BGE 4 I 548
BGE 4 I 548
1. Januar 1878Deutsch5 min
(Art. 46 ibidem) der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jah¬
res keine neue Ehe eingehen; diese Frist kann durch richterliches
Urtheil bis auf drei Jahre erstreckt werden.
2. Diese Folge der Ehescheidung trifft sonach immer nur den
schuldigen Ehegatten. Wird daher die Scheidung, wie im
vorliegenden Falle, lediglich gestützt auf einen vom Ehemanne 95. Urtheil vom 30. November 1878 in Sachen
verübten Ehebruch ausgesprochen, so ist die Ehefrau einzig an Frau Graf. die in Art. 28 a. E. ibidem festgesetzte Wartefrist von dreihun¬
A. Durch Urtheil des Ehegerichtes des Kantons Appenzell dert Tagen gebunden und darf ihr dieselbe vom Richter nicht
A./Rh. vom 9. März 1877 wurde Elise Graf von ihrem Ehe¬ über diese Dauer hinaus erstreckt werden.
manne Alfred Kellenberger von Lutzenberg, gestützt darauf, daß 3. Das Erkenntniß des Ehegerichts Appenzell vom 9. März
letzterer nach seinem eigenen Geständnisse sich des Ehebruchs 1877 findet somit, soweit es der Petentin eine Wartefrist von
schuldig gemacht habe, gänzlich geschieden und ihr für den Fall zwei Jahren auferlegt, in dem Gesetze keine Begründung, son¬
der Wiederverehelichung, ohne Angabe von Gründen, eine Warte¬ dern erscheint als reiner Willkürakt, der nicht nur gegen das
frist von 2 Jahren auferlegt. Dem A. Kellenberger wurde diese Gesetz, sondern auch gegen Artikel 54 der Bundesverfassung ver¬
Frist auf 3 Jahre angesetzt. stößt, indem nach dieser Verfassungsbestimmung das Recht zur
B. Gegen dieses Urtheil ergriff Petentin ein Rechtsmittel nicht. Ehe einzig aus den im Bundesgesetz über Civilstand und Ehe
Dagegen stellte sie im September d. J. beim Bezirksgerichte aufgestellten Gründen beschränkt werden darf.
Vorderland, welches an die Stelle des inzwischen aufgehobenen 4. Nun hat zwar Petentin seiner Zeit gegen das ehegericht¬
Ehegerichtes getreten ist, ein Gesuch um Revision desselben resp. liche Urtheil kein Rechtsmittel ergriffen, während sie dasselbe ge¬
um Aufhebung der Wartefrist. Allein das Bezirksgericht wies mäß Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisa¬
das Gesuch ab, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Revision tion der Bundesrechtspflege an das Bundesgericht hätte weiter¬
nicht zutreffen. ziehen und auf diesem Wege die Aufhebung jener Bestimmung
C. Nunmehr suchte Frau Graf beim Bundesgerichte um Auf¬ erwirken können. Allein es kann dieser Umstand das Bundesge¬
hebung der Wartefrist nach, da das ehegerichtliche Urtheil in gericht nicht hindern, jetzt noch auf die Sache einzutreten und
diesem Punkte mit Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand die angefochtene Bestimmung jenes Urtheils zu annulliren. Denn
und Ehe im Widerspruch stehe, indem nach dieser Gesetzesbestim¬ offenbar ist die Vorschrift des Art. 48 des Bundesgesetzes über
mung nur dem schuldigen Theil eine solche Wartefrist auferlegt Civilstand und Ehe nicht im Interesse des andern, verletzten
werden könne. Ehegatten, sondern im öffentlichen Interesse, zur Wahrung der
D. Der Regierungsrath des Kantons Appenzell A./Rh., welchem Würde der Ehe erlassen worden und sie hat daher durchaus
das Gesuch zur Vernehmlassung mitgetheilt worden, bemerkte, keinen privatrechtlichen, sondern abweichend von den übrigen die
daß er nicht im Falle sei, sich über die Motive, welche das Ehe¬ Ehescheidung beschlagenden Bestimmungen, einen rein öffentlich
gericht veranlaßt haben, auch der Frau eine Wartefrist aufzule¬ rechtlichen Charakter, wie denn auch der Richter in dieser Hin¬
gen, auszusprechen. sicht nicht an den Antrag einer Partei gebunden ist, sondern
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: von Amtswegen auf die Wartefrist zu erkennen hat. Nicht weni¬
1. Nach Art. 48 des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe ger im öffentlichen Interesse liegt es aber auch, daß die Gerichte
darf bei gänzlicher Scheidung wegen eines bestimmten Grundes nicht in rein willkürlicher Weise das Recht zur Ehe in der Weise
beschränken, daß sie auch demjenigen Ehegatten, welcher, nach
der eigenen Feststellung des Urtheils, die Scheidung
nicht verschuldet hat, im Widerspruch mit Gesetz und Verfassung
eine Wartefrist auflegen. Eine Urtheilsbestimmung, durch welche
auf solche Weise das in Art. 54 der Bundesverfassung unter
den Schutz des Bundes gestellte verfassungsmäßige Recht zur
Ehe beeinträchtigt wird, leidet gerade so gut an unheilbarer
Nichtigkeit, wie ein Erkenntniß, welches die Wartefrist über die
gesetzlich zulässige Dauer von drei Jahren hinaus erstreckt, und
kann daher jederzeit auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses
angefochten und vernichtet werden. (Vergl. amtliche Sammlung
der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. II S. 448 Erw. 4
a. E. und S. 203 Erw. 7.) Anders verhält es sich allerdings,
wenn es sich bloß um die richtige Anwendung und Auslegung
des citirten Art. 48 in dem Sinne handelt, daß die präjudi¬
zielle Frage der Verschuldung oder die Dauer der Wartefrist
innert den gesetzlichen Schranken streitig ist. In solchen Fällen
kann ein kantonales Urtheil nur nach Maßgabe des Bundesge¬
setzes über Civilstand und Ehe resp. Art. 29 und 30 des Bun¬
desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege an das
Bundesgericht gezogen werden und zwar in ersterm Falle selbst¬
verständlich nur mit der Hauptsache.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des
Ehegerichtes des Kantons Appenzell A./Rh. vom 9. März 1877
soweit durch dasselbe auch der Petentin eine Frist zur Wieder¬
verehelichung auferlegt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.