BGE 4 I 412
BGE 4 I 412
1. Januar 1878Deutsch34 min
a. 91,000 Obligationen zu 500 Fr., verzinslich zu 4½ %
und rückzahlbar binnen sechszig Jahren, gemäß einer aufzustel¬
enden Amortisationstabelle, und
b. 39,000 Obligationen zu 500 Fr., verzinslich zu 5 % und
rückzahlbar binnen siebenzig Jahren, gemäß einer aufzustellenden,
die ganze Hypothek II. Ranges umfassenden Amortisationstabelle,
und endlich des Antheils der schweiz. Centralbahn am gemein¬
schaftlichen Anleihen von 50 Millionen Fr. vom 1. April 1874,
auf Grund der Mithaftbarkeit der Nordostbahngesellschaft für
den ganzen Betrag, suchte die Nordostbahn beim Bundesrathe
um die Bewilligung zur Bestellung eines Pfandrechtes auf ihr
Bahnnetz nach, nach Maßgabe gewisser näherer Bestimmungen,
von welchen folgende herauszuheben sind:
1. Successive mit Ausgabe des Anleihens von 65 Millionen
Franken sind abzuzahlen: 64,000,000 Fr., (resp. 48,000,000 Fr.)
früherer Anleihen. Im Weitern sind von diesen Anleihen zu 75. Urtheil vom 16. September 1878 in Sachen
verwenden: 12,010,000 Fr. zu folgenden Zwecken: Vögeli und Konsorten gegen a. zur Rückzahlung des Subventionsanleihens für die recht¬ die schweizerische Nordostbahngesellschaft. ufrige Zürichseebahn, im Betrage von Fr. 3,740,000,
A. Die schweiz. Nordostbahngesellschaft hat in den Jahren 1859 nebst Zinsnachvergütung;
bis 1876 theils allein, theils in Gemeinschaft mit der schweiz. b. der Erfüllung der Verpflichtungen der Nordostbahn zu
Centralbahngesellschaft, eine Reihe von Anleihen im Gesammtbe¬ Gunsten der Gotthardbahn;
trage von circa 136 Millionen in der Weise aufgenommen, daß c. zur Vollendung der Bauarbeiten an den Linien Glarus¬
sie jeweilen Obligationen von 500 Fr. und 1000 Fr. emittirte, Linththal, aargauische Südbahn und im Bahnhof
welche sämmtlich die Bestimmung enthalten: "Es dürfen im Ver¬ Winterthur.
folge keine Obligationen ausgegeben werden, welchen ein Vor¬ 2. Das Pfandrecht zerfällt in ein solches I. und ein solches
recht gegenüber denjenigen des „gegenwärtigen Anleihens ein¬ II. Ranges.
geräumt würde." Gemäß dieser Zusage ist in den nach der ersten Das Pfandrecht I. Ranges kommt zu:
Anleihe emittirten Obligationen bemerkt, daß dieselben ein Vor¬ a. sieben Zehntheilen des Nominalbetrages der bereits emit¬
recht auf das Eigenthum der Gesellschaft vor den bestehenden und tirten Anleihen, in der Meinung, daß jeder einzelne
etwa später zu emittirenden Gesellschaftsaktien haben, mit den Titel für 7 seines Nominalbetrages an diesem ersten
bisherigen Anleihen der Gesellschaft aber in gleiche Rechte Pfandrecht verhältnißmäßigen Antheil hat;
treten. b. den 91,000 4½ %igen Obligationen des zu emittirenden
B. Zur Sicherung dieser Obligationen, sowie von fünf Sub¬ Anleihens für ihren ganzen Nominalbetrag.
ventionsanleihen im Gesammtbetrage von 12,690,000 Fr. und Das Pfandrecht II. Ranges kommt zu:
eines erst zu emittirenden Anleihens von 65 Millionen Franken, a. drei Zehntheilen des Nominalbetrages der emittirten An¬
eingetheilt in: leihen, in der Meinung, daß jeder einzelne Titel für
3 seines Nominalbetrages an diesem zweiten Pfand¬ C. Innert der eingeräumten Frist haben nun die Kläger, als
recht verhältnißmäßigen Antheil hat; Inhaber von Obligationen früherer Anleihen im Gesammtbetrag
b. den 39,000 5 %igen Obligationen des zu emittirenden von 10,276,500 Fr., beim Bundesrathe Einsprache gegen das
Anleihens für den ganzen Nominalbetrag. Verpfändungsprojekt erhoben und derselben dann durch Anhebung
3. Von der Verpfändung sind ausdrücklich ausgenommen: der Klage beim Bundesgerichte Folge gegeben, indem sie das
a. alle zwar mit den Bahnanlagen zusammenhängenden, aber Begehren stellten, daß sie bei ihrer Einsprache geschützt und der
nicht für Bahnzwecke bestimmten Immobilien; ebenso Nordostbahn die Bewilligung zu der beabsichtigten Verpfändung
die Imprägniranstalt nebst ihr zudienendem Ausgelände; nicht ertheilt werde, eventuell, daß der Beklagten die Verpfändung
endlich die für die Zürichsee-Dampfboote beabsichtigten nur unter der Bedingung gestattet werde, daß ihre in den Titeln
Einrichtungen bei der Station Wollishofen; festgestellten Rechte durch Versetzung der erstern in die I. Hypo¬
b. alle nicht mit den Bahnanlagen zusammenhängenden Im¬ thek gewahrt bleiben.
mobilien: Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen angeführt:
c. die Dampfboote und Schleppschiffe auf dem Bodensee und Der Vertrag, welcher durch den Obligationstitel dargestellt
dem Zürichsee. werde, beschränke die Befugniß der Beklagten hinsichtlich der
4. Sollte in der Folge das Pfand zur ganzen oder theilwei¬ Kontrahirung neuer Schulden in einem Punkte: Sie dürfe den
sen Befriedigung des hälftigen Antheils der schweiz. Centralbahn spätern Titeln gegenüber den bisherigen kein Vorrecht einräu¬
an dem Anleihen vom 1. April 1874 in Anspruch genommen men. Es sei also Vertragsrecht der bisherigen Obligationäre
werden, so steht, soweit dadurch die übrigen Hypothekargläubiger der Nordostbahn, dagegen Einsprache zu erheben, daß bei Kon¬
in Schaden kommen, das daherige Regreßrecht auf die Central¬ trahirung eines neuen Anleihens für die Titel des letztern ein
bahn ausschließlich diesen zu. Vorrecht bestellt werde, und als ein Vorrecht in diesem Sinne
5. Die Placirung der Titel des zu emittirenden Anleihens sei die Pfandbestellung auf das Gesellschaftsvermögen zu betrach¬
darf nur in der Weise stattfinden, daß stets mindestens eine ten. Den Begriff Vorrecht definiren sie als vorzügliches Anspruchs¬
verhältnißmäßige Zahl der als 5 %ig bezeichneten Titel entwe¬ recht auf das Gesellschaftsvermögen, so zwar, daß im Falle einer
der gleichzeitig mit den als 4½ %ig bezeichneten oder aber zum Zwangsliquidation der neue Titelinhaber vor dem bisherigen
Voraus abgegeben werden muß. Zahlung erhalten würde.
6. Der Nordostbahngesellschaft bleibt das Recht gewahrt, zur Dieses Recht auf Ausschließung eines Vorrechtes werde nun
Deckung späterer Bedürfnisse in der Folge die Hypothek auf das durch die beabsichtigte Pfandbestellung verletzt.
gleiche Pfandobjekt bis auf 160,000,000 Fr., bezw. (zuzüglich Von vornherein werde die rechtsgültige Entstehung des Pfand¬
des Antheils der Centralbahn am Gemeinschaftsanleihen vom rechtes beanstandet. Es liege ein Mangel in der Person des
1. April 1871) auf 185,000,000 Fr. auszunützen und zwar Pfandrechtsgläubigers vor. Das Pfandrecht solle nämlich bestellt
gleichfalls zu 7/10 im I. und 3/10 II. Rang. werden zu Gunsten der bisherigen Gläubiger und zugleich zu
Diesem Gesuche entsprach der Bundesrath in der Weise, daß Gunsten einer Eisenbahnbank, die noch gar nicht bestehe. Der
er die amtliche Publikation des Verpfändungsprojektes unter diesfällige Vertrag vom 11. März 1878 sehe bestimmt vor, daß
Ansetzung der gesetzlichen Einspruchsfrist bewilligte. Dagegen lehnte die Eisenbahnbank erst nach der Erwirkung der hypothekarischen
der Bundesrath das Ansuchen, die Controlle dafür zu überneh¬ Sicherstellung in's Leben trete. Nun folge aus allgemein gülti¬
men, daß die Nordostbahn die Ausgabe der Titel für das 65 gen Rechtssätzen, daß die Pfandbestellung zwei existente Rechts¬
Millionen Anleihen in dem in Aussicht gestellten Verhältniß personen — Pfandgläubiger und Pfandschuldner — zur Vor¬
Ziffer 4 oben) begebe, ab. aussetzung habe
Eventuell sei zuzugeben, daß sich das Verhältniß zufolge des cherung in den Titeln selbst eingetragen werden (Art. 11 leg.
in Frage liegenden Pfandrechtsbegehrens nicht so präsentire, daß cit.). Gleichzeitig aber müßte die bisherige Klausel über den
für die neuen Obligationen ein Pfandrecht auf das ganze Bahn¬ Ausschluß von Vorrechten gestrichen werden. Zu einer solchen
netz bestellt und die bisherigen Obligationen von demselben gänz¬ Alterirung wohlerworbener Rechte werden sie, Kläger, nicht
lich ausgeschlossen würden. Allein durch das projektirte Arran¬ mitwirken. Aus diesen Unklarheiten und drohenden Rechtsstö¬
gement werden die Rechte der Titelinhaber nur zum Scheine rungen folgern sie, daß auch auf dem Standpunkte, den die
gewahrt. In der That liege in jenem Arrangement ein Ver¬ Nordostbahn einnehme, nicht vorausgesehen werden könne, daß
tragsbruch gegenüber den Klägern. in Folge der Pfandbestellung die Rechte der bisherigen Titelin¬
Die Nordostbahngesellschaft wolle den Klägern, als Inhaber haber in erforderlicher Weise gewahrt werden.
bisheriger Obligationen, ein Pfandrecht gewähren, diese aber Bei näherer Prüfung des Geschäftes, das abgeschlossen werden
erklären, daß sie das anerbotene Pfandrecht nicht begehren. Die wolle, ergebe sich unzweifelhaft, daß hier zu Gunsten des neuen
Kläger wollen bei ihren bisherigen Rechten geschützt sein und Anleihens und eines Theils seiner Titel ein Vorrecht geschaffen
widersetzen sich jedem Versuch des andern Kontrahenten, das werde.
Vertragsrecht zu ändern. Nun sei es ein allgemein gültiges Es werden in der Zukunft folgende Titel neben einander
Gesetz des Privatrechtes, daß ein Kontrahent nicht befugt sei, bestehen:
gegen den Willen des Mitkontrahenten Rechte zu noviren, selbst 1. Obligationen zu 4½ % mit Hypothek I. Ranges für
dann nicht, wenn die Aenderung dem Gegner eine bessere Rechts¬ 500 Fr.;
stellung schaffen würde. Mit dieser Auffassung stehe im Einklang 2. Obligationen zu 4½ % (oder niederer) mit Hypothek I.
das positive Gesetz. Der Art. 7 leg. cit. sehe vor, daß bei einem Ranges für 350 Fr. und mit Hypothek II. Ranges für 150 Fr.
Pfandbestellungsbegehren die Bahngesellschaft und die bisherigen 3. Obligationen zu 5 % mit Hypothek II. Ranges für
Obligationäre in Kollision gerathen können, und bestimme für 500 Fr.
diesen Fall, daß das Pfandrecht nur unter der Bedingung be¬ In dem Umstande, daß einer Anzahl von Titeln des neuen
willigt werde, daß den Titelinhabern eines frühern Anleihens Anleihens für den ganzen Nennwerth Pfandrecht im I. Range
die zugesicherten Rechte gewahrt bleiben, soweit dieselben nicht eingeräumt werde, während die bisherigen Titel ein solches vor¬
darauf Verzicht leisten. Also entweder Verzicht oder dann die zügliches Pfandrecht nur für 70 % ihres Nennwerthes erhalten,
Wahrung der bisherigen Rechte, nicht aber die willkürliche Aen¬ liege die Statuirung eines Vorrechtes der neuen Titel gegenüber
derung derselben durch die Eisenbahngesellschaft. den bisherigen, eines Vorrechtes, das sich genau auf 30 % des
Die bisherigen Kundgebungen der Nordostbahn lassen im Un¬ Nennwerthes beziffere.
klaren darüber, welches Verfahren sie nach der Pfandrechtsbe¬ Für die Begehren, deren Zusprechung die Kläger einzuklagen
stellung in Beziehung auf den Bestand der bisherigen Titel ein¬ berechtigt seien, erscheinen als maßgebend die gesetzlichen Bestim¬
zuhalten gedenke. In Beziehung auf das Aussehen, das die mungen in Art. 7 und 38 leg. cit. Die Anwendung sei diese:
bisherigen Obligationen nach der Pfandrechtsbestellung erhalten Die Verpfändung des Bahnnetzes könne durch die Kläger
sollen, werde gar nichts angedeutet. Und doch sei es für die nicht gehindert werden.
Kläger vom höchsten Belange, hierüber Gewißheit zu erhalten. 2. Dagegen dürfe die Bewilligung der Pfandbestellung nur
Eine Aenderung des Inhaltes der Titel müsse doch wohl ein¬ unter der Bedingung ertheilt werden, daß die den Klägern in
treten. Denn wenn ihnen ein Pfandrecht bestellt werden wolle, den Obligationentiteln zugesicherten Rechte gewahrt werden.
so müsse, damit dasselbe rechtsgültig und wirksam sei, die Si¬ Die Wahrung dieser Rechte sei dahin zu verstehen, daß sie vor
der Realisirung des Pfandrechtes Zahlung von Kapital und Zin¬ 6. Endlich werde auch noch der Standpunkt der actio pau¬
sen erhalten oder mindestens des gleichen Pfandrechtes theilhaftig liana geltend gemacht. Abgesehen davon, daß die schweizerische
werden, das den bestbedachten neuen Titeln zukommen solle. Das Nordostbahn wegen materieller Insolvenz sich durchaus nicht mehr
erstere Begehren habe die gesetzliche Begründung in Art. 38 Zif¬ in der Lage befinde, neue Schulden zu kontrahiren und dafür ihr
fer 5 leg. cit.; das andere Begehren, das sich an die Bestimmung Eigenthum zu verpfänden, so sei sie speziell nicht befugt, Schen¬
des Art. 7 leg. cit. anlehne, werde nur eventuell geltend ge¬ kungen an andere Bahnunternehmungen zum Nachtheile der
macht. Obligationäre vorzunehmen. Eine solche Schenkung sei aber die
Von einigen Klägern wurde diesen Ausführungen noch bei¬ neue Subvention an die Gotthardbahnunternehmung.
gefügt: D. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
Sie lassen sich auch keine Veränderung der Rückzahlungs¬ In prozessualischer Hinsicht stellte sie gegenüber einer Anzahl
bedingungen gefallen, wie Beklagte solche für die ganze Hypothek Kläger die Einrede mangelnder Aktivlegitimation entgegen, ge¬
II. Ranges beabsichtige. stützt darauf, daß A. V. beim Bundesrath eine Kollektivprotesta¬
2. Der ausgeschriebene Passus, die Plazirung dieses Anleihens tion eingereicht habe für eine Pauschalsumme von Obligationen,
dürfe nur in der Weise stattfinden, daß stets mindestens eine ohne die Inhaber der Titel oder die Titel selbst irgendwie anzu¬
verhältnißmäßige Zahl der 5 %igen und 4½ %igen Titel aus¬ geben. Diese Eingabe sei formwidrig gewesen und existire durchaus
gegeben werden müsse, sei vollständig irrelevant, da das ganze keine Sicherheit dafür, daß A. V. wirklich für die erst jetzt in der
4½ %ige Anleihen bloß der Kursgewinn sei. Abgesehen hievon, Klageschrift bezeichneten Personen oder Titel eine Protestation
sei natürlich eine Kontrolle über Innehaltung des versprochenen eingereicht habe. Die Nordostbahn sei aber nicht verpflichtet, sich
Modus nicht möglich. möglicherweise andere oder mehr Personen oder Titel als Pro¬
3. Die Beklagte wolle gewisse Aktiven von der Verpfändung testanten substituiren zu lassen, nachdem die Einsprachsfrist ver¬
ausnehmen. Dieß sei unzulässig. Das Gesetz bestimme, was zum strichen sei.
Pfand gehöre und ohne Einwilligung der Kläger dürfe von der Zur Widerlegung der in der Klage angeführten Rechtsgründe
gesetzlichen Vorschrift nicht abgegangen werden. machte Beklagte geltend:
4. Die Beklagte beabsichtige, dem ganzen gemeinschaftlich mit Die Klage beanstande mit Unrecht die rechtsgültige Entstehung
der Centralbahn erhobenen Anleihen von 50 Millionen ein des Pfandrechtes. Sowohl das gemeine Recht als das Bundes¬
Pfandrecht auf ihrem Netz einzuräumen, während sie nur ihre gesetz über die Verpfändung der Eisenbahnen, Art. 4, sehen Ver¬
ideelle Hälfte an den gemeinschaftlichen Bahnen zu Pfand gebe. pfändungen der vorliegenden Art vor. Uebrigens scheinen die Kläger
Dieß gehe nicht an. Entweder sei die der Centralbahn gehörende gänzlich übersehen zu haben, daß die von der Nordostbahn emit¬
Hälfte vom Pfandrecht auszuschließen oder dann die ganze Bötz¬ tirten und zu emittirenden Obligationen zu der Klasse der Inha¬
bergbahn und Südbahn als Pfand einzusetzen. berpapiere gehören.
5. Die Finanzoperation, welche nicht bloß eine Aenderung des Die Behauptung, die alten Obligationäre müssen sich gar keine
Vertrages, sondern eine förmliche Novation des bisherigen Schuld¬ Veränderung der bisherigen Titel gefallen lassen, sei unhaltbar.
verhältnisses involvire, lasse sich nicht ausführen, ohne Obliga¬ Weder nach dem formellen Ausdrucke der in den Obligationen
tionen bis auf den Betrag von 150 Fr. in der II. Rangklasse enthaltenen Klausel, noch nach ihrer materiellen Bedeutung sei
und 350 Fr. in der I. Rangklasse zu emittiren. Eine solche der Nordostbahn verboten worden, die alten Obligationäre mit
Zerlegung der Schuld verstoße aber gegen §. 1102 des zürch. einer bessern Rechtsstellung auszurüsten. Uebrigens könne man
priv. Ges.-B. ohne Bedenken den Satz aufstellen, daß jeder Debitor berechtigt
sei, einen Kreditor sogar gegen seinen Willen in eine bessere Rechts¬ gegebenen Situation dazu komme, neue Schulden zu kontrahiren
position zu versetzen, nur habe der Debitor natürlich die daraus dieser gesammten neuen Emission nicht ein materielles Vorrecht
allfällig entstehenden Kosten zu tragen. konstituiren, vermöge dessen bei einer allfälligen Liquidation der
Die Kläger schützen irrigerweise vor, es herrschen Unklarheiten Unternehmung, z. B. also in einem Konkurse, die neue Emission
über die neue Stellung der alten Titel und es drohen deßwegen gegenüber der alten Schuldenlast zum Voraus bezahlt würde.
Rechtsstörungen. Art. 11 des cit. Bundesgesetzes habe nur Bezug Der betreffende Passus habe also die Eventualität im Auge, daß
auf solche Schuldtitel, denen zur Zeit ihrer Errichtung und gegen die Nordostbahn nicht für alle Zeiten auf gewöhnliche Schuld¬
die Hingabe der betreffenden Summe die Einräumung der Hy¬ scheine oder Obligo hin Geld erhalte, und es sei deßwegen für
pothek versprochen worden sei. Wenn aber erst später eine Hypo¬ jenen Fall, als zur Anlockung des Kapitals irgend eine Sicher¬
thekbestellung erfolge, so bedürfe es jener Vormerkung in den heit bestellt oder ein Vorzug gewährt werden müßte, disponirt
Titeln nicht, um so weniger, als sogar die Eintragung in das worden, daß bei einer Liquidation eine rechtliche Parität beste¬
eidgenössische Pfandbuch nur eine Urkunds-Thatsache sei, nicht hen solle zwischen der alten Schuldenlast in ihrer Totalität und
aber den pfandrechtlichen Kreationsakt darstelle. Es sei daher derjenigen Gesammtsumme, welche zur Deckung der neuen Be¬
rechtlich indifferent, ob von den in Art. 11 citirten Angaben auch dürfnisse erforderlich sein sollte. Das Verbot des "Vorzugs"
in den Titeln Vormerk genommen werde oder nicht. Aber gesetzt involvire also die Verpflichtung der Nordostbahn, daß bei einer
sogar, die Kläger könnten einen diesfälligen Vormerk in ihren Liquidation die alten Obligationen in ihrer Gesammtheit nicht
Titeln verlangen, so würde einfach auf den leeren Stellen der schlechter locirt werden, als die neuen. Die Nordostbahn mache
alten Titel eine timbrirte Notiz über das Pfandrecht angebracht nun jetzt, d. h. zu einer Zeit, wo sie eines Darlehens von 65
werden, wozu die Nordostbahn sich eventuell verpflichte. Millionen zur Deckung ihrer Bedürfnisse und zur Tilgung sehr
Der Kern der Frage sei, ob durch die projektirte Pfandbestellung drückender Schulden benöthigt sei, eine Gesammtübersicht ihrer
zu Gunsten der neuen Obligationen ein Vorrecht von 30% ge¬ Verpflichtungen; sie antizipire und stelle die Rechnungsweise auf,
genüber den bisherigen Titeln geschaffen werde, und dies sei zu die ein Konkursrichter zum Zwecke der Vertheilung der Aktiven
verneinen. Die alten Obligationäre seien nach ihrer gleichartigen machen würde.
Rechtsstellung, übrigens auch nach der ausdrücklichen Anerkennung Kläger heben allerdings mit Accentuirung hervor, daß jede
der Klage nicht berechtigt, gegen neue Emissionen von gewöhn¬ Obligation in ihrer Einzelnheit in's Auge gefaßt werden müsse
lichen Obligationen zu protestiren und sie können in Folge dessen und daß das Promissum der Nordostbahn jedem einzelnen In¬
nicht verhindern, daß die Ansprüche der alten Obligationen auf haber abgegeben worden sei, und die Konsequenz dieser Ansicht
die Aktiven der Nordostbahn successive reduzirt und unter Umstän¬ wäre die, daß die Nordostbahn die Verpflichtung eingegangen
den effektiv werthlos würden. Die in den alten Obligationen hätte, späteren Obligationen niemals einen Vorzug, z. B. also
enthaltene Klausel habe der Nordostbahn bloß verboten, spätere eine Hypothek, einzuräumen vor irgend einer der frühern Obli¬
Obligationen zu emittiren, welchen zur Zeit der Emission in gationen. Diese Ansicht müsse aber als eine offenbar rechtsirr¬
ihrer Gesammtheit ein materielles Vorrecht bei einer Liquida¬ thümliche bezeichnet werden. Denn
tion gegenüber den alten Anleihen eingeräumt würde. Durch die a. Die erwähnte Klausel habe nach den gemachten Ausfüh¬
Klausel sei der Nordostbahn nicht untersagt, eine reelle, der ganzen rungen gerade den Fall vorausgesehen daß einmal eine Zeit
Schuldenlast entsprechende Quote besser und die übrige Quote kommen könnte, in welcher die Nordostbahn gezwungen wäre,
schlechter zu stellen, sondern die Kontrahenten haben lediglich sa¬ für Darlehensschulden eine Realsicherheit zu bestellen. Es wäre
gen wollen, es solle die Nordostbahn, wenn sie später in einer sonach diese Bestimmung zu Gunsten der Obligationäre förmlich
geschaffen worden, um zu bewirken, daß dieser Zweck nach bestimm¬ e. Bei der Emission von Titeln durch große Aktiengesellschaften
ten Modalitäten, wie sie heute in Frage liegen, vereitelt werde. werden nicht individuelle, sondern Kollektiv-Verpflichtungen abge¬
Daß die Obligationäre auf Grund der historischen Entwicklung geben. Damit stimme auch der Text der Klausel; denn es werde
der Nordostbahn die Absicht gehabt haben, sich ein so außeror¬ darin auf spätere Anleihen, die sich wirthschaftlich gesprochen
dentlich weitgehendes Recht auszubedingen, sei unglaublich. natürlich aus einzelnen Obligationen zusammensetzen, ver¬
b. Ebensowenig als die einzelnen Obligationäre sich ein solches wiesen.
exorbitantes formales Recht ausbedingen wollten, ebensowenig f. Würde die Interpretation, wie sie die Klage nachträglich
habe die Nordostbahn den Willen haben können, die Verpflich¬ mache, als richtig anerkannt, so wäre mit dem abgegebenen Ver¬
tung einzugehen, daß sie nie und zu keiner Zeit Obligationen prechen dem Effekte nach der Nordostbahn verboten, neue Schul¬
ausstellen wolle, von welchen die Quote einer neuen Emission den zu kontrahiren. Dann, aber nur dann wäre es unmöglich,
bessere Rechte, also einen Vorzug, genießen solle, die andere Quote die jetzt bestehenden Rechte der alten Obligationen zu alteriren.
aber in eine schlechtere Rechtsposition gelange. Die Nordostbahn¬ Die Klage anerkenne aber selbst, daß die alten Obligationäre
gesellschaft habe niemals einen Grund gehabt, einen derartigen nicht berechtigt wären, gegen beliebige Kontrahirung von Schul¬
Verzicht auf ihre Vertragsfreiheit auszusprechen und sie habe sich den aufzutreten.
auch entschieden ihre Hände nicht in dieser Weise gebunden. g. Im Zweifel sei bei einer Verpflichtung das Minus anzu¬
c. Die Ertheilung und die Entgegennahme eines Verzichtes nehmen.
wie ihn die Klage behaupte, wären im höchsten Grade nichts¬ Aber auch die positiven Vorschriften des Bundesgesetzes übe
sagend. Angesichts der Thatsache, daß die Nordostbahn unbestrit¬ die Verpfändung der Eisenbahnen (Art. 15 u. 22) verlangen,
tenermaßen, wie jeder Privatmann, das Recht habe, Schulden daß Kollektivanleihen als einheitliche Forderungen aufzufassen
in infinitum zu kontrahiren, habe vernünftigerweise das fragliche seien, und der Richter sei an der Hand des Gesetzes gezwungen
Verbot, spätere Obligationen mit einem Vorrecht auszustatten, auch abgesehen von der gegebenen Interpretation — die Rechte
nur bezogen werden können auf die Gesammtheit der bestehenden der alten Obligationäre nicht in ihrer Stellung als individuelle
resp. zu kontrahirenden Schuldenmasse. Das Versprechen sei also Personen, sondern als Einheit zu respektiren.
auch nur im Verhältnisse zu der Gesammtheit abgegeben worden Indem die Nordostbahn das einheitliche Anleihen von 65 Mil¬
und daran ändere die Thatsache nichts, daß es auf jedem ein¬ lionen spalte in zwei Portionen und zwar in 45,5 Millionen,
zelnen Titel gedruckt stehe. Dieser Modus habe eingeschlagen die sie mit 1. Hypothek ausstatte und in 19,5 Millionen mit II.
werden müssen, weil die einzelnen Obligationäre keinen Gene¬ Hypothek, schädige sie weder den einzelnen alten Obligationär,
ralprokurator haben, an den die Erklärung hätte abgegeben werden noch auch die Gesammtheit, nämlich deßwegen nicht, weil sie sich
können. Auch existire nicht etwa ein einheitlicher Schuldschein. verpflichte, an dem gegebenen Gesammtverhältnisse der Schulden
d. Das Verbot, wie es nachträglich von der Klage interpretirt nichts mehr zu ändern.
vorden, würde in praxi mit Nothwendigkeit zu Ungunsten der Die 160 Millionen Schulden seien und bleiben 160 Millio¬
alten Obligationäre wirken. Denn gesetzt es wären 99 % aller nen mit gleichen Ansprüchen an die Aktiven der Nordostbahn,
alten Obligationäre mit dem von der Nordostbahn projektirten wie sich aus einer Gegenüberstellung sofort ergebe:
Arrangement einverstanden, so wäre nach der Ansicht der Klage
Erste Rechnungsart. 1 % berechtigt, eine für das ganze Unternehmen vortheilhafte
Anleihe zu hintertreiben. Einen solchen Nonsens habe man nicht Das Vermögen der Nordostbahn hafte für den Fall der Hy¬
statuiren können. pothekbestellung folgenden Kreditoren:
a. zu 7/10 der alten Obligationen in I. Linie und Civilgesetzes, wonach die einzelnen Stücke von Inhaberpapieren
b. „ 7/10 „ neuen in der Regel nicht weniger als 500 Fr. betragen dürfen, sei
c. zu 3/10 der alten Obligationen in II. Linie. einfach zu entgegnen, daß die freiwillige Gewährung eines Pfand¬
d. „ 3/10 „ neuen rechtes zu ideellen oder ausgeschiedenen Quoten die unterlie¬
gende materielle Obligation keineswegs spalte. Zweite Rechnungsart. ad 6. Es werde bestritten:
Das Vermögen der Nordostbahn hafte, auch wen die Hypo¬ a. das Vorhandensein der materiellen Insolvenz. Die Nord¬
thek nicht bestellt würde, folgenden Kreditoren: ostbahn sei bis dahin den gegen sie erzwingbaren Leistungen
a. zu 10/10 der alten Obligationen, getreu nachgekommen;
b. „ 10/10 „ neuen b daß der Beitrag an die Gotthardbahn als eine Schen¬
In einem wie im andern Falle betrage die Schuldenlast 160, kung qualifizirt werden könne;
resp. 185 Millionen, die sich gleichmäßig in die Aktiven der Nord¬ c. die Existenz einer Arglist;
ostbahn theilen. Bei beiden Rechnungsarten sei das allfällige Exe¬ d. die Thatsache, daß die Obligationäre geschädigt werden.
kutionsobjekt das gleiche und die Ansprüche aller Obligationäre Endlich stellte Beklagte der Klage die Einrede der Zuvielfor¬
bleiben bis auf den Betrag von 160, resp. 185 Millionen identisch derung (Pluspetition) entgegen, insofern Rückbezahlung von Ka¬
und es komme endlich bei der Vertheilung ganz das gleiche Re¬ pital und Zins verlangt und eventuell das Begehren gestellt
sultat heraus, ob das Pfandrecht zu 7/10 und 3/10 ausgeschieden werde, daß den klägerischen Obligationen neben den zu kreiren¬
sei oder nicht. Durch das Verpfändungsprojekt werden die alten den und im gleichen Range das Recht auf die zu errichtende
Titel nicht nur nicht schlechter, sondern besser gestellt. An die I. Hypothek eingeräumt werde.
Stelle des einfachen Schuldversprechens trete eine pfandrechtliche E. Bei der Schlußverhandlung gab der Vertreter der Nord¬
Garantie. ostbahn die Erklärung ab, daß die letztere, im Hinblick auf die
Zu den von einzelnen Klägern weiter vorgebrachten Ein¬ projektirte Pfandbestellung, von der zürcherischen Regierung die
sprachsgründen machte Beklagte geltend: Ermächtigung erhalten habe, Obligationen im Betrage unter
ad 1. Die Einwendung, die Nordostbahn beabsichtige durch 500 Fr. auszugeben.
Obligationsanleihen versprochenen Rückzahlungstermine abzuän¬ 1. Was vorerst die von der Beklagten einer Anzahl der von
dern, werde bestritten. Die Nordostbahn habe niemals daran Advokat Dr. Z., beziehungsweise A. V., vertretenen Kläger ent¬
gedacht, die alten Vereinbarungen zu alteriren, und sie erkläre gegengesetzte Einrede der mangelnden Aktivlegitimation beti
rechtsverbindlich, daß die frühern vertraglichen Dispositionen so ist zu beachten, daß Beklagte nicht behauptet, es treten wirk¬
getreu und strickte innegehalten werden. lich mehr oder andere Titelinhaber beim Bundesgerichte klagend
ad. 3. Die projektirten Bestimmungen über den Umfang des auf, als beim Bundesrathe Einsprache erhoben haben, sondern
Pfandobjektes gehen die Kläger nichts an und jedenfalls werden dieselbe ihre Einrede lediglich auf die Formwidrigkeit der von
sie durch dieselben in keiner Weise verletzt. Die Nordostbahn sei A. V. dem Bundesrathe eingereichten Kollektivprotestation stützt
legitimirt, gewisse Objekte von der Verpfändung auszuschließen. indem letztere keine Garantie dafür biete, daß die in der
ad 4. Da anerkannt werde, daß die Darleihensschuld solida¬ Klageschrift bezeichneten Personen oder Titel diejenigen seien
risch sei, so sei diese Deduktion haltlos. für welche A. V. jene Kollektivprotestation besorgt habe. Nun
ad 5. Gegenüber der Anrufung des § 1102 des zürcherischen ist aber von den Klägern zutreffend bemerkt worden, daß die
Prüfung der Einsprachen hinsichtlich der Form, Rechtzeitigkeit dung der Nordostbahn zu Gunsten anderer Gläubiger verhindern
u. s. w. ausschließlich dem Bundesrathe zustehe und dem Bun¬ können. In dieser Hinsicht ist einfach die Bestimmung des Art. 7
desgerichte nicht zukomme, Protestationen als formwidrig aus¬ leg. cit. maßgebend, welche sich speziell auf das Vorrecht nicht
zuschließen, welche vom Bundesrathe als zulässig anerkannt pfandberechtigter Titel bezieht, in denen die Bestimmung enthal¬
seien. Dies ist nun aber bezüglich der von A. V. eingereichten ten ist, daß keine besser berechtigten Titel ausgegeben werden
Einsprachen der Fall, indem der Bundesrath dieselben ange¬ dürfen, und welche besagt, daß in solchen Fällen das Pfand¬
nommen und den Einsprechern ohne irgend welchen Vorbehalt recht für das neue Anleihen nur unter der Bedingung ertheilt
die gesetzliche Frist von 30 Tagen zur Anbringung der Klage werde, daß den Titelinhabern eines frühern Anleihens die zu¬
beim Bundesgerichte angesetzt hat. gesicherten Rechte gewahrt bleiben. Es werden sonach zwar aller¬
2. Zur Begründung ihrer Einsprache haben die Kläger in dings die in den frühern Obligationen enthaltenen Zusagen auf¬
erster Linie die rechtsgültige Entstehung des Pfandrechtes bestrit¬ recht erhalten, jedoch nicht mit der Wirkung, daß die Inhaber
ten, weil mit Bezug auf das erst zu emittirende Anleihen von solcher Titel eine Verpfändung der betreffenden Bahnlinie ver¬
65 Millionen Franken der Pfandgläubiger noch nicht bekannt hindern könnten, sondern nur in der Weise, daß die gleichen
beziehungsweise existent sei. Dieser Einsprachsgrund ist hinfällig. Rechte auch den Titelinhabern der frühern Anleihen zukommen
Allerdings setzt das Pfandrecht nicht blos einen Gegenstand der sollen, soweit dieselben nicht darauf Verzicht leisten. Den Inha¬
Verpfändung, sondern, seinem Begriffe als Recht zur Sicherung bern älterer Titel steht sonach zwar frei, das Pfandrecht anzu¬
einer Obligation nach, auch eine Schuldforderung voraus. Al¬ nehmen oder nicht; allein im letztern Fall wird die Pfandbe¬
lein es kann auch für eine künftige Schuld schon im Voraus stellung für das neue Anleihen gleichwohl bewilligt.
ein Pfand bestellt werden, dessen Entstehung dann von der Wenn einige Kläger behauptet haben, daß die von der Beklag¬
Entstehung der Forderung abhängt, und so sagt auch der Art. 4 ten beabsichtigte Finanzoperation eine Novation des zwischen der
der cit. B.-Ges.: "Die Bewilligung schließt, wenn es sich um Beklagten und den Inhabern älterer Obligationen bestehenden
"ein erst zu kontrahirendes Anleihen handelt, die eventuelle Be¬ Schuldverhältnisses involvire, so ist diese Ansicht sowohl nach
"gründung des Pfandrechtes in sich. Im letzern Falle wird das gemeinem, als insbesondere auch nach zürcherischem Rechte, un¬
"Pfandrecht durch die Einzahlung definitiv." Wo nun, wie ter dessen Herrschaft jene Obligationen emittirt worden und zu
dieß nach dem erwähnten Bundesgesetz unzweifelhaft der Fall erfüllen sind, durchaus unrichtig. Nach §§. 1061 und 1062 des
ist, ein Pfandrecht auch für ein Anleihen bestellt werden kann zürch. priv. Gesb. ist eine freiwillige Novation nur da anzuneh¬
welches durch die Emission von Partialobligationen, die auf den men, wo die Absicht, die bisherige Schuld aufzuheben und an
Inhaber lauten, also durch Inhaberpapiere, beschafft werden ihrer Statt eine neue Schuld zu begründen, klar vorliegt und
soll, ist lediglich anstatt des Namens des Gläubigers dieser sind bloße Vertragsänderungen, durch welche einzelne Bestim¬
Charakter der Forderung hervorzuheben, indem die Person des mungen eines im Wesen fortbestehenden Vertragsverhältnisses,
Berechtigten erst bestimmt wird, wenn die Urkunden wirklich zur wie z. B. über weitere Sicherung der Forderung durch Pfänder,
Emission, d. h. aus der Hand des Ausstellers in die Hand eines abgeändert werden, nicht als Neuerungsvertrag aufzufassen. Nun
Andern gelangen. beabsichtigt die Beklagte gar nichts anders, als zur Sicherung
3. Nicht weniger ungerechtfertigt ist die Behauptung einiger der ältern Anleihen ein Pfandrecht auf ihre Bahnlinien, welches
Kläger, daß sie auf dem bestehenden und in den Titeln selbst bei seinen beschränkten Wirkungen (Art. 10 und 38, Ziffer 6 leg.
vorgeschriebenen Schuldverhältniß beharren, demnach das ihnen cit.) mehr nur die Bedeutung eines bloßen Konkursvorrechtes
anerbotene Pfandrecht ablehnen und damit auch die Verpfän¬ vor den laufenden Gläubigern hat, zu bestellen. Von einer Um¬
wandlung der ältern Schulden in neue, d. h. einer Aenderung vorhanden; vielmehr steht fest, daß die hier in Frage stehende
ihres wesentlichen Inhaltes und Neukonstituirung derselben ist Finanzoperation gerade dazu dienen soll, die Beklagte in den überall keine Rede. Stand zu setzen, daß sie ihre Verpflichtungen gehörig erfüllen
4. Dagegen könnte allerdings in Frage kommen, ob der Art. 7 und den Konkurs vermeiden könne. leg. cit. auch dann seine Anwendung finden dürfe, bzw. die
5. Es hängt sonach das Schicksal der Klage von der Beant¬
Inhaber älterer Obligationen nicht dann zur Verhinderung der wortung der Frage ab, ob durch die projektirte Pfandbestellung
Verpfändung einer Eisenbahn berechtigt wären, wenn, wie dies zu Gunsten der 91,000 Obligationen I. Ranges ein Vorrecht allerdings seitens einiger Gläubiger behauptet wird, die Ein¬ gegenüber den bisherigen Titeln geschaffen werde, welches die räumung des Pfandrechtes nur formell eine Besserstellung, ma¬ in den letztern enthalten Zusage verletze. In dieser Hinsicht hat
teriell aber eine Verschlechterung der ältern Obligationen ent¬ nun Beklagte behauptet, die in den frühern Obligationen ent¬
halten würde. In dieser Hinsicht ist geltend gemacht worden, haltene Klausel verbiete ihr bloß, spätere Obligationen zu emit¬
daß erhebliche Aktiven vom Pfandrechte ausgeschlossen werden tiren, welchen zur Zeit der Emission in ihrer Gesammtheit und in der mit der Verpfändung verbundenen Erhebung eines ein materielles Vorrecht gegenüber den alten Anleihen einge¬
neuen Anleihens eine Verminderung des Vermögens der Be¬ räumt würde, dagegen sei ihr nicht untersagt, eine reelle, der klagten liege. Auch ist von einem Kläger betont worden, daß ganzen Schuldenlast entsprechende Quote besser und die andere schon die Spaltung der Obligationen in einen besser und einen schlechter zu stellen. Und sie hat sodann ferner an Hand einer
schlechter gestellten Theil deren Werth benachtheilige. Diese letz¬ Reihe von Momenten und des eit. Bundesgesetzes vom 24. Juni
tere Behauptung fällt aus später zu erörternden Gründen außer 1874 weiter nachzuweisen versucht, daß die Rechte der alten Obli¬ Betracht. Auf die beiden erstern Behauptungen ist dagegen zu gationäre nicht in ihrer Stellung als individuelle Personen, son¬
entgegnen, daß einerseits die von der Verpfändung ausgeschlosse¬ dern nur als Einheit in Betracht kommen können, indem es
nen Aktiven einen verhältnißmäßig sehr unbedeutenden Werth ebensowenig der Wille der Nordostbahn, als der alten Obliga¬
haben, und anderseits nicht dargethan ist, daß durch deren Aus¬ tionäre gewesen sein könne, für die letztern das Recht zu statui¬
schluß den Klägern Rechte entzogen werden, welche ihnen bisher ren, daß gegen den Willen der einzelnen Titelinhaber zu keiner
zugestanden hätten, bzw. Beklagte durch den Ausschluß weiter ge¬ Zeit Obligationen ausgestellt werden dürfen, von welchen die
hende Rechte hinsichtlich der Verfügung über jene Aktiven erwerbe, Quote einer neuen Emission einen Vorzug erhalten solle. Dabei
als sie vorher besessen hat. Und was endlich die Schwächung hat Beklagte namentlich betont, daß bei der Emission von Obli¬
des Vermögens der Beklagten betrifft, welche durch das Ver¬ gationen durch große Aktiengesellschaften nicht individuelle, son¬
pfändungsprojekt herbeigeführt werden soll, so ist bekannt, daß dern Kollektiv-Verpflichtungen und Rechte geschaffen werden.
sowohl nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als speziell auch nach
6. Nun ist allerdings richtig, daß die Obligationen von der
den Vorschriften des zürch. Privatrechts (§§. 1019 ff.), der Schuld¬ Beklagten nicht vereinzelt, sondern jeweilen serienweise zur Er¬
ner, so lange er sich nicht im Konkurse befindet, über sein Ver¬ hebung umfassender Anleihen ausgestellt und begeben worden sind
mögen frei verfügen kann und die Gläubiger nur dann ein Recht und hievon auf den einzelnen Titeln Vormerk genommen ist,
haben, Rechtsgeschäfte desselben, welche eine Schwächung seines indem es auf denselben gewöhnlich heißt: "Der Gesammtbetrag
Vermögens zur Folge haben, anzufechten, wenn dieselben in der dieser Obligationen, die in Titeln (von 1000 Fr. oder 500 Fr.) Voraussicht des Konkurses und in der unredlichen Ab¬ ausgegeben sind, beläuft sich auf Fr. 2c." Allein nichts desto¬
sicht, die Gläubiger zu schädigen, vorgenommen worden weniger enthält jede Obligation eine völlig selbständige Schuld¬
sind. Eine solche Absicht ist nun bei der Beklagten offenbar nicht verpflichtung. Die Nordostbahngesellschaft erklärt "dem Inhaber
vorher aber eine Versammlung sämmtlicher Titelbesitzer mit Ma¬
"dieser Obligation die Summe von 1000 Fr. (oder 500 Fr.) jorität der vertretenen Stimmen über die Liquidation, bzw. ein
"zu schulden und diese Summe bis zur Einlösung zu .. ver¬ hierauf gerichtetes Begehren, entscheidet. Weiter geht aber die
"zinsen," und es ist auch die Zusage, "daß später keine Obliga¬ Beschränkung nicht und es ist daher sowohl nach den allgemeinen
"tionen ausgegeben werden dürfen, welchen ein Vorrecht vor Interpretationsregeln, als insbesondere auch mit Rücksicht auf
"denjenigen des neuen (resp. gegenwärtigen) Anleihens einge¬ die bereits angeführten Art. 7 und 8 ibidem, durchaus unstatt¬
"räumt würde," in jedem einzelnen Titel enthalten, ohne daß haft, diejenigen Schlußfolgerungen aus dem Art. 15 zu ziehen,
irgendwie angedeutet wäre, daß die Zusage nur der Gesammt¬ welche Beklagte aus demselben hergeleitet hat. Uebrigens stimmt
heit der jeweilen gleichzeitig für ein Anleihen emittirten Obli¬ mit diesen Schlußfolgerungen nicht überein, daß Beklagte das
gationen und nicht dem einzelnen Inhaber ertheilt werde. Ein¬ Recht der einzelnen Titelinhaber, die mehrerwähnte in den Obli¬
heitliche Schuldscheine über die erhobenen Anleihen existiren, wie gationen enthaltene Zusage selbständig geltend zu machen, aner¬
Beklagte ausdrücklich anerkannt hat, nicht. Die Beklagte ist je¬ kannt hat. weilen selbst, ohne Thätigkeit einer Mittelsperson, als Emit¬ 7. Frägt es sich demnach, welchen Sinn und Bedeutung diese
tentin aufgetreten und hat die Anleihen immer nur in der Weise Zusage habe, so kann gewiß nicht bestritten werden, daß der
erhoben, daß sie eine gewisse Anzahl von Obligationen in Titeln Wortlaut derselben entschieden zu Gunsten der Kläger und ge¬
von 1000 Fr. oder 500 Fr. ausgab. Wie aber in diesen Titeln gen die Auffassung der Beklagten spricht. Es heißt in derselben
Verzinsung und Rückzahlung jedem Inhaber selbständig zugesi¬ nicht, es dürfen in der Zukunft keine Anleihen kontrahirt wer¬
chert ist, so ist auch die oben angeführte Zusage betreffend die den, welchen ein Vorrecht vor dem jetzigen eingeräumt würde,
Ausgabe späterer Obligationen jedem einzelnen Inhaber gege¬ sondern die Zusage lautet ausdrücklich dahin: "es dürfen keine
ben. Von dieser Auffassung, daß durch solche Zusagen individuelle "Obligationen ausgegeben werden, welchen ein Vorrecht vor
Rechte geschaffen werden, geht auch offenbar das cit. Bundesge¬ "denjenigen des neuen Anleihens eingeräumt werde," und
setz über Verpfändung von Eisenbahnen aus, wenn es in Art. 8 Alles, was seitens der Beklagten angeführt worden ist, um zu
jedem Titelinhaber ausdrücklich das Recht wahrt resp. zuspricht, beweisen, daß die Klausel nach der Intention der Kontrahen¬
für seinen Theil der Forderung die bisherigen Titelsrechte ten einen von dem Wortlaute abweichenden Sinn habe, ist nicht
beizubehalten, auch wenn die Mehrheit den Verzicht auf den geeignet, diesen Beweis zu erbringen. Ein Vorrecht gegenüber
zugesicherten Rang erklärt hat. Die von der Beklagten angeru¬ den alten Obligationären wird nun aber offenbar geschaffen,
fenen Art. 15 und 22 leg. cit. kommen hier nicht in Betracht. wenn die Beklagte 91,000 neue Obligationen mit erster Hypothek
Der Art. 22 enthält lediglich eine Erleichterung für die Titel¬ ausgibt und den alten Titeln diesen Rang nur zu 76 einräumt,
inhaber und den Massaverwalter für das Zwangsliquidations¬ die übrigen 3/10 dagegen nur mit zweiter Hypothek ausrüstet.
verfahren, indem Erstere von der Pflicht der Anmeldung ihrer Dies sieht die Beklagte selbst ein; sie behauptet aber, die In¬
Forderung enthoben werden und letzterer nicht die einzelnen Ti¬ haber der frühern Titel werden durch diese Operation deßhalb
tel, resp. Titelinhaber, sondern nur das Anleihen als einheit¬ nicht geschädigt, weil das ganze Anleihen von 65 Millionen
liche Forderung in das Schuldenverzeichniß einzutragen braucht. nur zur Deckung bereits bestehender Schulden erhoben
Dagegen beschränkt Art. 15 ibidem allerdings insofern die Rechte und nur eine im Verhältnisse zur gesammten Schul¬
des einzelnen Titelinhabers mit Rücksicht auf die andern Besitzer denlast bestehende Quote von 7/10 dieses Anleihens ganz in
der Titel des gleichen Anleihens, als erst nach einjährigem Ver¬ die I. Hypothek, die andere Quote von 3/10 aber ganz in die
zug der Schuldnerin in Bezahlung des Kapitals oder Zinses ein II. Hypothek rangirt und so das Vorrecht den 91,000 Obliga¬
einzelner Obligationsinhaber die Liquidation verlangen kann,
tionen 1. Ranges nicht auf Kosten der frühern Obligationen, sein könne, die einen Vermögenswerth habe, so ist darauf zu
sondern lediglich auf Kosten der 39,000 Obligationen II. Ran¬ entgegnen, einerseits daß keineswegs feststeht, daß Kläger an der
ges eingeräumt werde. Die Richtigkeit der Prämisse vorausge¬ wortgetreuen Erfüllung der ihnen gegebenen Zusage kein recht¬
setzt, daß nämlich das neue Anleihen, — welches übrigens nur liches Interesse haben, indem es keineswegs ausschließlich darauf
äußerlich als Ein Anleihen sich darstellt, in Wirklichkeit aber ankommen kann, wie die Inhaber früherer Titel sich im Kon¬
offenbar aus zwei Anleihen besteht, welche nur von dem glei¬ kurse gegenüber den übrigen laufenden Gläubigern der Beklag¬
chen Konsortium übernommen, resp. emittirt werden, — einzig zur ten stellen würden, und anderseits zur Gewährung des richter¬
Deckung bereits kontrahirter laufender Schulden erhoben wer¬ lichen Schutzes vollkommen genügt, daß an jene Zusage überhaupt
den solle, kann zugegeben werden, daß für den Fall der Liqui¬ ein vermögensrechtliches Interesse der Titelinhaber sich knüpft,
dation, in welcher sich das Vorrecht realisirt, für die Kläger was unzweifelhaft der Fall ist.
kein Schaden entstehen würde, da ihnen zur Zeit vor den lau¬ 8. Aus dem Gesagten folgt, daß Beklagte gemäß Art. 7 des
fenden Gläubigern der Beklagten überall kein Vorzug zukommt; mehreit. Bundesgesetzes entweder auf die Bestellung eines Pfand¬
immerhin jedoch nur insofern, als nicht durch den Kursverlust rechtes I. Ranges für die 91,000 Obligationen des neu zu emit¬
auf den Anleihen die Schuldenlast vermehrt wird. Und wenn tirenden Anleihens verzichten und alle Obligationen im Pfand¬
die Beklagte ferner gegenüber dem letztern Punkt, Vermehrung rechte gleichstellen muß, oder dann jenes Pfandrecht I. Ranges
der Schuldenlast durch den Kursverlust, geltend macht, daß sie nicht bestellen darf, ohne daß sie den Klägern als Titelinhabern
nicht gehindert werden könnte, zu den gleichen Bedingun¬ des frühern Anleihens ebenfalls für den vollen Betrag ihrer Ti¬
gen ein einheitliches Anleihen I. Ranges von 65 Millionen zu tel erste Hypothek gibt, sofern sie nicht darauf verzichten. Ein
erheben, sofern sie nur auch allen frühern Obligationen den weitergehendes Recht, auf Zahlung oder anderweitige Sicher¬
gleichen Rang einräume, so mag dies richtig sein und kann fer¬ stellung, haben Kläger nicht.
ner zugegeben werden, daß es für den Liquidationsfall für die 9. Was endlich die Frage betrifft, in welcher Form die Wah¬
Inhaber früherer Titel auf das Gleiche herauskommt, ob dieses rung der Rechte der bisherigen Titel zu geschehen habe, ob näm¬
letztere Verfahren eingeschlagen oder das von der Beklagten be¬ lich neue Titel ausgefertigt oder auf den alten Titeln ein Vor¬
absichtigte Projekt ausgeführt wird. Allein darauf kommt es nicht merk gemacht werden müsse oder ein Vormerk im Pfandbuche
an, sondern entscheidend ist, ob die Obligationsinhaber ein ver¬ genüge, so hat diese Frage nur insofern Bedeutung, als die
tragsmäßiges Recht darauf haben, daß später überhaupt keine Beklagte auf der projektirten Pfandbestellung überhaupt beharrt.
Obligationen bessern Ranges ausgegeben werden. Ist ihnen die¬ Von der Ausfertigung neuer Titel wird unter allen Umständen
ses Recht zugesichert, und diese Frage ist nach dem oben Gesagten abgesehen werden können und ein bloßer Vormerk auf dem alten
unbedingt zu bejahen, so kann Beklagte sich überall nicht darauf Titel durch Abstempelung genügen. Vielleicht können sich aber die
berufen, daß durch Verletzung desselben kein Schaden entstehe, Titelinhaber auch damit begnügen, daß sie lediglich im Pfand¬
sondern die Titelinhaber sind befugt, zu verlangen, daß die Zu¬ buche neben den neuen Obligationen in den 1. Rang gestellt
sage genau so, wie sie ihnen ertheilt worden, gehalten werde, werden. Die Regulirung dieses Punktes wird wohl am Richtigsten
und erfordert es der öffentliche Kreditt, daß der Richter sie bei zunächst der Vereinbarung der Parteien und, sofern eine solche
diesem Begehren schütze, sofern, was hier zutrifft, in der Ver¬ nicht sollte erzielt werden können, der Entscheidung derjenigen
abredung nichts Unsittliches oder Unerlaubtes liegt. Und wenn Behörde überlassen, welche die Pfandbestellung zu besorgen hat.
die Beklagte geltend macht, daß nach dem hier maßgebenden Demnach hat das Bundesgericht
zürch. Rechte Gegenstand einer Obligation nur eine Leistung erkannt:
1. Die Einsprache der Kläger gegen das Pfandbestellungsbe¬
gehren der Beklagten ist in dem Sinne begründet erklärt, daß
das Pfandrecht nicht errichtet werden darf, ohne daß den Klä¬
gern die zugesicherten Rechte gewahrt bleiben und deren Obli¬
gationen daher in vollem Umfange im Pfandrecht und Rang den
bestzustellenden Obligationen gleichgehalten werden, soweit Klä¬
ger nicht darauf Verzicht leisten.
2. Die weitergehenden Begehren der Kläger sind abgewiesen.