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Entscheid

BGE 4 I 636

BGE 4 I 636

1. Januar 1878Deutsch21 min

einen und des andern Kapitales, partizipiren. Den Obligatio¬

nen werden Zinskoupons beigegeben, welche auf den gemäß

dem Vertrage auszumittelnden Antheil an dem Ertrage der

Bahnunternehmung während je eines Jahres lauten. Nach Art.

9 und 14 übernimmt die Nordostbahngesellschaft „Namens und

"in Folge dessen auf Rechnung und Gefahr der bei der pro¬

"jektirten Eisenbahnunternehmung Betheiligten die Anordnung

"und Leitung des Baues und Betriebes der Bahnlinie Altstet¬ 120. Urtheil vom 24. Oktober 1878 in Sachen "ten-Zug-Luzern und alle und jede damit zusammenhängenden des Kantons Zürich gegen die schweizerische "Verrichtungen," wie die Anfertigung der Pläne und Kostenvor¬

Nordostbahngesellschaft. anschläge, die Durchführung der Expropriation, den Abschluß der

Bauverträge, Verwaltung der Baukasse und Betriebskasse, Fest¬ A. Am 14. Christmonat 1861 wurde zwischen den Regierungen stellung der Fahrtenpläne und Transporttaxen rc., nach Maßgabe der Stände Zürich, Luzern und Zug und der schweizerischen Nord¬ der Konzessionen und gesetzlichen Vorschriften, im Uebrigen aber ostbahngesellschaft ein Vertrag abgeschlossen, wonach die Kantone nach freiem besten Ermessen und gegen eine Entschädigung von Zürich, Luzern und Zug und die schweizerische Nordostbahngesell¬ 4% der sämmtlichen Ausgaben. Immerhin mußten die Bau¬ schaft "sich zur Begründung einer Eisenbahnunternehmung ver¬ pläne, die Bau- und Lieferungsverträge, welche die Summe von "einigten, welche Zürich, Zug und Luzern in direkte Schienen¬ 100,000 Fr. übersteigen, die Bau- und Betriebsrechnungen und "verbindung" bringen sollte, und die betheiligten Kantone sich die Vermehrung der konzessionsmäßigen Züge der Genehmigung verpflichteten, der Nordostbahn die für die Herstellung und den eines Comité's von neun Mitgliedern unterstellt werden, von Betrieb der Eisenbahnlinie erforderlichen Konzessionen nach einem welchen je zwei von den Regierungen der Kantone Zürich, Lu¬ bereits festgestellten Wortlaute zu ertheilen. (Art. 1 und 2.) Das zern und Zug, die drei übrigen aber von der Direktion der Nord¬ Baukapital wurde auf 12 Millionen Franken angeschlagen und ostbahn gewählt werden. Die Nordostbahn gestattet die Mitbe¬ sollte zur einen Hälfte von den drei Kantonen, zur andern von nutzung des Bahnhofes Zürich und der Bahnstrecke Zürich-Alt¬ der Nordostbahngesellschaft beschafft werden, jedoch in der Mei¬ stetten für die Zwecke der projektirten Unternehmung gegen die nung, daß bei Minderbedarf eine entsprechende verhältnißmäßige Entrichtung eines bestimmten Miethzinses und verpflichtet sich Reduktion der übernommenen Beitragsquoten stattzufinden habe, gegenüber dieser Unternehmung die Bahn Altstetten-Zug-Luzern ein allfälliger Mehrbedarf dagegen von der Nordostbahn allein nebst Zubehörden in gehörigem Zustande zu unterhalten, sowie zu beschaffen sei. (Art. 3, 4 und 5.) Nach Art. 7 des Vertrages den Expeditions-, Transport- und Telegraphendienst auf dersel¬ wird die Nordostbahn alleinige Eigenthümerin der betref¬ ben zu vollziehen und zwar gegen eine Entschädigung von 7500 fenden Eisenbahnlinie. Die Kantone erhalten für die von ihnen bis 8500 Fr. per Kilometer und per Jahr. Nach Art. 15 lem¬ beigebrachten Raten des Baukapitals Obligationen, auf je ma 6 unterliegt jedoch die diesfällige Verpflichtung der Nordost¬ 500 Fr. und je nach der Wahl der einzelnen Kantone auf den bahn gewissen Beschränkungen. In Fällen von Feuerschaden reicht Inhaber oder auf bestimmte Namen lautend. Die Rente des dieselbe nämlich nur soweit, als Versicherung gegen denselben gesammten "Betheiligungskapitals besteht in dem jeweiligen möglich war, und ebenso fällt die Wiederherstellungs-, resp. Er¬ "Ertrage der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Lu¬ satzpflicht der Nordostbahngesellschaft hinweg, wenn es sich um "zern," wobei die sämmtlichen Betheiligten in gänzlich coordi¬ einen außerordentlichen Unglücksfall (wie z. B. Entgleisung eines¬ nirter Stellung, im Verhältnisse des jeweiligen Betrages des

Bahnzuges, Zusammenstoß zweier Bahnzüge, Einsturz von Tun¬ Art. 18. Hinwieder steht der Nordostbahngesellschaft zu

neln, Dämmen rc.) handelt und derselbe nicht durch fehlerhafte jeder Zeit das Recht der Kündung der den Kantonen Zü¬

Diensteinrichtungen oder mangelhafte Aufsicht herbeigeführt wor¬ rich, Luzern und Zug verabfolgten Obligationen zu. Von die¬

den ist; vorbehältlich des Rückgriffes der Unternehmung auf all¬ sem Kündigungsrechte kann jedoch jeweilen nur mit 31. Christ¬

fällig fehlbare Beamte oder Angestellte der Nordostbahngesell¬ monat auf 31. Christmonat des nächstfolgenden Jahres Gebrauch

schaft. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Oberbaues der gemacht werden. Nichtsdestoweniger soll der Nordostbahnge¬

Bahn umfaßt nicht die Erneuerung desselben. Vielmehr wird zu sellschaft das Recht zustehen, die freie Verfügung über

dem letztern Zwecke ein Reservefond gebildet, welchen die Nord¬ die Bahnlinie Altstetten-Zug-Luzern schon von dem

ostbahn verwaltet und hierüber alljährlich Rechnung stellt. End¬ Zeitpunkte an, mit welchem die Kündung des Obliga¬

lich enthalten die Art. 17 und 18 des Vertrages bezüglich der tionenkapitals erfolgte, anzusprechen. Falls die Gesell¬

Rückzahlung der Obligationen folgende Bestimmungen: schaft von diesem Rechte Gebrauch macht, so hat sie, wenn die

Art. 17. Den jeweiligen Inhabern der den Kantonen Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern während des Jahres,

Zürich, Luzern und Zug für das von ihnen zu beschaffenden zu dessen Anfang die Kündung erfolgte und mit dessen Schlusse

Baukapital zukommenden Obligationen und zwar auch jedem das Obligationenkapital zurückzuzahlen ist, eine geringere Rente

einzelnen derselben steht nach Ablauf von vier Jahren, von dem abwerfen sollte, als in dem vorhergehenden Jahre, die Differenz

Zeitpunkte der Eröffnung des Betriebes der Bahn Zürich-Zug¬ der Unternehmung zu vergüten.

Luzern an gerechnet, ein jederzeitiges Kündigungsrecht dieser In dem Falle der Kündigung des Obligationenkapitals durch Titel zu, von welchem jedoch jeweilen nur mit 31. Christmonat die Nordostbahngesellschaft ist dasselbe in seinem vollen Be¬

auf 31. Christmonat des nächstfolgenden Jahres Gebrauch ge¬ trage zurückzubezahlen. Dabei soll für die mittlerweile statt¬ macht werden kann. gehabte Abnutzung des Oberbaues der Bahn ein Abzug nicht

In diesem Falle der Kündung ist das Kapital der Titel gemacht werden; dagegen fällt statt dessen diejenige Quote des

von der Nordostbahngesellschaft nicht nach dem Nominal¬ Reservefonds, auf deren Ausfolgung sonst das aus der Unte

werthe derselben, sondern nach dem zwanzigfachen Be¬ nehmung ausscheidende Obligationenkapital Anspruch gehabt hätte,

trage des durchschnittlichen Zinses zurückzubezahlen, der Nordostbahngesellschaft anheim.

der während der drei dem Heimzahlungstermine vorausgegange¬ Hat die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern in dem

nen, mit 1. Jänner beginnenden und mit 31. Christmonat schlie¬ Zeitraum vor dieser seitens der Nordostbahngesellschaft erfolgten

ßenden Betriebsjahre für die betreffenden Titel entrichtet worden Aufkündung des Obligationenkapitals unter Einrechnung der

ist. Von dem in solcher Weise ausgemittelten Rückzahlungskapitale Bauperiode nicht durchschnittlich 4 ½ Prozent per Jahr

ist für die mittlerweile stattgehabte Abnutzung des Oberbaues der abgetragen, so ist auch nach erfolgter Rückzahlung des

Bahn ein Abzug nicht zu machen; dagegen soll statt dessen die¬ Obligationenkapitals die besondere Rechnung über

jenige Quote des Reservefonds, auf deren Ausfolgung sonst die die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern in

Inhaber der aufgekündeten Obligationen Anspruch gemacht hätten, gleicher Weise, wie es vor der Rückzahlung geschah, fortzu¬ diesem Fonde verbleiben. führen, und es soll, so oft die Jahresrente des für diese Eisen¬

Das Betheiligungskapital der Nordostbahngesellschaft bei der bahnunternehmung verwendeten Kapitals mehr als 4½ Prozent

Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern vermehrt sich jeweilen beträgt, der Ueberschuß gleichmäßig auf das Baukapi¬

um den Gesammtbetrag der zurückbezahlten Obligationen. Die¬ tal, wie es vor der Rückzahlung der Obligationen be¬

selben sind bei Berechnung dieses Betrages nach ihrem Nomi¬ standen hat, und zwar gleichviel, ob es von den Kantonen oder nalwerthe in Anschlag zu bringen. von der Nordostbahngesellschaft beschafft worden, vertheilt und

damit so lange fortgefahren werden, bis dieses Bau¬ Uebereinkunft vom 14. Christmonat 1861 3,200,000 Fr. betrug,

kapital auch für den Zeitraum vor der Aufkündung ein neuer Vertrag zu Stande, dessen Inhalt im Wesentlichen

der Obligationen durch die Nordostbahngesellschaft zu dahin geht:

einer Verzinsung von 4 ½ Prozent per Jahr, immerhin Art. 1. Auf den dem Beginne der Erdarbeiten für die Eisen¬

übrigens ohne Berechnung von Zinsen, gelangt sein wird. bahn Thalweil-Zug nächstfolgenden 31. Christmonat soll von der

Der Nordostbahngesellschaft bleibt es dabei unbenommen, den vom Kanton Zürich übernommenen Obligationenbetheiligung die

Obligationsinhabern schon auf den Zeitpunkt der Rückzahlung im Staatsbesitze befindliche Quote im Nennwerthe von

des Kapitals oder auch später Vorschläge zu einer Aversalabfin¬ 1,675,000 Fr. in Obligationen auf die schweizerische

dung für diese Nachvergütung zu machen. Nordostbahngesellschaft umgewandelt werden, in der

Ist in Folge der Bestimmungen dieses Artikels die besondere Weise, daß die Nordostbahngesellschaft als Gegenwerth und gegen

Rechnungsführung über die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug¬ Auslieferung der betreffenden Obligationen auf die Eisenbahn¬

Luzern auch nach erfolgter Rückzahlung des Obligationenkapitals unternehmung Zürich-Zug-Luzern sammt Coupons 1675 Obli¬

fortzusetzen, so bleiben dem gemäß Art. 10 zu bestellenden Co¬ gationen übergibt, welche auf den Inhaber lauten, einen Nenn¬

mité in Betreff derselben die gleichen Befugnisse gewahrt, welche werth von 1000 Fr. per Stück erhalten, jährlich zu 4 ½ %

ihm vor der Rückzahlung des Obligationenkapitals mit Bezie¬ verzinst und nach zwölf Jahren heimbezahlt werden. Bis zur

hung auf die Betriebsrechnungen der Unternehmung (Art. 14) Vollziehung des Austausches hat die Obligationen¬

betheiligung des Kantons Zürich bei der Eisenbahnunter¬ zustanden.

Nach erfolgter Ratifikation dieses Vertrages ertheilten die Re¬ nehmung Zürich-Zug-Luzern nach Maßgabe des Vertrages

rungen der Kantone Zürich, Luzern und Zug "der schwei¬ vom 14. Christmonat 1861 Antheil am Reinertrag

zerischen Nordostbahngesellschaft" die Konzession für der Unternehmung.

den Bau und Betrieb der Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern Art. 2. Die durch diesen Vertrag von der Nordostbahn über¬

und diese Konzessionen erhielten auch die Genehmigung des Bun¬ nommene Verpflichtung soll bis auf die Höhe von 1,525,000

des. Der Kanton Zürich erhielt für sein Betheiligungskapital von Fr. auch gegenüber den im Besitze von Gemeinden und

der Nordostbahndirektion ausgestellte Obligationen, wo¬ Privaten des Kantons Zürich befindlichen Obli¬

rin "die schweizerische Nordostbahngesellschaft erklärt, dem In¬ gationen gelten, welche bis zum 21. Juni 1873 zur Um¬

wandlung angemeldet werden. Der Regierungsrath von Zürich "haber die Summe von fünfhundert Franken gemäß den Be¬

hat den betreffenden Obligationsinhabern gutfindende Mitthei¬ "stimmungen des Vertrages zwischen den hohen Ständen

"Zürich, Luzern und Zug und der schweizerischen Nordostbahn¬ lung zu machen.

Art. 3. Mit der Vollziehung dieser Konversion der "gesellschaft betreffend Begründung einer Eisenbahnunternehmung

im Staatsbesitze von Zürich befindlichen Obligationen erlöschen "Zürich-Zug-Luzern vom 14. Christmonat 1861 zu schulden

alle dem Kanton Zürich als solchem auf Grund des "und sich verpflichtet, die Verzinsung und Rückzahlung

Vertrages über die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern "nach Inhalt folgender Artikel (nämlich der Art. 3, 4, 5, vom 14. Christmonat 1861 gegenüber dieser Unter¬ "7, 17, 18 und 19, welche in den Titeln abgedruckt sind) des

nehmung, beziehungsweise gegenüber der Nordost¬ "oben erwähnten Vertrages zu bewerkstelligen."

B. Nachdem die Beklagte am 31. Christmonat 1872 das Obli¬ bahn zustehenden Rechtsansprüche, mit alleiniger Aus¬

nahme der Vertretung des Kantons im Comite der Eisenbahn¬ gationenkapital gekündet hatte, kam am 5. Mai 1873 zwischen

der Regierung des Kantons Zürich, dessen Beitrag nach der unternehmung Zürich-Zug-Luzern, bezüglich welcher dem Kanton

Zürich sein vertragsgemäßes Recht für so lange gewahrt bleiben eigniß natürlich das Vertragsverhältniß sofort aufgelöst und

soll, als nicht auch eine Auslösung der finanziellen Betheiligung müßte zur Auslösung der Ansprüche der Gesellschafter die Unter¬

der Stände Luzern und Zug und damit die Aufhebung jenes nehmung selbst liquidirt werden. Es unterliege nun keinem Zwei¬

Comite stattgefunden hat. fel, daß in einem solchen Falle mit Rücksicht auf die wirthschaft¬

In Folge dieses Vertrages sind die im Staatsbesitze befind¬ liche und rechtliche Stellung dieser Linie zu der Unternehmung

lichen Obligationen zur Konversion angemeldet worden, dagegen Zürich-Zug-Luzern das formell der Nordostbahn eigenthümlich

ist die Umwandlung derselben selbst noch nicht erfolgt. zustehende Bahnstück separat liquidirt werden müßte und vorerst

C. Laut einer im Bundesblatt vom 8. Mai 1878 erfolgten die Gesellschafter für ihre Kapitaleinlagen nebst den rückständi¬

Ausschreibung beabsichtigt die Nordostbahngesellschaft, zur Siche¬ gen Zinsen und allfälligen Schadensersatzforderungen zu liqui¬

rung sowohl der bestehenden als erst noch zu kontrahirenden An¬ diren wären. Ganz anders stelle sich aber die Sache, wenn die

leihen ihr gesammtes Bahnnetz mit Inbegriff der Linie Altstet¬ Nordostbahn nach erfolgter Verpfändung und vor der im Ver¬

ten-Zug-Luzern zu verpfänden. Hiegegen erhob nun die Regie¬ trage vom Jahre 1873 vorgesehenen Konversion der Liquidation

rung von Zürich Einsprache, indem sie vorbrachte: Das durch den verfalle. Dann würde das Gesellschaftsverhältniß auch aufgelöst;

Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen der Nordostbahn aber an dem Erlöse der Linie Altstetten-Zug-Luzern hätten dann

und der zürcherischen Regierung, beziehungsweise dem zürcheri¬ die Gesellschafter mit allen übrigen Obligationsgläubigern der

schen Fiskus begründete Rechtsverhältniß sei nach den Bestim¬ Nordostbahn zu konkurriren.

mungen des im vorliegenden Falle maßgebenden zürcherischen pri¬ Die Regierung von Zürich stellte demnach folgenden Antrag:

vatrechtlichen Gesetzbuches als gemeine Gesellschaft zu betrachten. Das Bundesgericht möge erkennen, die schweizerische Nordostbahn¬

Aus diesem Verhältniß ergebe sich für die Nordostbahn die fort¬ gesellschaft sei nicht berechtigt, die Bahnlinie Altstetten-Zug-Lu¬

wirkende Verpflichtung, der Unternehmung Zürich-Zug-Luzern zern gemäß der im Bundesblatt vom 8. Mai 1878 erfolgten

während der Vertragsdauer die aus gemeinsamen Mitteln er¬ Ausschreibung zu verpfänden.

stellte und der Nordostbahn zu Eigenthum überlassene Eisenbahn¬ Eventuell: Es sei ihr diese Verpfändung nur zu bewilligen

linie Altstetten-Zug-Luzern nebst Zubehörden in ihrer rechtlichen unter dem ausdrücklichen, auch in die Pfandtitel aufzunehmenden

und wirthschaftlichen Integrität als Grundlage zur Erreichung Vorbehalt der aus den bestehenden Verträgen für die Betheili¬

des Gesellschaftszweckes zur Verfügung zu stellen. Durch die be¬ gung des zürcherischen Fiskus sich ergebenden Rechtsstellung der

absichtigte Verpfändung dieser Linie durch die Nordostbahn zur genannten Eisenbahnlinie, beziehungsweise der Nordostbahn ge¬

Sicherung ihrer anderweitigen Anleihen wolle sie Dritten an genüber.

diesem Objekt Rechte einräumen, die mit jener Verpflichtung der Die Nordostbahngesellschaft trug auf Abweisung beider

Gesellschaft gegenüber kollidiren. Allerdings sei die Nordostbahn Klagebegehren an, indem sie im Wesentlichen entgegnete:

Eigenthümerin der Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern; aber 1. Das zwischen den Litiganten bestehende Rechtsverhältniß

von dem Eigenthum bleibe ihr während der Vertragsdauer nichts beruhe auf einem Darleihen. Die Kapitalsumme, welche der zür¬

als das nudum jus. Jede weitere einseitige Verfügung berge in cherische Fiskus und Dritte zu beanspruchen haben, werde in glei¬

sich die Tendenz einer einseitigen Aufhebung der bestehenden Ver¬ cher Weise wie alle alten Obligationen hypothekarisch versichert

träge und das dürfe der Beklagten nicht gestattet werden. Welche dagegen könne diese Realsicherheit nicht gefordert werden bezüg¬

Bedeutung dieses Eigenthum habe, ergebe sich am Besten, wenn lich der Zinsnachzahlung, weil diese Verpflichtung einen beding¬

man die Eventualität einer Liquidation in's Auge fasse. Würde ten und rein aleatorischen Charakter an sich trage und weil die

die Liquidation jetzt schon eintreten, so würde durch dieses Er¬ Zinsberechtigung mit einem Dividendenanspruch identisch sei.

2. Die Nordostbahn sei nach vertraglicher Bestimmung die

alleinige Eigenthümerin der fraglichen Eisenbahnlinie. Kläger a. Zum Wesen des Darleihens gehört, daß der Empfänger

habe einen bedingten und rein persönlichen Anspruch gegen die die gleiche Summe, die ihm vom Darleiher zu Eigenthum über¬

Nordostbahngesellschaft und sei daher nicht berechtigt, gegen die geben worden, zurückzahlen muß und daher der Erstere, nicht

Verpfändung zu opponiren. In einem allfälligen Konkurse der der Letztere, die Gefahr für den Verlust des Kapitals trägt. Im

Nordostbahn würde das klägerische Recht keineswegs auf einen vorliegenden Falle trifft nun aber der Verlust der von den Kan¬

Käufer der Bahnlinie übergehen. tonen einbezahlten Summe keineswegs die Beklagte. Vielmehr

3. Die Art. 6 und 7 des eidgenössischen Verpfändungsgesetzes ergiebt sich aus dem erwähnten Vertrage zur Evidenz, daß die

setzen fest, unter welchen Voraussetzungen gegen die Bestellung Nordostbahngesellschaft die Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern

eines Pfandrechtes protestirt werden könne. Die vorliegende Klage nicht auf alleinigen Risiko hat bauen wollen und daß deßhalb

könne nicht unter jene gesetzlich abgegrenzte Kategorie subsumirt die Kantone beigetreten sind, um den Bau dieser Linie mit ge¬

werden. meinsamen Mitteln und auf gemeinsame Gefahr auszuführen.

Die Kantone haben daher zwar wohl Obligationen im Nominal¬

betrage ihrer Kapitalzuschüsse erhalten und ist ihnen auch das

1. Wenn es sich in erster Linie frägt, welches Rechtsverhält¬

Recht eingeräumt worden, nach Ablauf von vier Jahren, von niß durch den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen den

Kantonen Zürich, Zug und Luzern einerseits und der Nordost¬ Eröffnung des Bahnbetriebes an gerechnet, die Titel zu kündi¬

bahngesellschaft anderseits begründet worden sei, so kann der gen; allein es steht ihnen kein Recht auf Rückforde¬

Ansicht der Beklagten, daß sich dieses Verhältniß als reines Dar¬ rung des Nominalwerthes der Obligationen, d. h.

leihen darstelle, nicht beigepflichtet werden. Zwar ist unbestritte¬ des einbezahlten Baukapitals zu, sondern es wird ihnen im Fall

nermaßen die Beklagte Eigenthümerin der aus gemeinsamen Mit¬ der Kündigung nur der zwanzigfache Betrag des durchschnittlich

teln erstellten Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern, und sind die während der drei letzten Jahre auf die Titel entrichteten Zinses

Kantone, welche sich überhaupt nur mit einem bestimmten Ka¬ zurückerstattet. Die Forderung der Kantone, resp. Titelinhaber,

pitale betheiligt haben, mit Einzahlung ihrer Beiträge, resp. Er¬ an die Beklagte bestimmt sich also nicht nach dem einbezahlten

bauung jener Linie in ein Gläubigerverhältniß zu der Nordost¬ Kapital, sondern lediglich nach dem Betriebswerthe der Eisen¬

bahn getreten, indem letztere ihnen im Nominalbetrage ihrer Ein¬ bahn Zürich-Zug-Luzern und stellt sich daher nicht als Forderung

zahlungen Obligationen, und zwar auf den Inhaber lautende, aus Darleihen, sondern als eine der Forderung des stillen Ge¬

ausgestellt hat. Auch hat gegen Außen, Dritten gegenüber, die sellschafters ähnliche Societätsforderung dar. Nur der Beklagten

Vereinigung sich nicht geltend gemacht, sondern es ist unbestrit¬ ist nach Art. 18 des Vertrages das Recht eingeräumt, durch

tenermaßen für die Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern Ausbezahlung des vollen Nominalwerthes das Verhältniß zu

lediglich die Nordostbahngesellschaft und zwar, gemäß der ihr per¬ lösen, die Kantone auszukaufen und damit die Bahn sammt dem

sönlich ertheilten Konzession, in eigenem Namen als Kontrahen¬ Betrieb auf alleinige Rechnung zu übernehmen.

tin aufgetreten, so daß die Kantone zu denjenigen Personen, welche b. Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Bahn geschieht

aus dem Bau oder Betrieb jener Linie Gläubiger der Nordost¬ während der Vertragsdauer auf gemeinsame Rechnung der

bahn geworden sind, in keiner Beziehung stehen. Allein alle diese bei derselben Betheiligten, so zwar, daß für die Erneuerung ein

Momente schließen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses eigener gemeinsamer Reservefond gebildet wird und die Rente

nicht aus; vielmehr sprechen für ein solches und gegen ein blo¬ des Betheiligungskapitals der Kantone nur in dem verhältni߬

ßes Darleihensverhältniß entscheidend folgende Umstände: mäßigen Antheil an dem jeweiligen Ertrage der Eisenbahnunter¬

nehmung Zürich-Zug-Luzern besteht.

c. Bezüglich des Baues und Betriebes steht der Beklagten vertrage zuwidergehandelt wird, und dies ist nun keineswegs der

nicht das unbeschränkte Verfügungsrecht zu, sondern es ist die¬ Fall.

selbe an die Mitwirkung eines Comite gebunden, welchem ge¬ 3. Unbestrittener- und ausgewiesenermaßen ist die Beklagte

wisse Verträge und Anordnungen zur Genehmigung unterbreitet alleinige und ausschließliche Eigenthümerin der Eisenbahnlinie

werden müssen. Altstetten-Zug-Luzern und der Gesellschaftsvertrag verpflichtet sie

Daß die den Kantonen ausgestellten Obligationen auf den nur, während dessen Dauer den Betrieb der Linie auf gemein¬

Inhaber und nicht auf Namen lauten, ist gegenüber dem unter same Rechnung auszuführen, beziehungsweise die Bahn den Be¬

litt. a Gesagten ohne erhebliche Bedeutung, indem ja jeder Ge¬ theiligten zum gemeinsamen Betriebe zur Verfügung zu stellen.

sellschafter befugt ist, seine pekuniären Rechte gegen die Mit¬ Würde die Nordostbahn in Konkurs fallen, so wäre, wie Kläger

gesellschafter zu cediren. Offenbar ist übrigens jene Form nicht ausdrücklich und mit Recht anerkannt hat, das Gesellschaftsver¬

gewählt worden, um die Titel in Zirkulation zu setzen, wozu sie hältniß aufgehohen und hätte Kläger seine Gesellschaftsansprüche

ja wegen ihres unbestimmten Werthes (Art. 7 und 17 des Ver¬ im Konkurse zu liquidiren. Wenn nun aber Kläger glaubt, daß

trages) von vornherein als höchst ungeeignet sich darstellten; son¬ er in diesem Falle ein Recht auf separate, den übrigen Gläu¬

dern man wollte den Kantonen die Bildung von Unterge¬ bigern der Beklagten vorausgehende Befriedigung aus dem Er¬

sellschaften erleichtern, indem dieselben und insbesondere der löse der Linie Altstetten-Zug-Luzern habe, so befindet er sich mit

Kanton Zürich von Anfang an den Vertrag vom 14. Christmonat dieser Ansicht sowohl mit dem Inhalte des Vertrages und der

1861 nur unter der Voraussetzung abgeschlossen hatten, daß die Obligationen, als auch mit den allgemein anerkannten Rechts¬

bei der Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern interessirten grundsätzen in Widerspruch. Hätten die Kantone sich ein solches

Gemeinden und Privaten sich gemäß den Bestimmungen jenes Recht konstituiren wollen, dann hätten sie entweder die Eisen¬

Vertrages betheiligen und so mit den Kantonen Gewinn und bahnlinie Altstetten-Zug-Luzern als Miteigenthum der Bethei¬

Verlust aus der Hauptgesellschaft theilen werden. (Vergl. Be¬ ligten oder als Gesellschaftsvermögen, woran die Kantone an¬

schluß des zürch. Kantonsrathes vom 6. Jänner 1862, betreffend theilsberechtigt wären, erklären, oder sich ein Pfandrecht an der¬

die Betheiligung der Gemeinden des Bezirkes Affoltern u. s. w. selben bestellen lassen müssen. Von Alledem haben sie nichts ge¬

an der Begründung einer Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug¬ than, sie haben im Gegentheil die Eisenbahn als Eigenthum der

Luzern, und Art. 2 des Vertrages vom 5. Mai 1873.) Das durch Nordostbahngesellschaft erklärt und sich für ihre Betheiligungs¬

den Vertrag vom 14. Christmonat 1861 zwischen den betreffen¬ kapitalien Obligationen von letzterer ausstellen lassen, in welcher

den Kantonen und der Nordostbahngesellschaft begründete Rechts¬ Beklagte selbst — und nicht etwa die Eisenbahnunternehmung

verhältniß wurde denn auch durch die Begebung der Obligatio¬ Zürich-Zug-Luzern, die ja als besonderes Rechtssubjekt gar nie

nen in keiner Weise beeinflußt, sondern es dauert dasselbe nach existirt hat — als Schuldner der Kantone komparirt und zur

den Vertragsbestimmungen in dem Comite und den letzterm ein¬ Einlösung nach Maßgabe der Art. 17 und 18 des Vertrages vom

geräumten Kompetenzen unverändert fort, bis die Obligationen 14. Christmonat 1861 sich verpflichtet. Hieraus geht schlagend

in vollem Umfange bezahlt, beziehungsweise gekündigt sind. hervor, daß die Kantone gar nie beabsichtigt haben, sich ein Recht

2. Allein daraus, daß hier nicht ein Darleihens-, sondern auf separate Befriedigung ihrer Gesellschaftsansprüche aus dem

ein der stillen Gesellschaft ähnliches Societätsverhältniß zwischen allfälligen Erlöse der mehrerwähnten Eisenbahnlinie zu konsti¬

den Litiganten vorliegt, folgt durchaus nicht, daß die Klage gut¬ tuiren, resp. vorzubehalten, sondern daß sie gegentheils die Nord¬

geheißen werden müsse. Dies kann vielmehr nur insofern ge¬ ostbahngesellschaft als ihre Schuldnerin wollten und letztere ihnen

schehen, als durch die projektirte Verpfändung dem Gesellschafts¬ gleichwie allen andern Gläubigern mit ihren sämmtlichen Akti¬

sellschaft das volle und unbeschränkte Eigenthum an jener Eisen¬ ven verpflichtet ist. Daß dies die Meinung der Kontrahenten

bahn an die Konkursmasse fällt und Kläger darauf beschränkt war, wird übrigens auch dadurch bestätigt, daß nach Art. 18 des

ist, seine Forderung in dem Konkurse anzumelden und neben den Vertrages, im Falle die Nordostbahn kündigt, sie "die freie Ver¬

übrigen Gläubigern der Beklagten zu liquidiren. Denn einerseits "fügung über die Bahnlinie Altstetten-Zug-Luzern" schon mit

gehen bekanntermaßen bloße obligatorische Verpflichtungen des dem Zeitpunkte der Kündigung und nicht erst mit Bezahlung

Kridars nicht auf die Konkursmasse über und anderseits existiren der Obligationen beanspruchen kann. Daß unter der "freien Ver¬

keine gesetzlichen Bestimmungen, welche dem Kläger das behaup¬ fügung" nichts anders verstanden ist und sein kann, als die Be¬

tete Vorzugsrecht einräumen würden, während ohne solche selbst¬ freiung von den ihr durch den Gesellschaftsvertrag gegenüber den

verständlich jenes Recht nicht anerkannt werden könnte. betheiligten Kantonen, resp. dem aufgestellten Comite auferlegten

4. Hienach ist klar, daß für den Fall des Konkursausbruches Verpflichtungen (vorbehältlich der in Art. 18 Abs. 3 und 4 ent¬

über die Beklagte Kläger durch die projektirte Verpfändung des haltenen Bestimmungen) ist ohne Weiters klar und ebenso be¬

beklagtischen Bahnnetzes in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, darf es keiner weitern Ausführung, daß, wenn in dem Vertrage

sondern im Gegentheil besser gestellt wird, indem er mit seinen vom 5. Mai 1873 von Obligationen der Eisenbahnunternehmung

Obligationen an dem zu errichtenden Pfandrechte ebenfalls theil¬ Zürich-Zug-Luzern und deren Umwandlung in Nordostbahnobli¬

nehmen und daher aus einem laufenden zu einem pfandversicher¬ gationen die Rede ist, dies nur so verstanden werden kann, daß

ten Gläubiger vorrücken soll. die von der Begründung jener Eisenbahnunternehmung herrüh¬

5. Ebensowenig liegt aber in der Verpfändung ein Zuwider¬ rende in eine Anzahl von Obligationen gespaltene und an die

handeln gegen das bestehende Vertragsverhältniß für die Dauer Bestimmungen des Vertrages vom 14. Christmonat 1861 ge¬

desselben. Nach Art. 9, 10 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. knüpfte (vergl. Erw. 1 litt. a und b) Gesellschaftsforderung des

Juni 1874 steht fest, daß das Pfandrecht an Eisenbahnen ledig¬ Klägers an die Beklagte in ein von seinem materiellen Grunde

lich ein Generalpfandrecht ist, welches unter gewissen Umständen getrenntes streng einseitiges Forderungsrecht für eine fest be¬

den Gläubiger zur Einsprache gegen den Verkauf der Bahn oder stimmte Summe umgewandelt werden wollte; dagegen die Ver¬

einzelner Linien, Veräußerung eines größern Theils des Betriebs¬ tragspersonen an eine passive Uebertragung der Obligation we¬

materials und gegen Fusionen mit andern Bahnen berechtigt, der dachten noch denken konnten, indem ja, wie bereits bemerkt, im Uebrigen aber lediglich für den Konkursfall Bedeutung hat, eine Eisenbahnunternehmung Zürich-Zug-Luzern als besonderes

indem es den versicherten Gläubigern ein Vorzugsrecht vor den Rechtssubjekt gar nie existirt hat, sondern diese Unterneh¬ laufenden gewährt, und also namentlich nicht zu einer Verstei¬ mung nur einen Geschäftszweig der Beklagten mit

gerung der verpfändeten Bahnlinie außer dem Konkursfall führt. Vermögensbetheiligung der Kantone Zürich, Zug Hienach kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die und Luzern zu Gewinn und Verlust im Umfange

Existenz des Pfandrechtes der Erfüllung der der Beklagten des eingeschossenen Kapitals bildete. Verhält sich gemäß dem Vertrage vom 14. Christmonat 1861 gegenüber aber die Sache so, daß die Eisenbahnlinie Altstetten-Zug¬

dem Kläger obliegenden Verpflichtungen in keiner Weise hinder¬ Luzern weder im Miteigenthum der Litiganten steht, noch über¬

lich, sondern viel eher günstig ist, indem es die Dispositions¬ haupt Gegenstand eines Gesellschaftsvermögens bildet, sondern

freiheit der Beklagten gerade in gleicher Richtung, nämlich mit zwischen den Litiganten mit Bezug auf dasselbe nur obligato¬ Bezug auf die Veräußerung der Bahn oder des Betriebsmate¬ rische Verpflichtungen bestehen, so folgt aus allgemein anerkann¬

rials, wie jener Vertrag, beschränkt. ten und bekannten Rechtsgrundsätzen, daß mit einer durch den

6. Die Klage muß sonach in vollem Umfange abgewiesen wer¬ Konkurs über die Beklagte herbeigeführten Aufhebung der Ge¬

den. Denn da nach dem Gesagten den klägerischen Obligationen

kein Vorrecht vor den übrigen Gläubigern der Nordostbahngesell¬

schaft auf die Eisenbahnlinie Altstetten-Zug-Luzern zusteht,

kann selbstverständlich von einer Vorstellung eines solchen im

Sinne des eventuellen Begehrens so wenig als von Gutheißung

des prinzipalen Begehrens die Rede sein.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.