BGE 3 I 369
BGE 3 I 369
1. Januar 1877Deutsch7 min
62. Urtheil vom 25. Mai 1877 in Sachen Eheleute Sturzenegger.
A. Die Litiganten verehelichten sich am 8. Januar 1872. Schon nach wenigen Wochen traten Zwistigkeiten ein, welche eine Trennung zur Folge hatten. Deßhalb vor Ehegaume gerufen,
verlangte die Frau Scheidung wegen unwürdiger Behandlung; der Ehemann widersetzte sich diesem Begehren, worauf die Ehe¬ gaume durch Spruch vom 10. Mai 1872 die Eheleute wieder
zusammenwies. Auf die Klage des Ehemannes Sturzenegger,
welcher sich beschwerte, daß seine Ehefrau ihm fortgelaufen sei, sprach jedoch die gleiche Ehegaume am 29. Juli gl. J. die bei¬
den Eheleute auf unbestimmte Zeit separat, gestützt darauf, daß das eheliche Band bedeutend gelockert sei und durch ein Zusam¬
menleben der Zweck der Ehe nicht mehr erreicht werden könne. Im Jahre 1874 stellte darauf die Frau Sturzenegger das Be¬ gehren auf gänzliche Scheidung; allein da der Ehemann sich wi¬ dersetzte, sprach die Ehegaume abermals nur Trennung zu Tisch und Bett aus, in Betracht: "daß besondere Gründe zur Schei¬
dung nicht vorliegen, daß aber die Ehe innerlich gebrochen er¬
scheine, mithin ein rechtes eheliches Leben nicht zu erwarten sei." Aus den gleichen Gründen verwarf die Ehegaume Speicher unterm 31. Mai 1875 und das Ehegericht Appenzell am 20. Juli 1875 das erneuerte Scheidungsbegehren der Ehefrau Sturzen¬ egger, indem beide Gerichte abermals auf Temporalscheidung er¬ kannten.
Schon am 10. August 1875 erschien jedoch Frau Sturzenegger
wieder vor Ehegaume, indem sie behauptete, ihr Mann sei im¬ potent, und gestützt hierauf die gänzliche Scheidung verlangte. Nachdem jedoch ein ärztliches Gutachten zu Gunsten des Mannes ausgefallen war, sprach die Ehegaume unterm 15. Oktober 1875
lediglich die Eheleute fernerhin separat. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe erneuerte die Klägerin ihr Scheidungsbegehren; da jedoch der Ehemann sich demselben beharrlich widersetzte, erkannte die Ehegaume durch Urtheil vom 19. Juni 1876, gestützt auf Art. 47 des cit. Bundesgesetzes, lediglich auf Trennung zu Tisch und
Bett; ohne Angabe der Dauer, und die von der Klägerin hie¬ geht daraus hervor, daß die Litiganten seit Frühjahr 1872 ge¬ gegen an das Ehegericht ergriffene Appellation blieb erfolglos, trennt sind, nachdem sie nur wenige Wochen zusammengelebt haben. indem jenes Gericht am 3. Oktober 1876 einfach das Urtheil der 2. Da diese bereits mehr als vier Jahre andauernde Tren¬
Ehegaume bestätigte. nung nicht zu einer Aussöhnung und Wiedervereinigung der Ehe¬ B. Gestützt auf ein Urtheil des Kleinen Rathes vor der Sit¬ gatten geführt hat, so hätte es sich wohl gerechtfertigt, wenn das ter vom 8. Januar 1877, durch welches der Ehemann Sturzen¬ kantonale Ehegericht gemäß dem Entscheide der Ehegaume die egger wegen Beschimpfung seiner Frau durch folgende am Jahr¬ gänzliche Scheidung ausgesprochen hätte, indem nicht angenom¬ markt in Speicher gebrauchte Ausdrücke, sie sei eine Kuh und men werden kann, daß die Verlängerung der Temporalscheidung eine Hure und ihr Kind ein Hurengof, den sie auf dem Felde zu einer Aussöhnung führen werde. Indessen enthält der Ent¬ aufgelesen, bestraft worden war, verlangte die Ehefrau Sturzen¬ scheid des Ehegerichtes doch keine Verletzung des Art. 47 des Bun¬ egger am 23. Januar d. J. neuerdings Scheidung und es er¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe, welche das Bundesgericht kannte sodann die Ehegaume am 25. Januar d. J. auf gänzliche zu dessen Aufhebung berechtigen würde. Denn da seit Inkraft¬ Trennung der Ehe, sofern die "halbe Scheidung" vom Ehege¬ treten dieses Gesetzes die Scheidung der Litiganten zu Tisch und richt (am 3. Oktober 1876) nicht auf bestimmte Zeitfrist aus¬ Bett noch nicht zwei Jahre gedauert hatte, so stand es dem Ge¬
gesprochen worden. Allein das Ehegericht des Kantons Appenzell richte allerdings frei, nach seinem freien Ermessen vorerst statt A.-Rh. hob am 8. März d. J. dieses Urtheil auf und wies die auf gänzliche Scheidung nur auf Trennung von Tisch und Bett
Klage für die Dauer eines Jahres ab, gestützt darauf, daß der zu erkennen, und verstößt somit das in letzterm Sinn ausgefal¬ Ehemann gegen die Klage auf Scheidung protestire, das Ehe¬ lene Urtheil vom 8. März d. J., wie bereits bemerkt, gegen jene gericht am 3. Oktober 1876 Scheidung zu Tisch und Bett erkannt Gesetzesvorschrift nicht. habe und die zur erneuerten Klage vorgebrachten Umstände eine 3. Wenn hiegegen geltend gemacht werden wollte, daß das
Scheidung nicht begründen. Ehegericht schon unterm 3. Oktober 1876 die Trennung der Li¬ C. Dieses Urtheil zog die Ehefrau Sturzenegger an das Bun¬ tiganten zu Tisch und Bett ausgesprochen habe, nach Art. 47 leg.
desgericht und verlangte, daß, unter Aufhebung desselben, die cit. aber nur Ein Mal auf Temporalscheidung erkannt werden
gänzliche Scheidung, gestützt auf Art. 47 und Art. 46 litt. b dürfe, so könnte dieser Einwurf deßhalb nicht als begründet er¬ des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, ausgesprochen werde. achtet werden, weil (obgleich allerdings das Ehegericht in jenem Dabei erklärte sie, daß sie auf einen Alimentationsanspruch an Urtheile unrichtigerweise die Dauer der Temporalscheidung nicht
den Mann verzichte. genau angegeben hat) wohl angenommen werden müßte, das Ge¬ Der Beklagte widersetzte sich wiederum dem Scheidungsbegeh¬ richt habe damals die Trennung auf die nach der mehrerwähnten ren und verlangte eventuell eine Entschädigung von 5000 Fr., Gesetzesstelle zulässige längste Dauer von zwei Jahren aussprechen
indem er bemerkte, er mache kein Hehl daraus, daß er die Klä¬ wollen. gerin lediglich mit Rücksicht auf ihre ökonomischen Aussichten ge¬ 4. Selbstverständlich hindert aber eine gemäß Art. 47 des cit.
heirathet habe, resp. daß er sie bei Abgang dieser Aussichten nicht Gesetzes gerichtlich erkannte Trennung zu Tisch und Bett einen
geheirathet hätte. Ehegatten nicht, auch während der Dauer derselben sofort die Das Bundesgericht zieht in Erwägung: gänzliche Scheidung zu verlangen, wenn inzwischen solche Schei¬ 1. Nach den Akten steht fest, daß das eheliche Verhältniß zwi¬ dungsgründe hinzugetreten sind, welche nach Maßgabe des Art. schen den Litiganten tief zerrüttet ist. Es ist dies von den beiden 46 ibidem zur gänzlichen Scheidung berechtigen, und ein solcher kantonalen Instanzen übereinstimmend ausgesprochen worden und Fall liegt nun hier vor.
3. von dem Verzichte der Klägerin auf eine Entschädigung 5. Aus den Akten geht nämlich hervor, daß der Ehemann wird Vormerk am Protokoll genommen; die Entschädigungsfor¬ Sturzenegger nach dem 3. Oktober 1876 seine Ehefrau beschimpft, derung des Beklagten ist abgewiesen. sie "Kuh" und "Hure" genannt hat, und wenn nun berücksichtigt wird, daß diese rohen Beschimpfungen nicht etwa bloß in der
Aufregung zwischen den Litiganten allein, sondern auf offenem Jahrmarkte erfolgt sind, so muß darin eine sehr tiefe Ehrenkrän¬ kung gefunden werden, welche die Klägerin der Pflicht, weiter mit ihrem Ehemanne zusammenzuleben, entbindet, beziehungsweise
gemäß Art. 46 litt. b leg. cit. berechtigt, die sofortige Scheidung zu verlangen. Das Ehegericht des Kantons Appenzell hat dem¬ nach, indem es bloß gestützt auf Art. 47 ibidem auf Trennung zu Tisch und Bett erkannte, den Art. 46 ibidem durch Nichtan¬ wendung verletzt und ist sein Urtheil im Sinne des klägerischen
Begehrens abzuändern. 6. Da die gänzliche Scheidung wegen eines bestimmten Grun¬
des (Art. 46 litt. b des Bundesgesetzes über Civilstand und 3
Ehe) ausgesprochen wird, so darf der Beklagte, als der schuldige Theil, gemäß Art. 48 ibidem, vor Ablauf eines Jahres, von
heute an, kein neues Ehebündniß eingehen. 7. Was die weitern Folgen der Scheidung, im Sinne von
Art. 49 ibidem, betrifft, so kann, da aus dieser Ehe Kinder nicht
vorhanden sind, nur in Frage kommen, ob einem Theil wegen
Verschuldung der Scheidung eine Entschädigung an den andern
aufzulegen sei. Nun hat aber Klägerin ausdrücklich auf einen
solchen Anspruch verzichtet und dem Ehemann steht eine Ent¬ schädigungsforderung an die Klägerin überall nicht zu, weil selbst¬
verständlich nur demjenigen Theil, auf welchem die Verschuldung
der Scheidung ganz oder vorzugsweise lastet, eine Entschädigung an den andern Theil auferlegt werden darf, und nun zwar aller¬ dings im vorliegenden Falle der Klägerin ebenfalls eine Ver¬
schuldung zur Last fällt, die größere Schuld aber offenbar den
Beklagten trifft.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Eheleute Sturzeneggersind gänzlich geschieden;
2. dem Beklagten ist untersagt, vor Ablauf eines Jahres, von
heute an, ein neues Ehebündniß einzugehen;