BGE 4 I 74
BGE 4 I 74
1. Januar 1878Deutsch1 min
19. Beschluß vom 11. Jänner 1878 in Sachen der Bank
in Luzern.
Mit Rekursschrift vom 12. Dezember 1877 beschwerte sich
die Bank in Luzern über ein Urtheil des luzernischen Oberge¬
richtes vom 22. September 1877 unter der Behauptung, das¬
selbe verletze den §. 102 lemma 2 des eidg. Wechselkonkordates,
welchem der Kanton Luzern beigetreten sei.
Das Bundesgericht hat, in Erwägung:
1. Daß ein von den Bundesbehörden genehmigtes Wechsel¬
konkordat gar nicht besteht, vielmehr die Sache sich so verhält,
daß mehrere Kantone gemeinschaftlich eine Wechselordnung ha¬
ben ausarbeiten lassen, welche dann von einigen derselben, je¬
doch nicht einmal unverändert, zum kantonalen Gesetz erhoben
worden ist; ein Vertrag d. h. eine gegenseitige Verpflichtung der
betreffenden Kantone zur Einführung jener Wechselordnung aber
niemals eingegangen und daher auch nicht von den Bundesbe¬
hörden ratihabirt worden ist;
2. daß sonach dem Bundesgericht, da lediglich die Anwendung
und Auslegung eines kantonalen Gesetzes in Frage steht, die
Kompetenz zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde man¬
gelt;
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.