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Entscheid

BGE 3 I 378

BGE 3 I 378

1. Januar 1877Deutsch6 min

Source fallrecht.ch

jährlichen Unterhaltungsbeitrag von dreitausendFranken, viertel¬ jährlich vorauszahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermö¬ gen ist ein Inventar aufzunehmen. Die sämmtlichen Kosten wer¬ den vom Kläger aus der Masse getragen. B. Bei diesem Urtheil beruhigte sich die Beklagte; dagegen er¬

griff Kläger die Berufung an das baselsche Appellationsgericht, welches sodann vermittelst Erkenntniß vom 15./22. März d. J.

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urtheils das Ehescheidungs¬ begehren des Klägers abwies und denselben in sämmtliche Kosten

beider Instanzen verfällte. C. Dieses Urtheil zog der Kläger an das Bundesgericht. In

seiner dießfälligen Eingabe beschwerte er sich vorerst darüber, daß das Urtheil gegen §. 235 Abs. 2 der Civilprozeßordnung ver¬

stoße, welcher lautet: "Hat bloß eine der Parteien appellirt, so "kann das Urtheil des erstinstanzlichen Gerichtes wohl zu ihren

"Gunsten, nicht aber zu ihrem Nachtheil abgeändert werden," und stellte sodann folgende Rechtsbegehren:

1. Das Urtheil des Appellationsgerichtes zu Basel vom 15.

März sei aufzuheben; 2. die gänzliche Scheidung auszusprechen; eventualiter eine tem¬

poräre von einem Jahr zu erkennen, eventualissime das Urtheil 64. Urtheil vom 22. Mai 1877 in Sachen Eheleute des Civilgerichtes vom 17. Jenner wieder herzustellen. Heyne.

Erwägungen

A. Das Civilgericht des Kantons Baselstadt erkannte unterm 1. Wie vom Bundesgerichte, gestützt auf die Art. 29 und 30

17. Jenner d. J.: des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, Es werden die Parteien auf zwei Jahre von Tisch und Bett schon wiederholt ausgesprochen worden ist, hat dasselbe als Ober¬

geschieden. Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit instanz in Ehescheidungsprozessen seinem Urtheile in der Regel

der Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese über¬ den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu nimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchent¬ Grunde zu legen und nur die Fragen der richtigen Anwendung lich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm be¬ der bundesgesetzlichen Bestimmungen zu prüfen. Die Be¬

züglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Maßregeln der Erziehung schwerde über Verletzung des Art. 235 der basler C. P. O. fällt

eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der Vogt somit ohne Weiters außer Betracht. der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemeinsamen 2. In thatsächlicher Hinsicht haben nun beide Vorinstanzen

Vermögens bleibt indessen dem Manne, und es hat derselbe der übereinstimmend festgestellt, daß keiner der in Art. 46 des Bun¬

Frau ihre und der Kinder Leibesangehörden, sowie die zur Füh¬ desgesetzes über Civilstand und Ehe aufgeführten Scheidungs¬

rung eines anständigen Haushaltes erforderliche Fahrhabe, nöthi¬ gründe erwiesen, dagegen allerdings das eheliche Verhältniß der

genfalls unter Präsidialentscheid, auszuweisen, und an sie einen Litiganten in so hohem Grade zerrüttet sei, daß das dermalige

Zusammenleben für die Parteien als ein fortwährendes Leiden stützt auf Art. 47 leg. cit., die gänzliche oder temporelle Schei¬ erscheinen müsse, jedoch auch in dieser Hinsicht der Frau eine be¬ dung im Interesse beider Ehegatten auszusprechen, sofern die ob¬ stimmte Verschuldung nicht nachgewiesen werden könne. Während jektive Voraussetzung jener Gesetzesbestimmung, nämlich eine tiefe aber die erste Instanz sich auf diesen Satz beschränkt und über Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, vorliegt. die Frage, welcher Theil die Hauptverschuldung an den ehelichen

5. Hievon ausgegangen muß das erstinstanzliche Urtheil wie¬ Zerwürfnissen trage, sich nicht näher ausspricht, stellt das Urtheil der hergestellt werden. Denn nicht nur hat die Beklagte gegen des Appellationsgerichtes fest, daß der Mann der schuldige Theil jenes Urtheil die Berufung nicht ergriffen, sondern vor Appella¬ sei, und ist das Appellationsgericht von diesem Standpunkte aus tionsgericht auf Befragen ausdrücklich erklärt, daß sie sich bei der zur gänzlichen Abweisung der Klage gelangt, indem nach allge¬ temporären Trennung beruhige; und was das eheliche Verhält¬ meinen Rechtsgrundsätzen sich Niemand zu seinen Gunsten auf niß betrifft, so steht, wie bereits oben bemerkt, zweifellos fest, daß seine eigene Verschuldung berufen könne, woraus folge, daß dem¬ dasselbe in hohem Grade zerrüttet ist. jenigen Ehegatten, welcher ganz oder doch vorzugsweise die Schuld 6. Was die Folgen der Scheidung von Tisch und Bett in Be¬ an der Zerrüttung der Ehe trage, die Scheidungsklage nach Art. treff der persönlichen Rechte der Ehegatten, ihrer Vermögensverhält¬ 47 nicht zustehe. nisse, der Erziehung und des Unterrichtes der Kinder anbelangt,

3. Bekanntlich hat das Bundesgericht schon in wiederholten so ist ebenfalls einfach das erstinstanzliche Urtheil zu bestätigen, Entscheidungen den Art. 47 des citirten Bundesgesetzes auf die indem keinerlei Gründe zu einer Abänderung desselben vor¬ gleiche Weise ausgelegt und demnach Scheidungsklagen, welche liegen. auf jene Gesetzesbestimmung sich stützten, abgewiesen, wenn der 7. Die sämmtlichen Prozeßkosten sind dem Kläger aufzulegen, unschuldige Theil sich jeglicher, definitiven oder temporellen, Schei¬ da derselbe, wie das Appellationsgericht richtig ausgeführt hat, dung widersetzte. (Vergl. Urtheil des Bundesgerichtes vom 11. April weitaus die größte Schuld an den ehelichen Zerwürfnissen trägt 1876 in Sachen Eheleute Schwarzenbach, offizielle Sammlung und mit seinem eventuellen Begehren lediglich deßhalb obsiegt, der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 273, ferner weil die Beklagte sich demselben freiwillig unterzogen hat. bundesgerichtliches Urtheil in Sachen Fischer vom 2. Dezember

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht 1876, Erw. 2 und 3, a. a. O. S. 501.) Würde daher die Be¬ erkannt: klagte sich gegen die von der ersten Instanz ausgesprochene Tem¬

poralscheidung auflehnen, so müßte allerdings das appellations¬ 1. Die Eheleute H. sind auf zwei Jahre zu Tisch und Bett

gerichtliche Urtheil bestätigt werden, indem sowohl die thatsäch¬ geschieden. lichen als rechtlichen Ausführungen desselben als durchaus un¬ 2. Die sämmtlichen drei Kinder sind während dieser Zeit der anfechtbar erschienen und insbesondere davon gar keine Rede sein Mutter zu Erziehung und Unterhalt zugesprochen. Diese über¬ nimmt jedoch die Verpflichtung, die Kinder wenigstens wöchent¬ kann, daß einer der in Art. 46 leg. cit. aufgeführten Scheidungs¬ gründe dem Kläger zu Gebote stehe. lich ein Mal ihrem Vater zum Besuch zu senden und ihm be¬

4. Anders verhält es sich aber, wenn der unschuldige Theil züglich ihres Aufenthaltes und wichtiger Maßregeln der Erzie¬ sich der Scheidungsklage des schuldigen nicht widersetzt, sondern hung eine Mitwirkung zu gestatten, worüber im Streitfalle der sich derselben freiwillig unterzieht. In diesem Falle liegen keine Vogt der Kinder zu entscheiden hat. Die Verwaltung des gemein¬

hinreichenden Gründe vor, dem ganz oder vorzugsweise an der samen Vermögens bleibt indessen dem Manne und es hat der¬ Zerrüttung der Ehe schuldigen Ehegatten die Scheidungsklage zu selbe der Frau ihre und der Kinder Leibesangehörden, sowie die versagen, beziehungsweise auf die Klage des schuldigen Theils, ge¬ zur Führung eines anständigen Haushaltes erforderliche Fahr¬

habe, nöthigenfalls unter Präsidialentscheid des basler Civilge¬

richtes, auszuweisen, und an sie einen jährlichen Unterhaltungs¬ beitrag von 3000 Fr. (dreitausend Franken), vierteljährlich

vorausbezahlbar, zu entrichten. Ueber das Gesammtvermögen ist ein Inventar aufzunehmen.