BGE 3 I 250
BGE 3 I 250
1. Januar 1877Deutsch9 min
das Civilgericht Martigny die Gründe an, warum es sichfür kompetent erachte, und wurde Moser aufgefordert, seine Gegen¬
anbringen entweder schriftlich innert 20 Tagen oder mündlich am
6. April 1875 vorzubringen. Da Moser dieser Auflage keine Folge leistete, so wurde das Kontumatialverfahren gegen ihn eingeleitet und sodann, nach erfolgter Ediktalladung, unterm 14. Juni 1876
vom Civilgericht Martigny unter Berufung auf Art. 43, 47 und 49 des Bundesgesetzes vom 24. Christmonat 1874, Art. 106 und
108 des C. C. und der §§. 166 und 168 der P. O. erkannt:
1. Die Klage auf Trennung von Tisch und Bett ist gutgeheißen; 2. das Kind wird der Mutter zur Erziehung anvertraut;. 3. Beklagter ist jeglichen Rechtes auf den Genuß des Weiber¬
gutes verlustig erklärt. In dem Urtheil ist ausdrücklich gesagt, daß dasselbe auf Grund der von der Ehefrau Moser am 25. Jenner 1875 angehobenen
Klage gefällt werde, indem Beklagter am 28. Jenner 1875 gegen
die Kompetenz des Gerichtes keine Einwendung erhoben habe.
44. Urtheil vom 19. Mai 1877 in Sachen Moser. B. Ueber dieses Urtheil, welches im Amtsblatte vom 7. Juli
1876 amtlich publizirt wurde, beschwerte sich Moser mit Ein¬ A. Mittelst Vorladung vom 25. Jenner 1875 wurde Rekur¬ gabe vom 10./14. Jenner d. J. beim Bundesgerichte. Er stellte rent, welcher sich im Jahre 1874 mit Lucia Wyß von Isenfluh das Begehren, daß dasselbe kassirt werde, und führte zur Be¬ verehelicht hatte, vom Präsidenten des Civilgerichtes Martigny gründung an: aufgefordert, am 28. gl. Mts. vor demselben zu erscheinen, um 1. Das Urtheil sei inkonstitutionell, indem dasselbe mit Art. die Klage seiner Ehefrau auf Trennung von Tisch und Bett zu 43 ff. des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe in Widerspruch beantworten. Diese Vorladung wurde dem J. Moser in Saxon, stehe. Gemäß Art. 53 ibidem müssen Scheidungsklagen beim Ge¬ wo er laut Zeugniß des dortigen Gemeindrathes vom Juli 1874 richte des Wohnsitzes des Ehemannes, oder beim Abgange eines bis Februar 1875 domizilirte, persönlich angelegt und derselbe solchen am Heimatsort desselben anhängig gemacht werden. Nun erschien auch am festgesetzten Tage vor dem Civilgerichte Mar¬ habe er bereits Anfangs des Jahres 1875, und zwar schon be¬ tigny. Er bestritt die Scheidungsklage; das Gericht bewilligte vor seine Frau ihn vor Bezirksgericht Martigny habe vorladen darauf der Klägerin provisorisch das Getrenntleben von ihrem lassen wollen, Saxon verlassen und sein dortiges Domizil auf¬ Ehemanne und ordnete die Einvernahme der angerufenen Zeu¬ gegeben. Bis 1. Mai 1875 habe er seinen Wohnsitz in Aarburg, gen auf den 5. Februar 1875 an. Zu dieser Verhandlung er¬ nachher in Bern und seit 1. Mai 1876 in Bex, Kt. Waadt, ge¬ schien Rekurrent, obschon er, wie das Protokoll bemerkt, ebenfalls habt. Zudem habe seine Ehefrau weder im Jenner noch im März vorgeladen worden war, nicht. Derselbe wurde daher neuerdings 1875 ihre Rechtsbegehren auf Trennung der Ehe gestellt, son¬ auf den 6. April 1875 citirt, und ihm die Ladung, da er in¬ dern nur die Bewilligung verlangt, die Wohnung ihres Ehe¬ zwischen nach Aarburg, Kt. Aargau, gezogen war, durch das Be¬ mannes zu verlassen. Die Gerichtsverhandlung vom 28. Januar zirksgerichtspräsidium Zofingen zugestellt. In dieser Ladung gab 1875 habe ihren Abschluß gefunden und sei unabhängig vom
spätern Urtheil. Frau Moser habe nämlich in der im Amtsblatt der Scheidungsklage befaßte Gerichtsstand von Martigny zustän¬ vom 17. April 1876 erschienenen Vorladung neue Rechtsbegeh¬ dig gewesen, um diese Folgen gemäß der im Kanton Wallis er¬ ren gestellt und selbständig vorgeladen. Wäre derselben daher sein lassenen und vom Bundesrathe genehmigten Gesetze zu regeln.
Fall sei, so hätte sie die Klage beim aargauischen Bezirksge¬ 1. Rekurrent hat das Urtheil des Civilgerichtes Martigny nicht
richte Bremgarten anhängig machen müssen. gemäß Art. 29 f. des Bundesgesetzes über die Organisation der
2. Das Urtheil sei aber nicht nur formell, sondern auch ma¬ Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 an das Bundesgericht
teriell unrichtig, indem dasselbe einerseits die lebenslängliche weiter gezogen, sondern mittelst direkt beim Bundesgericht ein¬ Trennung zu Tisch und Bett ausspreche, während dieselbe nach gereichter Beschwerdeschrift Kassation jenes Urtheils wegen In¬ Art. 47 des cit. Bundesgesetzes auf höchstens zwei Jahre erkannt kompetenz des urtheilenden Richters verlangt. Es handelt sich werden dürfe, und anderseits betreffend die Folgen der Schei¬ somit für das Bundesgericht nicht um eine Civilstreitigkeit, son¬ dung das Wallisergesetz anwende, während nach Art. 49 ibidem dern hauptsächlich um eine, dem öffentlichen Rechte angehörende, das Gesetz des Kantons Aargau, dessen Gerichtsbarkeit er, Re¬ Gerichtsstandsfrage, somit um eine staatsrechtliche Streitigkeit. kurrent, unterworfen sei, hätte zur Anwendung kommen sollen. 2. Nun kann vorerst nach den Akten keinem begründeten Zwei¬ C. Die Lucia Moser geb. Wyß trug auf Abweisung der Be¬ fel unterliegen, daß durch das Urtheil vom 14. Juni 1876 die schwerde an. Sie behauptete in erster Linie, die Beschwerde könnte, unterm 25. Januar 1875 von der Ehefrau Moser beim Civil¬
gestützt darauf, daß das Urtheil vom 14. Juni 1876 im Amts¬ gerichte Martigny anhängig gemachte Ehescheidungsklage erledigt blatt vom 7. Juli gl. J. publizirt worden sei, für verspätet er¬ worden ist. Denn nach dem Protokolle über die Verhandlung klärt werden; indessen wolle sie von dieser formellen Einrede ab¬ vom 28. Januar 1875 hat die Ehefrau Moser damals ausdrück¬
strahiren und auf die Sache selbst eintreten. Sie behaupte nun, lich wegen schlechter Behandlung und Mißhandlungen die Schei¬ gestützt auf die Akten, daß dung von Tisch und Bett, sowie die Gütertrennung verlangt
1. sie ihre Klage auf Ehescheidung und zwar von Anfang an und, nachdem die Klage von ihrem Ehemann bestritten worden, wegen schwerer Mißhandlungen schon am 25. Januar 1875 und den Beweis für die Richtigkeit der behaupteten Thatsachen an¬
nicht erst im März gl. J. angebracht habe; getragen und vom Gerichtspräsidenten um die Bewilligung zum 2.Moser am 25. Januar 1875 und noch später seinen festen provisorischen Getrenntleben nachgesucht. Diesem letztern Begeh¬ civilrechtlichen Wohnsitz in Saxon gehabt habe; ren wurde sofort entsprochen, und sodann die Beweisabnahme
3. Moser am 28. Januar 1875 den Gerichtsstand in Mar¬ auf den 5. Februar 1875 angesetzt. Ein Entscheid über das Klage¬
tigny anerkannt und die Rechtshängigkeit der Klage vor dem¬ begehren ist aber vor dem 11. Juni 1876 nie erfolgt, noch er¬ selben bewirkt habe. gibt sich, daß dasselbe von der Klägerin fallen gelassen worden In materieller Beziehung berechtige der Wortlaut des Urtheils sei; es erscheint daher ganz richtig, wenn das von diesem Tage nicht zu der Annahme, daß eine beständige Trennung zu Tisch datirte Urtheil auf die vom 25. Jenner 1875 von der Rekurs¬
und Bett ausgesprochen worden sei. Sie, Rekursbeklagte, willige beklagten anhängig gemachte Scheidungsklage gestützt wird,
vielmehr in eine völlige Scheidung ein, um so mehr, als sie von 3. Da nun zur Behandlung solcher Civilstreitigkeiten, welche
Anfang an ein solches Begehren gestellt habe und die Ehe zu beim Gerichtsstand des Wohnortes des Beklagten anzubringen sind, die Kompetenz desjenigen Gerichtes begründet ist, in dessen tief zerrüttet sei, um eine Wiedervereinigung hoffen zu können. Bezüglich der weitern Folgen der Scheidung sei in Gemäßheit Kreis der Beklagte zur Zeit der Anhängigmachung der Klage des Art. 49 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe der mit seinen Wohnsitz gehabt hat, so kommt in Frage, ob Rekurrent
am 25. Jenner 1875 noch in Saxon domizilirt gewesen sei. klage vor oder nach jenem Tage bei demselben anhängig gemacht Diese Frage muß aber bejaht werden. Denn nicht nur bezeugt worden sein. der Gemeindrath Saxon, daß Moser bis zum Februar 1875 in 5. Anbelangend die eventuell vom Rekurrenten aufgestellte Be¬ jener Gemeinde gewohnt habe, sondern es ergibt sich aus den hauptung, daß das Urtheil des Civilgerichtes Martigny mate¬ Akten, daß die Vorladung dem Rekurrenten in Saxon angelegt riell unrichtig sei, weil das Gericht die Trennung zu Tisch und und derselbe am 28. Januar 1875 vor dem Civilgerichte Mar¬ Bett ausgesprochen habe, ohne eine bestimmte Zeit anzugeben, tigny erschienen ist, ohne irgendwie die Kompetenz dieses Ge¬ so muß zugegeben werden, daß das Urtheil in dieser Hinsicht richtes zu bestreiten, und mangelt endlich jeglicher Ausweis da¬ inkorrekt ist. Wenn Rekursbeklagte geltend macht, daß das Ur¬
für, daß Rekurrent damals schon anderwärts ein Domizil er¬ theil die definitive Scheidung ausspreche, so widerspricht diese Be¬
worben gehabt habe. hauptung sowohl dem Dispositiv 1 des Urtheils, als dem Klage¬
4. Zwar ist die Scheidungsklage der Ehefrau Moser vor In¬ begehren, welches sie vor dem walliser Gerichte gestellt hat, indem
krafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe vom 24. beide ausdrücklich auf Trennung zu Tisch und Bett (séparation
Christmonat 1874 anhängig gemacht worden und schreibt das de corps) und nicht auf Scheidung (divorce) lauten. Indessen
damals noch in Kraft gewesene aargauische Gesetz vor, daß Ehe¬ würde es sich doch nicht rechtfertigen, das Urtheil wegen dieser scheidungen aargauischer Kantonsangehörigen (und solche sind die Inkorrektheit zu kassiren; vielmehr ist anzunehmen, daß das
Litiganten) von den dortigen Gerichten beurtheilt werden müssen. Civilgericht Martigny die Trennung zu Tisch und Bett für
Allein da der Kanton Wallis dem Konkordat vom 6. Juli 1821, die nach Art. 47 des cit. Bundesgesetzes zulässige Dauer, also durch welches jener Grundsatz allerdings auch von einer Anzahl für zwei Jahre, habe aussprechen wollen, so daß die Ehefrau Kantone wechselseitig anerkannt worden ist, nicht beigetreten ist, Moser entweder nach Ablauf jener Zeit sich auf Begehren des
so war derselbe kraft seiner Souverainität über die in seinem Rekurrenten mit demselben wieder vereinigen oder Klage auf
Gebiet sich aufhaltenden Personen befugt, seine Gesetze zur An¬ gänzliche Ehescheidung erheben muß. wendung zu bringen, beziehungsweise die Kompetenzfrage nach 6. Da es sich nur um eine Temporalscheidung handelt, so hat
seiner eigenen Gesetzgebung zu entscheiden und demnachauch auch die von dem Civilgerichte Martignybetreffend die Vermö¬ Scheidungsklagen Angehöriger anderer Kantone von seinen Ge¬ gensverhältnisse der Litiganten getroffene Bestimmung nur für richten beurtheilen zu lassen, sofern dieselben, was nicht bestritten die in der vorigen Erwägung bezeichnete Dauer der Trennung worden, nach dem walliser Recht dazu kompetent waren. Einzig von Tisch und Bett Geltung und wird die definitive Regelung hätte in Frage kommen können, ob der Kanton Aargau verpflich¬ dieses Verhältnisses Sache desjenigen Richters sein, welcher, so¬
tet wäre, ein Scheidungsurtheil der Wallisergerichte anzuerken¬ fern eine Wiedervereinigung nicht stattfindet, s. Z. über die gänz¬ nen? Allein diese Frage ist in Folge Inkrafttretens des mehr¬ liche Scheidung zu erkennen hat. Es ist daher gegenwärtig für
erwähnten Bundesgesetzes dahingefallen, indem dieses Gesetz in das Bundesgericht keine Veranlassung vorhanden, auf diesen Punkt
Art. 43 allgemein das Gericht am Wohnorte des Ehemannes einzutreten. zur Behandlung der Scheidungsklagen kompetent erklärt und nun Demnach hat das Bundesgericht erkannt: diese Bestimmung seit dem 1. Januar 1876, an welchem Tage
das Gesetz in Kraft getreten ist, ganz allgemeine Anwendung in Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen als unbegründet dem Sinne finden muß, daß jedes seither vom Richter am Wohn¬ abgewiesen.
orte des Ehemannes erlassene Scheidungsurtheil unbedingt, also auch für den Heimatskanton, verbindlich ist, mag die Scheidungs¬