BGE 3 I 26
BGE 3 I 26
1. Januar 1877Deutsch8 min
Source fallrecht.ch
meindsbehörde von Wyl die für des Knaben Aufenthalt in dort
nothwendigen Ausweispapiere behändigt habe. B. Hierüber beschwerte sich nun die Regierung des Kantons
Thurgau beim Bundesgerichte und stellte das Gesuch, es möchte
die Zuständigkeit der thurgauischen Vormundschaftsbehörden über¬ den Knaben Joseph Lautenschlager ausgesprochen und der Re¬
gierungsrath des Kantons St. Gallen angehalten werden, den 4. Urtheil vom 2. Februar 1877 Knaben jenen Behörden, welche nach dem Inhalte der vormund¬
in Sachen der Regierung des Kantons Thurgau. schaftlichen Rechte einzig über den Aufenthalt desselben Ent¬
scheidung treffen können, aushinzugeben A. Ende des Jahres 1875 starb in Bischoffzell, Kanton Thur¬ Zur Begründung dieses Begehrens führte Rekurrentin an: gau, Joseph Lautenschlager von Sirnach, gleichen Kantons, unter 1. Die Kantone St. Gallen und Thurgau stehen in Vormund¬ Hinterlassung eines dreizehn Jahre alten Sohnes zweiter Ehe, schaftssachen durchaus auf dem Boden des Territorialitätsprinzips. Namens Joseph, und einer Wittwe vierter Ehe, Anna Maria Im Kanton Thurgau sei dieses Prinzip mit aller Konsequenz geb. Breitenmoser. Das Waisenamt Bischoffzell bestellte für den durchgeführt, so daß die thurgauischen Angehörigen, auch wenn Knaben einen Vormund, der zweitinstanzlich bestätigt wurde. sie im Kanton wohnen, nicht unter dem Waisenamt der Heimat¬ Nachdem die Wittwe Lautenschlager einige Zeit in Bischoffzell ge¬ gemeinde, sondern unter demjenigen der Wohnsitzgemeinde stehen. wohnt hatte, zog sie im Mai 1876 mit ihrem Stiefsohne Joseph C. 273. des thurg. priv. Gesb.) Demnach sei auch im Frage¬ Lautenschlager nach Wyl, Kanton St. Gallen, und erhielt vom falle einzig und allein das Waisenamt Bischoffzell die kompetente Gemeindammannamte Sirnach sowohl für sich als für ihren Stief¬ Waisenbehörde gewesen, da der Vater Lautenschlager mit Familie sohn die für ihren Aufenthalt in Wyl erforderlichen Ausweis¬ in Bischoffzell gewohnt habe und zur Stunde noch das Vermögen schriften. Der Vormund des Joseph Lautenschlager, welcher mit in Bischoffzell liege und dort vormundschaftlich verwaltet werde. dessen Wohnsitzwechsel nicht einverstanden war, sowie das Waisen¬ Das Waisenamt Bischoffzell habe nie zu dem Aufenthalte des amt Bischoffzell und die thurgauische Regierung reklamirten den Knaben in Wyl seine Zustimmung ertheilt; während die Be¬ Knaben bei den st. gallischen Behörden, allein der st. gallische stimmung des Aufenthaltes eines Mündels Sache der kompe¬ Regierungsrath verweigerte mit Schreiben vom 25. September tenten Vormundschaftsbehörden sei. v. J. die Herausgabe desselben, indem er bemerkte: die Wittwe 2. Wenn die st. gallische Regierung behaupte, daß es sehr na¬ Lautenschlager habe in der legalsten Weise die Niederlassung in türlich und vernünftig sei, daß der Knabe unter der Obhut und Wyl genommen, und es sei nur natürlich, daß der junge Knabe, Pflege seiner Stiefmutter stehe, so sei darauf zu entgegnen, daß der, wenn sein natürlicher Vater länger am Leben geblieben wäre, diese Frage der Zweckmäßigkeit selbstverständlich nur von den auch unter der Obhut und Pflege seiner Stiefmutter zu leben thurgauischen Vormundschaftsbehörden entschieden werden könne.
gehabt hätte, bei dieser verbleibe. Die st. gallische Praxis räume Die Zweckmäßigkeit als solche begründe keine Aenderung in den der Stiefmutter die gleichen Rechte ein, wie dem Stiefvater, wel¬ Rechtsverhältnissen. chem nach dortigem Gesetze die Vermögensverwaltung der Stief¬ Für die Rechte der Stiefmutter am Vermögen der Stiefkinder kinder zukomme. Dazu komme, daß die Heimatgemeinde Sirnach sei in concreto wiederum selbstverständlich das thurgauische Recht mit dem Aufenthalte des jungen Lautenschlager bei seiner Stief¬ maßgebend, unter welchem die Vormundschaft entstanden sei. Im mutter in Wyl vollständig einverstanden sei, indem sie der Ge¬ Kanton Thurgau habe weder der Stiefvater noch die Stiefmutter
nach dem Tade des natürlichen Elterntheils vormundschaftliche sei und müsse also als festgestellt angesehen werden, daß nach Rechte; allein auch der Kanton St. Gallen kenne kein solches thurgauischem Rechte der überlebende Gatte Vormund auch der
stiefmütterliches Recht, sondern habe gerade gegentheilige gesetz¬ Stiefkinder bleibe. Hienach sei aber Frau Lautenschlager auch be¬
liche Bestimmungen. Allerdings gebe der Art. 6 des st. galli¬ rechtigt gewesen, den Wohnort ihres Sohnes zu bestimmen; übri¬
schen Vormundschaftsgesetzes vom 17. August 1855 dem Stiefvater gens behaupte das Waisenamt Wyl bestimmt, daß der Wohnsitz¬
während der Dauer der Ehe gegenüber den Stiefkindern wechsel mit Zustimmung des Waisenamtes Sirnach stattgefunden
gewisse vormundschaftliche Befugnisse; allein Ziff. 5 des näm¬ habe. Die Niederlassung in Bischoffzell sei mit dem Tode ihres lichen Artikels sage ausdrücklich: "Wenn die leibliche Mutter Trägers dahin gefallen und damit gleichzeitig auch die Zuständig¬
stirbt, sind seine Stiefkinder sofort ebenfalls unter besondere keit der Vormundschaftsbehörden für den Knaben Lautenschlager,
Vormundschaft zu stellen, welche ganz nach den allgemeinen Be¬ weil dieselbe die seinerzeitige Niederlassung der Familie, welcher
stimmungen des Gesetzes anzuordnen und zu verwalten ist." der Knabe angehört, zur Voraussetzung gehabt habe und ohne Noch viel weniger habe die Stiefmutter nach dem Tode des dieselbe nicht gedenkbar sei.
Erwägungen
da jede Wittwe nach st. gallischem Rechte selber unter Schutzbevog¬ 1. Da weder St. Gallen noch Thurgau dem Konkordate über die Vormundschaftsverhältnisse der Niedergelassenen beigetreten tigung stehe. Die Behauptung der st. gallischen Regierung, daß das Waisen¬ sind, sondern beide Kantone in Vormundschaftssachen unbedingt
amt Sirnach seine Zustimmung zum Aufenthalte des Knaben dem Territorialitätsprinzip huldigen, so hängt der Entscheid der
in Wyl gegeben habe, sei nicht richtig, übrigens auch unerheblich. vorliegenden Beschwerde davon ab, ob der minderjährige Joseph Nicht das Waisenamt, sondern das Gemeindammannamt Sirnach Lautenschlager seinen Wohnsitz in rechtsgültiger Weise nach Wyl habe den Heimatschein für Joseph Lautenschlager ausgestellt und verlegt habe, indem jeder Kanton kraft seiner Souverainetät über
zwar auf eine besondere Zuschrift der Wittwe Lautenschlager. Das die in seinem Gebiete befindlichen Personen und Sachen befugt Waisenamt Sirnach habe von der Vormundschaft nichts gewußt ist, bezüglich der Bevormundung Niedergelassener seine Gesetze zur
und sich mit derselben auch nicht befaßt. Uebrigens sei, wie ge¬ Geltung zu bringen.
zeigt, nur das Waisenamt Bischoffzell in Sachen kompetent ge¬ 2. Der Wohnsitz handlungsunfähiger, bevormundeter Personen wesen und hätte daher das Waisenamt Sirnach, wenn es über wird durch den Vormund, resp. die Vormundschaftsbehörden be¬
den Wohnsitz des Knaben verfügt, inkompetent gehandelt. stimmt und darf daher, wie übrigens seitens der Rekursbeklagten
C. Die Regierung des Kantons St. Gallen trug in ihrer Ver¬ anerkannt wird, nur mit deren Einwilligung aufgehoben oder nehmlassung auf Abweisung der Beschwerde an, indem sie sich verändert werden.
im Wesentlichen auf ihre Zuschrift vom 25. September v. J. an 3. Frägt es sich nun, ob im vorliegenden Falle dieses Requi¬
den Regierungsrath des Kantons Thurgau bezog und im weitern sit erfüllt sei, so ist vorerst die Behauptung des st. gallischen
bemerkte: Nach Art. 280 des thurg. priv. Gesb. bleibe, wenn Regierungsrathes, daß das thurgauische Recht nach dem Tode der
minderjährige Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist leiblichen Eltern die Stiefmutter zur Vormundschaft über ihre
werden, der überlebende Gatte ihr natürlicher Vormund, vorbe¬ Stiefkinder berufe (ganz abgesehen davon, daß gegen die Bestel¬
lung eines obrigkeitlichen Vormundes niemals von irgend einer halten der Fall einer Wiederverehelichung der überlebenden Mut¬ ter. Das Gesetz mache also keinen Unterschied, ob der überlebende Seite Einsprache erhoben worden), eine offenbar unrichtige. Denn
Ehegatte der leibliche Vater oder die leibliche Mutter oder aber wenn §. 280 des thurg. priv. Gesb. sagt: "Wenn minderjährige nur der Stiefvater oder die Stiefmutter der vorhandenen Waisen Kinder durch den Tod eines Elterntheils verwaist wer¬
den, so bleibt der überlebende Gatte ihr natürlicherVor¬ Demnach hat das Bundesgericht einer erkannt: mund; vorbehalten ist der Fall der Wiederverheirathung überlebenden Mutter," so kann darüber ein begründeterZwei¬ Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des fel nicht obwalten, daß unter dem "überlebenden Gatten" nur Kantons St. Gallen verpflichtet, den Knaben Joseph Lautenschlager der überlebende Elterntheil verstanden sein kann, indem einer¬ den Vormundschaftsbehörden von Bischoffzell aushinzugeben. seits selbstverständlich minderjährige Kinder nur dann durch den Tod eines Elterntheils verwaist werden können, wenn der
andere Elterntheil noch lebt (da dieselben im andern Falle durch den Tod eines Elterntheils bereits verwaist sind) und an¬
derseits als natürliche Vormundschaft doch wohl nur dieje¬
nige der natürlichen Eltern bezeichnet werden kann. Zudem ist
in Lemma 4 ibidem ausdrücklich von dem überlebenden Elterntheil die Rede, indem es dort heißt: "Ueberdieß ist das Waisenamt berechtigt, den überlebenden Elterntheil
zur Sicherstellung des Vermögens (der Kinder) anzuhalten." Nun ist aber klar, daß wenn das thurgauische Gesetz die Vormund¬ schaft dem überlebenden Gatten auch über die Stiefkinder hätte einräumen wollen, jenes Lemma 4 anders gefaßt worden wäre, resp. anders hätte gefaßt werden müssen, indem doch nicht ange¬
nommen werden kann, daß der Gesetzgeber die Pflicht zur Sicher¬
stellung nur für den Fall habe aussprechen wollen, als der über¬ lebende Gatte auch zugleich der überlebende Elterntheil sei.
4. Ist sonach die Einrede, daß der Wittwe Lautenschlager die Vor¬
mundschaft über den minderjährigen Joseph Lautenschlager zustehe, eine unbegründete, so folgt daraus, daß der letztere unter öffentli¬ cher Vormundschaft steht, und hätte daher die st. gallische Regie¬ rung nachzuweisen gehabt, daß Joseph Lautenschlager mit Zu¬
stimmung der zuständigen thurgauischen Vormundschaftsbehörden
seinen Wohnsitz in Wyl genommen habe. Ein solcher Beweis man gelt aber gänzlich, indem weder von dem Waisenamt Sirnach noch von dem Waisenamte Bischoffzell eine dießfällige Bewilligung hat
beigebracht werden können. Uebrigens steht nach den hier einzig
maßgebenden Art. 239, 240 und 273 des thurg. priv. Gesb. außer
Zweifel, daß die Vormundschaft über den Joseph Lautenschlager
dem Waisenamte Bischoffzell obliegt, da zur Zeit des Eintrittes
der Vormundschaft, resp. des Todes des Vaters Lautenschlager, Bischoffzell der Wohnsitz der Familie Lautenschlager war.