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Entscheid

BGE 3 I 453

BGE 3 I 453

1. Januar 1877Deutsch6 min

77. Urtheil vom 6. Juli 1877 in Sachen

Kaufmann.

A. Im Jahre 1871 ließen Remigius Baumgartner in Sir¬ nach und Johannes Baumgartner in Büfelden zu Gunsten ihres Vaters Remigius Baumgartner in Büfelden zur Sicherung eines Nutznießungskapitals von 6000 Fr. einen sogenannten Ueberbes¬ serungsbrief errichten. Vater Baumgartner verpfändete diesen Brief bei der Kreditanstalt St. Gallen für ein Darleihen von 4000 Fr., für welches Rekurrent noch Bürgschaft leistete. In Folge Versilberung des Ueberbesserungsbriefes gelangte Rekur¬ rent in dessen Besitz und wollte denselben gegenüber den Söh¬ nen Baumgartner kündigen; allein er wurde mit der bezüg¬ lichen Klage erst- und zweitinstanzlich abgewiesen, und zwar vom Obergericht unterm 25. August 1875 deßhalb, weil der Brief nicht als Schuldurkunde zu qualifiziren sei, Kaufmann das wahre Schuldverhältniß des ursprünglichen Gläubigers und seiner Söhne gekannt habe und somit nicht gutgläubiger Besitzer der Urkunde sei. B. Laut friedensrichterlicher Weisung vom 3. Oktober 1876 verlangte nun der Sohn Remigius Baumgartner, welcher in¬ zwischen das verpfändete Heimwesen verkauft und den Leibdings¬

genuß seines Vaters durch Deposition von Schuldtiteln sicher persönliche sei, ganz und gar irrelevant, indem auch das forum gestellt hatte, behufs pfandfreier Zustellung des Heimwesens an rei sitae in St. Gallen sich befinde. Die Ausführungen des den Käufer, Herausgabe des Ueberbesserungsbriefes. Bei der thurgauischen Obergerichtes widersprechen dem Klagebegehren, gerichtlichen Verhandlung bestritt jedoch Rekurrent Kaufmann welches einzig auf Herausgabe des Leibdingsversicherungsbriefes den thurgauischen Gerichten die Kompetenz zur Beurtheilung an die Kanzlei Sirnach gerichtet sei, damit derselbe gelöscht der Klage, weil dieselbe persönlicher Natur sei und daher nach werden könne. §. 59 der Bundesverfassung vor den Gerichten seines Wohn¬ D. Remigius Baumgartner trug, im Wesentlichen gestützt ortes im Kanton St. Gallen anzuheben sei, und weil, wenn auf die Begründung des angefochtenen Urtheils, auf Abweisung selbst die Klage als eine dingliche qualifizirt würde, das Objekt der Beschwerde an, indem er namentlich betonte, daß die Streit nämlich der Leibdingsversicherungsbrief im Kanton St. Gallen frage die sei, ob der Rekurrent gestützt auf seinen Titel Ein¬ liege. sprache erheben könne oder nicht und demnach den Inhalt der Die thurgauischen Gerichte erklärten sich jedoch, unter Ver¬ Klage einzig und allein die Löschung des Pfandrechts bilde. werfung dieser Einrede, für Behandlung der Klage zuständig Die Weisung sei allerdings etwas mangelhaft redigirt; allein und zwar führte das Obergericht in seinem Urtheile vom 28. es ergebe sich doch aus derselben, daß nicht der Besitz, die He¬ Dezember v. J. aus: Es sei zwar richtig, daß das Klagebe¬ rausgabe des Titels als Papier, sondern Kassation d. h. Til¬ gehren laut Inhalt der Weisung auf Herausgabe des Ueberbes¬ gung der dort enthaltenen Pfandrechte verlangt werde. Ein serungsbriefes formulirt sei. Das Wesen der Klage ergebe sich anderes Begehren wäre unter obwaltenden Verhältnissen wider¬ jedoch deutlich als das Begehren und Aufhebung der in dem sinnig gewesen. Briefe enthaltenen Pfandrechte, indem Kläger kein anderes In¬

teresse an der Edition dieses Briefes haben könne und dieses

1. Wie von diesseitiger Stelle, im Anschlusse an frühere Motiv der Klage für den Rekurrenten nicht zweifelhaft gewesen Entscheidungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, sei. Danach sei aber klar, daß es sich nicht um eine persön¬ schon in dem Urtheile vom 12. Januar 1875 in Sachen Wy¬ liche Klage handle, indem die Konstituirung und Aufhebung von mann (offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidun¬ Hypothekarrechten dingliche Rechtsgeschäfte seien. Auch sei nicht gen, B. I S. 164 ff.) ausgesprochen worden, garantirt der der Ueberbesserungsbrief der Streitgegenstand, sondern der Streit Art. 59 der Bundesverfassung dem aufrechtstehenden und in der drehe sich um die auf die Liegenschaften des Klägers errichtete Schweiz niedergelassenen Schuldner den Gerichtsstand seines

Hypothek. Wohnortes nur für rein persönliche Ansprachen und kann der¬ C. Gegen dieses Urtheil ergriff Kaufmann den Rekurs an selbe daher nicht angerufen werden, wenn es sich um eine ding¬ das Bundesgericht und verlangte, daß die thurgauischen Gerichte liche oder gemischte Klage handelt. zur Beurtheilung der vorliegenden Klage für nicht kompetent 2. Im vorliegenden Falle geht nun das Klagebegehren, wel¬ erklärt werden. Zur Begründung führte Rekurrent an : Das ches Rekursbeklagter vor den thurgauischen Gerichten gegen Ger¬ Streitobjekt bilde der Ueberbesserungsbrief, welcher sich in seinem, mann Kaufmann gestellt hat, dahin, daß letzterer den in seinen des Rekurrenten, wirklichen und redlichen Besitze in Roßrüthi Handen befindlichen, s. Z. zu Gunsten des Vaters Baum¬ Kanton St. Gallen befinde. Wolle er zur Herausgabe dieses gartner errichteten Leibdings- oder Ueberbesserungsbrief behufs Titels angehalten werden, so müsse dies durch den Richter seines dessen Kassation in die Notariatskanzlei Sirnach abliefere. Es Wohnortes geschehen und es sei die Heraushebung des thur¬ handelt sich somit offenbar um eine Klage auf Löschung der auf gauischen Obergerichtes, daß seine Klage eine dingliche und keine die Liegenschaften der Söhne Baumgartner s. Z. bestellten Grund¬

versicherung, indem ausdrücklich zu diesem Zwecke die Uebergabe

der Pfandurkunde an die Notariatskanzlei Sirnach verlangt wird.

3. Die Natur dieser Klage ist eine zweifelhafte und bestrit¬

tene. Wo eine Grundversicherung nur durch Löschung vollstän¬ dig getilgt werden kann und daher das Klagebegehren gegen den

Inhaber der Pfandurkunde darauf gehen muß, daß derselbe das

Pfandobjekt freigebe und zu diesem Behufe die Urkunde extra¬ dire, scheint die Klage allerdings eher einen persönlichen Cha¬

rakter zu haben und sich als condictio sine causa darzustellen. Wo dagegen die Hypothek erlischt, sobald der Grund ihrer Er¬

richtung dahin gefallen ist, kann die Löschung auch mit der

dinglichen actio negatoria oder Eigenthumsfreiheitsklage erwirkt werden. Indessen wird die Zulässigkeit dieser Klage, resp. die

dingliche Natur der Klage auf Bewilligung der Löschung, in

Theorie und Praxis vielfach auch für den erstern Fall behauptet und zwar wesentlich gestützt darauf, daß sie gegen jeden nicht in gutem Glauben befindlichen Inhaber des Pfandbriefes gel¬ tend gemacht werden könne und sich darauf gründe, daß das

dingliche Recht des Pfandgläubigers, wenn auch formell noch bestehend, in Handen des Verklagten doch materiell kraft¬

los sei.

4. Wie es sich nun im Kanton Thurgau mit der Erlöschung

von Pfandrechten und zwar speziell der vorliegenden Art ver¬

halte, ist aus den Akten nicht genau ersichtlich und wäre es daher

um so gewagter, dem Begehren des Rekurrenten um Aufhebung des angefochtenen Urtheils zu entsprechen, als einerseits nach diesem Urtheile im Kanton Thurgau entschieden die dingliche

Natur der Löschungsklage angenommen wird und anderseits in Wirklichkeit es sich bloß noch um Vollziehung des Urtheils des thurgauischen Obergerichtes vom 25. August 1875 handelt, durch welches bereits das Nichtbestehen eines Rechtes des Rekurrenten

an dem fraglichen Pfandbriefe ausgesprochen worden ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.