BGE 3 I 47
BGE 3 I 47
1. Januar 1877Deutsch9 min
9. Urtheil vom 17. Februar 1877 in Sachen
Spörri.
A. Durch Urtheil des bischöflichen Konsistorialgerichtes vom
1. Juli 1870 wurde Frau Magdalena Kamer, nunmehrige Ehe¬
frau des Rekurrenten, von ihrem damaligen Ehemann Kaspar Alois Camenzind von Gersau, auf unbestimmte Zeit zu Tisch und Bett geschieden und im Weitern bestimmt, daß der Vater
die Kinder zu erziehen habe und demselben die Hälfte des Zinses¬
vom Vermögen seiner Ehefrau zukomme. In der Begründung des Urtheils (Erw. 6) ist gesagt, daß das Vermögen der Ehe¬
frau Camenzind in der Waisenlade Gersau zu verwahren sei. Später trat Frau Camenzind zur reformirten Konfession über
und verlangte mit Klageschrift vom 26. Juni 1875 vom Bun¬
desgerichte gänzliche Scheidung, sowie daß die aus der Ehe vor¬
handenen Kinder ihr zur Erziehung und Verpflegung zugespro¬ chen und das von ihr in die Ehe gebrachte Vermögen von
10 000 Fr., welches in der Waisenlade von Gersau sich befinde, ihr zur freien Benutzung übergeben werde. Dem Scheidungsbegehren wurde durch bundesgerichtliches Ur¬
theil vom 10. Dezember 1875 entsprochen; dagegen überwies das Bundesgericht den Entscheid über die weitern Folgen der
Ehescheidung, in Betreff der Erziehung und des Unterhaltes der
Kinder und der Vermögensverhältnisseder Litiganten, den Civil¬ gerichten des Kantons Schwyz, in der Meinung, daß dieselben auch über das mit der Frage, welchem Theil die Kinder zuzu¬
sprechen seien, zusammenhängende Begehren um Aushingabe des übergeben werden und er sei befugt, die daherigen Zinse beliebig in der Schirmlade liegenden Vermögens der Klägerin zu urthei¬ zu beziehen und zu gebrauchen. Gegenwärtig wohne er in Wie¬
len haben. dikon bei Zürich, wo sich demnach sein natürlicherRichter befinde
B. Unterm 9. März 1876 verehelichte sich die geschiedene und wo er civilrechtlich und pfandrechtlich gesucht werden müsse. Frau Magd. Kamer mit ihrem gegenwärtigen Ehemann Inge¬ D. K. A. Camenzind in Gersau trug auf Abweisung der
nieur Spörri von Embrach. Dieser verlangte nun vom Waisen¬ Beschwerde an, indem er auf dieselbe entgegnete: Laut Urtheil
amte Gersau Aushingabe des Vermögens seiner Ehefrau; allein des Konsistorialgerichtes und des Bundesgerichtes müsse das Ver¬ das besagte Waisenamt weigerte sich dem gestellten Begehren zu mögen der Ehefrau Spörri im Kanton Schwyz deponirt bleiben, entsprechen, gestützt darauf, daß der frühere Ehemann der Frau bis eventuell die Schwyzergerichte hierin eine Abänderung ge¬ Spörri, alt Statthalter Alois Camenzind in Gersau, Namens troffen haben. Seit der Scheidung durch das Konsistorial¬
seiner Kinder unterm 20. April 1876 für 15 369 Fr. 61 Cts., gericht bis auf den heutigen Tag habe Frau Spörri noch keinen
laut Konsistorial- und Bundesgerichts- Urtheil, sämmtliches in Heller an ihre Kinder bezahlt und sei daher er, Rekursbeklagter,
der Waisenlade Gersau und Arth liegende Kapitalvermögen und für eine nicht unbedeutende Summe deren Kreditor. Er erhebe Zinsen gepfändet habe. nun aber gegen den Rekurrenten keine persönliche Ansprache, C. Hierüber beschwerte sich Spörri beim Bundesgerichte und wodurch das forum domicilii begründet würde. Durch gericht¬
stellte das Gesuch, es möchte erkannt werden: liches Urtheil sei vielmehr in Bezug auf das Vermögen der Frau 1. es sei die Pfändung, resp. die Arrestlegung des Rekursbe¬ Spörri ein forum rei sitae oder auch ein forum der materiellen klagten auf das in der Waisenlade Gersau und Arth liegende Konnexität geschaffen worden, indem das Vermögen derselben im Kapitalvermögen und Zinsen seiner Ehefrau als unzulässig auf¬ Kanton Schwyz liegen bleiben müsse. Was über dieses Vermö¬
gehoben gen in Frage komme, hänge mit der Frage über die Auflösung 2. habe Rekursbeklagter ihm das bezeichnete Kapitalvermögen der Ehe, Erziehung und Unterhalt der Kinder u. s. w. zusam¬ nebst Zinsen verabfolgen zu lassen und men, für welche Fragen an sich schon der Gerichtsstand des Ehe¬
3. habe Rekursbeklagter, falls er als Vater seiner zwei jün¬ mannes der allein berechtigte wäre. Dadurch, daß die geschie¬
gern Kinder wegen des Unterhaltes derselben oder wegen eheli¬ dene Frau sich wieder verheirathet, könne sich diejenige prozeßua¬
cher Nutznießung an ihn, Rekurrenten, Ansprüche machen zu kön¬ lische Stellung nicht ändern, welche ihr gegenüber dem Ehe¬ nen glaube, diese seine Forderung vor denjenigen Gerichten gel¬ manne aus Fragen der ersten Ehe zukomme. Die Pfändung tend zu machen, wo er, Rekurrent, sein Domizil genommen habe. gehe auf die dem Ehemann dure gerichtliches Urtheil zugespro¬ Zur Rechtfertigung dieser Begehren führte Rekurrent an: Nach chene Sache, nicht auf die Person Diese Sache müsse ihm wer¬ Art. 59 der Bundesverfassung müsse der aufrechtstehende Schuld¬ den, sie liege im Kanton Schwyz und könne ihm auf keine an¬ ner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, für per¬ dere Weise werden, als durch die gewöhnliche Schuldbetreibung. sönliche Ansprachen beim Richter seines Wohnortes gesucht wer¬ In allen ehelichen Streitfragen sei das forum des Ehemannes den, und es dürfe daher für Forderungen auf das Vermögen eines spruchbefugt. Für die Hauptsache sei der schwyzerische Richter solchen außer dem Kanton, in welchem er wohne, kein Arrest ge¬ kompetent, er müßte es daher auch für die Nebensache sein, auch legt werden. Als aufrechtstehender Mann stehe ihm, Rekurren¬ wenn das Urtheil des Bundesgerichtes vom 10. Dezember 1875 ten, sowohl nach der Gesetzgebung des Kantons Zürich als nach ihm diese Kompetenz nicht gegeben hätte. derjenigen von Schwyz die Verwaltung und Nutznießung des E. Replikando bestritt Rekurrent daß das schwyzerische Ge¬ Vermögens seiner Ehefrau zu, es müsse ihm dasselbe daher auch richt als forum rei sitae zuständig sei, indem es sich auf Seite
des Rekursbeklagten um eine einfache Alimentationsforderung, drücklich den kantonalen Civilgerichten zugewiesen hat. Unter¬
also um eine persönliche Ansprache handle, welche vor dem Richter diesen kantonalen Gerichten können aber sowohl nach dem da¬ des Wohnortes des Beklagten angebracht werden müsse. mals in Kraft gewesenen Gesetz über die gemischten Ehen vom Ebensowenig treffe der Gerichtsstand der materiellen Konnexi¬ 3. Hornung 1862 (Art. 4), als nach dem neuen Bundesgesetz tät bei den schwyzerischen Gerichten zu; denn die Scheidung sei über Civilstand und Ehe (Art. 43 und 49) nur die Gerichte vom Bundesgerichte ausgesprochen worden und dieses habe die des Kantons Schwyz verstanden werden, wo der Ehemann Ca¬ oekonomischen Folgen der Scheidung lediglich den kantonalen menzind wohnt und dessen Gerichtsbarkeit derselbe unterworfen Gerichten zur Beurtheilung überwiesen. Das Urtheil des Kon¬ ist. Mag daher Rekurrent, resp. seine Ehefrau, oder K. A. Ca sistorialgerichtes könne gar nicht mehr in Betracht kommen, einer¬ menzind die Frage über die Erziehung und Unterhaltung der
seits, weil dasselbe durch das bundesgerichtliche Urtheil aufgeho¬ Kinder als Kläger zur gerichtlichen Entscheidung bringen, so ist ben sei, und anderseits, weil seit 1848 über die Temporalien die diesfällige Klage vor dem Bezirksgerichte Gersau anzuheben nicht die geistlichen, sondern die bürgerlichen Gerichte zu urtheilen und erscheint dieses Gericht als das ausschließlich in Sachen
gehabt haben. kompetente. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 3. Hieraus folgt, daß die schwyzerischen Behörden auch be¬ 1. fugt sind bis zur Austragung der erwähnten Streitfrage die zur Wie das Bundesgericht schon in dem Urtheile vom 10. De¬
zember 1875 ausgesprochen hat, hängt die Frage, ob die Ehe¬ Aufrechthaltung des thatsächlichen Zustandes erforderlichen vor¬ frau des Rekurrenten, beziehungsweise der letztere selbst als ehe¬ sorglichen Maßnahmen zu treffen, und nun erscheint nach den licher Vormund seiner Frau, berechtigt sei, ihr in der Schirmlade vorliegenden Akten die Annahme nicht unbegründet, daß die von
Gersau und Arth liegendes Vermögen zu eigenen Handen aus¬ K. A. Camenzind auf das Vermögen der Ehefrau Spörri aus¬ hinzuverlangen, insofern mit der Frage, wem die aus erster Ehe gewirkte Pfändung oder Arrestlegung lediglich den Charakter einer der Frau Spörri mit K. A. Camenzind vorhandenen Kinder zur solchen vorsorglichen Maßnahme habe, zum Zwecke, die Aushin¬ Erziehung und Verpflegung zuzusprechen seien, zusammen, als nahme jenes Vermögens durch den Rekurrenten für so lange zu
für den Fall, daß die Kinder dem Vater überlassen werdensoll¬ verhindern, bis über die Frage entschieden sei, ob die Kinder
ten, möglicher Weise die Mutter zu einem Beitrage an den Un¬ erster Ehe der Frau Spörri ihrem Vater zur Erziehung zu über¬ terhalt derselben verpflichtet werden kann und, worüber die Par¬ lassen und der Erstern ein Beitrag an die Unterhaltung der¬ teien sich zwar nicht ausgesprochen haben, insoweit, als jene selben aufzulegen sei. Von diesem Gesichtspunkt aus kann aber Verpflichtung reicht, das schwyzerische Recht die Deposition ihres die Arrestlegung nicht als gegen den Art. 59 der Bundesverfas¬ Vermögens in der Schirmlade verfügt. sung verstoßend angesehen werden und erscheint die Beschwerde 2. Nun ist über diese letztere Frage, ob jene Kinder erster unbegründet. Ehe dem Vater oder der Mutter zur Erziehung zu überlassen 4. Auffallend ist zwar, daß das ganze Vermögen der Frau
seien, zur Zeit noch nicht endgültig geurtheilt. Das konsistorial¬ Spörri mit Arrest belegt worden ist, während nach dem konsisto¬
gerichtliche Urtheil vom Jahre 1870 ist infolge des bundesge¬ rialgerichtlichen Urtheile K. A. Camenzind nur auf die Zinse richtlichen Erkenntnisses vom 10. Dezember 1875 dahin gefallen von der Hälfte Anspruch hat und jedenfalls nicht wohl denkbar
und kann jedenfalls nur noch so lange Anspruch auf Beachtung ist, daß die schwyzerischen Gerichte demselben eine weiter gehende
machen, als nicht von den bürgerlichen Gerichten über die Fol¬ Berechtigung einräumen werden, so daß in der That nicht wohl
gen der Scheidung der Ehe Kamenzind-Kamer entschieden ist, eingesehen werden kann, warum das ganze Vermögen und nicht indem das Bundesgericht den Entscheid über jene Folgen aus¬ bloß die Hälfte in der betreffenden Schirmlade deponirt bleiben
soll. Da es sich aber, wie bereits bemerkt, nicht um einen eigent¬ lichen Arrest, sondern lediglich um eine vorsorgliche Verfügung handelt, so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, eine Modi¬ fikation eintreten zu lassen, sondern hat sich Rekurrent mit seinem bezüglichen Begehren an die schwyzerischen Behörden zu wenden.
5. Wollte jedoch der Beschlagnahme vom Beklagten oder den
schwyzerischen Behörden eine weiter gehende Bedeutung als die¬
jenige einer bloßen vorsorglichen Verfügung im Sinne von Erw. 3 gegeben werden, so bleiben dem Rekurrenten alle Rechte und ins¬ besondere das Recht zu neuer Beschwerdeführung beim Bundes¬
gerichte gewahrt.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.