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Entscheid

BGE 4 I 355

BGE 4 I 355

1. Januar 1878Deutsch7 min

65. Urtheil vom 12. Juni in Sachen Bloch.

A. Im Laufe des vorigen Jahres verkaufte Abraham Meyer

Bloch in Zürich ein ihm gehöriges in Lengnau, Kanton Aargau,

befindliches Haus. Gemäß § 520 des aarg. bürg. Ges. B., welcher

bestimmt, daß, wenn Jemand den größern Theil seiner in einem

Gemeindsbanne liegenden Liegenschaften veräußern wolle, das

beabsichtigte Geschäft vor der Fertigung im Amtsblatte öffentlich

bekannt gemacht werden müsse und die Fertigung erst erfolgen

dürfe, wenn sämmtliche angemeldeten Forderungen bezahlt oder

sicher gestellt seien, fand die Publikation des vom Rekurrenten

abgeschlossenen Kaufes statt und es meldete innert der angesetz¬

ten Frist der Sohn des Rekurrenten, Isaak Bloch in Glatt¬

felden, eine Forderung von 1000 Fr. an. Rekurrent bestritt

diese Forderung, deponirte aber, um die Fertigung zu ermög¬

lichen, beim Fertigungsaktuariat Lengnau eine Obligation von

1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank und stellte sodann beim

Bezirksgerichtspräsidium Zurzach das Begehren, daß dem Isaak

Bloch eine Frist angesetzt werde, um sich durch Zeugniß des Be¬

zirksgerichtes Zürich darüber auszuweisen, daß er gegen ihn, Re¬ lung einer derartigen Beschwerde abzulehnen, und wenn dieß doch

kurrenten, bei letzterem Gericht Klage erhoben habe, ansonst ihm geschehen wäre, so hätte eine Beschwerde wegen Justizverweige¬

das deponirte Werthpapier zurückgegeben würde. Dieses Gesuch rung an das Obergericht des Kantons Aargau gerichtet werden

begründete Rekurrent damit, daß Isaak Bloch, wenn er behaupte, müssen. Wie Rekurrent sich über ihn beschweren könne, begreife

etwas an ihm zu fordern zu haben, ihn gemäß Art. 59 der Bun¬ er nicht. Es erscheine ihm auch jetzt noch unzweifelhaft, daß die

desverfassung in Zürich suchen müße. Eingaben des Rekurrenten nur als Aufforderung zur Klage haben

B. Nach eingeholter Vernehmlassung des Isaak Bloch erließ betrachtet werden können.

das Bezirksgericht Zurzach am 20. Jenner 1878 eine Vorladung E. Isaak Bloch trug ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde

an den Rekurrenten zur Verhandlung "gegen Isaak Bloch in an. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Beantwortung des

Glattfelden über die von diesem bestrittene Aufforderung des Bezirksgerichtspräsidium Zurzach und fügte noch bei:

Provokanten zur Klageführung." Auf die Eröffnung des Rekur¬ 1. Angenommen die Eingaben des Rekurrenten an das Bezirks¬

renten jedoch, daß er keine Provokationsklage stelle, vielmehr die gerichtspräsidium Zurzach würden sich als Beschwerden über die

Competenz des Bezirksgerichtes Zurzach bestreite und nur die Fertigungsbehörde qualifiziren, so wäre der Rekurs an das Bun¬

Rückgabe des im Widerspruch mit Art. 59 der Bundesverfassung desgericht doch zu verwerfen, weil Rekurrent mit seinem Begehren

zurückbehaltenen Depositums verlange, zog das Bezirksgerichts¬ von keiner zuständigen Behörde des Kantons Aargau abgewiesen

präsidium Zurzach am 12. Jenner 1878 die Vorladung zurück, worden sei. Denn ein Entscheid des Gemeinderathes Lengnau

und schrieb das Geschäft als erledigt ab. als Fertigungsbehörde liege gar nicht vor.

C. Ueber diese Verfügung, durch welche das Bezirksgerichts¬ 2. Die Aufsichtsbehörde über die Fertigungsbehörde sei das

präsidium Zurzach es abgelehnt habe "das an dasselbe als Bezirksgericht und auch von diesem sei ein Entscheid nicht vor¬

vorgesetzte Behörde des Fertigungsbeamten in Lengnau die handen.

Herausgabe des bundesverfassungswidrig abgenöthigten und auch 3. Der § 520 des garg. bürg. Ges.-B. stehe nicht im Wider¬

fortwährend zurückbehaltenen Depositums zu veranlassen", be¬ pruch mit Art. 59 der Bundesverfassung. Rekurrent möge, wenn

schwerte sich Abraham Meyer Bloch beim Bundesgerichte, indem er glaube, es handle sich um eine persönliche Ansprache, ihn, den

er vorbrachte: Er wolle in keiner Form im Kanton Aargau oder Rekursbeklagten, vor dem Bezirksgericht Zürich mit einer Klage¬

sonst irgendwo anders als an seinem Wohnsitz in Zürich um eine aufforderung belangen.

wirkliche oder angebliche persönliche Ansprache an ihn processiren 4. In Wahrheit sei aber sein, des Rekursbeklagten Anspruch

und der Zweck der Beschwerde sei darauf gerichtet, durch Ver¬ gar kein persönlicher, sondern ein erbrechtlicher und er habe denn

mittlung des Bundesgerichtes unter möglichster Schadloshaltung auch bereits die nöthigen Schritte eingeleitet, um diesen Anspruch

für Kosten und Umtriebe das Depositum zurück zu erhalten, vor den aargauischen Gerichten liquid zu stellen.

tigungsaktuariat in Lengnau zur Stunde noch widerrechtlich in 1. Wenn Rekurrent behauptet, daß ihm das Depositum von

Händen habe. 1000 Fr. in bundesverfassungswidriger Weise abgenöthigt

D. Der Bezirksgerichtspräsident Zurzach erwiderte auf die Be¬ worden sei, so ist diese Behauptung offenbar unrichtig. Es ist

schwerde: Wenn Rekurrent eine Eingabe an das Bezirksge¬ klar, daß die aargauischen Fertigungsbehörden bei Uebertragung

richt Zurzach als Aufsichtsbehörde über den Fertigungsaktuar im Kanton Aargau gelegener Liegenschaften an die dortige Ge¬

habe machen wollen, so sei ihm dazu reichlich Gelegenheit geboten setzgebung gebunden sind, und es scheint denn auch Rekurrent selbst

gewesen. Das Gericht hätte keinen Grund gehabt, die Behand¬ anzuerkennen, daß die in § 520 des aarg. bürg. Ges.-B. vorge¬

schriebene Publikation habe erfolgen müssen, bevor die Fertigung Depositum zurückgegeben werde. Daß darin eine Aufforderung

habe vorgenommen werden dürfen; wenigstens ergiebt sich weder zur Klage lag, kann natürlich nicht bestritten werden; allein im¬

aus seinen Eingaben an das Bezirksgerichtspräsidium in Zur¬ merhin bestand zwischen dieser Provokation und der Provokation

zach noch aus seiner Rekursschrift, daß und warum er anderer des aargauischen Rechtes der wesentliche Unterschied, daß, wäh¬

Ansicht sei. Nun hat Rekursbeklagter in Folge der Publikation rend bei dieser die Androhung dahin geht, daß bei nicht recht¬

innert der anberaumten Frist eine Forderung angemeldet und es zeiger Einreichung der Klage der betreffende Anspruch

ist wiederum klar, daß mit Rücksicht auf diese Anmeldung die Fer¬ auf immer erloschen erklärt werde, Rekurrent die An¬

tigungsbehörde Lengnau die Fertigung des vom Rekurrenten ver¬ drohung nicht auf Verlust der Forderung, sondern nur dahin

kauften Hauses bei eigener Verantwortlichkeit so lange nicht vor¬ fassen wollte, daß sonst das Depositum ihm zurückgegeben

nehmen durfte, als entweder die Forderung sicher gestellt oder werde, so daß dem Rekursgegner nach wie vor freigestanden hätte,

deren Unbegründetheit festgestellt war. Dem Rekurrenten stund seine Forderung beim zuständigen Richter gegen den Rekurrenten

nun völlig frei, ob er einstweilen, bis nach Austragung des einzuklagen. Ob nun dieses, z. B. nach zürcherischem Prozeßrechte

Streites über die Existenz der angemeldeten Forderung, auf die unbestreitbar zulässige, Verfahren auch nach aargauischem Rechte

Fertigung verzichten, oder dieselbe durch Deposition des betreffen¬ statthaft sei und die Bezirksgerichtspräsidenten oder die Bezirks¬

den Betrages ermöglichen wolle. Er hat nun, offenbar ganz gerichte darüber zu entscheiden haben, ergiebt sich aus den Akten

freiwillig den letztern Weg gewählt und es ist daher absolut nicht. Glaubt Rekurrent, daß er vom Bezirksgerichtspräsidenten

nicht einzusehen, inwiefern ihm das Depositum in bundesverfas¬ von Zurzach mit Unrecht abgewiesen worden sei, so mag er sich

sungswidriger Weise abgenöthigt worden sein soll. bei dessen ordentlichen Oberbehörde, dem aargauischen Oberge¬

2. Ebenso unrichtig ist aber auch die Behauptung, daß ihm richte, über denselben beschweren. Von einer Intervention des

das Depositum in verfassungswidriger Weise zurückbehalten werde. Bundesgerichtes kann keine Rede sein, da, wie bereits bemerkt,

Es versteht sich von selbst, daß die Fertigungsbehörde berechtigt eine Verletzung des Art. 59 der Bundesverfassung überall nicht

und verpflichtet ist, das deponirte Werthpapier als Sicherheit des vorliegt, indem Niemand daran denkt, den Rekurrenten für eine

Rekursbeklagten so lange zu retiniren, als letzterer nicht auf persönliche Forderung vor den aargauischen Richter zu ziehen;

seine Anmeldung verzichtet hat oder die Unbegründetheit dersel¬ ebensowenig aber auch eine Rechtsverweigerung dargethan ist, in¬

ben dargethan ist, und es kann sich nur fragen, ob Rekurrent dem eine solche voraussetzen würde, daß das Gesuch des Rekur¬

es dem Belieben des Rekursbeklagten überlassen müsse, wann er renten von der obersten zuständigen Gerichtsbehörde des Kantons

seine Forderung gerichtlich geltend machen wolle. Nun stände Aargau im Widerspruche mit der dortigen Gesetzgebung abge¬

wohl nichts entgegen, daß Rekurrent selbst als Kläger auftreten wiesen worden sei.

und den Rekursgegner auf Anerkennung der Unbegründetheit seiner

Demnach hat das Bundesgericht

Anmeldung am Gerichte seines Wohnortes belangen würde. Allein erkannt:

Rekurrent scheint diesen Weg nicht betreten zu wollen, sondern Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. es vorzuziehen, sich vom Rekursgegner an seinem, des Rekur¬

renten Wohnort in Zürich belangen zu lassen, und um nun nicht

von dessen Willkür abhängig zu sein, hat er bei dem Bezirks¬

gerichtspräsidium Zurzach das Begehren gestellt, daß derselbe

dem Rekursgegner Frist zur Einreichung der Klage beim Be¬

zirksgericht Zürich ansetze, unter der Androhung, daß sonst das