BGE 4 I 184
BGE 4 I 184
1. Januar 1878Deutsch15 min
Bürger Vater der Maria M. sei, stellte der Gemeinderath Nie¬
derdorf in dieser Hinsicht Nachforschungen an, welche ergaben,
daß Susanna M. sr. Zt. den Heinrich Sch. von B. als Vater
jenes Kindes belangt hatte und am 5. Juli 1876 vor dem Frie¬
densrichteramt Liestal ein Vergleich abgeschlossen worden war,
durch welchen H. Sch. die Vaterschaft anerkannt und sich ver¬
pflichtet hatte, der Susanna M. 10 Fr. an die Kindbettkosten
35. Urtheil vom 9. Februar 1878 in Sachen und einen wöchentlichen Beitrag von 2 Fr. 50 Cts. an den
der Gemeinde Niederdorf gegen die Gemeinde Unterhalt des Kindes zu bezahlen. Auch erklärten beide Ehe¬
leute S. in der vom Statthalteramte Liestal angeordneten Ein¬ Nuglar.
vernahme übereinstimmend, daß nicht S. sondern Sch. der Va¬
A. Die seit dem 10. November 1876 mit Emil S. von Nie¬ ter der Maria M. sei, und Ersterer dieses Kind nur deshalb
derdorf, Kanton Baselland, verehelichte Susanna M. von Nuglar, als das seinige anerkannt habe, weil er vom Gemeinderath
Kanton Solothurn, hatte vor ihrer Verehelichung am 29. April Nuglar dazu bestimmt worden sei, indem diese Behörde nur
1876 ein Mädchen geboren, welches auf den Namen Maria ge¬ unter der Bedingung, daß S. das außereheliche Kind der M.
tauft und in das Civilstandsregister der Gemeinde Nuglar ein¬ anerkenne, eine Unterstützung in Aussicht gestellt und der Am¬
getragen wurde. mann von Nuglar dabei bemerkt habe, es sei Gesetz, daß Einer,
Nachdem sodann im Herbst 1876 Emil S. die Absicht kund¬ der eine Weibsperson heirathe, die schon außereheliche Kinder
gegeben hatte, die Susanna M. zu ehelichen, wenn ihm seitens habe, dieselben anerkennen müsse, wenn er auch nicht der Vater
der Gemeinde Nuglar eine Unterstützung gewährt werde, beschloß sei. Im Glauben an die Wahrheit dieser Behauptung, habe S.
diese Gemeinde auf den Antrag des Gemeinderathes am 22. Ok¬ die Erklärung vom 10. November 1876 unterzeichnet.
tober 1876 einstimmig, es sei den genannten Personen 200 Fr. Auf Antrag des Gemeinderathes Niederdorf stellte demnach
zu verabfolgen, sofern die Annahmschriften von Niederdorf für der Regierungsrath des Kantons Baselland an denjenigen von
Susanna M. und ihre Tochter Maria M. als Bürger beige¬ Solothurn das Begehren, daß derselbe die Gemeinde Nuglar
legt werden. Gestützt auf diesen Beschluß fand am 10. Novem¬ anhalte, die Maria M. als heimatberechtigt in Nuglar anzuer¬
ber 1876 die Verehelichung der M. mit S. vor dem Civilstands¬ kennen, und der Gemeinde Niederdorf der ausgestellte Heimat¬
beamten in Nuglar statt, wobei S. die schriftliche Erklärung schein zurückgegeben werde, indem der Gemeinderath Niederdorf
abgab, daß er das voreheliche Kind der Susanna M., Namens nur durch die unwahre Erklärung des E. S. veranlaßt worden
Maria M., "als Vater annehme (legitimire) und daß das Kind sei, die Marie M. als durch die Verehelichung der Susanna
"in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sei." M. legitimirt zu betrachten, und in diesem Irrthum den Heimat¬
B. Der Gemeinderath Niederdorf trug darauf die Maria M. schein ausgestellt habe.
wie ihre Mutter Susanna M. als Bürger in ihre Register Allein der Regierungsrath von Solothurn erwiederte, daß die
ein und stellte derselben, da sie in Seewen, Kanton Solothurn, Gemeinde Nuglar sich weigere, dem Gesuche zu entsprechen, und
verkostgeldet war, auch einen Heimatschein aus. Nachdem dann daher der Gemeinde Niederdorf überlassen bleiben müsse, auf
aber später die Pflegeeltern des Kindes von der Gemeinde Nie¬ anderem Wege gegen dieselbe vorzugehen.
derdorf das Kostgeld für dasselbe verlangt und die Pflegemut¬ C. Diese Weigerung veranlaßte die Gemeinde Niederdorf,
ter dabei erklärt hatte, daß nicht E. S. sondern ein Benwyler beim Bundesgericht gegen die Gemeinde Nuglar klagend aufzu¬
treten und das Begehren zu stellen, es möchte das Bundesge¬ meinde Niederdorf erklärt, daß sie die Maria M. als ihre Ge¬
richt erkennen: meindsbürgerin anerkenne. Mit der Besitzergreifung des Hei¬
1. Die Gemeinde Nuglar sei pflichtig, das von Susanna M. matscheines sei Maria M. Bürgerin von Niederdorf geworden
von Nuglar, nunmehr verehelicht mit Emil S. von Niederdorf, und könne dieselbe daher nach Art. 44 der Bundesverfassung
unterm 29. April 1876 geborene und auf den Namen "Maria" dieses Bürgerrechtes nicht mehr verlustig erklärt werden. Das
im Civilstandsprotokoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind Verfahren des Gemeinderathes Niederdorf sei inkorrekt und un¬
als in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen; gesetzlich, weil die Sache nicht privatrechtlicher Natur sei, son¬
2. der vom Gemeinderathe Niederdorf unterm 1. Dezember 1876 dern dem öffentlichen Rechte angehöre, welches keine Aushin¬
für das Kind der Susanna M. ausgestellte Heimatschein sei un¬ gabe derartiger Urkunden, wie Heimatscheine, kenne.
gültig zu erklären und der Gemeinde Niederdorf zurückzustellen. 3. Daß der Gemeinderath Nuglar den S. zur Ausstellung
Zur Begründung dieser Begehren führte Klägerin an: Es sei der Erklärung vom 10. November 1876 verleitet habe, werde
unzweifelhaft, daß die außerehelich geborene Maria M. in Nie¬ bestritten. Auch in andern Gemeinden werden vermögenslose
derdorf heimatberechtigt wäre, wenn Emil S. der natürliche Va¬ Frauenzimmer bei ihrer Verehelichung unterstützt.
ter des Kindes wäre. Nun liege aber die Sache anders. Nach E. Die von der Klägerin angerufenen Zeugen deponirten:
dem friedensrichterlichen Vergleich vom 3. Juli 1876 und den 1. Joseph V. in Aesch, Wächter in der Fabrik Angenstein:
Aussagen der Eheleute S. sei Heinrich Sch. der Vater jenes Emil S. sei vom Juni 1875 bis Dezember 1876 bei ihm an der
Kindes und habe dasselbe daher keinen Anspruch auf das Bür¬ Kost gewesen und habe schon vorher 1 ½ Jahre in Aesch gewohnt.
gerrecht von Niederdorf, sondern gehöre der Gemeinde Nuglar, Die Susanna M. habe er erst Ende Oktober 1876 kennen gelernt,
als Heimatsgemeinde der Mutter, als Bürger an. Die Eintra¬ indem dieselbe damals ebenfalls zu ihm an die Kost gekommen sei.
gung der Maria M. in das Bürgerregister von Niederdorf und die Als es sich dann um die Verehelichung des S. mit der M.
Ausstellung des Heimatscheines für dieselbe seien erfolgt auf falsche gehandelt, habe S. einmal erklärt, er habe die M. schon früher
Angaben hin, zu welchen Emil S. durch Geld bewogen worden sei, gekannt im Schönthal bei Liestal. Daß er eine Liebschaft mit
und in dem Irrthum, daß letzterer wirklich der Vater der Maria derselben gehabt, habe er nicht gesagt. Während der 1½ Jahre,
M. und diese daher durch die Ehe der Eltern legitimirt sei. welche S. in der Fabrik Angenstein zugebracht, habe derselbe
D. Die Gemeinde Nuglar trug auf Abweisung der Klage an, mit drei andern Fabrikarbeiterinnen Bekanntschaft gehabt.
indem sie gegen dieselbe einwendete: 2. Frau Theresia R. in Liestal:
1. Emil S. habe sich vor und bei seiner Verheirathung ver¬ Die Susanna M. habe im Sommer 1875 etwa drei Monate
pflichtet, das voreheliche Kind Maria M. zu legitimiren, so daß bei ihr gewohnt und damals Bekanntschaft mit Heinrich Sch. von
dasselbe in der Gemeinde Niederdorf heimatberechtigt sein solle, B. gehabt, der so zu sagen alle Abende zu der M. gekommen sei.
eine Handlung, welche nach Bundesverfassung und Bundesgesetz Sie habe derselben gerathen, den Sch., von welchem die M. be¬
zulässig sei. Wenn es sich nun frage, ob Sch. oder S. das Kind hauptet habe, schwanger zu sein, beim Amt zu verzeigen.
erzeugt habe, so sei zu beachten, daß Susanna M. gegen Sch. keine Im Sommer 1876 habe die S. M. wieder ein Paar Wo¬
eigentliche Vaterschaftsklage erhoben, sondern denselben nur auf chen bei ihr sich aufgehalten und damals sich beklagt, der Sch.
Alimentation belangt habe, und daß dieselbe nach soloth. Gesetzen bezahle nichts für das Kind.
wegen schlechten Leumunds zum Vaterschaftsprozesse resp. dem Sie glaube Sch. sei der Vater der Maria M. Sch. habe ge¬
einzigen Beweismittel des Eides gar nicht zugelassen worden wäre. wußt, daß die Susanna M. schwanger sei und sei gleichwohl
2. Durch die Ausstellung des Heimatscheines habe die Ge¬ mit ihr gegangen.
1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurtheilung des Den Emil S. habe sie erst nach seiner Verehelichung mit der vorwürfigen Rechtsfalles geht hervor aus Art. 110 lemma 2 Susanna M. kennen gelernt.
der Bundesverfassung und Art. 27 Ziffer 4 lemma 2 des Bun¬ F. Die Aussagen der beklagtischerseits angerufenen Zeugen desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege. Nach gehen dahin: diesen Bestimmungen ist das Bundesgericht für Bürgerrechtsstrei¬ 1. Maria S. geb. M. in Nuglar: tigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone das allein Kurze Zeit vor der Verehelichung des E. S. mit der Sus.
zuständige Forum und nun liegt eine solche Streitigkeit in der M. haben beide etwa 14 Tage bei ihr gewohnt und Emil S. That vor, indem die basellandschaftliche Gemeinde Niederdorf erklärt, er sei der Vater des Kindes. Die Susanna M. habe gegenüber der solothurnischen Gemeinde Nuglar das Begehren bemerkt, sie habe den Emil S. nicht erst in Aesch kennen ge¬ stellt, es habe dieselbe anzuerkennen, daß durch die am 10. No¬ lernt, sondern schon im Schönthal gekannt. vember 1876 zwischen Emil S. und der Susanna M. vollzogene 2. Fridolin S. in Nuglar bestätigte die Angabe des vorigen Ehe das Bürgerrecht des S. nicht auf die am 29. April 1876 Zeugen bezüglich der Bemerkung, welche die Susanna M. über von der Susanna M. außerehelich geborene Maria M. über¬ ihre Bekanntschaft mit Emil S. gemacht haben soll. tragen, sondern letztere in Nuglar heimatberechtigt verblieben sei. 3. Maria K. in Aesch: 2. Gegenüber diesem Begehren hat nun Beklagte, abgesehen Etwa drei Wochen vor der Verehelichung des S. mit der M. einstweilen von der Behauptung, daß Emil S. wirklich der Va¬ sei Ersterer zu der Letztern an ihren Kostort gekommen und da
ter der Maria M. sei, in der Hauptsache nur die Einrede er¬ habe die Susanna M. gesagt, sie habe den S. schon gekannt, als hoben, daß die Maria M. durch die Ausstellung des Heimat¬ sie in der Fabrik im Schönthal neben einander gearbeitet haben. scheines seitens des Gemeinderathes Niederdorf das Bürgerrecht 4. Franz Sp. in Aesch: in dieser Gemeinde erworben habe und daher gemäß Art. 44 Als die Sus. M. nach Angenstein gekommen sei und Emil
der Bundesverfassung dieses Rechtes nicht mehr verlustig erklärt S. dieselbe habe heirathen wollen, habe er, Zeuge, denselben ge¬ werden können. Diese Einrede ist unbegründet. fragt, wie es komme, daß er das Mädchen heirathe, da es erst 3. Der Heimatschein ist keine Urkunde, durch welche die in drei Wochen da sei. Darauf habe die M. geantwortet, sie habe derselben benannte Person in das Bürgerrecht der betreffenden den S. schon im Schönthal kennen gelernt. Auf seine weitere Gemeinde aufgenommen wird. Derselbe dient vielmehr, wie Bemerkung, die M. habe ja Kinder, habe S. erwiedert, der,
aus seinem Inhalte klar hervorgeht, lediglich dazu, dem darin welcher der Vater des jüngst geborenen in Seewen verkostgelde¬
aufgeführten Inhaber den auswärtigen Aufenthalt zu ermögli¬ ten Kindes sei, gebe 500—600 Fr. und bezahle das Kostgeld. chen, und es ist denn auch bekannt, daß nur denjenigen Ge¬ Ebenso bekomme er 200 Fr. von der Gemeinde. meindeangehörigen, welche sich außer die Bürgergemeinde bege¬ G. Aus einem Zeugniß der Firma B. und R. im Schönthal ben, Heimatscheine zugefertigt werden, mit der Verpflichtung, die¬ ging hervor, daß Emil S. vom 16. Juni 1869 bis 8. Novem¬ selben bei ihrer Rückkunft in die Heimatsgemeinde wieder ab¬ ber 1873 und Susanna M. vom 20. April 1868 bis 12. Au¬
zugeben. Die Heimatscheine sind lediglich Ausweispapiere, Be¬ gust 1872, vom 2. April 1873 bis 2. Mai 1875 und endlich weisurkunden, welche nicht den Erwerb des Bürgerrechtes be¬ vom 22. Mai 1876 bis 23. Juli 1876 daselbst in Arbeit ge¬ gründen, sondern nur den Inhaber als Bürger der betreffen¬ standen ist. Vom 13. August 1872 bis 22. März 1873 arbei¬ den Gemeinde legitimiren und als öffentliche Urkunden kraft tete die Susanna M. ebenfalls in Niederschönthal, in der Fabrik ihrer Bestimmung allerdings so lange den Beweis leisten, daß von St. und I. der Inhaber wirklich Bürger der betreffenden Gemeinde sei, be¬
ziehungsweise das Bürgerrecht in rechtsgültiger Weise erworben erworbenen Bürgerrechtes durch einseitigen Ausspruch einer (Ver¬
habe, als nicht dargethan ist, daß sie auf falscher Grundlage be¬ waltungs- oder Gerichts-) Behörde, z. B. als Strafe oder we¬
ruhen. Zur Begründung oder Erwerbung eines Bürger¬ gen Verjährung, unstatthaft sei. Um einen solchen Fall handelt
rechtes genügt der Heimatschein nicht; sondern es ist hiezu er¬ es sich, wie bereits bemerkt, in concreto nicht, sondern darum, ob
forderlich, daß die Bedingungen, unter welchen nach den Bun¬ die Maria M. ipso jure durch Legitimation das Bürgerrecht von
des- und Kantonsgesetzen ein Gemeindsbürgerrecht erworben Nuglar verloren und gleichzeitig dasjenige von Niederdorf erwor¬
werden kann, erfüllt seien, oder m. a. W. daß ein gesetzlich ben habe oder nicht. Von einer Verletzung des Art.44 der Bundes¬
anerkannter Erwerbsgrund zutreffe. Solche Erwerbs¬ verfassung könnte daher nur insofern die Rede sein, als die Ge¬
gründe sind Abstammung, Legitimation, Verheirathung, Auf¬ meinde Nuglar die Maria M., trotzdem deren Legitimation nicht
nahme ins Bürgerrecht durch die kompetente Behörde in Folge stattgefunden hat, nicht mehr als Bürgerin anerkennen, sondern
Einkaufs oder Schenkung und die Zuweisung von Heimatlosen. dieselbe des Bürgerrechtes verlustig erklären wollte. Denn in
Ist ein solcher Erwerbsgrund nicht vorhanden, so findet auch diesem Falle läge ein gesetzlich anerkannter Grund für den Ver¬
ein Erwerb des Bürgerrechtes nicht statt; die Ausstellung eines lust des Bürgerrechtes in der Gemeinde Nuglar nicht vor, sondern
Heimatscheines kann den Inhaber wohl bezüglich des Beweises ist die Maria M. Bürgerin dieser Gemeinde verblieben.
in eine günstigere Stellung bringen, dagegen den mangelnden 5. Was nun die bezeichnete Frage, ob Maria M. durch die
Erwerbsgrund nicht ersetzen. Verehelichung ihrer Mutter mit Emil S. legitimirt worden sei
Im vorliegenden Falle will nun aber Klägerin in der That und daher das Bürgerrecht des letztern erworben habe, betrifft,
den Nachweis leisten, daß die Eintragung der Maria M. in so hängt deren Beantwortung davon ab, ob Emil S. der na¬
das Bürgerregister der Gemeinde Niederdorf und die Ausstel¬ türliche Vater jenes Kindes sei oder nicht, indem außerehelich
lung eines Heimatscheines für dieselbe ohne Grund, aus Irr¬ geborene Kinder nur durch die nachfolgende Ehe ihrer Eltern
thum, stattgefunden habe, und kann daher keine Rede davon sein, legitimirt werden und sonach die Thatsache, daß der nachherige
daß dieser Beweis durch die Ausfertigung des Heimatscheines Ehemann der natürliche Vater der von seiner Ehefrau vorehe¬
ausgeschlossen sei. Denn es ist klar, daß einer solchen Urkunde lich geborenen Kinder sei, eine wesentliche Voraussetzung der
keine stärkere Beweiskraft zukommt, als den Protokollen und Legitimation bildet. Bei seiner Verehelichung hat nun zwar
Registern, auf welche sie sich stützt, und nun läßt der Art. 11 Emil S. diese Thatsache nicht ausdrücklich zugestanden, wohl
des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe den Nachweis der aber eine Erklärung ausgestellt, gestützt auf welche die Gemeinds¬
Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen, behörde von Niederdorf annahm und annehmen konnte, daß die
auf Grund deren die Eintragung in das Civilstandsregister statt¬ Maria M. von Emil S. erzeugt und daher in Folge der Ver¬
gefunden hat, ausdrücklich zu. ehelichung des letztern legitimirt worden sei. An diese Erklärung
4. Da es sich nach dem Gesagten um die Frage handelt, ob ist aber die Gemeinde Niederdorf, wie das Bundesgericht schon
Maria M. das Bürgerrecht von Niederdorf in rechtsgültiger früher ausgesprochen hat (offizielle Sammlung der bundesgericht¬
Weise erworben habe, so erscheint auch die Berufung der Beklag¬ lichen Entscheidungen Bd. III, S. 36), nicht gebunden, sondern
ten auf Art. 44 der Bundesverfassung durchaus unbegründet, es steht derselben das Recht zu, gegen die auf eine fingirte Va¬
indem, wenn dieser Artikel vorschreibt, daß kein Kanton einen terschaft gegründete Legitimation Einsprache zu erheben und die¬
Kantonsbürger des Bürgerrechtes verlustig erklären dürfe, der¬ selbe durch den Nachweis der Fiktion rechtsunwirksam zu machen.
selbe selbstverständlich ein gültig erworbenes Bürgerrecht voraus¬ 6. Dieser Nachweis ist nun im vorliegenden Falle in der
setzt und lediglich besagen will, daß der Entzug eines einmal That als gelungen anzusehen, wenn berücksichtigt wird, daß
a. die Susanna M. fr. Zt. den Heinrich Sch. von B. als
Vater der Maria M. mit einer Alimentationsklage belangt und
jener durch gerichtlichen Vergleich die Vaterschaft anerkannt hat;
b. nicht nur nichts dafür vorliegt, daß Emil S. im Som¬
mer 1875 während der Konzeptionszeit mit seiner nunmehrigen
Ehefrau in einem vertraulichen Verhältnisse gestanden habe, son¬
dern aus den Aussagen der Frau R. hervorgeht, daß die Su¬
sanna M. ein solches Verhältniß damals nur mit Heinrich Sch.
unterhalten hat, und
c. beide Eheleute S. vor Statthalteramt Liestal ausdrücklich
erklärt haben, daß die Maria M. nicht von Emil S. erzeugt
worden sei und letzterer nur in Folge von Zureden und Ver¬
sprechen seitens des Gemeindeammanns von Nuglar die Erklä¬
rung vom 10. November 1876 ausgestellt habe, welche Aussagen
sowohl in dem Inhalte dieser Erklärung, als in dem Gemeinde¬
beschlusse vom 22. Oktober 1876, beziehungsweise darin, daß Emil
S. für Uebernahme der Susanna und Marie M. 200 Fr. von
der Gemeinde Nuglar erhalten hat, ihre Unterstützung finden.
Diese Momente müssen dem Richter die Ueberzeugung begrün¬
den, daß Emil S. nicht der Vater der Maria M. sei, sondern
seine Erklärung vom 10. November 1876 auf Fiktion beruhe.
Hieraus folgt, daß dieses Kind durch die Verehelichung seiner
Mutter mit S. nicht legitimirt worden ist, d. h. nicht die Rechte
eines ehelichen Kindes erworben hat und somit auch das Bür¬
gerrecht des Emil S. auf dasselbe nicht übertragen worden ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Die Gemeinde Nuglar ist pflichtig, das von Susanna M.
von Nuglar, nunmehr verehelichte S. von Niederdorf, unterm
29. April 1876 geborene und auf den Namen Maria im Ci¬
vilstandsprotokoll der Gemeinde Nuglar eingetragene Kind als
in Nuglar heimatberechtigt anzuerkennen.
2. Der vom Gemeinderathe Niederdorf am 1. Dezember 1876
für die benannte Maria M. ausgestellte Heimatschein ist als
ungültig der Gemeinde Niederdorf zurückzustellen.