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Entscheid

BGE 3 I 518

BGE 3 I 518

1. Januar 1877Deutsch4 min

selben Rechte verletzt seien, welche Art. 16 der Kantonsverfassung 89. Urtheil vom 14. September 1877 in Sachen und das Gesetz, auf welches sich jene Verfassungsbestimmung der Gemeinde Lachen. berufe, garantire. Laut Art. 16 der Verfassung unterliegen näm¬

lich Handels- und Erwerbsgesellschaften nach Anleitung des Ge¬ A. Die Aktiengesellschaft "mechanische Weberei Lachen" besitzt setzes der Steuerpflicht. Sie entrichten die Steuern da, wo sie ein Fabriketablissement, welches zufolge eines die Grenzen zwischen das Domizil haben. Nach §. 9 des Steuergesetzes seien Gesell¬ den Gemeinden Lachen und Galgenen regulirenden Beschlusses schaften und öffentliche Anstalten mit besonderer Vorsteherschaft des schwyzerischen Regierungsrathes vom 18. Juli 1874 innert die da den Steuern unterworfen, wo die betreffende Verwaltungs¬ Grenze der Gemeinde Galgenen fällt. Gestützt hierauf verlangte behörde ihren Sitz habe. Nun sei der Sitz der Gesellschaft der diese Gemeinde, daß die mechanische Weberei Lachen die bisher Weberei Lachen statutengemäß in Lachen und müsse deßhalb Re¬ an die Gemeinde Lachen bezahlten Gemeindesteuern nach Gal¬ kurrentin bei ihrem bisherigen Steuerrechte geschützt werden. Die genen entrichte, und es wurde dieses Begehren durch Beschluß Annahme des Regierungsrathes, daß bei einer Erwerbsgesellschaft des schwyzerischen Regierungsrathes vom 22. Februar d. J. be¬ da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite, sei gründet erklärt, im Wesentlichen unter folgender Begründung: eine durchaus falsche Auffassung, welche im Widerspruch mit Nach §. 16 der Verfassung werde die Steuerpflicht durch den Verfassung und Gesetz stehe, das ganze verfassungs- und gesetzmä¬ Ort der Niederlassung begründet und es finde dieser Grundsatz ßige Steuerprinzip verkehre und konsequent in ein Steuersystem auch im Steuergesetze seine Bestätigung. In Bezug auf Gesell¬ umschlagen würde, nach welchem nicht mehr die Steuerpflicht schaften werde in §. 9 desselben festgesetzt, daß Gesellschaften da durch den Wohnsitz, sondern durch den Ort, wo das Vermögen den Steuern unterworfen seien, wo die betreffenden Verwaltungs¬ liege und arbeite, bestimmt und begründet werde, was nach der behörden ihren Sitz haben. Nach kantonaler Gesetzgebung habe Verfassung unstatthaft sei. nun jeder da, wo er ein Gewerbe betreibe, sein Domizil zu C. Die Gemeinde Galgenen trug auf Abweisung der Beschwerde nehmen und analog diesem Grundsatze müsse auch eine Erwerbs¬ an und zwar im Wesentlichen gestützt auf die Begründung der gesellschaft da ihren Sitz und ihre Verwaltung haben, wo sie ihr rekurrirten Schlußnahme, welcher sie nur noch beifügte, daß das Geschäft besitze und betreibe. Eine gegentheilige Anschauung würde Komptoir für den Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft "mecha¬ den §. 9. des Steuergesetzes in bestimmten Widerspruch mit den nische Weberei Lachen" sich von jeher in ihrem in der Gemeinde in §. 16. der Verfassung und §. 8. des Steuergesetzes nieder¬ Galgenen gelegenen Fabriketablissement befunden habe:

Statuten der "mechanischen Weberei Lachen" Lachen als Sitz 1. Nach Art. 113 Ziff. 3 der Bundesverfassung und Art. 59 der Gesellschaft bezeichnet sei und daselbst die Generalversamm¬ des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege lungen gehalten werden, könne nicht maßgebend sein, indem ei¬ beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten und Kor¬ nerseits die Statuten zu einer Zeit gegeben worden seien, wo porationen über Verletzung derjenigen Rechte, welche ihnen durch man noch der Meinung habe sein können, daß die sämmtlichen die Bundes- und Kantonsverfassung gewährleistet sind. Dagegen Etablissements der Gesellschaft innert den Grenzmarken der Ge¬ ist die Anwendung und Auslegung der kantonalen Gesetze aus¬ meinde Lachen liegen, und anderseits bei einer Erwerbsgesellschaft schließlich Sache der kantonalen Behörden und hat sonach das da der Sitz sein müsse, wo das Vermögen liege und arbeite. Bundesgericht im vorliegenden Falle lediglich zu untersuchen, ob B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Lachen den der rekurrirte Entscheid des schwyzerischen Regierungsrathes einen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behauptete, daß durch den¬ Einbruch in Art. 16 der Kantonsverfassung enthalte.

2. Nun lautet dieser Verfassungsartikel folgendermaßen: "Alle

Einwohner des Kantons, sowie alle Korporationen, Handels¬ und Erwerbsgesellschaften unterliegen nach Anleitung des Ge¬

setzes der Steuerpflicht für die Bedürfnisse der allgemeinen Wohl¬ fahrt. Jeder entrichtet die Steuern da, wo er seßhaft ist." Die Bestimmung des Ortes der Seßhaftigkeit überläßt die Verfassung dem Gesetze und wenn nun die schwyzerische Regie¬

rung den einschlagenden Art. 9 des Steuergesetzes, welcher besagt: "Gesellschaften mit besonderer Vorsteherschaft sind da den Steuern unterworfen, wo die betreffende Verwaltungsbehörde ihren Sitz

hat," dahin interpretirt hat, daß die Aktiengesellschaft "mechanische

Weberei Lachen" da ihren Sitz und ihre Verwaltung habe, wo sie ihre Geschäfte besitze und betreibe, so hat sie dabei innerhalb ihrer

Kompetenz gehandelt und kann nicht gesagt werden, daß ihr

Entscheid den Art. 16 der schwyzerischen Verfassung verletze.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.