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Entscheid

BGE 4 I 292

BGE 4 I 292

1. Januar 1878Deutsch29 min

sollten "in Zukunft der Gemeinde Luzern eigenthümlich theils

in Folge des Gesetzes, theils vermöge verschiedener für beidsei¬

tige Konvenienz getroffener Uebereinkommnisse," verbleiben die

in den §§. 2—9 aufgeführten "Kassen, Anstalten, Güter und

"Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefällen, Rechten und Be¬

"schwerden." Die der Stadt Luzern zugefallenen Gefälle sind

in §. 8 aufgeführt und es lautet dieser §. bezüglich der Zölle

folgendermaßen:

"d. Zölle. Bei Abtretung der eigentlichen Zölle oder Droits

"de Douane an den Staat werden angegen der Gemeinde als

"Munizipalgegenstände vorbehalten:

"1. In der Suft das Lagergeld oder die sog. Zentnergebühr,

"welche sich auf 2 2/9 Btz. beläuft;

"2. Das Waggeld ebenfalls in der Sust, in 5/9 Btz. bestehend;

"3. Die Sust- oder Kaufhausrechte von den Reissäcken etc.,

"sowie sie von Alters her für ihre Bewahrung und Versicherung

"bezogen worden;

58. Urtheil vom 15. Juni 1878 in Sachen "4. Die kleinen Gefälle der Stadt, als: Standgelder, die

Stadtgemeinde Luzern gegen Staat "Hauslöhne im Kornhaus, das Waggeld vom Anken, die Haus¬

"löhne vom Gemüßhaus, die Haus- und Wagenlöhne im Werch¬ Luzern.

"oder Flachshaus, die Gebühren auf dem Viehmarkt.

A. Als im Jahre 1798 zufolge der Revolution den souve¬ "Künftige für die ganze Republik zu errichtende Gesetze oder

ränen Städten der Schweiz die Landeshoheit entzogen und die "Verordnungen über solche Abgaben werden dem Staate vorbe¬

kantonalen Staatsgüter centralisirt wurden, trat auch die Noth¬ "halten.

wendigkeit einer Ausscheidung und Theilung des Vermögens "Der Pfundzoll und die Thorzölle, welche andern wahren

jener Städte in National- und Gemeindegut resp. in seinen "Zöllen gleichgeachtet werden, von der Stadt Luzern aber schon

staatlichen und städtischen Bestandtheil ein, indem diese Vermö¬ "im Munizipalstande besessen waren, bleiben gleichwohl der Ge¬

gen bis dahin Eine Masse gebildet hatten, ohne Unterschied, ob "meinde Luzern so lange überlassen, als sie auch anderer Or¬

sie der Stadt als bloßer Gemeinde oder als Landesherrn zu¬ "ten sowohl in ehemals regierenden als Munizipalstädten den

gehören. Zu diesem Zwecke wurde am 3. April 1799 ein Gesetz "Gemeinden unbenommen bleiben."

über Sönderung der Staats- und Gemeindegüter erlassen, auf Dagegen wurden "nebst den durch den Regierungswechsel an

Grund dessen am 3. November 1800 zwischen dem Finanzmi¬ die helvetische Republik allgemein übergehenden Souverainetäts¬

nister der helvetischen Republik und bevollmächtigten Deputirten rechten, Regalien, Zöllen und andern hoheitlichen Gefällen und

der Stadt Luzern eine "Konvention zur Sönderung des Staats¬ Einkünften" als unwidersprechliches Nationalgut erklärt "alle

"und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Luzern" zu Stande Liegenschaften, Gebäude, Abgaben, Einkünfte, Gefälle und Fonds,

kam, welche am 4. Wintermonat vom Vollziehungsrath der hel¬ welche in der Konvention nicht ausdrücklich als der Gemeinde

vetischen Republik genehmigt wurde. Nach dieser Konvention überlassenes Kommunalgut verzeichnet seien."

gefertigt, die eine Seiner Exzellenz, dem Landammann der B. Durch die Mediationsakte wurden den Kantonen ihre Gü¬ Schweiz, die zweite den Hochgeehrten Herren Schultheiß und ter zurückgegeben und, da das Gesetz vom 3. April 1799 bis

Rath des Kantons Luzern, die dritte aber dem Gemeinderath dahin nicht hatte vollzogen werden können, in Art. 4 des letz¬

der Stadt Luzern, unter unsern Kommissionssiegel und mit ten Abschnittes bestimmt, es solle für jede Stadt ein mit ihren

unsern Unterschriften zugestellt werden, damit durch sie der In¬ örtlichen (Munizipal-) Ausgaben verhältnißmäßiges Einkommen

halt unserer Verfügungen, und der letztern stäte, ungekränkte errichtet werden. Zur Untersuchung der Bedürfnisse der Muni¬ Vollziehung verbürgt und gewährleistet sei. zipalitäten und Bestimmung der für die Wiedererrichtung ihres C. Am 20. Christmonat 1834 erließ der Große Rath des Einkommens nöthigen Fonds wurde eine Kommission, die sog. Kantons Luzern ein Zollgesetz, welches einerseits folgende Be¬ Liquidationskommission, niedergesetzt. In Erfüllung dieses Auf¬ stimmung enthielt: "Jede bisherige Zollberechtigung von Weg¬ trages erkannte die Kommission betreffend die Aussteuerung der "Brücken-, Thor-, Wasser- und Pflastergeldern hört mit Ein¬ Stadt Luzern am 14. Herbstmonat 1803 zu Recht: "tritt der Vollziehung gegenwärtiger Verordnung auf," — und

1. Diejenige Uebereinkunft zur Sönderung und Anweisung anderseits in §§. 10 u. 31 die Suftgebühren, sowie die Gebüh¬ des Gemeindegutes der Stadt Luzern, welche den vierten Win¬

ren für Auf- und Abladen von Transitwaaren reduzirte. Durch termonat des Jahres Achtzehnhundert zwischen dem damaligen diese Zollverordnung hielt sich die Stadgemeinde Luzern in ihren helvetischen Vollziehungsrath von der einen Seite und den Ab¬

Zollrechtsamen verletzt und es entstand deshalb zwischen der geordneten der Gemeindekammer der Stadt Luzern von der an¬

Stadt und dem Staate Luzern ein Prozeß, welcher durch schieds¬ dern Seite ist abgeschlossen worden, solle für alle kommenden

gerichtliches Urtheil vom 9. März 1844 dahin erledigt wurde, Zeiten bestätigt sein und unter keinerlei Vorwand dürfen ver¬

daß der Kanton pflichtig erklärt wurde, der Stadt für durch letzt werden, so daß dieselbe nach ihrem ganzen Inhalte in das Zollgesetz vom 20. Christmonat 1834 theils der Stadtge¬ Kräften verbleibe, wie sie unter heutigem Datum in dem Pro¬

meinde wegerkannte theils geschmälerte Zölle eine Entschädi¬ tokoll der Liquidationskommission wörtlich eingetragen und theils gung von 30,911 Fr. zu leisten. In der Begründung dieses an die vormalige Verwaltungskammer, theils an die ehemalige Urtheils ist u. A. gesagt: Durch die Sönderungskonvention Gemeindekammer von Luzern ausgefertigt worden und in bei¬ §. 8 lit. d seien der Stadtgemeinde Luzern als Munizipalge¬ den Archiven aufbewahrt ist.

genstände gewisse Gefälle vorbehalten worden. Dagegen behalte

3. Durch die pünktliche Vollziehung der zwei vorstehenden der vorletzte Absatz des gleichen §. auch dem Staate das allge¬ Verfügungen sollen dann aber auch alle Ansprachen der Stadt

meine und unbeschränkte Recht künftiger für die ganze Republik Luzern an das noch vorhandene Vermögen des Kantons Lu¬ zu errichtender Gesetze über solche Abgaben vor und dieses Recht zern, jede Anforderung auf ein den Stadtbedürfnissen ange¬ sei bei Auflösung der helvetischen Republik im ganzen Umfange messenes Einkommen für immer ausgeglichen, abgethan und be¬ auf den souverainen Stand Luzern als deren Rechtsnachfolger seitigt sein, um so mehr, da die Stadtgemeinde Luzern sich be¬ in den Grenzen seines Territoriums übergegangen. Sofern nun stimmt und schriftlich erklärt hat, in Betrachtung der geringen

die obersten Landesbehörden von diesem Rechte nur insoweit Hilfsquellen und des geschwächten Einkommens ihrer Kantons¬ Gebrauch machen, daß die der Stadt zugesicherten Gerechtsame regierung wolle sie sich mit jener Sönderungsübereinkunft und derselben verbleiben und deren Gesammterträgniß dadurch trotz Erläuterungen für alle Zeiten begnügen und auf eine beträcht¬ der Herabsetzung der einzelnen Gebühren wegen Zunahme des lichere Aussteuerung freiwillig Verzicht leisten, wiewohl sie zum Verkehrs für das Stadt-Aerar nicht geschmälert werde, so könne Ansuchen für eine solche nicht unberechtigt gewesen wäre. von einer Entschädigungsforderung für verlorene Gefälle ab

4. Die Urkunde über vorstehende Beschlüsse solle dreifach aus¬

Seite der Stadtgemeinde gegen den Fiskus keine Rede sein. gemäß dem citirten Art. 56 des eidg. Zollgesetzes eine Entschä¬

Allein aus den Akten ergebe sich, daß durch die Einführung des digungsforderung an den Staat Luzern. Mit Botschaft vom 13.

neuen Zollgesetzes und die darin enthaltene Abschaffung und Jänner 1851 stellte der Regierungsrath beim Großen Rathe den

Herabsetzung der Gebühren die Stadtgemeinde eine Einbuße er¬ Antrag, daß er ermächtigt werde, mit der Stadtgemeinde in Unter¬

leide, für welche der Fiskus zur vollen Entschädigung anzuhal¬ handlung zutreten, indem er u. A. bemerkte: Es wäre überflüssig,

ten sei. in eine Erörterung des Ursprungs und der rechtlichen Natur der

D. Durch Art. 23 der Bundesverfassung vom 12. Herbstmo¬ fraglichen Kaufhausgebühren weitläufig einzutreten, nachdem durch

nat 1848 wurde das Zollwesen als Sache des Bundes erklärt ein rechtskräftiges gerichtliches Urtheil das Recht der Stadtge¬

und in Art. 24 dem Bunde das Recht eingeräumt, "die von meinde Luzern auf den Bezug der in Frage liegenden Gefälle

der Tagsatzung bewilligten oder anerkannten Land- und Wasser¬ und die Pflicht des Staates zur Ersatzleistung ausgesprochen

zölle, Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus- und an¬ ist. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Staate und der Stadt¬

dere Gebühren dieser Art, mögen dieselben von Kantonen, Ge¬ gemeinde Luzern ist nach unserer Ansicht das nämliche, welches

meinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, gegen dem durch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844

Entschädigung ganz oder theilweise aufzuheben." Von diesem beendigten Zollentschädigungsstreite zu Grunde gelegen, indem

Rechte wurde durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 über es an demselben nichts ändert, als daß die Verordnung, welche

das Zollwesen Gebrauch gemacht und im 9. Abschnitt "Aufhe¬ die Stadtgemeinde im Bezuge der ihr sr. Zt. zugestandenen

bung der bisherigen Zölle" in Art. 56 bestimmt: "Alle im Gebühren beeinträchtigt von der gesetzgebenden Behörde der

Innern der Eidgenossenschaft mit Bewilligung der Tagsatzung Eidgenossenschaft ausgegangen ist.

bestehenden Land- und Wasserzölle, Weg- und Brückengelder, Darauf ermächtigte der Große Rath am 17. Jänner 1851,

verbindliche Kaufhaus-, Waag- Geleit- und andere Gebühren in Betracht, daß die Leistung einer Entschädigung von Seite des

dieser Art, mögen sie von Kantonen, Gemeinden, Korporationen Staates an die Stadtgemeinde Luzern, insoweit als die Entschä¬

oder Privaten bezogen werden, hören, mit Ausnahme der vom digung in der dem Kanton Luzern aus der eidgenössischen Kasse

Bundesrath ausdrücklich zu bewilligenden, vom Bezug der neuen zufließenden Entschädigung begriffen sei, den Grundsätzen des

Grenzzölle an gänzlich auf. Der Bundesrath hat in Betreff der Rechts und der Billigkeit angemessen erscheine, den Regierungs¬

Entschädigungssumme mit den Kantonen in Unterhandlung zu rath, mit der Stadtgemeinde in Unterhandlung zu treten, und

treten.... Den Kantonen liegt es hinwieder ob, alle Entschä¬ es kam sodann am 25. September 1851 ein Vertrag zu Stande,

digungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten für dessen vier erste Artikel folgendermaßen lauten:

solche Gebühren, die ihnen zugestanden hatten und die dann §. 1. Der Kanton Luzern zahlt alljährlich in vierteljährli¬

aufgehoben wurden, zu leisten." Zur Deckung der aufgehobenen chen gleichen Zahlungen dem Stadtrathe von Luzern, zu Hau¬

Zölle und Gebühren wurde gemäß Art. 26 der Bundesver¬ den der Gemeinde Luzern, für die durch die Sönderungsurkunde

fassung der Ertrag der Grenzzölle verwendet und zwar er¬ vom 3. Wintermonat 1800 ihr zugesicherten und die Kaufhaus¬

hielt jeder Kanton vier Batzen auf den Kopf seiner Bevölke¬ ordnung vom 11. April 1849 ihr bestätigten Gebühren, welche

rung, sofern nicht nachgewiesen werden konnte, daß ein Kan¬ durch das eidgenössische Zollgesetz sind aufgehoben, beziehungs¬

ton durch diese Entschädigung für den Ausfall nicht gedeckt weise fakultativ erklärt worden, eine Summe von 7500 Fr.

werde. alter Währung.

Da hiedurch auch die von der Stadt Luzern bisher im Kauf¬ §. 2. Die mit dieser Entschädigungsleistung berührten Gebüh¬

hause bezogenen Gebühren aufgehoben wurden, stellte dieselbe ren sind:

1. Sämmtliche im Kauf- und Ankenhause bis anhin bezoge¬ 10,714 Fr. — Cts. "a. für das Jahr 1875

nen Gebühren, von welcher Art sie seien, oder unter welchem "b. für das Jahr 1876. 10,714 " — "

Namen sie sind bezogen worden. "c. für die drei ersten Quartale des

2. Die Transitgebühren im Kaufhause. 8,035 " 50 " "Jahres 1877.

§. 3. Gegen diese Entschädigung leistet die Stadtgemeinde "Summa 29,463 Fr. 50 Cts. auf jede weitere daherige Anforderung an den Staat förmlich

"sammt Verzugszins. Verzicht. "Eventuell: §. 4. Dieser Vertrag nimmt seinen Anfang mit dem 1. Ja¬

nuar 1851 und dauert so lange, als die dem Kanton Luzern "Der Regierungsrath des Kantons Luzern Namens des Staa¬

ab Seite der Eidgenossenschaft zuerkannte Entschädigung von "tes Luzern solle verurtheilt werden, der Stadtgemeinde Luzern

vier Batzen per Kopf für alle auf seinem Gebiete früher bezo¬ "für die aufgehobenen beziehungsweise fakultativ erklärten Kauf¬

genen Zölle, Weggelder etc. ungeschmälert wirklich geleistet wird. "haus- und Ankenhausgebühren und Kornhaustransitgebühren

Sollte die von der Eidgenossenschaft dem Kanton Luzern zuge¬ "Entschädigung zu leisten.

sicherte Entschädigung in Zukunft geschmälert werden, so hört Zur Rechtfertigung dieser Begehren führte Klägerin an:

die Gültigkeit dieses Vertrages auf, unter Wahrung der Rechte 1. Es sei allerdings richtig, daß nach Art. 30 der neuen

jeder der beiden Theile. Bundesverfassung der Ertrag der Zölle in die Bundeskasse

E. Von 1852 bis 1874 wurde die vereinbarte Entschädigung falle und nicht mehr, wie früher, zur Entschädigung der Kan¬

an die Stadtgemeinde Luzern regelmäßig geleistet. Nach Inkraft¬ tone für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kauf¬

treten der neuen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, welche haus- und andern Gebühren dieser Art verwendet werde. Allein

in Art. 30 bestimmt: "Der Ertrag der Zölle fällt in die Bun¬ es sei unrichtig, daß damit der Anspruch der Stadtgemeinde Lu¬

deskasse. Die den Kantonen bisher bezahlten Entschädigungen zern auf die jährliche Entschädigung von 10,714 Fr. dahin ge¬

für die losgekauften Zölle, Weg- und Brückengelder, Kaufhaus¬ fallen sei; denn für die weggefallene Zollentschädigung habe

und andere Gebühren dieser Art fallen weg," zog der luzerni¬ der Kanton Luzern von der Eidgenossenschaft durch die neue

sche Große Rath mit dem 1. Jänner 1875 den Kredit für die Bundesverfassung ein Aequivalent dadurch erhalten, daß der

Entschädigung an die Stadtgemeinde Luzern zurück und verwei¬ Bund die Militärlasten, welche bis dahin von den Kantonen

gerte nicht nur die Ausbezahlung der vereinbarten Summe, son¬ noch haben getragen werden müssen, auf sich genommen habe.

dern auch prinzipiell jede weitere Entschädigung. Die Stadtge¬ Der Art. 20 gedachter Verfassung erkläre den gesammten Mi¬

meinde Luzern, welche sich durch diese Weigerung in ihren litärunterricht und die Bewaffnung als Bundessache und setze

Rechten verletzt fühlte, trat daher beim Bundesgerichte klagend fest, daß den Kantonen die Kosten für Beschaffung der Beklei¬

gegen den Staat Luzern auf, indem sie folgendes Rechtsbegeh¬ dung und Ausrüstung vergütet werden sollen. Dadurch erwachse

ren stellte: für den Kanton Luzern ein finanzieller Gewinn, der

"Der Regierungsrath des Kantons Luzern Namens des Staa¬ größer sei, als der Verlust, welchen dieser Kanton durch das

"tes Luzern soll verurtheilt werden, der Stadtgemeinde Luzern Wegfallen der Zoll- und Postentschädigung und der halben Mi¬

"für die aufgehobenen beziehungsweise fakultativ erklärten Kauf¬ litärpflichtersatzsteuer erlitten habe.

"haus- und Ankenhausgebühren und Kornhaustransitgebühren Die Zollentschädigung des Kantons Luzern habe

"nach Mitgabe des Vertrages vom 25. September 1851 zu be¬ nämlich nach dem sr. Zt. zwischen der Eidgenossenschaft und

"zahlen: dem Kanton Luzern abgeschlossenem Zollauslösungsvertrag im

Verhältniß von 4 Batzen per Kopf nach der Volkszählung ton Luzern der Stadtgemeinde Luzern für die aufgehobenen von 1838 jährlich betragen 49,808 Fr. 40 Cts. a. W. oder Kaufhaus- und Ankenhausgebühren und Kornhaus-Transitgebüh¬ n. W. 72,705 Fr. — Ets. ren keine Entschädigung zu leisten habe; denn in Art. 4 des Die Postentschädigung habe sich Vertrages vom 25. September 1851 seien für diesen Fall die nach dem Durchschnitt der Jahre 1871, Rechte der Stadt Luzern gewahrt worden und diese 1872 und 1873 belaufen auf. 55,603 " — " Rechte müßten prinzipiell anerkannt werden. Durch die neue Und die Hälfte des Rohertrages der Bundesverfassung sei Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes Militärpflichtersatzsteuer habe nicht aufgehoben worden. Nach Art. 2 der Uebergangsbestim¬ im Jahre 1872 betragen. 31,315 " — " mungen seien nur diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen

Zusammen 159,623 Fr. — Cts. Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und

Gesetze außer Kraft getreten, welche mit der neuen Bundesver¬ Die Ausgaben des Kantons Luzern

für den Militärunterricht, Bewaffnung fassung im Widerspruche gestanden seien. Zwischen den

gedachten bundesgesetzlichen Bestimmungen und der neuen Bun¬ und Bekleidung dagegen haben sich im

Jahre 1872 nach Abzug der eidgenössi¬ desverfassung bestehe aber nicht der mindeste Widerspruch.

Allerdings sei das Entschädigungsrecht, welches die schen Vergütungen für Besammlung und

Kantone nach der frühern Bundesverfassung und den beiden Entlassung belaufen auf die Summe von 313,621 " — "

Bundesgesetzen über das Zollwesen vom 30. Juni 1849 und Also Mehrausgaben 153,998 Fr. — Cts. 27. August 1851 für die aufgehobenen Zölle, Weg- und Brücken¬

gelder etc. gegen den Bund gehabt haben, durch die neue Bun¬ Mit Ausnahme von Uri, Graubünden, Tessin, Wallis und desverfassung aufgehoben worden. Allein damit sei nicht gesagt, Basel-Stadt haben alle Kantone durch die Centralisation des daß auch die gesetzliche Entschädigungspflicht der Kantone Militärwesens finanziell gewonnen. Den vier zuerst genann¬ gegenüber ihren Gemeinden, Korporationen und Privaten dahin¬ ten Kantonen sei der Verlust durch eine in der Bundesverfas¬ gefallen sei. Im Gegentheil ergebe sich aus den Revistonsver¬ sung selbst bestimmte Entschädigung vergütet worden (§. 30 der handlungen, daß man fortwährend und unwidersprochen von Bundesverfassung), und Basel-Stadt habe in Anwendung des der Ansicht ausgegangen sei, daß die Entschädigungs¬ Art. 1 der Uebergangsbestimmungen auf dem Wege der Bun¬ pflicht der Kantone gegen ihre Gemeinden, Korpo¬ desgesetzgebung einen angemessenen Ersatz erhalten. (Vide Bot¬ rationen und Privaten fortdauern werde, wenn schaft des Bundesrathes über Vollziehung des Art. 1 lemma 2 auch das Entschädigungsrecht der Kantone gegen der Uebergangsbestimmungen der revidirten Bundesverfassung den Bund dahinfalle. (Siehe Protokoll über die Verhand¬ vom 24. August 1874 und Bundesbeschluß vom 18. März 1875.) lungen des Nationalrathes, betreffend Revision der Bundesver¬ Von einer eigentlichen Schmälerung der dem Kanton Lu¬ fassung von 1871 und 1872, pag. 103, 106, 353, 379, 383, zern früher zugekommenen Zollentschädigung könne also keine 384, 385 und Protokoll von 1873 und 1874 pag. 88.) Rede sein. Die gesetzliche Entschädigungspflicht des Kantons

2. Gesetzt aber, eine Schmälerung der Zollentschädigung des Luzern gegenüber der Stadtgemeinde Luzern bestehe also grund¬ Kantons Luzern wäre wirklich eingetreten und damit der Ver¬ sätzlich jedenfalls noch in voller Kraft. trag zwischen Staat und Stadt Luzern vom 25. September Daß die Stadtgemeinde Luzern nach der Konvention zur 1851 dahingefallen, so würde daraus nicht folgen, daß der Kan¬ Sönderung des Staats- und Gemeindegutes vom 4. Winter¬

monat 1800 und der revidirten Kaufhausordnung vom 7. Sep¬ Einbuße von 128,400 Fr. mache. Der Kanton habe vor 1874 eine

tember 1848 und 11. April 1849 Kaufhaus- und Ankenhaus¬ durchschnittliche Ausgabe für das Militärwesen von 262,500 Fr.

gehabt, während sie seit 1874 190,000 Fr. betrage. Dafür seien gebühren und Kornhaus-Transitgebühren zu fordern das Recht

gehabt habe, und daß diese Gebühren durch die eidgenössische aber seit 1874 folgende Einnahmsquellen versiegt:

1. Postentschädigung 46,300 Fr. — Cts. Zollgesetzgebung und durch den Beschluß des Regierungsrathes

des Kantons Luzern vom 28. Januar 1850 aufgehoben wor¬ 2. Zollentschädigung 72,705 " 32 "

3. Verehelichungsgebühren 26,000 " — " den seien, stehe außer Zweifel.

Regierung und Großer Rath des Kantons Luzern haben die 4. Militäruntersuchungstaxen 3,400 " — "

Berechtigung der Stadtgemeinde Luzern zum Bezug der 5. Militärpflichtersatz (die Hälfte) 52,500 " — "

fraglichen Gebühren und die Pflicht des Kantons Luzern Summa...200,900 Fr. 32 Cts.

zur Entschädigung für die Aufhebung desselben Dazu stehe der Ausfall des Ohmgeldes in Aussicht und habe nicht nur durch den Vertrag vom 25. September 1851 that¬

der schweizerische Nationalrath bereits den Bezug der Geldkon¬ sächlich, sondern auch in den diesem Vertrag vorgehenden Ver¬

tigente beschlossen. handlungen, Botschaft des Regierungsrathes und Beschluß des

Uebrigens könnte die Entlastung des kantonalen Fiskus hin¬ Großen Rathes, ausdrücklich anerkannt.

Auch das schiedsgerichtliche Urtheil vom 9. März 1844 ent¬ sichtlich der Militärausgaben niemals ein Grund sein, ein Recht

der Stadtgemeinde Luzern auf Fortbezahlung der Entschädigung halte eine unzweifelhafte Anerkennung der Gerechtsame der Stadt

anzunehmen, da zwischen den beiden Verhältnissen absolut kein Luzern zum Bezuge einer Sustgebühr und der Pflicht des Staa¬

tes, der Stadtgemeinde den Schaden zu ersetzen, welcher ihr Zusammenhang bestehe.

2. Es werde aber auch die prinzipielle Entschädigungspflicht durch Schmälerung dieser Gefälle verursacht worden sei.

des Kantons gegenüber der Stadt Luzern verneint. Es sei un¬ Dazu komme endlich noch, daß die Stadtgemeinde Luzern

durch die Aussteuerungsurkunde vom 14. Herbstmonat 1803 richtig, daß in der Bundesverfassung die Entschädigungspflicht

die feierliche Versicherung und Garantie erhalten habe, daß das der Kantone vorbehalten worden sei. Im Gegentheil sei ein

Antrag, dem Art. 41 B. V. beizusetzen: "Die Ansprüche der ihr durch die Konvention vom 4. November 1800 zugesicherte

Vermögen "unter keinerlei Vorwand verletzt werden dürfe," viel¬ Gemeinden und Korporationen, an welche bis dahin von den

mehr die stäte ungekränkte Vollziehung der durch die Aussteuer¬ Kantonen solche Entschädigungen ausgerichtet wurden, bleiben

ungsurkunde bestätigten Konvention verbürgt und gewährleis¬ den letztern gegenüber vorbehalten," verworfen worden. Ent¬

scheidend seien in Betreff der Frage über die fortdauernde Gül¬ tet sei."

F. Die Regierung des Kantons Luzern trug auf Abweisung tigkeit der Verpflichtung des Kantons zur Ausrichtung der Ent¬

der Klage an, im Wesentlichen unter folgender Begründung: schädigung an die Stadt Luzern folgende Gesichtspunkte:

a. Der Vertrag vom 25. September 1851 enthalte die Be¬

1. Es werde bestritten, daß der Bund den Kantonen an der

Stelle der frühern Zollentschädigungen ein Aequivalent ausrichte, stimmung, daß er so lange dauere, als dem Kanton Luzern

von der Eidgenossenschaft die Entschädigung von 4 Batzen per und speziell die klägerische Berechnung mit Bezug auf den Kan¬

Kopf bezahlt werde. In Folge Einführung der neuen Bundes¬ ton Luzern als unrichtig erklärt, indem dieselbe bei Weitem

verfassung sei die Bedingung, unter welcher der Vertrag dahin¬ nicht alle Faktoren berücksichtige. Die Aenderung der Bundes¬

falle, eingetreten und die Stadt nicht mehr befugt, aus jenem verfassung hinsichtlich des Militärwesens habe vielmehr für den

Vertrage etwas zu fordern. Kanton Luzern den Effekt, daß die Staatskasse jährlich eine

b. Frage es sich demnach, ob das Recht der Stadtgemeinde und frägt sich sonach, ob, wie beklagtischerseits behauptet wird,

aus andern Gründen bestehe, so müsse festgehalten werden, daß seit 1. Jänner 1875 jene Voraussetzung weggefallen sei.

die Obligation des Bundes an die Kantone und der Kantone, 2. Diese Frage muß bejaht werden. Die Bezahlung jener

die Entschädigungen an die Gemeinden zu leisten, ein staats¬ Entschädigung seitens des Bundes an die Kantone beruhte auf

rechtlicher Begriff sei. Daraus ergebe sich, daß das Rechtsver¬ dem Fact. D. angeführten Art. 26 der Bundesverfassung von

hältniß nicht auf dem Bestand eines zweiseitigen Rechtsgeschäf¬ 1848, wonach jeder Kanton für die nach Art. 24 ibidem auf¬

tes, sondern auf dem souveränen Willen des Staates beruhe, gehobenen Gebühren aus dem Ertrage der Grenzzölle vier Batzen

der sich in der Gesetzgebung manifestire. Diesen Willen könne auf den Kopf seiner Bevölkerung erhalten sollte. Diese Verfas¬

er nach Gutdünken ändern, die Verfassung und Gesetzgebung fungsbestimmung ist in der neuen Bundesverfassung von 1874

revidiren. Und wenn er bei Revision Staatsangehörige schä¬ nicht mehr enthalten. Vielmehr bestimmt dieselbe in Art. 30,

dige, so folge daraus nicht die Rechtspflicht eo ipso, daß der daß der Ertrag der Grenzzölle in die Bundeskasse falle und die

Staat dafür aufzukommen habe. Im Jahre 1874 habe der den Kantonen bisher für Zölle und zollartige Gebühren be¬

Bund die Entschädigungspflicht aufgegeben und mit der Ver¬ zahlten Entschädigungen aufhören.

pflichtung des Bundes gegen die Kantone sei auch die Obliga¬ Wäre zwar den Kantonen für diese Entschädigungen ein di¬

tion der letztern an die Gemeinden beseitigt worden. rektes und vollständiges Aequivalent geboten worden, so könnte

Die Anerkennungen des Regierungsrathes und Großen Ra¬ in Frage kommen, ob nicht der Vertrag vom 25. September

thes fußen lediglich auf dem Rechtsboden, welcher durch die 1851, trotzdem er ausdrücklich die fortdauernde Bezahlung der

Bundesverfassung von 1848 und das Zollgesetz von 1849 ge¬ frühern verfassungsmäßigen Entschädigung zu seiner Voraus¬

schaffen worden sei, und dauern daher auch nur so lange, als setzung hat, gleichwohl noch in Rechtskraft sich befinde. Allein

jene Satzungen selbst. Das schiedsrichterliche Urtheil vom ein solches direktes Aequivalent haben die Kantone nicht erhal¬

9. März 1844 beziehe sich auf die kantonale Zollgesetzgebung ten, worüber weiter unten noch zu sprechen ist. Die erste Rechts¬

von 1834. frage muß sonach verneint werden.

Daß die Aussteuerungsurkunde vom Jahre 1803 eine Pflicht 3. Was die zweite Rechtsfrage betrifft, so ist allerdings mit

des Kantons im Sinne der Klage begründe, werde bestritten. der Erlöschung des Vertrages vom 25. September 1851 keines¬

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: wegs jeder Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Auf¬

1. Das erste Rechtsbegehren der Klägerin, daß der Kanton hebung der in §. 2 ibidem aufgeführten Gebühren gegen den

Luzern zur Bezahlung von 10,714 Fr. per Jahr verpflichtet Staat Luzern ohne Weiters untergegangen. Denn der Vertrag

werde, beruht auf dem Vertrage vom 25. September 1851. wahrt in §. 4 a. E. für den Fall seines Aufhörens ausdrück¬

Nun ist aber die rechtliche Wirksamkeit dieses Vertrages ge¬ lich die Rechte beider Theile und ist sonach zu untersuchen, ob

mäß §. 4 desselben auf die Zeitdauer beschränkt, als die dem auch abgesehen von jenem Vertrage eine Entschädigungspflicht

Kanton Luzern ab Seite der Eidgenossenschaft zuerkannte Ent¬ des Kantons gegenüber der Stadtgemeinde Luzern bestehe.

schädigung von 4 Batzen per Kopf für alle auf seinem Gebiete 4. Die Grundlage des klägerischen Begehrens bildet nun die

früher bezogenen Zölle, Weggelder etc. ungeschmälert wirklich ge¬ Sönderungskonvention vom 3. November 1800 und die Urkunde

leistet wird. Die Bezahlung der Entschädigung von 4 Batzen der bestätigten Aussteuerung der Stadt Luzern vom 14. Herbst¬

per Kopf seitens der Eidgenossenschaft an den Kanton Luzern monat 1803, durch welch' letztere jene Konvention von der durch

bildet somit die wesentliche Voraussetzung der Gültigkeit jenes die Mediationsakte aufgestellten Liquidationskommission für alle

Vertrages, mit deren Aufhören der Vertrag selbst dahin fällt, kommenden Zeiten bestätigt worden ist. Nach diesen Urkunden

sind der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden resp. derselben "als derspruch gerieth, aufgehoben, beziehungsweise die Verleihung

Munzipalgegenstände vorbehalten" worden die Sust und das zurückgezogen werden, wobei es beim Gesetzgeber stand, ob er

Lagerhaus der Kaufmannsgüter, sammt allen Ge¬ jene Rechte ohne oder gegen Entschädigung aufheben wolle. Als

fällen, wie solche in §. 8 lit. d Ziffer 1—3 aufgeführt sind. Mitte der dreißiger Jahre durch die Gesetzgebung des Kantons

Diese Gefälle, die als Lagergeld, Zentnergebühr, Waggeld, Sust¬ Luzern theils eine Aufhebung theils eine Schmälerung der Ge¬

und Kaufhausrechte bezeichnet werden, scheinen dabei nicht als fälle verfügt wurde, verurtheilte das bestellte Schiedsgericht, wel¬

eigentliche Zölle, sondern als mit den betreffenden Anstalten ver¬ ches gemäß dem Schiedsvertrag nach Recht und Billigkeit zu ur¬

bundene Gefälle betrachtet worden zu sein. Hiefür spricht sowohl theilen hatte, den Kanton zur Entschädigung, weil das Schieds¬

der §. 1 der Sönderungskonvention: "Der Gemeinde Luzern ver¬ gericht es für gerecht und billig fand, daß der Stadtgemeinde

"bleiben eigenthümlich.... die nachfolgenden Kassen, Anstalten, für den Eingriff in ihre Rechte eine Entschädigung zukomme.

"Güter und Gebäude, sammt allen Zubehörden, Gefäl¬ Ebenso räumte die Bundesverfassung von 1848 dem Bunde

"len" u. s. w., — als auch der Eingang und der Schluß des nur das Recht ein, die von der Tagsatzung bewilligten und an¬

§. 8 lit. d verbis "bei Abtretung der eigentlichen Zölle an erkannten Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben,

"den Staat werden dagegen der Gemeinde als Munizi¬ und so erhielt auch die Klägerin aus der vom Bunde an den Kan¬

"palgegenstände vorbehalten," und "der Pfundzoll und die ton Luzern entrichteten Schadloshaltung durch den Vertrag vom

"Thorzölle, welche anderen wahren Zöllen gleich geach¬ 25. September 1851 ihren verhältnißmäßigen Antheil. Eine

"tet werden....bleiben gleichwohl der Gemeinde Luzern so Anerkennung der kantonalen Behörden, daß auch für den Fall,

"lange überlassen" u. s. w. In der That stellen sich denn auch als die bundesgemäße Entschädigung nicht weiter bezahlt würde,

jene Gebühren mehr als Gegenwerth für Dienstleistungen der die Entschädigungspflicht des Kantons gegen die Stadt Luzern

betreffenden städtischen Anstalten dar, die nur deshalb verbind¬ fortdauere, ist in keiner Weise erfolgt. Denn wenn auch der Re¬

lich, obligatorisch waren und daher einen zollähnlichen Charak¬ gierungsrath von Luzern, nachdem sämmtliche verbindlichen Kauf¬

ter hatten, weil zu Gunsten jener Anstalten ein Zwangs¬ hausgebühren u. s. w. durch die Bundesverfassung von 1848

oder Bannrecht bestand, zu Folge dessen die Benutzung dersel¬ aufgehoben worden waren, hinsichtlich der an die Stadgemeinde

ben obligatorisch war. Luzern jährlich zu bezahlenden Entschädigung in seiner Bot¬

Allein mögen nun jene Gefälle als eigentliche Zölle oder nur schaft vom Jänner 1851 auf des schiedsrichterliche Urtheil Be¬

als Gebühren oder Gefälle der Stadt zu betrachten sein, so steht zug nahm, so hat dagegen der Große Rath in seiner Schlu߬

jedenfalls soviel fest, daß sie, beziehungsweise die diesfallfigen nahme keineswegs hierauf abgestellt, sondern eine Entschädi¬

Regalien, im Jahre 1800 resp. 1803 bei Sönderung des Staats¬ gungspflicht gegenüber der Stadtgemeinde Luzern ausdrücklich

und Gemeindegutes der Stadtgemeinde Luzern zugeschieden wur¬ nur für so lange anerkannt, als die Eidgenossenschaft selbst die

den und somit unbestreitbar Gegenstand des Stadtvermögens Kantone diesfalls entschädige, und wurde der Vertrag vom 25.

September 1851 wirklich auch nur in diesem beschränkten Sinne bildeten.

5. Da nun aber die diesfallsigen Berechtigungen der Stadtge¬ abgeschlossen.

meinde, wie bekanntermaßen alle dergleichen in Handen von Ge¬ Vielmehr muß anerkannt werden, daß, da die Aufhebung der¬

meinden oder Korporationen befindlichen Regalien, ihre Quelle im jenigen Gefälle, für welche die Klägerin Ersatz fordert, nicht

öffentlichen Rechte hatten und auf besonderer Verleihung (Privi¬ durch die kantonale Gesetzgebung, sondern durch die Bundes¬

legium) der Staatsgewalt beruhten, so konnten sie auch jederzeit, verfassung erfolgte, und besondere Vertragsverhältnisse bezüglich

sobald ihre Fortexistenz mit den öffentlichen Interessen in Wi¬ derselben (wie z. B. im Falle Chessel gegen Wallis, bundes¬

gerichtl. Entscheidungen Bd. II, S. 354 ff.) zwischen den Liti¬ wornach dem Bunde das Recht der Aufhebung der Zölle und

ganten nicht existiren, der Kanton Luzern nur insofern zur die Pflicht zur Entschädigung der bisherigen Berechtigten zusteht,

Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern verpflichtet werden und andererseits aus dem Berichte des Bundesrathes vom

kann, als er entweder für die durch die Sönderungskonvention 7. April 1849 zu dem Entwurfe des Bundesgesetzes über das

resp. die Aussteuerungsurkunde an die Stadt zugeschiedenen Ge¬ Zollwesen hervor, wo gesagt ist: "daß die Entschädigung an

fälle eine Garantie übernommen hat oder ihm selbst seitens der Gemeinden, Korporationen und Privaten nicht direkt vom Bunde

Eidgenossenschaft eine Entschädigung für dieselben geleistet wird. ausgehen soll, sondern durch Vermittlung der betreffen¬

Nun trifft aber weder die eine noch die andere Voraussetzung zu. den Regierungen, versteht sich wohl von selbst."

6. Eine Garantie, daß auf den Fall, als jene Gefälle durch 8. Wie bereits hervorgehoben, hat nun in der That die neue

Gesetze oder Dekrete des Bundes aufgehoben oder vermindert Bundesverfassung von 1874 in Art. 30 den Ertrag der Zölle

würden, der Stadt Luzern eine Entschädigung geleistet werden ganz der Bundeskasse zugewiesen und die bisher den Kantonen

solle, ist weder in der Sönderungskonvention noch in der Aus¬ bezahlten Entschädigungen für die losgekauften Zölle, Weg- und

steuerungsurkunde enthalten; gegentheils wird in der Sönder¬ Brückengelder, Kaufhaus- und andere Gebühren ausdrücklich

ungsurkunde, da wo von den der Stadtgemeinde als Munizi¬ aufgehoben. Freilich behauptet Klägerin, daß den Kantonen und

palgegenstände zugeschiedenen Zöllen und Gefällen die Rede ist, zwar speziell auch dem Kanton Luzern durch Uebernahme der

noch ausdrücklich beigefügt: "künftige für die ganze Republik Militärlasten seitens des Bundes ein Aequivalent zugekommen

"zu errichtende Gesetze oder Verordnungen über solche Abga¬ sei und daher trotz des oben citirten Art. 30 der Bundesver¬

"ben werden dem Staate vorbehalten." Die von der Klägerin fassung nicht gesagt werden könne, daß die Aufhebung der in

angerufenen Bestimmungen jener beiden Urkunden sind lediglich Art. 24 der alten Bundesverfassung aufgeführten Zölle und Ge¬

Bekräftigungsformeln, aus denen die behauptete Garantie durch¬ bühren seit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung ohne

aus nicht gefolgert werden kann. Entschädigung geschehen, beziehungsweise mit diesem Zeitpunkte

7. In der Bundesverfassung von 1848 ist allerdings, wie der Ersatz für aufgehobene Zölle u. s. w. dahingefallen sei. In

bereits angeführt, dem Bunde nur das Recht eingeräumt, die der That läßt sich nicht leugnen, daß die Aufhebung der Zoll¬

Zölle u. s. w. gegen Entschädigung aufzuheben. Allein diese entschädigungen in gewissen Beziehungen zu der Uebernahme

Entschädigung ist nicht in einer einmaligen Loskaufssumme ge¬ der Militärlasten steht und daß dies Verhältniß in Art. 1 der

leistet worden, sondern es wurde den Kantonen aus dem Ertrag Uebergangsbestimmungen zu der neuen Bundesverfassung Aus¬

der Grenzzölle ein alljährlicher Ersatz gegeben, gestützt auf druck gefunden hat, indem dort gesagt ist: "In Betreff der Ver¬

welchen dann auch der Kanton Luzern gemäß Art. 56 des eid¬ wendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen

genössischen Zollgesetzes der Stadt Luzern eine jährliche Ent¬ Verhältnisse unverändert, bis der Uebergang der bis jetzt von

schädigung von 7500 Fr. entrichtete. Mit dem Wegfall des all¬ den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich voll¬

jährlichen Ersatzes an den Kanton hört auch dessen Verpflich¬ zieht. Außerdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu

tung zur Schadloshaltung der Stadtgemeinde Luzern auf. Denn bewirken, daß denjenigen Kantonen, für welche die durch Art.

daß der Art. 56 des eidgenössischen Zollgesetzes keinen andern 20 (Centralisation des Heerwesens), 30 (Aufhebung der Zoll¬

Sinn hat und haben kann, als den, daß die bundesgemäße entschädigung), 36 (Aufhebung der Postentschädigung) und 42e

Entschädigung den Gemeinden, Korporationen und Privaten (Pflicht der Kantone, die Hälfte des Bruttoertrages der Mili¬

urch Vermittlung der Kantone geschehen solle, geht einer¬ tärpflichtersatzsteuer dem Bunde abzugeben) herbeigeführten Ver¬

eits aus dem mehrerwähnten Art. 24 der Bundesverfassung, änderungen im Gesammtergebnisse eine fiskalische Einbuße zur

dem ein solcher Vorbehalt auch in der Sönderungskonvention

Folge haben, diese Einbuße nicht auf einmal in ihrem vol¬ (§. 8 lit. d lemma 2), wie schon erwähnt, selbst enthalten.

len Umfange, sondern nur allmälig während einer Uebergangs¬

9. Trotzdem daher möglicherweise, zur Zeit wenigstens, der

periode von einigen Jahren erwachse." Gestützt auf diese Be¬ Kanton Luzern, ungeachtet des Wegfalls der Zollentschädigung,

stimmung wurde dann dem Kanton Baselstadt, welcher nach zufolge der Uebernahme der Militärlasten durch den Bund nicht

den Untersuchungen des Bundesrathes allein eine Einbuße er¬ nur keinen Verlust erlitten, sondern sogar einen Gewinn ge¬

litt, und zwar jährlich von 164,000 Fr., durch Bundesbe¬ macht hat, so kann doch eine Rechtspflicht desselben zur Schad¬

schluß vom 18. März 1875 eine Entschädigung von 300,000 Fr. loshaltung der Klägerin nicht als vorhanden erachtet werden.

in 5 Jahresraten von 120,000 Fr., 80,000 Fr., 50,000 Fr., Ob vielleicht eine moralische Pflicht hiezu bestehe, ist lediglich

30,000 Fr. und 20,000 Fr. zugesprochen, während der Bun¬ der Erwägung und dem Ermessen der kantonalen Behörden an¬

desrath ein für alle Mal nur den Betrag von 164,000 Fr., heimzustellen.

zahlbar in vier Jahresraten von je 41,000 Fr., hatte ausfol¬ Demnach hat das Bundesgericht

gen wollen. Indessen ergiebt sich doch sowohl aus dem Wort¬ erkannt:

laut des Art. 1 der Uebergangsbestimmungen, als aus dem Die Klage ist abgewiesen. gegen Baselstadt eingeschlagenen Verfahren, daß bei Erlaß der

neuen Bundesverfassung keineswegs beabsichtigt war, den Kan¬

tonen ein wirkliches Aequivalent für die aufgehobenen Zölle

und Postentschädigungen zu gewähren; vielmehr verhält sich

die Sache in That und Wahrheit so, daß die Aufhebung jener

Entschädigungen mehr nur für den Bund einen theilweisen Er¬

satz für die Uebernahme der Militärlasten bilden, beziehungs¬

weise die Mittel zur Bestreitung der Militärausgaben verschaf¬

fen sollte und so die Centralisation des Heerwesens insoweit bei

er Aufhebung jener Entschädigungen bestimmend war, als man

fand, daß die letztere in Folge der erstern auch kein materielles

Unrecht enthalte.

Daß aber der Bund befugt war, bei Aenderung der Verfas¬

sung die nach der bisherigen Verfassung den Kantonen zukom¬

menden jährlichen Entschädigungen wegfallen zu lassen, bezie¬

hungsweise die Bundesgesetzgebung bei Revision der Verfassung

nicht an die diesfallsigen Bestimmungen der frühern Verfassung

(Art. 24 und 26) gebunden war, kann keinem begründeten

Zweifel unterliegen und wird auch klägerischerseits anerkannt.

So hat denn auch die Bundesversammlung schon im Jahre

1850 bei Anlaß der Genehmigung der vom Bundesrathe mit

den Kantonen über die Zollabtretungen und daherige Entschä¬

digung abgeschlossenen Konventionen in der Ratifikationsformel

das Recht der Gesetzgebung ausdrücklich gewahrt, und ist zu¬

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