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Entscheid

BGE 4 I 511

BGE 4 I 511

1. Januar 1878Deutsch4 min

84. Urtheil vom 6. Dezember 1878 in Sachen

Renggli.

A. In einem von dem Rekurrenten gegen eine Magdalena

Banz angestrengten Strafprozesse, wegen Diebstahls einer Pferde¬

decke, bezeugte der Bruderssohn des Rekurrenten, Johann Renggli,

eidlich, daß nicht die Banz, sondern der Sohn des Klägers die

betreffende Decke zur Bedeckung einer Kiste gebraucht habe. Re¬

kurrent fand sich deßhalb, da einige Zeugen das Gegentheil er¬

klärten, veranlaßt, gegen seinen Neffen, mit dessen Vater er laut

eigener Aussage in einen Prozeß verwickelt ist, Strafklage wegen

Meineides zu erheben, welche Klage anhand genommen, jedoch

später durch Verfügung des Kantonalverhöramtes vom 14. März

1878 fallen gelassen wurde, im Wesentlichen gestützt darauf, daß

die Merkmale des eingeklagten Verbrechens nicht vorhanden seien,

sondern lediglich widersprechende Zeugenaussagen vorliegen und

die Klage als eine pure Trölerei des Privatklägers Jos. Renggli

sich darstelle. Dem letztern wurden deshalb die Kosten und eine

Entschädigung an den Angeklagten auferlegt. Die Kriminal- und

Anklagekammer des Kantons Luzern bestätigte auf erhobene Be¬

schwerde den Entscheid des Verhöramtes, worauf Jos. Renggli

noch an das Obergericht rekurrirte, von demselben aber durch

Beschluß vom 9. Mai d. J. eine Ordnungsbuße mit dem Be¬

scheide erhielt, daß Beschlüsse der verhöramtlichen Kriminalkom¬

mission über Reponirung einer Strafuntersuchung gemäß § 40

der St. R. V. nur an die Kriminalkammer rekurrirt werden

können, welche dann endgültig entscheide, und daß die Wei¬

terziehung der Erkenntniß der Kriminalkammer, sowie das ganze

Vorgehen des Rekurrenten im vorliegenden Falle als Trölerei sich

qualisizire.

B. In diesen Beschlüssen erblickte Jos. Renggli eine Rechts¬

verweigerung. Er gelangte deßhalb an das Bundesgericht mit

dem Begehren, daß die Untersuchungsbehörden des Kantons Lu¬

zern angehalten werden, auf die gegen Johann Renggli erho¬

bene Strafklage eine eingehende Untersuchung zu veranstalten,

und führte zur Begründung an: Aus den Aussagen anderer

Personen und den begleitenden Umständen gehe ganz sicher her¬

vor, daß Joh. Renggli wissentlich falsches Zeugniß abgelegt habe, seien, wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und es geben

und es sei das Verbrechen des Falscheides wichtig genug, um auch die Akten zu einer folchen Annahme keinerlei Anlaß. Viel¬

von Amtes wegen verfolgt zu werden. mehr erscheint der vorliegende Rekurs als ein leichtfertiger, der

C. Die Kriminal- und Anklagekammer des Kantons Luzern durch Auflegung einer Gerichtsgebühr zu ahnden ist.

machte in ihrer Vernehmlassung, in welcher sie auf Abweisung Demnach hat das Bundesgericht

der Beschwerde antrug, darauf aufmerksam, daß nach dem lu¬ erkannt:

zernischen Verantwortlichkeitsgesetze Beschwerden gegen das Ober¬ 1. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

gericht wegen Rechtsverweigerung beim Großen Rathe angebracht 2. Dem Rekurrenten ist eine Gerichtsgebühr von fünfund¬

werden müssen und daher die Beschwerde verfrüht sei. In ma¬ zwanzig Franken auferlegt.

terieller Hinsicht wurde bemerkt, daß eine weitere strafrechtliche

Verfolgung des Joh. Renggli offenbar so wenig zu einem Re¬

sultate geführt hätte, als dies bei der Untersuchung gegen Mag¬

dalena Banz der Fall gewesen sei.

1. Rekurrent hat in seiner Beschwerdeschrift die von dem

Obergerichte in seinem Entscheide vom 9. Mai dieses Jahres

aufgestellte Behauptung, daß die Kriminalkammer in der Straf¬

sache gegen Joh. Renggli endgültig entschieden habe und das

Obergericht zur Aufhebung deren Entscheides nicht kompetent

sei, mit keinem Worte zu widerlegen versucht und kann daher

jedenfalls davon, daß das Obergericht einer Rechtsverweige¬

rung sich schuldig gemacht habe, keine Rede sein.

2. Aber auch seitens der verhöramtlichen Kriminalkommission

und der Kriminalkammer liegt eine Rechtsverweigerung durchaus

nicht vor. Denn es steht unbestrittenermaßen fest, daß jene Be¬

hörden keineswegs verpflichtet waren, die vom Rekurrenten gegen

seinen Bruderssohn angehobene Strafklage unter allen Umstän¬

den an die Gerichte zu weisen, sondern daß sie das Recht und

die Pflicht hatten, deren Behandlung resp. Fortsetzung zu ver¬

weigern, sofern nach ihrer Ueberzeugung keine genügenden An¬

haltspunkte zur Ueberweisung des Angeklagten, resp. dafür, daß

er sich des eingeklagten Verbrechens schuldig gemacht habe, vor¬

lagen. Diese Ueberzeugung haben nun jene Behörden nach ihren

gehörig motivirten Erkenntnissen wirklich aus den Akten gewon¬

nen und deßhalb die Untersuchung sistirt, so daß in der That

nicht einzusehen ist, inwiefern hier eine Rechtsverweigerung vor¬

liegen sollte. Daß die Gründe der Sistirung bloß vorgeschoben

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