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Entscheid

BGE 25 II 991

BGE 25 II 991

1. Januar 1899Deutsch11 min

Source fallrecht.ch

121. Urteil vom 15. Dezember 1899 in Sachen

Honer gegen Schatz.

Nichtigkelt einer Erfindung, Art. 10 Pat.-Ges. Nichtigkeitsgrund, dass

eine Erfindung nicht vorliege; Nichtigkeitsgrund der Nichtneuheit

der Erfindung (Art. 10 Z. 1 leg. cit.). Rückweisung an die Vorinstanz

wegen nicht richtiger Auffassung des Begriffes der Erfindung durch

die Experten (und die Vorinstanz).

A. Durch Urteil vom 15. Juni 1899 hat der Appellations¬

und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Der Kläger ist mit dem Rechtsbegehren seiner Vorklage

abgewiesen.

2. Dem Beklagten ist sein erstes Widerklagsbegehren zugesprochen

und demgemäß das dem Kläger erteilte Patent Nr. 7720 nichtig

erklärt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in

richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit

dem Antrage: in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die

Vorklage gutzuheißen, die Widerklage dagegen abzuweisen.

C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des

Klägers diesen Berufungsantrag. Der Vertreter des Beklagten

trägt auf Abweisung der Berufung an.

Der Prokurist des Klägers Honer demonstriert an einem Mo¬

delle seiner Maschine die Funktion derselben und erklärt, er bean¬

spruche als neue Erfindung die Kombination der drei bisher be¬

kannten Vorrichtungen (Lochstanze, Winkeleisenschneidapparat und

Tafelschere) mit dem Gestell, und die Art und Weise der Funktion

des letztern.

Erwägungen

1. Der Kläger ist Inhaber des schweizerischen Patentes Nr. 7720

vom 21. Dezember 1893/16. November 1895 für eine „kom¬

binierte Stanz= und Schneidmaschine.“ In der Patentschrift wird

der Hauptanspruch, Nr. 1, folgendermaßen beschrieben: „Eine aus

„Lochmaschine, deren sämtliche Wellen und Exzenter im rechten „Lochstanze, Winkeleisenschneidapparat und Tafelschere kombinierte „Winkel, die Stößel dagegen parallel zur Schnittlinie „Werkzeugmaschine, deren Maschinengestell dadurch gekennzeichnet ist, „der Blechschere gelagert sind.“ Im März 1896 lieferte der Be¬ „daß sich dessen unterer Teil nur auf der einen Seite der durch die klagte durch Vermittlung eines Zwischenhändlers dem Schlosser¬ Scherenschnittlinie gelegten Vertikalebene ausdehnt und sich der obere meister Grüring=Dutoit in Biel eine Werkzeugmaschine, die nach „Teil nur in einem in derselben Ebene liegenden Querschnitte an seinem Patent Nr. 10,204 konstruiert war. Der Kläger erblickte „den untern Teil anschließt, wodurch über dem unteren Teil und hierin eine Verletzung seines Patentes und erhob gegen den Be¬ „unter dem obern Teil je eine nach der Außenseite unbegrenzte klagten mit Schrift vom 31. Mai 1897 Klage auf Grund des „Passage für je eins der Bänder ermöglicht ist, in welche eine Art. 24 Ziff. 2 eidg. Patentgesetz, mit dem Begehren auf Ver¬ „unbegrenzt breite Blechtafel zerschnitten werden kann.“ Und in urteilung zu einer angemessenen Entschädigung. In der Klage¬ der Patentbeschreibung wird hierüber des nähern ausgeführt: Aller¬ schrift ist gesagt, die Erfindung des Klägers bestehe darin, daß dings seien mit Lochstanze und Winkeleisenschneidapparat kombi¬ „das Gestell der kombinierten Maschine einesteils zur Aufnahme nierte Tafelscheren schon seit langem bekannt; aber es sei bisher „von drei verschiedenen Vorrichtungen, nämlich einer Lochstanze, nur möglich gewesen, Blechtafeln von unbegrenzter „Länge“ mitten „eines Winkeleisenschneidapparates und einer Tafelschere, ander¬ durchzuschneiden, nicht aber solche von zugleich unbegrenzter „seits derart eingerichtet ist, daß vermittelst der Tafelschere Blech¬ Breite“; die Erfindung betreffe nun die Kombination von „tafeln von unbegrenzter Breite geschnitten werden können.“ Blechscheren, welche ebenso das Durchschneiden beliebig breiter Der Beklagte (der den Gerichtsstand im Kanton Bern anerkannt wie beliebig langer Blechtafeln ermögliche, mit einer Lochstanze hatte) beantragte Abweisung der Klage und erhob überdies eine und einem Winkeleisenschneidapparat, unterscheide sich also von Widerklage auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes. Den der bereits bekannten Kombination dieser drei Maschinenarten erstern Antrag stützte er — außer auf die Begründung der dadurch, daß sie das Durchschneiden unbegrenzt langer und breiter Widerklage — auch darauf, daß sein Patent Nr. 10,204 und Blechtafeln gestatte. Um eine Blechtafel von „unbegrenzter“ Breite demgemäß die nach demselben angefertigte und dem Grüring¬ auf der Maschine schneiden zu können, sei das Maschinengestell Dutoit gelieferte Maschine, eine Nachahmung des klägerischen derartig eingerichtet, daß sich der untere Teil desselben nur auf Patentes nicht bilde; die Nichtigkeitsklage begründete er damit, der einen Seite der senkrechten Ebene, in welcher die Scheren¬ der Patentanspruch des Klägers sei überhaupt keine Erfindung, schnittlinie liege, ausdehne und sich der obere Teil des Gestelles weil ihm kein eigener schöpferischer Gedanke zu Grunde liege, nur in einem in eben dieser Ebene liegenden Querschnitt an den und jedenfalls sei die sog. Erfindung des Klägers nicht neu, da untern Teil anschließe, so daß über dem untern Teil und unter deren Wesen zur Zeit der Anmeldung des klägerischen Patentes dem oberen Teil ein nach der Außenseite unbegrenzter Durchgang in der Schweiz schon derart bekannt gewesen sei, daß die Aus¬ für je eines der Bänder frei sei, in welche eine beliebig breite führung durch Sachverständige möglich gewesen sei (Art. 2 und Blechtafel durch die Schere zerschnitten werden könne. Dem 10, Ziff. 1 Pat.=Ges.). Die von der Vorinstanz bestellten Ex¬ Beklagten wurde am 13. Mai 1895 das schweizerische Patent perten erklärten (in ihrem in der Verhandlung vom 16. März Nr. 10,204 für eine „mit Winkeleisenschere und Lochmaschine 1899 mündlich abgegebenen Gutachten), die vom Beklagten dem kombinierte Blechschere“ erteilt, als deren Hauptanspruch gekenn¬ Grüring=Dutoit gelieferte Maschine entspreche der Beschreibung zeichnet wird: „Eine Blechschere zum Schneiden von Blechen im klägerischen Patente, und ebenso weise die im Patente des „in unbegrenzter Länge und Breite mit selbstthätiger Vorrichtung Beklagten beschriebene Werkzeugmaschine die in dem Hauptan¬ „zum Auseinanderhalten der beiden Schnittteile einer durchzu¬ spruche des klägerischen Patentes gekennzeichnete Einrichtung auf, „schneidenden Blechtafel, kombiniert mit Winkeleisenschere und

ohne dieser gegenüber wesentlich neues darzubieten; sie fügten treffend bemerkt, der Entscheid über die Widerklage und die damit

jedoch bei, „daß in keinem der beiden Patentansprüche ein schöpfe¬ geltend gemachte Nichtigkeit des klägerischen Patentes, aus dessen

rischer Gedanke enthalten sei.“ Sodann bejahten sie den Beweissatz Verletzung der Kläger einen Entschädigungsanspruch herleitet,

des Beklagten: „Daß die Erfindung des Klägers, namentlich be¬ präjudiziell, und es ist daher vorab die Begründetheit der Wider¬

klage zu prüfen. Dabei ist zunächst die Aktivlegitimation des „züglich der Ansprüche 1 und 3 im Zeitpunkte der Anmeldung

Beklagten — die zudem nie bestritten war¬ gemäß Art. 10 „des Patentes Nr. 7720, d. h. am 21. Dezember 1893, in der

„Schweiz bereits derart bekannt gewesen sei, daß ihre Ausführung Schlußabsatz des Patentgesetzes in der Fassung vom 23. März

„durch Sachverständige möglich war und daß überhaupt der Er¬ 1893 gegeben. Nun macht der Beklagte zwei Nichtigkeitsgründe

„findung der klägerischen Maschine kein schöpferischer Gedanke geltend, ohne sie freilich scharf auseinander zu halten: denjenigen,

es liege beim klägerischen Patentanspruche überhaupt keine Er¬ „zu Grunde liege.“ Die Begründung dieses Gutachtens läßt sich

dahin zusammenfassen: Alle Elemente der Maschine seien zur Zeit findung vor, und den weitern, die Erfindung sei im Sinne des

der Anmeldung des klägerischen Patentes bereits bekannt gewesen; Patentgesetzes nicht als neu zu bezeichnen. Wie das Bundesge¬

die Herstellung durch Sachverständige sei also selbstverständlich richt in seinen Urteilen vom 12. Juli 1890 i. S. Müller gegen

möglich gewesen. Ein gewisses technisches Verdienst liege allerdings Goar (Amtl. Samml. XVI, S. 595 f. Erw. 3) und vom 16.

in der Herstellung der vom Kläger gemachten Kombination; ein Juli 1894 i. S. Schelling und Stäubli gegen Rüegg und Boller

Hauptvorteil der Vereinigung liege in der Raumersparnis. Auf (Amtl. Samml. XX, S. 681 Erw. 4) ausgesprochen hat, kann

die Erläuterungsfrage des Vertreters des Klägers: „ob eine das Nichtvorhandensein einer Erfindung in der That als Nichtig¬

keitsgrund geltend gemacht werden, obschon Art. 10 Pat.=Gesetz „Maschine, wie im Anspruch 1 beschrieben, bereits bekannt war,

diesen Mangel nicht unter den Nichtigkeitsgründen aufzählt (s. „deren Gestell so ausgebildet ist, daß Blechplatten in unbegrenzter

dagegen Simon, Patentschutz, S. 100). Es folgt dies außer „Breite und Länge mit der betreffenden Schere geschnitten werden

„können, gaben die Experten zur Antwort (laut Protokoll über aus der Erwägung, daß die Anfechtbarkeit eines Patentes wegen

die betreffende Verhandlung): „Sie können diese Frage nicht be¬ Nichtneuheit der Erfindung a fortiori zur Zulässigkeit der An¬

fechtbarkeit wegen Mangels einer Erfindung führe und also dieser „antworten, sie haben eine solche kombinierte Maschine vor dem

Nichtigkeitsgrund implicite in Art. 10 Ziff. 1 Pat.=Ges. ent¬ „angegebenen Zeitpunkte nicht gesehen; wohl aber seien deren

halten sei, auch aus dem Zwecke des schweizerischen Patentgesetzes „einzelne Elemente bekannt gewesen. So seien einfache Blech¬

und dem von ihm angenommenen Patentsystem: Zweck des Ge¬ „scheren zum Durchschneiden unbegrenzt breiter Blechtafeln, kom¬

setzes ist der Schutz von Erfindungen; das System der Patent¬ „biniert mit Lochmaschine, damals bereits bekannt gewesen, dagegen

erteilung ist das sog. Anmeldungssystem, wonach das Patentamt „waren solche Maschinen mit der hier erwähnten Kombination

„den Experten nicht bekannt. Die in Anspruch 1 des Honer prä¬ keine Prüfung des Vorhandenseins der Erfindung übernimmt

und dafür keine Gewähr leistet (Art. 18 Abs. 1 Pat.=Ges.); „zisierte Dreiwerkzeugmaschine mit den dort angegebenen Elementen

bei gerichtlichen Streitigkeiten aus Patenten sind daher die Ge¬ „war den Experten somit nicht bekannt.“ Die Vorinstanz hat

richte nach allen Richtungen frei in der Beurteilung, und es muß gestützt auf dieses Gutachten gefunden, in der Maschinenkonstruk¬

ihnen namentlich auch die oberste Frage: ob eine Erfindung über¬ tion, wofür der Kläger das Patent Nr. 7720 ausgewirkt, könne

haupt vorliege, zur Beurteilung zustehen, da andernfalls diese „eine patentschutzfähige neue Erfindung, ja sogar eine Erfindung

Frage überhaupt nicht aufgeworfen und damit unter Umständen „überhaupt nicht erblickt werden, und ist so zu ihrem eingangs

auch Nicht=Erfindungen der Schutz erteilt, der Zweck des Gesetzes sub A mitgeteilten Urteile gelangt.

2. Für das Schicksal der Vorklage ist, wie die Vorinstanz zu¬ also vereitelt werden könnte. Alsdann aber kann der Mangel dieses

obersten Requisites gewiß auch als Nichtigkeitsgrund geltend ge¬ gegangen, bei einer Kombination schon bekannter Elemente könne

macht werden. Das Wesen der Erfindung nun, das im Gesetze überhaupt nie von einer Erfindung die Rede sein, und sie haben

nicht definiert ist, besteht nach der in der bundesgerichtlichen infolgedessen über den eben berührten entscheidenden Punkt gar

Praxis angenommenen Definition in einem schöpferischen Gedanken, keine Auskunft gegeben, so daß die Akten in dieser Beziehung

durch welchen ein neues technisches Ergebnis, eine neue technische unvollständig sind. Gemäß Art. 82 Abs. 2 Org.=Ges. ist daher

Wirkung geschaffen wird (Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 596 das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Akten¬

Erw. 4). Eine Erfindung kann danach bestehen in einer Kom¬ vervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz,

bination von Naturkräften, die einen neuen technischen Nutzeffekt unter Beobachtung des in Art. 84 eod. ausgesprochenen Grund¬

hervorbringt; sodann aber auch im Schaffen einer neuen Funktion satzes, zurückzuweisen. Die Experten haben sich darüber auszu¬

zur Erzielung eines schon bekannten technischen Resultates, sofern sprechen, ob die Kombination der drei Maschinen mit dem Gestell,

die neue Funktion einen technischen Fortschritt bedeutet. Somit und die Art und Weise der Einrichtung des Gestelles eine der¬

wird das Vorhandensein einer Erfindung nicht dadurch ausge¬ artige ist, daß dadurch eine neue technische Schwierigkeit über¬

schlossen, daß bloß einzelne schon bekannte Elemente kombiniert wunden und somit ein neuer technischer Nutzeffekt hervorgebracht

werden; in einer solchen Kombination liegt vielmehr eine Er¬ wird. Ferner werden sie nach Bejahung dieser ersten Frage: ob

findung dann, wenn die Kombination selbst eine neue technische eine Erfindung überhaupt vorliege, die zweite zu entscheiden

Funktion ausübt, oder einen neuen technischen Effekt hervorbringt, haben, ob diese Anordnung mit diesem Gestell zur Zeit der An¬

sowie dann, wenn nicht lediglich eine Übertragung vorliegt, son¬ meldung des klägerischen Patentes in der Schweiz schon derart

dern eine neue technische Schwierigkeit überwunden werden muß bekannt gewesen sei, daß die Ausführung durch Sachverständige

(s. Kohler, Forschungen aus dem Patentrecht, S. 30); durch möglich gewesen wäre, also die Frage der Neuheit der Erfin¬

letzteres insbesondere unterscheidet sich die Erfindung von der dung; weder im Expertengutachten, noch im Urteile der Vorin¬

Konstruktion. Im vorliegenden Falle nun ist unbestritten, daß stanz sind diese beiden Fragen genügend getrennt, was wiederum

jede einzelne der drei kombinierten Maschinen früher schon be¬ als rechtsirrtümlich anzusehen ist.

kannt war, ferner, daß auch Kombinationen dieser Maschinen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht nichts neues sind, sowie, daß auch nach der Zusammenstellung, erkannt: wie sie vom Kläger vorgenommen worden ist, jede einzeln für Das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kan¬ sich arbeitet. In dieser bloßen mechanischen Zusammenstellung, tons Bern vom 15. Juni 1899 wird in allen Teilen aufgehoben diesem Nebeneinanderstellen, kann jedenfalls eine Erfindung nicht und die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Ent¬ erblickt werden. Dagegen behauptet der Kläger, es sei bei der von scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. ihm getroffenen Zusammenstellung eine neue, durch dieselbe entstan¬

dene Schwierigkeit zu überwinden gewesen: es habe eine Einrich¬

tung getroffen werden müssen, daß ein nach der Außenseite unbe¬

grenzter Durchgang für je eines der Bänder frei werde, und durch

diese Einrichtung zeichne sich das Maschinengestell aus (vgl. Patent¬

anspruch 1 und dessen nähere Beschreibung, die Ausführung

in der Klageschrift, sowie die in der heutigen Verhandlung vom

Prokuristen des Klägers abgegebenen Erklärungen). Nun sind

die Experten offenbar von der rechtsirrtümlichen Auffassung aus¬