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Entscheid

BGE 25 II 982

BGE 25 II 982

1. Januar 1899Deutsch3 min

Source fallrecht.ch

2. Es sei die lebenslängliche Rente, welche dem Kläger aus¬

zurichten sein wird, angemessen herabzusetzen.

Erwägungen

Nach Art. 67 Abs. 2 Org.=Ges. ist in der Berufungser¬

klärung anzugeben, inwieweit das kantonale Urteil angefochten

wird und welche Abänderungen beantragt werden. Das Gesetz

will, daß das Gericht von vornherein wisse, und daß auch die

Gegenpartei schon durch die ihr mitzuteilende Berufungserklärung

in den Stand gestellt werde, zu beurteilen, was in der bundes¬

gerichtlichen Instanz noch streitig ist, insbesondere wie hoch sich

bei vermögensrechtlichen Anständen das noch streitige Interesse

beläuft. Die Berufungsanträge müssen deshalb möglichst bestimmt

und genau lauten. So genügt es bei Schadenersatz= und ähnlichen

119. Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen Ansprüchen nicht, daß bloß allgemein die Richtung bezeichnet

Wüthrich & Cie. gegen Rhyn. werde, in der der Berufungskläger die Abänderung eines Urteils

anbegehrt, sondern es muß ziffermäßig der Umfang und das Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.: Formalitäten der Berufung. Maß dessen angegeben sein, was in Abweichung vom angefoch¬

A. Über eine auf das Fabrikhaftpflichtgesetz sich stützende Klage tenen Urteile verlangt wird. Abgesehen vom Zweck der Bestim¬

des Rudolf Rhyn gegen die Firma Wüthrich & Cie. erkannte mung ist diesbezüglich auch auf den französischen Text zu ver¬

der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern unterm weisen, der lautet: « Cette déclaration indique dans quelle

29. September 1899 oberinstanzlich: » mesure le jugement est attaqué et mentionne les modifi¬

1. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber zu folgenden Leistun¬ » cations demandées » (vergl. auch Amtl. Samml. der bundes¬

gen verurteilt gerichtl. Entsch., Bd. XXI, S. 424; Bd. XX, S. 394). Dem

a. Zur Bezahlung einer restanzlichen Aversalsumme von Erfordernisse möglichster Bestimmtheit und Genauigkeit der Be¬

4640 Fr. nebst Zins davon à 5% seit 19. Dezember 1897; rufungsanträge entspricht nun eine Fassung, wie sie hier vor¬

b. zur Bezahlung einer lebenslänglichen Rente von 300 Fr. liegt, nicht, indem es an einer ziffermäßigen Angabe über den

fällig je auf den 24. April des betreffenden Jahres, und zwar Umfang und das Maß der gewünschten Abänderungen gebricht.

erstmals im Jahre 1899. Es ist auch nicht etwa principaliter ein bestimmtes Begehren

2. Die Rektifikation des gegenwärtigen Urteils im Sinne von formuliert und bloß eventuell auf Reduktion nach richterlichem

Art. 8 des Fabrikhaftpflichtgesetzes wird zu Gunsten beider Par¬ Ermessen angetragen; sondern die Begehren lauten einzig auf

teien vorbehalten. angemessene Herabsetzung der gesprochenen Entschädigung. Dies

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung angemel¬ hat zur Folge, daß die Berufung, weil ihr ein wesentliches ge¬

det. In der Berufungserklärung wurden folgende Abänderungen des setzliches Erfordernis mangelt, als rechtlich unwirksam erklärt

Urteils des bernischen Appellationshofes beantragt: werden muß. Mit Bezug auf einen Punkt, das Datum des

1. Es sei der Betrag der restanzlichen Aversalsumme ange¬ Beginnes des Zinsenlaufes, ist die Berufungserklärung allerdings

messen herabzusetzen und jedenfalls die Verpflichtung zur Verzin¬ bestimmter formuliert. Allein es ist klar, daß auf diesen rein

sung dieses Betrages seit 19. Dezember 1897 abzuändern. accessorischen Punkt nicht eingetreten werden kann, wenn die Be¬

rufung in der Hauptsache den Vorschriften des Gesetzes nicht ent¬

spricht. (Vgl. Art. 54 Org.=Ges.)

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

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