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Entscheid

BGE 4 I 548

BGE 4 I 548

1. Januar 1878Deutsch5 min

(Art. 46 ibidem) der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jah¬

res keine neue Ehe eingehen; diese Frist kann durch richterliches

Urtheil bis auf drei Jahre erstreckt werden.

2. Diese Folge der Ehescheidung trifft sonach immer nur den

schuldigen Ehegatten. Wird daher die Scheidung, wie im

vorliegenden Falle, lediglich gestützt auf einen vom Ehemanne 95. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen

verübten Ehebruch ausgesprochen, so ist die Ehefrau einzig an Frau Graf. die in Art. 28 a. E. ibidem festgesetzte Wartefrist von dreihun¬

A. Durch Urtheil des Ehegerichtes des Kantons Appenzell dert Tagen gebunden und darf ihr dieselbe vom Richter nicht

A./Rh. vom 9. März 1877 wurde Elise Graf von ihrem Ehe¬ über diese Dauer hinaus erstreckt werden.

manne Alfred Kellenberger von Lutzenberg, gestützt darauf, daß 3. Das Erkenntniß des Ehegerichts Appenzell vom 9. März

letzterer nach seinem eigenen Geständnisse sich des Ehebruchs 1877 findet somit, soweit es der Petentin eine Wartefrist von

schuldig gemacht habe, gänzlich geschieden und ihr für den Fall zwei Jahren auferlegt, in dem Gesetze keine Begründung, son¬

der Wiederverehelichung, ohne Angabe von Gründen, eine Warte¬ dern erscheint als reiner Willkürakt, der nicht nur gegen das

frist von 2 Jahren auferlegt. Dem A. Kellenberger wurde diese Gesetz, sondern auch gegen Artikel 54 der Bundesverfassung ver¬

Frist auf 3 Jahre angesetzt. stößt, indem nach dieser Verfassungsbestimmung das Recht zur

B. Gegen dieses Urtheil ergriff Petentin ein Rechtsmittel nicht. Ehe einzig aus den im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe

Dagegen stellte sie im September d. J. beim Bezirksgerichte aufgestellten Gründen beschränkt werden darf.

Vorderland, welches an die Stelle des inzwischen aufgehobenen 4. Nun hat zwar Petentin seiner Zeit gegen das ehegericht¬

Ehegerichtes getreten ist, ein Gesuch um Revision desselben resp. liche Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen, während sie dasselbe ge¬

um Aufhebung der Wartefrist. Allein das Bezirksgericht wies mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisa¬

das Gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Revision tion der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht hätte weiter¬

nicht zutreffen. ziehen und auf diesem Wege die Aufhebung jener Bestimmung

C. Nunmehr suchte Frau Graf beim Bundesgerichte um Auf¬ erwirken können. Allein es kann dieser Umstand das Bundesge¬

hebung der Wartefrist nach, da das ehegerichtliche Urtheil in gericht nicht hindern, jetzt noch auf die Sache einzutreten und

diesem Punkte mit Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand die angefochtene Bestimmung jenes Urtheils zu annulliren. Denn

und Ehe im Widerspruch stehe, indem nach dieser Gesetzesbestim¬ offenbar ist die Vorschrift des Art. 48 des Bundesgesetzes über

mung nur dem schuldigen Theil eine solche Wartefrist auferlegt Civilstand und Ehe nicht im Interesse des andern, verletzten

werden könne. Ehegatten, sondern im öffentlichen Interesse, zur Wahrung der

D. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A./Rh., welchem Würde der Ehe erlassen worden und sie hat daher durchaus

das Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, bemerkte, keinen privatrechtlichen, sondern abweichend von den übrigen die

daß er nicht im Falle sei, sich über die Motive, welche das Ehe¬ Ehescheidung beschlagenden Bestimmungen, einen rein öffentlich

gericht veranlaßt haben, auch der Frau eine Wartefrist aufzule¬ rechtlichen Charakter, wie denn auch der Richter in dieser Hin¬

gen, auszusprechen. sicht nicht an den Antrag einer Partei gebunden ist, sondern

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: von Amtswegen auf die Wartefrist zu erkennen hat. Nicht weni¬

1. Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ger im öffentlichen Interesse liegt es aber auch, daß die Gerichte

darf bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes nicht in rein willkürlicher Weise das Recht zur Ehe in der Weise

beschränken, daß sie auch demjenigen Ehegatten, welcher, nach

der eigenen Feststellung des Urtheils, die Scheidung

nicht verschuldet hat, im Widerspruch mit Gesetz und Verfassung

eine Wartefrist auflegen. Eine Urtheilsbestimmung, durch welche

auf solche Weise das in Art. 54 der Bundesverfassung unter

den Schutz des Bundes gestellte verfassungsmäßige Recht zur

Ehe beeinträchtigt wird, leidet gerade so gut an unheilbarer

Nichtigkeit, wie ein Erkenntniß, welches die Wartefrist über die

gesetzlich zulässige Dauer von drei Jahren hinaus erstreckt, und

kann daher jederzeit auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses

angefochten und vernichtet werden. (Vergl. amtliche Sammlung

der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 448 Erw. 4

a. E. und S. 203 Erw. 7.) Anders verhält es sich allerdings,

wenn es sich bloß um die richtige Anwendung und Auslegung

des citirten Art. 48 in dem Sinne handelt, daß die präjudi¬

zielle Frage der Verschuldung oder die Dauer der Wartefrist

innert den gesetzlichen Schranken streitig ist. In solchen Fällen

kann ein kantonales Urtheil nur nach Maßgabe des Bundesge¬

setzes über Civilstand und Ehe resp. Art. 29 und 30 des Bun¬

desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das

Bundesgericht gezogen werden und zwar in ersterm Falle selbst¬

verständlich nur mit der Hauptsache.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des

Ehegerichtes des Kantons Appenzell A./Rh. vom 9. März 1877

soweit durch dasselbe auch der Petentin eine Frist zur Wieder¬

verehelichung auferlegt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.