Lexipedia

Entscheid

BGE 3 I 664

BGE 3 I 664

1. Januar 1877Deutsch7 min

verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten vollzogen wer¬ den wollte.

2. Die materielle Konnexität der beiden Handlungen verlange durchaus ein ungetheiltes Verfahren; es sei nicht abzusehen, in¬ wiefern das Nebenvergehen für sich allein und ohne Rücksicht auf die Haupthandlung richtig beurtheilt werden könnte. 112. Urtheil vom 12. Oktober 1877 in Sachen 3. Auch vom Standpunkte der Rechtsgleichheit aus sei die un¬ der Regierung von Thurgau. getheilte Behandlung nicht bloß erwünscht, sondern unerläßlich. 4. Die Rechtskraft des Urtheils gegenüber dem Hauptange¬ A. Unterm 12. Mai d. J. erkannte das Bundesgericht auf klagten Stauber würde bezüglich Kosten und Entschädigung illu¬

die Beschwerde des H. Mettler, Bäcker in Ossingen, Kt. Zürich, sorisch gemacht. das von der thurgauischen Rekurskammer unterm 9. Dezember 5. Der Art. 4 lemma 2 sei in der Praxis fortwährend in dem 1876 über H. Mettler ausgefällte Urtheil dürfe nur insofern voll¬ von ihr, der thurgauischen Regierung, behaupteten Sinne aus¬

zogen werden, als die zürcherische Regierung auf gestelltes Be¬ gelegt worden. Die Interpretation der zürcherischen Regierung gehren der thurgauischen Behörden zu dessen Vollziehung ihre sei neu und weder mit dem Streben nach einem einheitlichen Zustimmung ertheile, immerhin vorbehältlich des Rechtes der Rechte, noch mit dem materiellen Rechte überhaupt vereinbar. Behörden, gegen einen abweisenden Entscheid des zürcherischen D. Der Regierungsrath des Kantons Zürich trug auf Abwei¬ Regierungsrathes beim Bundesgerichte Beschwerde zu führen. sung der Beschwerde an. Es handle sich, bemerkte derselbe in sei¬ B. In Folge dieses Entscheides stellte die thurgauische Regie¬ ner Vernehmlassung, um die Frage, ob der Kanton Zürich nach rung bei derjenigen von Zürich das Begehren um Auslieferung Art. 1 Absatz 2 des Auslieferungsgesetzes das Recht habe, die des H. Mettler. Allein die zürcherische Regierung erklärte, daß Auslieferung zu verweigern, oder ob er nach Art. 4 Absatz2 sie die Auslieferung verweigere und den Mettler den zürcherischen den Mettler als Theilnehmer eines im Kanton Thurgau verübten Gerichten zur Bestrafung überweisen werde. Diebstahls an jenen ausliefern müsse. Von keinem Belang sei C. Hierüber beschwerte sich die Regierung des Kantons Thur¬ hiebei, daß Mettler von den thurgauischen Gerichten bereits be¬ gau beim Bundesgerichte, indem für die Verpflichtung zur Aus¬ urtheilt sei, und es erscheine auch unrichtig, wenn Rekurrentin lieferung des Mettler folgende Momente sprechen: behaupte, daß die Auslieferung nur verweigert werden könnte, 1. Der Art. 4 lemma 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli wenn die verhängte Strafe am Wohnorte des Verurtheilten voll¬ 1852, welcher laute: "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kan¬ zogen werden wollte. Von Anfang an habe bezüglich der Beur¬

"tonen begangen wurde, so hat derjenige Kanton, in welchem die theilung Mettlers das Verhältniß der elektiven Konkurrenz des "Haupthandlung verübt wurde, das Recht, die Auslieferung aller zürcherischen und thurgauischen Gerichtsstandes bestanden. Die

"Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen." Wahl habe dem Kanton Zürich zugestanden, der bei dem nach¬ Die Haupthandlung, der Diebstahl, sei unbestritten im Kan¬ träglichen Eingang des Auslieferungsbegehrens von dem in Art. ton Thurgau verübt worden und die Nebenhandlung (werde sie 1 Absatz 2 leg. cit. vorbehaltenen Rechte einfach habe Gebrauch juristisch als Hehlerei, Theilnahme oder Begünstigung aufgefaßt) machen können. Der in diesem Artikel aufgestellte Grundsatz, daß qualifizire den H. Mettler als Mitschuldigen. Danach habe der Angehörige des eigenen Kantons nicht ausgeliefert werden müssen, Kanton Thurgau das Recht, dessen Auslieferung zu verlangen, beherrsche das ganze Gesetz und erleide durch Art. 4 Absatz2 und es könnte dieselbe nur insofern verweigert werden, wenn die keine Ausnahme. (Blumer, Bundesstaatsrecht, II. Auflage, S.

260 ff.) Aus dem Wortlaute der letztern Gesetzesstelle könne eine bezeichneten strafbaren Handlungen verurtheilt worden sind oder Beschränkung des genannten Prinzips nicht gefolgert werden. Die¬ verfolgt werden, — in seinem zweiten lemma aber folgende Be¬ selbe erkläre sich vielmehr dahin, daß Mitschuldige eines in einem chränkung enthält: andern Kanton verübten Verbrechens, obschon sie vielleicht auf "Die Auslieferung von Personen, die in einem Kantone ver¬ dem Territorium jenes Kantons selbst gär nichts strafwürdiges "bürgert oder niedergelassen sind, kann jedoch verweigert werden, begangen, an den Ort der Haupthandlung auszuliefern seien, "wenn der Kanton sich verpflichtet, dieselben nach seinen Gesetzen ausgenommen immerhin die Angehörigen des requirirten Kan¬ "beurtheilen und bestrafen oder eine bereits über sie verhängte tons, wenn dieser deren Beurtheilung durch seine eigenen Gerichte "Strafe vollziehen zu lassen," vorziehe. das Recht zustehe, die Auslieferung des im Kanton Zürich ver¬

bürgerten Mettler zu verweigern und denselben durch die zürche¬

1. In dem diesseitigen Entscheide vom 12. Mai d. J. wurde rischen Gerichte beurtheilen zu lassen. Es frägt sich daher, ob lediglich festgestellt, daß diejenigen Personen, welche vor das Straf¬ Art. 4 lemma 2 dem Art. 1 lemma 2 derogire beziehungsweise gericht eines andern Kantons gezogen werden wollen, ein Recht eine Ausnahme von dieser Bestimmung statuire, oder ob diese darauf haben, daß das in dem Bundesgesetze vom 24. Juli 1852 letztere das ganze Gesetz beherrsche. vorgeschriebene Verfahren beobachtet werde. Dagegen hat sich das

3. In der Praxis der Bundesbehörden ist diese Frage bekannt¬ Bundesgericht in jenem Entscheide nicht darüber ausgesprochen, lich nie entschieden worden. In dem einzigen Falle (Waadt c. ob die zürcherische Regierung verpflichtet wäre, einem Gesuche Genf, betreffend die Auslieferung von Ochsenbein), welcher an die¬ des Kantons Thurgau um Auslieferung des Mettler zu entspre¬ selben gelangte, sprachen sich der Bundesrath, der Nationalrath chen, sondern sich die Entscheidung dieser Frage ausdrücklich vor¬ und eine Minderheit der ständeräthlichen Kommission gegen, der behalten. Ständerath dagegen für die hier von der zürcherischen Regierung

2. Nun stützt die thurgauische Regierung ihr Auslieferungs¬ vertretene Ansicht aus und blieb schließlich die Sache unentschie¬ begehren auf Art. 4 lemma 2 des citirten Bundesgesetzes, wel¬ den, weil Waadt von seinem Auslieferungsbegehren abstand. cher lautet: (Vergl. Bundesblatt, Jahrgang 1872 Bd. I S. 289 und 776; "Wenn ein Verbrechen in mehreren Kantonen begangen wurde, Bd. II S. 987; Bd. III S. 9.) Nun ist nicht zu leugnen, daß "so hat derjenige Kanton, in welchem die Haupthandlung verübt der Wortlaut des Art. 4 lemma 2 nach welchem dem Kanton, "wurde, das Recht, die Auslieferung aller Mitschuldigen in an¬ in welchem die Haupthandlung verübt wurde, unbedingt und ohne "dern Kantonen zu verlangen." irgend welchen Vorbehalt das Recht eingeräumt ist, die Auslie¬ Die Regierung von Zürich bestreitet ihrerseits nicht, daß der ferung aller Mitschuldigen in andern Kantonen zu verlangen, zu in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Fall hier vorliege, und Gunsten der Auffassung der Petentin spricht, und wenn nun da¬ in der That steht außer Zweifel, daß die Theilnahme, welcher zu ferner berücksichtigt wird einerseits daß gleichartige Bestim¬ sich Mettler nach dem Urtheile der thurgauischen Gerichte schul¬ mungen auch in den kantonalen Gesetzgebungen bezüglich solcher dig gemacht haben soll, auf zürcherischem Gebiete geschehen ist, Verbrechen, welche z. B. in mehreren Bezirken verübt worden sind, während die Haupthandlung von Stauber im Kanton Thurgau vorkommen, und anderseits die Beurtheilung sämmtlicher Mit¬ verübt wurde. Dagegen behauptet die zürcherische Regierung, daß schuldigen eines Verbrechens in Einem Verfahren offenbar nicht ihr nach Art. 1 ibidem, welcher in seinem ersten lemma die bloß im Interesse der Einfachheit, sondern auch im Interesse der Kantone verpflichtet, die Verhaftung und Auslieferung derjenigen Aufhellung der Wahrheit und daher der Gerechtigkeit ist, so muß Personen zu gewähren, welche wegen einer der im Art. 2 ibidem allerdings die Auffassung, von welcher der angefochtene Beschluß

der zürcherischen Regierung ausgeht, als unrichtig verworfen und die Pflicht der letztern zur Auslieferung des Mettler als begrün¬ det angesehen werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beschwerde ist begründet und demnach die Regierung des Kantons Zürich verpflichtet, den H. Mettler, behufs Vollzug der über ihn durch das Urtheil der thurgauischen Rekurskommission vom 9. Dezember 1876 verhängten Strafe, an die thurgauischen

Behörden auszuliefern.