BGE 4 I 370
BGE 4 I 370
1. Januar 1878Deutsch3 min
Source fallrecht.ch
C. Der Regierungsrath trug auf Abweisung der Beschwerde
an, wesentlich unter der Begründung, daß es sich höchstens um
eine Gesetzesverletzung, unter keinen Umständen aber um eine
Verfassungsverletzung handeln könne.
D. Bei der vom Instruktionsrichter am 2. Juli d. J. vor¬
genommenen Lokalinspektion ergab sich, daß die durch Beschluß
des Gemeinderathes Goßau dem Fürer bewilligte Straße durch
das Land des Rekurrenten bereits erstellt sei.
Erwägungen
Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von
Privaten betreffend Verfassungsverletzung, vorausgesetzt daß diese
Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind
und innerhalb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an ge¬
rechnet, eingereicht werden. Nun hat sich zwar das Bundesgericht
67. Urtheil vom 16. Juli 1878 in Sachen schon wiederholt dahin ausgesprochen, daß jeder Rekurs als recht¬ Römer. zeitig eingereicht betrachtet werde, wenn er am letzten Tage der Frist
A. Durch Beschluß des Gemeinderathes Goßau vom 28. Mai der eidgenössischen Post übergeben worden sei. Allein nicht einmal
1875 wurde dem Joh. Fürer zur Henessenmühle nach Art. 4 und dieß ist im vorliegenden Falle geschehen, indem die sechzigtägige
13 des st. gallischen Gesetzes über Güterstraßen vom 11. August Frist mit dem 8. Februar d. J. abgelaufen, die Beschwerde aber erst
1864 die Erstellung einer 14 Schuh breiten Güterstraße von am 9. Februar d. J. in Rorschach auf die Post gegeben worden
seiner Mühle aus über seinen und des benachbarten J. B. ist. Berücksichtigt man dazu noch, daß Rekurrent gegen die Aus¬
Römer Boden auf die Goßau- Niederbürer Gemeindestraße hin führung des angefochtenen Beschlusses keine Einsprache erhoben,
zuerkannt. Gegen diesen Beschluß ergriff Römer den Rekurs an sondern dieselbe, d. h. die Anlage der Straße thatsächlich ge¬
den Regierungsrath, welche Behörde jedoch den Beschluß durch stattet hat, so erscheint es völlig gerechtfertigt, trotzdem ein be¬
Entscheid vom 7. Juli 1875 aufrecht stellte. Darauf erfolgte züglicher Antrag der Regierung nicht vorliegt, die Behandlung
eine Beschwerde resp. Petition Römers um Interpretation des der Beschwerde wegen Verspätung zu verweigern.
angeführten Gesetzes beim Großen Rathe. Die diesfalls bestellte
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
Commission trug einstimmig darauf an, die Beschwerde gutzu¬ erkannt:
heißen, allein der Große Rath beschloß am 24. November 1877 Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten. deren Abweisung, und es wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten
am 10. Dezember 1877 durch das Bezirksamt Goßau eröffnet.
B. Mit Eingabe datirt 8. Februar, auf die Post in Rorschach
gelegt am 9. Februar 1878, rekurrirte nun Römer an das Bundes¬
gericht, indem er behauptete, der Beschluß des Kantonsrathes und
des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen enthalten eine
Verletzung der Art. 16 und 19 der dortigen Kantonsverfassung.