BGE 4 I 122
BGE 4 I 122
1. Januar 1878Deutsch8 min
Haftbefehl, daß ein Betrug d. h. eine Schädigung eines Drit¬
ten hier vorliege, und er bestreite auch des Bestimmtesten, daß
irgend Jemand durch die gefälschten Accepte geschädigt worden
sei; vielmehr ergebe sich aus der gegen seine Mitschuldigen ge¬
führten Prozedur, daß er die sämmtlichen inkriminirten Wechsel
rechtzeitig eingelöst resp. Deckung dafür beschafft habe.
2. Allerdings sage der Haftbefehl, Hartung sei der Urkunden¬
fälschung in betrüglicher Absicht beschuldigt; allein es fei sehr
zweifelhaft, ob die im Verhaftsbefehle bezeichneten Anschuldigun¬
25. Urtheil vom 29. März 1878 in Sachen Hartung. gen zugleich die Anschuldigung der betrüglichen Absicht im Sinne
des zürcherischen Gesetzes in sich schließen, und geradezu gewiß
A. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern verlangte sei, daß diejenigen Anschuldigungen, welche sich laut Verhafts¬
von der schweizerischen Eidgenossenschaft die Auslieferung des befehl auf §. 267 und 270 des deutschen Strafgesetzbuches stützen,
in Zürich verhafteten Robert Waldemar Hartung von Berlin, ihm eine betrügliche Absicht nicht imputiren.
wegen wiederholter Urkundenfälschung, verübt in betrügerischer Was den §. 268 Ziffer 1 des deutschen Strafgesetzbuches be¬
Absicht. Das Gesuch wurde gestützt auf treffe, so spreche derselbe von zwei wesentlich verschiedenen Hand¬
1. einen Haftbefehl des Stadtgerichtes von Berlin vom 9. lungen, nämlich: März d. J., in welchem Hartung beschuldigt wird, in betrüg¬ a. von Fälschungen von Privaturkunden, in der Absicht, sich licher Absicht sechs Fälschungen von Accepten auf Wechseln im oder Andern einen Vermögensvortheil zu verschaffen, und Gesammtbetrage von 5619 Mark verübt und zwei gefälschte b. von Fälschungen von Urkunden in der Absicht, einem An¬ Wechsel im Betrage von 573 Mark und 642 Mark zum Zwecke dern zu schaden.
einer Täuschung wissentlich gebraucht zu haben, worin gemäß Nur wenn a und b vorliegen, könne nach §. 182 des zür¬ §§. 267, 268 und 270 des deutschen Strafges. vom 31. Mai cherischen Gesetzes von betrüglicher Absicht gesprochen werden; 1870 (welche in dem Haftbefehl wörtlich aufgenommen sind) wenn die Absicht zu schädigen nicht dagewesen sei, so habe keine
das Verbrechen der Urkundenfälschung liege, — und betrügerische Absicht im Sinne des zürcherischen Gesetzes gewal¬
2. auf den deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag vom tet. Daß aber diese Absicht bei ihm, Hartung, nicht vorhanden 24. Jänner 1874, Art. 1 Ziff. 17. gewesen, beweise der Umstand, daß er die Wechsel rechtzeitig ein¬
B. Die Regierung von Zürich erklärte, daß sie ihrerseits ge¬ gelöst habe.
gen die Auslieferung Hartungs keine Einwendungen erhebe. Da¬ Eventuell verlangte Hartung, daß die Auslieferung an die gegen protestirte Hartung selbst gegen dieselbe, indem er vor¬ ausdrückliche Bedingung geknüpft werde, daß er nur wegen Ur¬
brachte: kundenfälschung und gleichzeitiger dadurch an Dritten verübter
1. Das zürcherische Strafgesetzbuch kenne die Fälschung von Schädigung vor Gericht gestellt werden dürfe, nicht aber wegen Privaturkunden nicht als selbständiges Verbrechen, sondern be¬ der Vergehen der Art. 267 und 270 des deutschen Strafgesetz¬ strafe dieselbe nur, wenn damit gleichzeitig ein Betrug verübt buches und ebensowenig wegen desjenigen des §. 268 Ziff. 1,
worden sei. (§§. 182 und 183 Ziffer 2.) Ein Essentiale des Be¬ wenn nur die Absicht, sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen,
truges sei nach zürcherischem Rechte die eingetretene Schädigung. nicht aber eine Schädigung von Dritten dabei behauptet werde.
Nun behaupte aber weder das Auslieferungsgesuch noch der
1. Nach Art. 1 Ziffer 17 des am 24. Jänner 1874 zwi¬ sind, welche in allen Kantonen der Schweiz und in Deutschland
schen der Schweiz und dem deutschen Reiche abgeschlossenen Aus¬ strafbar sind,
lieferungsvertrages sind die beiden Staaten verpflichtet, einan¬ b. da, wo ein Zweifel hierüber bestehen konnte, nämlich in
der diejenigen Personen auszuliefern, welche als Urheber, Thä¬ Ziffer 9, 12 und 13, ein bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich auf¬
ter oder Theilnehmer in Anklagezustand versetzt sind "wegen Fäl¬ genommen worden ist, — und
schung von Urkunden sowie wegen wissentlichen Gebrauches fal¬ c. Art. 5 des Vertrages bestimmt, die Auslieferung solle
scher oder gefälschter Urkunden, vorausgesetzt, daß die Absicht zu nicht stattfinden, wenn nach den Gesetzen desjenigen Lan¬
betrügen oder zu schaden obgewaltet hat." — Ein Vorbehalt, des, in welchem der Verfolger zur Zeit, wo die Auslieferung
daß die Auslieferung wegen der genannten Handlung der Ur¬ verlangt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgericht¬
kundenfälschung nur dann stattfinden solle, wenn dieselbe nach lichen Verfolgung oder der erkannten Strafe eingetreten sei.
den Gesetzgebungen beider vertragenden Theile mit Strafe be¬ Indessen ist doch zu berücksichtigen, daß wenn man den Grund¬
droht sei (wie ein solcher z. B. in Art. 1 Ziffer 9, 12 und 13 satz, daß nur solche Handlungen, die in beiden Ländern mit
bei den Verbrechen der Kuppelei, der Unterschlagung und des Strafe bedroht seien, zur Auslieferung verpflichten, ganz unbe¬
Betruges sich vorfindet) ist in Ziffer 17 nicht beigefügt und da¬ dingt hätte aufstellen wollen, nichts entgegengestanden wäre, ei¬
her die Annahme begründet, daß bei dem Verbrechen der Ur¬ nen solchen allgemeinen Vorbehalt in den Vertrag aufzunehmen,
kundenfälschung die Auslieferungspflicht eine unbedingte sei. Da wie dies z. B. im französischen und belgischen Vertrage gesche¬
nun Hartung in dem, nach Art. 7 des citirten Vertrages ma߬ hen ist. Dazu kommt, daß, da die Schweiz kein einheitliches
gebenden, Verhaftsbefehle des berliner Stadtgerichtes ausdrück¬ Strafgesetzbuch besitzt, ja sogar in einigen Kantonen nur nach
lich der Urkundenfälschung, beziehungsweise des wissentlichen Ge¬ Gewohnheitsrecht geurtheilt wird, mitunter die Untersuchung, ob
brauches gefälschter Urkunden in betrügerischer Absicht be¬ eine Handlung auch in der Schweiz strafbar sei, sich als sehr
schuldigt wird, so erscheint das Auslieferungsbegehren gerechtfer¬ schwierig erweisen würde; ein Umstand, der die schweizerischen Be¬
tigt und die Protestation des Angeklagten unstichhaltig. hörden ganz wohl bestimmen konnte, die Auslieferungspflicht we¬
2. Wenn Hartung der Ansicht zu sein scheint, daß trotz des nigstens bezüglich solcher Handlungen unbedingt anzuerkennen,
unbedingten Wortlautes des Art. 1 Ziffer 17 des Vertrages welche sowohl nach der deutschen, als nach einigen oder der
seine Auslieferung nur dann bewilligt werden dürfe, wenn fest Mehrzahl der schweizerischen Gesetzgebungen als Verbrechen oder
stehe, daß die gegen ihn eingeklagte Handlung auch nach zür¬ Vergehen mit Strafe bedroht sind, und deren Bestrafung im all¬
cherischem Rechte strafbar sei, so muß allerdings zugegeben wer¬ gemeinen Interesse liegt; Voraussetzungen, die bezüglich derje¬
den, daß nach der herrschenden Ansicht und der ausdrücklichen nigen Handlung, wegen deren Hartung verfolgt wird, unzwei¬
Bestimmung anderer Verträge (vergl. z. B. die Auslieferungs¬ felhaft zutreffen.
verträge mit Belgien [Art. 2 a. E.], Frankreich [Art. 1 a. E.), 3. Allein wenn man auch der Ansicht beitreten wollte, daß
Rußland [Art. 3]) die Auslieferung nur stattfinden soll für Hartung nur insofern ausgeliefert werden dürfe, als die Hand¬
Handlungen, welche nach den Gesetzgebungen beider vertragenden lung, wegen deren er angeklagt ist, auch nach zürcherischem Straf¬
Staaten strafbar sind. Auch kann dafür, daß bei Abschluß des gesetze strafbar sei, so ist dieses Requisit in concreto erfüllt.
deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages die gleiche Meinung Allerdings kennt das zürcherische Gesetz nur die Fälschung von
bei den Kontrahenten obgewaltet habe, angeführt werden, daß öffentlichen Urkunden als selbständiges Verbrechen, die
a. die nach Art. 1 Ziffer 1—8, 10, 11, 14—16 und 18—23 Fälschung von Privaturkunden, sowie den wissentlichen Gebrauch
die Auslieferungspflicht begründenden Handlungen offenbar solche gefälschter derartiger Urkunden dagegen nur als Mittel zum Be¬
truge. Allein wie das Bundesgericht schon i. S. Malzacher (off.
Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Band II, S.
491 f.) ausgeführt hat, ist zur Gestattung der Auslieferung
durchaus nicht erforderlich, daß der eingeklagte Thatbestand nach
den Gesetzgebungen beider Länder auch unter den gleichen straf¬
rechtlichen Begriff falle, sondern genügt es, wenn derselbe nach
den beidseitigen Strafgesetzbüchern als ein solches Verbrechen oder
Vergehen sich darstellt, welches nach dem Auslieferungsvertrag die
Extraditionspflicht begründet. Als ein derartiges Verbrechen er¬
scheint nun sowohl die Urkundenfälschung als der Betrug (Art. 1
Ziffer 13 und 17 des Vertrages). Allerdings ist nach zürcheri¬
schem wie nach deutschem Strafrechte die Beschädigung eines
Dritten ein objektives Merkmal des Betruges; das zürcherische
Recht geht indeß insofern weiter, als es den Betrug nicht auf
den Betrug am Vermögen beschränkt, sondern auch auf andere
Rechte ausdehnt. Dagegen stimmt es mit dem deutschen wieder
insofern überein, als nur die Absicht, sich oder Andern einen
rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, erfordert wird und die
Absicht nicht auch auf die Beschädigung eines Dritten gerichtet
sein muß, sondern in dieser Hinsicht das Wissen der rechts¬
widrigen Vermögensbeschädigung genügt. Ob nun eine Vermö¬
gensbeschädigung Dritter nicht schon dadurch eingetreten sei, daß
Hartung sich durch Wechsel mit falschen statt ächten Accepten
Kredit bei dritten Personen verschaffte, ist eine Frage, welche
kaum wird verneint werden können. Allein sogar wenn dieselbe
verneint werden müßte, läge zwar allerdings nicht vollendeter
Betrug, wohl aber ein Versuch zu diesem Verbrechen, somit im¬
merhin eine strafbare Handlung vor, was nach dem oben Ge¬
sagten unter allen Umständen genügen müßte, um die Auslie¬
ferung des Hartung vorbehaltlos zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Auslieferung des Robert Waldemar Hartung an das
Stadtgericht zu Berlin ist bewilligt.