Lexipedia

Entscheid

BGE 3 I 58

BGE 3 I 58

1. Januar 1877Deutsch8 min

Source fallrecht.ch

November v. J. gemäß Art. 59 des luzernischen Schuldbetrei¬ bungsgesetzes für die Lohnforderung des Rey und Konsorten im

Betrage von 821 Fr. 25 Cts. mit Arrest belegt und hievon. Schurter und Küng unterm 5. November v. J. Kenntniß gege¬ ben. Auch auf diese Verfügung verhielten sich die Arrestbeklag¬

ten stillschweigend und erst als die amtliche Versteigerung des Holzes angeordnet wurde, verlangten sie unterm 9. Dezember v. J. Sistirung derselben, weil der Arrest ungesetzlich gelegt wor¬

den sei. Allein das Bezirksgerichtspräsidium Hitzkirch wies durch

Verfügung vom 12. Dezember v. J. das Begehren ab, gestützt darauf, daß sowohl die Intimation vom 14. Oktober als die Arrestverfügung vom 2. November 1876 innert der gesetzlichen

Einsprachsfrist unbestritten geblieben seien.

B. Mit Eingabe vom 12/13. Dezember v. J. beschwerten sich nun Schurter und Küng beim Bundesgerichte und stellten das

Gesuch, daß sowohl die Intimation vom 14. Oktober 1876 als die Arrestverfügung vom 2. November als gegen den verfassungs¬

mäßigen Gerichtsstand verstoßend aufgehoben werden. Zur Be¬

gründung dieses Gesuches beriefen sie sich darauf, daß sie auf¬ 12. Urtheil vom 10. März 1877 in Sachen rechtstehend seien und in Rümlang festen Wohnsitz haben und

Schurter und Küng. sonach die angefochtenen Verfügungen gegen den Art. 59 der

Bundesverfassung verstoßen. Dabei bemerkten sie, daß nach der A. Durch Vertrag vom 29. Januar 1876 übertrugen Schurter ihnen zugestellten Ausrechnung das Restguthaben der Rekursbe¬ und Küng von Rümlang dem Leonz Rey von Buttwil und eini¬ klagten nur noch 565 Fr. 81 Cts. und nicht 821 Fr. 25 Cts. gen andern Personen das Fällen und Ausgraben von 814 Stäm¬ betrage. men in der von Fischer-Eichenberger in Meisterschwanden zum C. Die Rekursbeklagten machten in ihrer Vernehmlassung, Abholzen angekauften Schlattwaldung bei Müßwangen, Kanton worin sie auf Abweisung der Beschwerde antrugen, geltend; Luzern, um den Preis von 1320 Fr., zahlbar ⅓ nach Ausfüh¬ 1. Es handle sich im vorliegenden Falle nicht um eine rein rung der Hälfte und den Rest nach gänzlicher Beendigung der persönliche, sondern um eine durch ein Retentionsrecht an Ge¬ Arbeit. Da Schurter und Küng ihre Zahlungspflicht nicht er¬ genständen, die im Kanton Luzern liegen, gesicherte Forderung. füllten, so erließ der Gemeindammann von Müßwangen auf Be¬ Das von ihnen, Rekursbeklagten, aufgemachte Holz befinde sich gehren der Uebernehmer am 14. Oktober v. J., insinuirt am naturgemäß in ihrer detentio (possessio naturalis), während 16. Oktober, an dieselben eine Intimation, durch welche ihnen der juristische Besitz noch Sache des Verkäufers sei, so lange die jede Abfuhr von Holz und Stauden im Schlattwald bis zur Be¬ Uebergabe nicht stattgefunden habe. Nach allgemeinen Rechts¬ friedigung der Uebernehmer untersagt wurde, und da Schurter grundsätzen habe der Gläubiger an Gegenständen, mit Rücksicht und Küng diese Intimation nicht bestritten, so wurde das Holz auf welche ihm eine Forderung entstanden sei und welche er in durch Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Hitzkirch vom 2. seiner Detention habe, ein Retentionsrecht. Das Luzernerrecht

Rekurrenten sowohl die Intimation als die Arrestverfügung durch spreche allerdings von demselben nicht, allein es unterliege kei¬ Nichterhebung von Einsprachen innert der in den luzernischen nem Zweifel und erhelle aus dem Inhalte der vorliegenden Ver¬ Gesetzen anberaumten Fristen anerkannt haben, so hängt deren fügungen, daß es dort ebensogut rechtliche Geltung habe, wie Begründetheit davon ab, ob die luzernischen Behörden zu Erlas¬ anderwärts. Die Intimation und der Arrest haben durchaus sung jener Verfügungen kompetent gewesen seien. Denn, wie das keinen andern Zweck, als ihr Retentionsrecht zu schützen. Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat, können kantonale 2. Die Beschwerdeführer haben durch Nichtangriff des Ver¬ Gesetze nicht angewendet werden auf auswärts wohnende Per¬ botes innert 14 resp. 60 Tagen dieses Retentionsrecht als ein sonen, welche im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfas¬ berechtigtes und die Beklagten als berechtigte Besitzer anerkannt sung dem inkompetenten kantonalen Gerichtsstande unterworfen und lassen sich daher von diesem Standpunkte aus Arrest und werden wollen, und genügt daher die bloße stillschweigende Hin¬ Intimation nicht mehr angreifen. Denn zur Verfolgung des nahme von Verfügungen solcher unzuständiger Behörden keines¬ Retentionsrechtes als eines dinglichen Rechtes auf die Sache wegs, um auf Anerkennung derselben zu schließen. (Vergl. Ent¬ gebe das luzernische Recht nach Art. 59 Lemma 2 des Schuld¬ scheidungen des Bundesgerichtes vom 5. März 1875, in Sachen betreibungsgesetzes als Mittel den Arrest und zwar in derjenigen Reck und Klingler, und vom 8. Oktober 1875 in Sachen Vetter, Weise, wie er gegen die Rekurrenten ausgeführt worden sei. offizielle Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. I, 3. Unter allen Umständen sei es aber nach bisheriger bun¬ S. 226 f., Erw. 3 und 4, und S. 235, Erw. 7.) Weitere Mo¬ desgerichtlicher Praxis nicht Sache des Bundesgerichtes die Frage mente, welche den Schluß auf Anerkennung des luzernischen Ge¬ zu beurtheilen, ob eine Forderung durch Pfand- oder Retentions¬ richtsstandes durch die Rekurrenten rechtfertigen würden, sind aber rechte gesichert sei oder nicht, sondern müsse diese Frage in erster in den Akten nicht enthalten und ist daher zu untersuchen, ob Linie durch die Luzernergerichte beurtheilt werden. die angefochtenen Verfügungen gegen den Art. 59 der Bundes¬ 4. Mit Bezug auf die Intimation von 14. Oktober 1876 verfassung verstoßen oder nicht. sei die Beschwerde zudem verspätet. 3. In dieser Hinsicht hängt nun der Entscheid davon ab, ob D. In der Replik setzten Rekurrenten die sämmtlichen Be¬ jene Verfügungen zum Schutz eines dinglichen Rechtes, wie Re¬ hauptungen der Rekursbeklagten, insbesondere, daß denselben ein kursbeklagte behaupten, oder einer persönlichen Ansprache, wovon Retentionsrecht an dem arrestirten Holze zustehe, in Widerspruch, die Beschwerde ausgeht, erlassen worden seien. Denn der Art. 59 indem Rekursbeklagte weder die Detention des Holzes haben, noch der Bundesverfassung schützt den aufrechtstehenden Schuldner beim das Luzernerrecht ein solches Retentionsrecht kenne. Die Intima¬ Gerichtsstande seines festen Wohnsitzes nur für persönliche An¬ tion und der Arrest vom 2. November haben denn auch keineswegs sprachen und kann daher nicht angerufen werden gegenüber solchen den Schutz eines Retentionsrechtes, sondern lediglich die Sicherung Maßnahmen, welche von einem andern schweizerischen Gerichte der persönlichen Ansprache der Rekursbeklagten bezweckt. zur Sicherung dinglicher Ansprüche angeordnet worden sind.

Erwägungen

4. Nun ist es richtig, daß sowohl das Bundesgericht, als die 1.Da die Intimation des Gemeindammannamtes Müßwan¬ politischen Bundesbehörden, welche früher über Beschwerden der gen den Rekurrenten erst am 16. Oktober v. J. angelegt, der vorliegenden Art zu entscheiden hatten, in einzelnen Fällen die vorliegende Rekurs aber schon am 13. Dezember v. J. der eid¬ Frage, ob ein von einem Arrestimpetranten behauptetes Reten¬ genössischen Post übergeben worden ist, so erscheint die Einrede tionsrecht wirklich bestehe, dem Richter des Ortes, wo die mit der Verspätung, auch soweit die Beschwerde sich gegen jene In¬ Arrest belegte Sache sich befand, zur Beurtheilung zugewiesen timation richtet, unbegründet. haben, und wenn es sich daher in concreto darum handeln

2. Die fernere Einrede der Rekursbeklagten anbelangend, daß

würde, ob die luzernischen oder die zürcherischen Gerichte den b. wird von den Rekursbeklagten selbst zugegeben, daß das Streit über die Existenz des behaupteten Retentionsrechtes zu luzernische Recht ein Retentionsrecht für Arbeitslohn nicht kenne, entscheiden haben, so müßte diese Frage zu Gunsten der Luzer und was das allgemeine Recht betrifft, auf welches Arrestimpe¬ nergerichte entschieden und der Rekurs abgewiesen werden. Allein tranten sich berufen, so setzt dasselbe Besitz, resp. Innehabung eine solche Gerichtsstandfrage liegt im vorliegenden Falle zunächst (detentio) der betreffenden Sache durch den angeblichen Reten¬ nicht vor, sondern es frägt sich in erster Linie, ob der von den tionsberechtigten voraus, während im vorliegenden Falle das ar¬ Rekursbeklagten ausgewirkte Arrest zur Sicherung eines dingli¬ restirte Holz sich weder im Besitze noch im Gewahrsam der Ar¬ chen oder eines persönlichen Anspruches erlassen worden sei und restimpetranten befindet. die Prüfung dieser Frage steht nun unzweifelhaft dem Bundes¬

6. Ist aber die Forderung der Rekursbeklagten nur eine per¬ gerichte wenigstens insoweit zu, daß dasselbe in Fällen, wo das sönliche, so muß der gelegte Arrest als im Widerspruch mit behauptete Retentionsrecht offenbar unbegründet ist und nur zu Art. 59 der Bundesverfassung stehend aufgehoben werden, da dem Zwecke vorgeschützt wird, um den Art. 59 der Bundesver¬ nicht bestritten, übrigens auch bewiesen ist, daß die Rekurrenten fassung zu umgehen und das dem Arrestbeklagten zustehende Recht aufrechtstehend sind und in Rümlang, Kanton Zürich, ihren festen. der Beschwerde beim Bundesgerichte illusorisch zu machen, den Wohnsitz haben. Arrest ohne Weiters aufheben kann und nur dann, wenn die Demnachhat das Bundesgericht Existenz des behaupteten Rechtes zweifelhaft und einer gericht¬ erkannt: lichen Untersuchung bedürftig ist, dem Richter der belegenen Sache Die Beschwerde ist begründet und demnach der vom Bezirks¬ die Prüfung und Entscheidung dieser civilrechtlichen Frage zuzu¬ gerichtspräsidium Hitzkirch unterm 2. November v. J. auf das weisen hat. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 24. Sep¬ im Schlattwalde befindliche Holz der Rekurrenten gelegte Arrest tember 1875, in Sachen Schneeli, offizielle Sammlung Bd. I, sammt der Intimation vom 14. Oktober v. J. und allen seither S. 249, Erw. 5.) angeordneten Maßregeln aufgehoben.

5. Im vorliegenden Falle kann es nun aber durchaus nicht

zweifelhaft sein, daß den Rekursbeklagten ein Retentionsrecht an dem arrestirten Holze nicht zusteht und diese bei Auswirkung

der angefochtenen Verfügungen auch noch gar nicht daran ge¬ dacht haben, ein solches Recht zu beanspruchen; denn a. geht aus jenen Verfügungen, insbesondere dem Arreste vom 2. November v. J. zur Evidenz hervor, daß die Rekursbeklagten lediglich die Sicherstellung ihrer Forderungen für Arbeitslohn im

Auge hatten und keineswegs, wozu übrigens, wenn sie sich wirk¬

lich im Besitze des Holzes befunden hätten, gar keine Veranlassung vorhanden gewesen wäre, Schutz im Besitze verlangten. Denn

nicht nur ist in beiden Verfügungen von einemsolchen Begehren

der Rekurrenten keine Rede, sondern es wird der Arrest aus¬

drücklich auf Art. 59 des luzernischen Betreibungsgesetzes gestützt, welche Gesetzesstelle von der Schuldbetreibung für persön¬

liche Ansprachen mittelst Arrestlegung handelt.