BGE 3 I 740
BGE 3 I 740
1. Januar 1877Deutsch15 min
Source fallrecht.ch
Fallegger verlangt diesfalls eine Entschädigung von 2000 Fr.
5. Nach dem ursprünglichen Situationsplane hätte der Tunnel
und der Damm weit mehr gegen den Berg zu und vom Ober¬
schmied-Wohnhause weg angelegt werden sollen. Durch die ver¬ änderte Ausführung sei die Feuergefährlichkeit für fragliches Haus
bedeutend vermehrt worden. Auch hätten sich die Inkonvenienzen
gesteigert, indem das Haus und die Insaßen bedeutend mehr durch den Rauch leiden, die letztern auch durch das vermehrte
Pfeifen und Lärmen der Maschine mehr belästigt werden. Hie¬ für wird eine Entschädigung von 2000 Fr. gefordert.
6. An Prozeßkosten für den wegen diesen Ansprachen beim Bezirksgericht Entlebuch anhängigen Rechtsstreit werden 280 Fr. 125. Urtheil vom 27. Dezember 1877 in Sachen gefordert. Fallegger gegen die Liquidationsmasse der Eisen¬ 7. Ansprecher projektire sofort nach dem regierungsräthlich ge¬
bahngesellschaft Bern-Luzern. nehmigten Plane ein neues Haus zu bauen. Er verwahrt sich diesfalls das Recht, sofort zu bauen oder im Einsprachsfalle eine A. In der Liquidation der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern Entschädigung zu fordern. Gleichfalls verwahre er sich für den
machte Josef Fallegger folgende Ansprachen geltend: neuen Bau alle Rechte auf Entschädigung, welche ihm durch die
1. Für gelieferte Schneidewaaren und Fuhrleistungen laut den Feuergefährlichkeit der Bahn zugefügt werden.
dem Sektionsbüreau Entlebuch abgegebenen Rechnungen Restanz B. Ueber diese Ansprachen erkannte der Massaverwalter dahin: von 1800 Fr. 1. Für Schneidewaaren werden 749 Fr. 50 Cts. in das Schul¬
2. Namens seiner Frau verlangt er Abmarkung und Vermes¬ denverzeichniß aufgenommen. Mit den mehr geforderten 1050 Fr. sung des von der Liegenschaft "Oberschmiede" in Anspruch ge¬ 50 Cts. wird Ansprecher abgewiesen.
nommenen Landes, das nicht expropriirt gewesen sei. Für diese 2. Mit der Forderung für Landabtretung wird Ansprecher ab¬
Abtretung, sowie für Abholzung der Rüthi bei der Oberschmiede gewiesen. Derselbe ist gegentheils anzuhalten, das von der Bern¬ wird die definitive Fixirung der Forderung vorbehalten. Einst¬ Luzernbahn über Bedarf erworbene Land zu dem Preise von weilen werde sie für 3000 Fr. ausgesetzt. 369 Fr. 82 Cts. nebst Zins vom 1. Januar 1874 an zurück¬
3. Zum Ablagern des Schotters aus dem Tunnel sei von der zuerwerben. Eine Wettschlagung dieses Betrages mit den Gegen¬ gleichen Liegenschaft Land in Anspruch genommen und benutzt forderungen des Ansprechers findet nicht statt. Soweit sich die und Bäume ruinirt worden u. s. w. rechtliche Nothwendigkeit ergeben sollte, den Landerwerb vom Hiefür werden 2000 Fr. gefordert. "Kreuzmätteli" und denjenigen vom "Schmidtenmätteli" ausein¬ 4. Auf der Liegenschaft "Kreuzmätteli" befinde sich in der anderzuhalten, werden alle Rechte verwahrt, namentlich hinsicht¬ Nähe des Hauses und der Scheune ein Brunnen. Die Bahn¬ lich einer nothwendig werdenden Veränderung der provisorischen gesellschaft habe sich s. Z. verpflichtet, diesen Brunnen unter dem Vermarkung. Damme durch zum Hause zu führen und eine gehörige Leitung 3. Als Entschädigung für die Schuttablagerung werden 1029
und einen gehörigen Brunnen zu erstellen. Der Brunnen sei Fr. 45 Fr. in das Schuldenverzeichniß aufgenommen. Mit der aber nicht gemacht, im Gegentheil noch ruinirt worden. Mehrforderung wird Ansprecher abgewiesen.
4. Die Verpflichtung zur Ersetzung der Brunnenleitung durch rühre, auf ihre Kosten mit eisenen Röhren zu erstellen. Es sei eine eisene im Sinne des citirten Vertrages und der nunmehr nun s. Z. unterlassen worden, zu dieser Brunnenleitung eisene nothwendig gewordenen Modifikation wird anerkannt und ist Röhren zu verwenden. Gegenwärtig sei der Brunnen noch in dem Erwerber der Bahn zu überbinden. Mit dem weiter gehen¬ gutem Stande und bei eintretendem Bedürfniß könne die Leitung den Begehren, sowie mit der diesfallsigen Geldforderung wird durch die Durchfahrt geführt werden. Ansprecher abgewiesen. Ad 5. Die Verschiebung der Bahnaxe betrage etwa 20 C.-M., 5. Ebenfalls wird Ansprecher abgewiesen mit der Forderung sei also kaum nennenswerth. von 2000 Fr. für vermehrte Inkonvenienz in Folge Verschiebung Ad 6. In jenem Prozesse habe die Bern-Luzernbahn die Kom¬ der Bahnaxe und von 280 Fr. für Prozeßkosten. petenz des Bezirksgerichtes Entlebuch bestritten und werde de߬ 6. Auf die Rechtsverwahrung wegen des Neubaues ist nicht halb die Prozeßkostenforderung zur Zeit nicht anerkannt. weiter einzutreten. Ad 7. Bis jetzt sei die Masse nicht in den Fall gesetzt worden, 7. Das Urtheil des Bezirksgerichtes Entlebuch, sowie die gegen eine Baueinsprache zu erheben und daher die bezügliche Verwah¬ dasselbe zu ergreifenden Rechtsmittel bleiben für beide Parteien rung gegenstandslos. Die weitere Rechtsverwahrung sei unver¬
vorbehalten. ständlich und, wenn nicht auf Gesetz beruhend, unzulässig. Dieser Entscheid beruht im Wesentlichen auf folgender Be¬ C. Ueber diesen Entscheid beschwerte sich Fallegger beim Bun¬
gründung: desgerichte, indem er anführte: Ad 1. Für die 749 Fr. 50 Cts. übersteigende Mehrforderung Ad 1. Er beharre auf der Ansprache von 1800 Fr. und werde liegen keine Beweise vor. für dieselbe den Beweis leisten. Ad 2. Laut Kaufvertrag vom 14. Mai 1874 seien von der Ad 2. Er behaupte, die Eisenbahn habe ihm vom Kreuzmät¬
Liegenschaft Kreuzmätteli 34,725 O.-Fuß Matt- und Ackerland, teli und Schmidtenmätteli mehr Land genommen, als sie angebe. 110 O.-Fuß Gebäudeplatz und 165 O.-Fuß Garten erworben Er verlange neue Vermessung, bestreite, der Eisenbahn 369 Fr. und bezahlt worden. Die nach der Bauvollendung vollzogene Ver¬ 82 Cts. schuldig zu sein, und stelle umgekehrt das Begehren, messung ergebe nun aber eine Gesammtinanspruchnahme von nur daß in Umänderung des Entscheides des Massaverwalters erkannt 31,363 O.-Fuß Matt- und Ackerland und habe daher Ansprecher werde, es sei im Schuldenverzeichniß der Bern-Luzernbahngesell¬ nach Ziffer III 3 des Kaufvertrages das über Bedarf bezahlte schaft im Prinzipe ein aus unparteiischer Vermessung sich erge¬ Land zum gleichen Einheitspreise zurückzuerwerben. Die diesfäl¬ bender Saldo zu seinen Gunsten aufzunehmen. lige Abrechnung ergebe eine Kaussumme zu Gunsten der Bern¬ Ad 3. Die Vermessung der Gesellschaft werde bestritten und Luzernbahn im Betrage von 369 Fr. 82 Cts., verzinslich zu auf der Forderung von 2000 Fr. beharrt. Auch werden bei diesem
5% vom 1. Jenner 1874 an. Posten alle Kompensationsrechte geltend gemacht. Ad 3. Laut Uebereinkunft vom 10. Juni 1875 habe Ansprecher Ad 4. Wenn nach Vertrag die Erstellung fraglicher Brunnen¬ für die stattgefundene Ablagerung von Material eine Entschädi¬ leitung dem Ersteigerer der Bahn überbunden werde, so gebe er gung von 70 Cts. per Kubikmeter zu beanspruchen. Die betref¬ sich zufrieden. fende Erdmasse betrage 1470,64 Kubikmeter, was eine Gesammt¬ Ad 5 und 6 werden die Forderungen aufrecht erhalten. entschädigung von 1029 Fr. 45 Cts. ausmache. Eventuell verlangte Rekurrent, daß allfällig zu seinen Ungun¬ Ad 4. Im Kaufvertrage vom 14. Mai 1874 habe die Gesell¬ sten resultirende Beträge kompensirt werden, und bestritt derselbe schaft sich verpflichtet, die Leitung, welche zum Brunnen der Lie¬ die Kompetenz des Bundesgerichtes, über Forderungen der Masse genschaft Kreuzmätteli führe, soweit dieselbe den Bahnkörper be¬ an ihn zu entscheiden.
Erwägungen
kurrentischen Anbringen und Begehren auf seinen Entscheid 1. Nach den Erklärungen, welche der Vertreter des Rekurren¬ und bemerkte bezüglich der Inanspruchnahme des Kompensa¬ ten heute abgegeben hat, handelt es sich gegenwärtig nur noch tionsrechtes und der Bestreitung des bundesgerichtlichen Forums um folgende Fragen: Folgendes: a. ob Rekurrent pflichtig sei, an die Liquidationsmasse 369 Fr.
1. Das Kompensationsrecht sei nicht begründet und zwar zu¬ 82 Cts. für zum Bau der Eisenbahn Bern-Luzern nicht in An¬
nächst aus dem Grunde, weil Forderung und Gegenforderung spruch genommenes, jedoch dem Rekurrenten bezahltes Land zu¬ ungleicher Natur seien (fahrende und liegende Ansprache). Dann rückzuerstatten; bestehen die beiden Ansprachen nicht unter denselben Personen. b. ob derselbe eventuell das Recht habe, die ihm unbestrittener¬
Die Kurrentforderung des Rekurrenten sei entstanden gegen die maßen an die Kridarin zustehenden Gegenforderungen gegenüber Aktiengesellschaft der Bern-Luzernbahn und partizipire am Kon¬ jener Ansprache zur Kompensation zu verstellen, und kurse pro rata der Aktiven. Die Gegenforderung für Rückerwer¬ c. ob Rekurrent berechtigt sei, außer dem von den Rekurs¬
bungen dagegen sei erst im Liquidationsstadium zur Entstehung beklagten anerkannten Betrag von 1029 Franken noch weitere
gekommen und stehe der Liquidationsmasse als solcher zu. 518 Fr. und bis zur Wiederherstellung des frühern Zustandes
2. Die bundesgerichtliche Kompetenz werde aus dem Gesichts¬ 40 Fr. per Jahr Entschädigung wegen Schuttablagerung zu ver¬ punkte der Widerklage prätendirt, welche nach anerkanntem Pro¬ langen. zeßrechte beim Gerichtsstande der Vorklage wenigstens dann an¬ Alle übrigen Punkte erscheinen durch nunmehrige Annahme des
gebracht werden dürfe, wenn die beidseitigen Ansprüche aus dem¬ Entscheides des Massaverwalters erledigt.
selben Rechtsgeschäfte herfließen. 2. Was nun die erste Streitfrage betrifft, so hat Rekurrent
E. Das Gutachten des bestellten Experten geht dahin: in erster Linie dem Bundesgerichte die Kompetenz zu deren Be¬
1. Nach der Vermarkung habe die Bahngesellschaft 2930 O.¬ urtheilung bestritten, indem Ansprachen der Masse vor dem or¬
M. Land von Fallegger genommen, während nach dem ursprüng¬ dentlichen Richter der Beklagten eingeklagt werden müssen. Diese
lichen Plane die Expropriation von 3070 O.-M. in Aussicht Ansicht ist zwar im Allgemeinen richtig, kann aber im vorliegen¬
genommen gewesen sei. Für Schuttablagerung habe die Bahn den Falle deßhalb nicht die Ablehnung der bundesgerichtlichen
außerdem noch 860 O.-M. Land benutzt. Kompetenz begründen, weil der Anspruch der Masse in Form
2. Auf diesem letztern Lande sei theils gegenwärtig noch ziem¬ einer Widerklage geltend gemacht wird und daher das Bundes¬
lich unproduktiver Schutt abgelagert, theils sei dasselbe festge¬ gericht mit Bezug auf denselben als Gerichtsstand der Widerklage treten und sonst in wenig produktivem Zustand. Die Kosten der zuständig ist. Denn da es sich in concreto nicht bloß um For¬
Wiederherstellung werden auf 60 Cts. per O.-M., also im Gan¬ derungen des Rekurrenten gegen die in Liquidation befindliche
Eisenbahngesellschaft, sondern auch um Ansprachen desselben an zen auf 518 Fr. berechnet. Den jährlichen Ausfall an Kultur¬ nutzen schätze er auf 40 Fr. die Masse selbst handelt, welche ohne Anmeldung bei der Massa¬ verwaltung direkt beim Bundesgerichte hätten eingeklagt werden F. Beim Augenscheine und heute wieder gab der Vertreter des können (Art. 21—23 und Art. 42 des Bundesgesetzes über Ver¬ Rekurrenten die Erklärung ab, daß er ad 1 und 3 seiner An¬
sprachen auf den Rekurs verzichte und im Fernern die Entschä¬ pfändung und Liquidation von Eisenbahnen), so kann der Um¬
digungsansätze des Experten von 518 Fr. und 40 Fr. in dem stand, daß Rekurrent es vorgezogen hat, diese Ansprache beim Sinne acceptire, daß letzterer Betrag als grundversichert aner¬ Massaverwalter zu erheben, der Masse das in Art. 91 des Bun¬
kannt und kapitalisirt werde. desgesetzes über das Verfahren vor dem Bundesgerichte in bür¬
tungslos. Bekanntlich ist diese Rangordnung nicht etwas dem er¬ gerlichen Rechtsstreitigkeiten eingeräumte Recht zur Stellung einer
Widerklage nicht benehmen. wähnten Bundesgesetze Eigenes, sondern allen modernen Gesetz¬
3. Ist demnach auf die Forderung der Massaverwaltung auf gebungen über das Konkursverfahren Gemeinsames, während diese Rückerstattung des an den Rekurrenten zu viel bezahlten Betra¬ Gesetzgebungen in ihrer weitaus großen Mehrzahl die Kompen¬
ges einzutreten, so stimmt zwar die Vermessung des bestellten Ex¬ sation in größerem oder beschränkterem Umfange zulassen. Wenn perten mit derjenigen der Massaverwaltung nicht überein, indem sonach das Bundesgesetz über die Kompensationseinrede Still¬ nach der letztern zum Bahnbau nur 2847,50 O.-M. in Anspruch schweigen beobachtet, so folgt daraus nicht, daß sie ausgeschlossen genommen sein sollen, während die Vermessung des Experten hie¬ sei, sondern daß über deren Zulässigkeit das Civilrecht, in wel¬ für eine Fläche von 2930 O.-M. ergibt. Indessen scheint nach chem sie ihre Grundlage hat, entscheide. Im vorliegenden Falle
den heutigen Vorträgen der Parteien nunmehr auch vom Rekur¬ ist nun unbestrittenermaßen das Civilrecht des Kantons Luzern
renten das Ausmaß der Massaverwaltung anerkannt zu werden maßgebend, wo die Forderung der Eisenbahngesellschaft entstan¬
und darüber kein Streit mehr zu bestehen, daß die Masse an den den ist und zu erfüllen war, und wo letztere auch bezüglich der Rekurrenten 369 Fr. 82 Cts. zu fordern habe. Gegenforderungen des Rekurrenten gemäß Art. 3 der luzernischen
4. Gegenüber dem von letzterm beanspruchten Recht, jenen Be¬ Konzession Recht zu nehmen hatte. Nach luzernischem Recht (§. 769 trag mit den ihm an die Eisenbahngesellschaft zustehenden Gegen¬ des bürg. Ges.-B. und §. 38 der K. O.) findet aber die Kom¬
forderungen zu kompensiren, ist von den Rekursbeklagten theils pensation nur nicht gegen auf Liegenschaften haftende Hypothe¬ in diesem, theils in dem Rekursfalle Studer eingewendet worden: karverschreibungen, sonst aber unbedingt statt. a. das Bundesgesetz über die Liquidation von Eisenbahnen Ad b. Die Geldforderungen, welche Rekurrent angemeldet hat, schließe die Kompensation aus, indem dieselbe mit der in dem erscheinen allerdings als laufende Ansprachen. Die gleiche Natur erwähnten Gesetze aufgestellten Rangordnung der Gläubiger un¬ hat aber auch die Forderung der Masse. Angenommen auch, das
verträglich sei; dem Rekurrenten zu viel bezahlte, in der Vermarkung jedoch nicht b. Forderung und Gegenforderung seien ungleicher Natur; inbegriffene Land gehöre zum Bestande der Bahn, auf welchen denn die Forderung der Masse sei eine grundversicherte, während sich das Pfandrecht der Pfandgläubiger gemäß Art. 9 und 10 die Gegenforderungen des Rekurrenten als laufende sich darstellen; leg. cit. erstreckt, was hier unerörtert bleiben kann, so würde c. erscheinen nicht die nämlichen Personen in der Forderung daraus offenbar noch keineswegs folgen, daß auch der Anspruch als Gläubiger und Schuldner und in der Gegenforderung als des Pfandschuldners, beziehungsweise der Masse, an den Verkäufer
Schuldner und Gläubiger, und auf Rückerstattung der zuvielbezahlten Summe grundversichert sei. d. die Forderung an den Rekurrenten sei erst nach Ausbruch Um diesen Anspruch handelt es sich aber gegenwärtig und nicht des Konkurses zur Entstehung gekommen und stehe daher der Li¬ um das Recht der Pfandgläubiger, welchen ja jener Anspruch quidationsmasse als solcher zu. gar nicht mitverpfändet ist. Wenn aber die Rekursbeklagten dar¬
5. Alle diese Einwendungen sind unbegründet; denn: auf Gewicht legen, daß die zurückzubezahlende Summe den Pfand¬
Ad a enthält das erwähnte Bundesgesetz keine Bestimmung, gläubigern an Stelle des ihnen entzogenen Pfandes zukommen welche ausdrücklich vorschreiben oder den Schluß rechtfertigen müsse, so berührt dieses Verhältniß den Rekurrenten überall nicht, würde, daß die Kompensationseinrede bei der Zwangsliquidation indem die ohne seine Mitwirkung erfolgte Verpfändung des be¬ von Eisenbahnen ausgeschlossen sei. Daß dasselbe für die Be¬ treffenden Landes seine rechtliche Stellung in keiner Weise un¬ zahlung der Konkursgläubiger aus der Masse eine Rangordnung günstiger gestalten, sondern nur für die Eisenbahngesellschaft, be¬ aufstellt, erscheint für die Frage der Kompensation völlig bedeu¬ ziehungsweise die dieselbe vertretende Massaverwaltung ein Grund
sein konnte, auch das zu viel erworbene Land zu behalten und
6. Als Entschädigung für die Schuttablagerung hat der Massa¬ von der Rückgabe desselben an den ursprünglichen Eigenthümer verwalter bereits 1029 Fr. 45 Cts. zu Gunsten des Rekurren¬ Umgang zu nehmen. ten in das Schuldenverzeichniß aufgenommen und letzterer diese Ad c. Die Massaverwaltung leitet den Anspruch auf Rücker¬ Entscheidung heute ausdrücklich anerkannt. Das gleiche Verhält¬ stattung der 369 Fr. 82 Cts. aus dem zwischen dem Rekurren¬ ten und der Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern am 14. Mai 1874 niß beschlagen aber auch die vom Experten beantragten Entschä¬
digungsansätze von 518 Fr. und 40 Fr. per Jahr bis zur Wie¬ abgeschlossenen Kaufvertrage und nicht aus einem von ihr mit dem Erstern eingegangenen Rechtsgeschäfte ab. Sie vertritt also derherstellung des betreffenden Terrains, so daß von Gutheißung
des heutigen Begehrens des Rekurrenten, daß ihm zu dem an¬ auch hier lediglich den Gemeinschuldner und es ist daher nicht erkannten Betrage von 1029 Fr. auch noch die vom Experten richtig, daß nicht die gleiche Person, welche als Schuldner der Gegenforderungen des Rekurrenten erscheint, Gläubiger jener For¬ berechneten Entschädigungen zugesprochen werden, keine Rede sein
derung sei. kann.
Ad d. Nach allgemeinen konkursrechtlichen Grundsätzen wäre Demnach hat das Bundesgericht erkannt: allerdings die Kompensation im vorliegenden Falle ausgeschlossen, wenn Rekurrent erst nach der Eröffnung der Liquidation den 1. Mit der Forderung für Landabtretung ist Rekurrent abge¬ Betrag von 369 Fr. 82 Cts. zur Masse schuldig geworden wäre. wiesen. Allein dies ist nicht der Fall. Wenn es nämlich in dem abge¬ 2. Derselbe ist gegentheils pflichtig, an die Masse 369 Fr. schlossenen Kaufvertrage heißt, daß im Falle bei Ausführung des 82 Cts. (dreihundert neun und sechszig Franken zwei und acht¬ Baues ein Minderbedarf von Boden eintreten sollte die Rück¬ zig Rappen) nebst Zins zu fünf pro Cent vom 1. Jenner 1874 erstattung nach dem Maßstabe dieses Kaufes zu geschehen habe, an zurückzubezahlen, jedoch in der Meinung, daß er einerseits insofern die Werthverhältnisse die gleichen seien, so kann diese berechtigt ist, diesen Betrag an den ihm auf die Eisenbahngesell¬ Bestimmung nicht als Verpflichtung des Rekurrenten zum Rück¬ schaft Bern-Luzern zustehenden Gegenforderungen in Abrechnung kauf des für den Bahnbau nicht benöthigten Landes, als pactum zu bringen, und anderseits das Eigenthum an dem für den Eisen¬ de retroemendo, aufgefaßt werden, in welchem Falle allerdings bahnbau nicht benöthigten Lande ohne Weiteres an ihn zurück¬ die Forderung auf Rückerstattung des Kaufpreises erst mit Ab¬ fällt. schluß des (Rück-) Kaufvertrages entstanden wäre; sondern es ist 3. Für Schneidewaaren werden 749 Fr. 50 Cts. (siebenhun¬ durch jene Bestimmung ohne Weiteres die Verpflichtung des Re¬ dert neun und vierzig Franken fünfzig Rappen) in das Schul¬ kurrenten begründet worden, für den Fall, als weniger Land in denverzeichniß aufgenommen. Mit den mehr geforderten 1050 Fr. Anspruch genommen würde, als wofür er Bezahlung erhalten, 50 Cts. wird Ansprecher abgewiesen. den überschießenden Betrag zurückzubezahlen, und war sonach die 4. Die Dispositive 3, 4, 5, 6 und 7 des Entscheides des Entstehung der Schuldverpflichtung des Rekurrenten nur von der Massaverwalters sind bestätigt. bezeichneten Bedingung abhängig, daß weniger Land für den Bahn¬ 5. Die übrigen Begehren des Rekurrenten sind abgewiesen. bau benöthigt werde. Diese Bedingung ist nun aber offenbar schon
vor Ausbruch des Konkurses über die Eisenbahngesellschaft Bern¬
Luzern erfüllt und damit die Verpflichtung des Rekurrenten zur
Rückbezahlung des betreffenden Betrages auch vor jenem Zeit¬
punkte existent geworden.