BGE 5 I 127
BGE 5 I 127
1. Januar 1879Deutsch14 min
30. Urtheil vom 10. Januar 1879 in Sachen
Unterfinger gegen Kanton Luzern.
A. Wie viele andere schweizerische Kantone besitzt auch der
Kanton Luzern seit Anfang dieses Jahrhunderts eine öffentliche
Brandversicherungsanstalt. Das am 1. Christmonat 1869 revi¬
dirte Gesetz über dieselbe enthält folgende wesentliche Bestim¬
mungen:
§ 1. Für den Kanton Luzern besteht eine auf Gegenseitigkeit
gegründete öffentliche Brandversicherungsanstalt, welche den Brand¬
schaden an Gebäuden nach Verhältniß ihrer Versicherung aus den
Beiträgen sämmtlicher Anstaltsgenossen vergütet.
§ 2. Die Anstalt umfaßt alle im Kanton Luzern befindlichen
öffentlichen Gebäude, welche nicht unter die im Gesetze selbst
bezeichneten Ausnahmen fallen oder vom Regierungsrathe wegen
besonderer Feuergefährlichkeit ausgeschlossen werden.
§ 4. Die der kantonalen Versicherungsanstalt einverleibten
Gebäude dürfen bei Strafe und Verlust der Vergütung allfälli¬
gen Brandschadens bei keiner andern Anstalt versichert sein.
§ 5. Der Regierungsrath ist zur Rückversicherung der von
der kantonalen Versicherungsanstalt geleisteten Versicherungen
berechtigt.
§ 6. Die Versicherungsanstalt leistet nach Maßgabe des Ge¬
setzes Ersatz für Schaden, der durch Feuer, Blitzschlag u. s. w.
entstanden ist. "Brandbeschädigungen die durch Kriegsereignisse
"veranlaßt worden, hat der Staat an der Stelle der Versiche¬
"rungsanstalt in billiger Weise zu vergüten, sofern ein ander¬
"weitiger Ersatz nicht erhältlich ist."
§ 8. In Fällen, die an den Strafrichter verwiesen werden,
entscheidet dieser über die dem Eigenthümer gebührende Ent¬
schädigung. In den andern Fällen steht der Entscheid dem
Regierungsrathe zu. Will der Beschädigte denselben nicht aner¬
kennen, so hat er innert zwei Monaten "seine Forderung an die
Assekuranzanstalt" bei den zuständigen Gerichten anhängig zu
machen.
§ 9. In denjenigen Fällen, wo (nach §§ 7 und 8 des Ge¬
setzes) ein Brandbeschädigter seine Anspruchsrechte auf die Ent¬ Ueberreste auf 12,500 Fr. Gegen den Kläger wurde Anklage
schädigung aus der Versicherungsanstalt (wegen eigener Verur¬ auf Brandstiftung erhoben, die Untersuchung jedoch später man¬
sachung des Brandes u. s. w.) verliert, haftet die Anstalt den gels Beweises sistirt. Da sich aber bei der Untersuchung ergeben,
Besitzern von Hypotheken, soweit die Versicherungssumme reicht, daß Kläger eine beträchtliche Anzahl Stauden, welche in einem
erwirkt aber für die diesfälligen Zahlungen ein Regreßrecht auf Zimmer der abgebrannten Gebäulichkeiten sich befunden, angeb¬
das Vermögen des Thäters. lich um einen Dieben zu entdecken, mit Sprengpulver geladen
§ 10. Die Brandassekuranzanstalt wird vom Finanzdeparte¬ hatte, so kürzte der Regierungsrath die Entschädigungssumme
ment verwaltet. um 3500 Fr. und setzte dem Kläger für den Fall, als er diesen
§ 26. Bei Abschatzungen, welche in Folge eines Brand¬ Entscheid nicht anerkennen sollte, eine Frist von zwei Monaten
unglückes stattfinden, sind die Sachverständigen von der Brand¬ an, um seine Forderung an die Assekuranzanstalt bei dem zu¬
versicherungsanstalt zu entschädigen. Untersuchungskosten über¬ ständigen Gerichte anhängig zu machen.
nimmt, wenn der Verursacher der Feuersbrunst nicht ausgemit¬ C. Innert dieser Frist stellte nun Kläger, gestützt auf Art.
telt ist, der Staat nach den hierüber bestehenden Vorschriften. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der
§ 27. Zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt werden Bundesrechtspflege, beim Bundesgerichte das Begehren, daß der
von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben, zu welchem Staat Luzern, beziehungsweise die kantonale Brandassekuranz¬
Behufe die versicherten Gebäude in Klassen eingetheilt werden. anstalt verpflichtet werde, an ihn die amtlich ausgemittelte Ent¬
§ 29. Alljährlich im Februar wird vom Regierungsrathe zur schädigungssumme von 12,500 Fr. ohne Abzug zu bezahlen.
Deckung der Brandschäden des verflossenen Jahres der Bezug Allein der Beklagte stellte die Einrede, daß das Bundesgericht
einer einfachen Brandsteuer angeordnet. Der die Jahresausgaben zur Behandlung dieses Prozesses nicht kompetent, beziehungs¬
übersteigende Betrag dieser Steuer fällt in einen Reservefonds. weise der Kanton Luzern der unrichtig Beklagte sei, indem
Reicht der Ertrag einer einfachen Brandsteuer zur Deckung des der Begründung anführte: In Art. 27 Ziffer 4 des Bundes¬
Brandschadens nicht aus, so soll der Mehrbetrag aus dem Re¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege falle der
servefonds bestritten werden. Genügt der Reservefonds hiefür nicht, "Kanton nur als privatrechtlicher Begriff, als Fiskus, in Be¬
so ordnet der Regierungsrath außerordentliche Bezüge an, welche tracht. Die kantonale Brandassekuranzanstalt sei aber kein Be¬
jedoch in der Regel während eines Jahres nicht eine einfache standtheil des Fiskus, da sie das Staatsvermögen nicht berühre.
Steuer übersteigen sollen. In außerordentlichen Fällen hat der Die Staatskasse mache nur der Anstalt erforderlichenfalls Vor¬
Regierungsrath dem Großen Rathe über die zur Deckung des schüsse, die aber sofort wieder erstattet werden müssen. Die Brand¬
Brandschadens weiter erforderlichen Bezüge Anträge vorzulegen. versicherungsanstalt sei eine öffentliche Anstalt und zugleich in
§ 32. Die endgültig ausgemittelte Brandentschädigung soll civilrechtlicher Beziehung ein selbständiges Rechtssubjekt, wie die
von der Brandassekuranzanstalt unverzüglich geleistet werden. sämmtlichen Bestimmungen des Brandassekuranzgesetzes beweisen.
Die erforderlichen Vorschüsse sind der Anstalt aus der Staats¬ D. Kläger hielt die Einrede der Inkompetenz des Bundes¬
kasse vorzustrecken, derselben aber nach Eingang der Brandsteuer gerichtes für unbegründet. Die Brandversicherungsanstalt sei eine
sogleich wieder zu erstatten. kantonale Anstalt, welche in der Rechtsperson des Staates auf¬
B. In dieser Brandassekuranzanstalt war die in Rothenburg gehe und nicht als selbständiges Rechtssubjekt sich darstelle. Die
gelegene Mühle des Klägers für 13,000 Fr. versichert. Im Anstalt sei im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt gegründet
September 1877 ging dieselbe in Flammen auf und die Kreis¬ worden, sie sei als eine öffentliche erklärt und werde vom Finanz¬
schätzer taxirten den Schaden nach Abzug des Werthes der departement verwaltet, woraus klar hervorgehe, daß sie einer
jener Geschäftszweige sei, aus denen überhaupt die kantonale mit eigener Rechtssubjektivität dar, welche der bundesgerichtlichen
Administration sich zusammensetze. Im Versicherungswesen werde Gerichtsbarkeit nicht unterworfen sei. Je nachdem man nun die
unterschieden zwischen Staatsunternehmen und Privatunter¬ gegen den Regierungsrath Namens des Staates Luzern
nehmen; bei erstern sei selbstverständlich der Staat Unternehmer "beziehungsweise der kantonalen Brandassekuranzge¬
und es ändere nichts, ob derselbe dabei auf Gewinn spekulire sellschaft" erhobene Klage als gegen den Staat oder die Brand¬
oder nicht und ob die Staatskasse dabei engagirt sei oder nicht. assekuranzgesellschaft gerichtet ansteht, handelt es sich also im
Der eigentliche juristische Träger dieses Unternehmens sei der vorliegenden Falle um die Einrede der mangelnden Passivlegi¬
Staat und es lasse sich dasselbe als eigene Rechtspersönlichkeit timation des Beklagten oder um die Einrede der Inkompetenz
juristisch gar nicht konstruiren. Es sei weder eine Societät, noch des Bundesgerichtes. Indessen ist diese Unterscheidung im vor¬
eine Stiftung noch eine Korporation. Die luzernische Gesetzgebung liegenden Falle insofern ohne materielle Bedeutung, als im
lasse hierüber keinen Zweifel übrig, indem Art. 18 des Civ.¬ einen wie im andern Falle lediglich die Frage zu untersuchen
Gesetzbuches sage: "Gemeinden und Korporationen, welche einen ist, ob die luzernische kantonale Brandversicherungsanstalt eine
bleibenden Zweck haben, der ihnen vom Gesetzgeber gesichert eigene Rechtsperson sei oder nicht, und je nach der Beantwortung
worden, sind moralische Personen, die unter der Aufsicht der dieser Frage die beklagtischerseits gestellte Einrede, welche sich
Regierung auf ihren eigenen Namen Rechte erwerben und Ver¬ übrigens nur der Form nach als Einrede, in Wahrheit aber
bindlichkeiten eingehen können." Bei der Brandversicherungs¬ als eine Bestreitung, Leugnen, darstellt, — indem in beiden
anstalt handeln nicht die Genossen, da solche überhaupt nicht Fällen der Kläger beweispflichtig ist, — abgewiesen oder gutge¬
vorhanden seien, sondern einzig die Regierung. Die Gebäude¬ heißen werden muß.
besitzer seien Objekte der Anstalt d. h. nur steuerpflichtig gegen¬ 2. Die Brandversicherungsanstalt Luzern ist, wie schon ihr
über dem Staate. Name besagt, eine Anstalt und zwar, wie später noch auszu¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: führen ist, eine öffentliche oder Staatsanstalt. Daraus folgt
1. Der Art. 110 Ziffer 4 der Bundesverfassung in Ver¬ aber ebensowenig, daß sie keine eigene privatrechtliche Persön¬
bindung mit Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die lichkeit, sondern ein bloßer Zweig der Staatsverwaltung, mit
Organisation der Bundesrechtspflege, auf welchen Kläger im lediglich gesonderter Verwaltung des einschlägigen Staatsver¬
vorliegenden Falle die Kompetenz des Bundesgerichtes gestützt mögens, eine Station des Fiskus sei, als aus dem Ausdruck
hat, bestimmt, daß das Bundesgericht civilrechtliche Streitig¬ "Anstalt ohne Weiters das Gegentheil, daß sie ein eigenes
keiten zwischen Kantonen (worunter, wie das Bundesgericht schon Rechtssubjekt sei, gefolgert werden kann. Das Wort Anstalt
wiederholt erklärt hat, die Kantone als Privatrechtssubjekte, wird vielmehr für Institute beiderlei Art gebraucht und insbe¬
Fiskus, Staatskasse, zu verstehen sind) einerseits und Korpora¬ sondere zerfallen auch die Staats¬ wie die Privatversicherungs¬
tionen oder Privaten anderseits insofern beurtheile, als der anstalten einerseits
Streitgegenstand einen Hauptwerth von wenigstens 3000 Fr. a. in rein gegenseitige, wo die verbundenen Versicherten
hat und die eine oder andere Partei es verlangt. Diese beiden zugleich als Gesammtheit, Verband, auch die Versicherer sind
Voraussetzungen würden hier zutreffen; dagegen setzt die ins und den Schaden, welcher Einzelne von ihnen aus der gemein¬
Recht gefaßte Regierung in Widerspruch, daß der Kanton Luze¬ samen Gefahr trifft, gemeinschaftlich tragen, und anderseits
der richtige Beklagte, beziehungsweise die dortige Brandasse¬ b. in solche, wo der Staat als Unternehmer die Ver¬
kuranzanstalt ein Bestandtheil des Fiskus sei. Letztere stelle sich gütung des aus Feuersgefahr entstehenden Schadens übernimmt,
vielmehr als eine neben dem Staate bestehende besondere Anstalt und zwar entweder gegen feste Prämie (Spekulationsanstalt)
oder (was auch vorkommen mag, wenigstens gedenkbar ist, und öffentliche Brand- resp. Feuersocietäten genannt werden. Und
Kläger hier als vorhanden zu erachten scheint) zu den Selbst¬ zwar ist allerdings die staatliche Natur dieses Verbandes im
kosten, unter Verlegung des innerhalb einer bestimmten Periode Kanton Luzern sehr scharf ausgeprägt, indem die Beiträge der
den Staat treffenden Brandschadens sammt Verwaltungskosten Mitglieder, trotzdem ihr Bezug und ihre Verwendung nur im
auf die einzelnen Versicherten nach Verhältniß des Versicherungs¬ Interesse der letztern und nicht zur Bestreitung der Staatsaus¬
werthes, wie bei den gegenseitigen Versicherungsanstalten. In gaben geschieht, als öffentliche Abgaben, Steuern, angesehen und
den beiden letztern Fällen erscheint die Versicherungsanstalt als wie solche auf dem Exekutionswege eingetrieben werden (§§ 30
eigentliches (industrielles) Staatsunternehmen, wie z. B. und 31 des Gesetzes) und ferner auch über die Pflicht zur
die Staatseisenbahnen, die Post, Telegraph u. s. w., und es ist Mitgliedschaft, die Abschätzung der der Anstalt einverleibten Ge¬
deren Vermögen Staatsvermögen. Im ersten Falle besteht da¬ bäude und die Größe der Beiträge lediglich im Verwaltungs¬
gegen der Natur der Sache nach die Versicherungsanstalt als wege entschieden wird. (§ 13 Abs. 3 und 8 des Ges.)
besondere Anstalt neben dem Staate, als selbständiges Rechts¬ Frägt es sich nun, ob diese Staatsanstalt, dieser öffentliche
subjekt mit eigener Vermögensfähigkeit, und es trifft dies, wie Verband, auch ein vom Staate als Fiskus unabhängiges Pri¬
sofort zu zeigen ist, auch für die vorwürfige Brandassekuranz¬ vatrechtssubjekt mit eigener Vermögensfähigkeit sei, so kann vor¬
anstalt des Kantons Luzern zu. erst der von Kläger gegen diese Annahme aus Art. 18 des Civi¬
3. Rein auf Gegenseitigkeit gegründete Versicherungsverbände Gesetzb. hervorgeleiteten Einwendung keinerlei Gewicht zuerkannt
treten in verschiedener Gestalt, als Gesellschaften, Korporationen werden. Jene Gesetzesbestimmung enthält einen allgemeinen
und öffentliche (Staats- oder Landes-) Anstalten auf. Wo die Rechtssatz, wonach Gemeinden und Korporationen unter einer
Verbindung eine freiwillige, auf dem Willen der Mitglieder be¬ gewissen Voraussetzung als juristische Personen anerkannt wer¬
ruhende ist, welchen auch deren Verwaltung und Leitung zu¬ den müssen; sie schließt aber selbstverständlich nicht aus, daß der
kommt, erscheint der Verband, dessen juristische Natur bekannt¬ Staat durch besonderes Gesetz auch einer Anstalt die juristische
lich sehr bestritten ist, je nach der Gesetzgebung des betreffenden Persönlichkeit ertheilt. Und zwar ist hiezu keineswegs erforder¬
Staates als eine Gesellschaft, Genossenschaft oder Korporation. lich, daß die Ertheilung der Rechtssubjektivität ausdrücklich
Wo dagegen, wie hier, die Existenz des Verbandes lediglich auf (expressis verbis) geschehe, sondern es genügt, wenn einer An¬
dem Staatswillen beruht, die Mitgliedschaft kraft Gesetzes mit stalt solche Rechte verliehen werden, welche die juristischen Per¬
dem Besitze von Gebäuden im Staatsgebiete verknüpft ist, so sonen charakterisiren, und dies ist nun in concreto offenbar der
daß zunächst lediglich die Gebäude (§§ 2, 4 u. s. w. des luzerni¬ Fall.
schen Brandassekuranzgesetzes) und nur durch diese die Personen 5. Es kann kaum zweifelhaft sein, daß eine rein auf Gegen¬
verbunden sind, die Mitgliedschaft somit gewissermaßen als Pflicht seitigkeit beruhende Anstalt, auch wenn sie nicht von den Mit¬
gegen den Staat erscheint, und auch ferner die Anstalt aus¬ gliedern, sondern von außen, vom Staate, gegründet ist und
schließlich von der Staatsgewalt geleitet und vertreten wird, geleitet wird, als ein eigenes, vom Staate verschiedenes, Privat¬
da fällt der Versicherungsverband unter den Begriff der "öffent¬ rechtssubjekt sich darstellt, indem solche Anstalten, wie ausgeführt,
lichen Anstalt," welche jedoch, da deren Substrat aus einem für durch die Gesammtheit derjenigen Personen gebildet werden,
die gegenseitige Garantie des Feuerschadens gebildeten Personen¬ welche sich gegen die gemeinsame Gefahr versichern und die Ge¬
verein besteht, immerhin ein korporatives Element besitzt, wie sammtheit, der Verband der Mitglieder, gegenüber
denn auch solche Verbände in der Regel (und so auch in der den Einzelnen als Versicherer erscheint, wozu offenbar
Klageschrift selbst öffentliche Brandassekuranzgesellschaften oder eigene d. h. vom Staate als Fiskus unabhängige Rechtssubjek¬
tivität erforderlich ist. Die Frage stellt sich demnach im vorlie¬ will, seine Forderung an die "Assekuranzanstalt bei den zu¬
genden Falle so, ob die luzernische kantonale Brandversicherungs¬ ständigen Gerichten anhängig zu machen. Ueberall wird sonach
anstalt wirklich eine auf reine Gegenseitigkeit begründete Anstalt die Brandassekuranzanstalt als eigene Rechtsperson behandelt
sei oder als ein Staatsunternehmen im eigentlichen Sinne (Erw. und an drei Stellen (§§ 6, 26 und 32) ausdrücklich vom
2, lit. b) sich darstelle, und nun muß diese Frage zweifellos im Staate als Fiskus unterschieden beziehungsweise demselben gegen¬
erstern Sinne beantwortet werden. Denn nicht nur ist in § 1 des über gestellt. Der Staat resp. die Staatskasse ist nicht Versicherer,
luzernischen Gesetzes ausdrücklich gesagt, daß die Brandassekuranz¬ sondern hat nur, nach endgültiger Ausmittelung der Brandent¬
anstalt auf Gegenseitigkeit gegründet sei, sondern es erscheint über¬ schädigungen, der Anstalt die nöthigen Vorschüsse zu machen,
all in dem Gesetze nicht der Staat, Fiskus, sondern die Brand¬ welche von letzterer aus den Beiträgen der Genossen zurücker¬
assekuranzanstalt als Subjekt der Rechtsverhältnisse, indem ihr stattet und, wie aus den bezüglichen Rechnungen hervorgeht,
sowohl das Recht auf die Beiträge, welche die Anstaltsgenossen auch verzinst werden müssen. Es ist sonach keinem begründeten
zu bezahlen haben, und die Rückvergütungen von Brandstiftern, Zweifel unterworfen, daß das Vermögen der Brandversicherungs¬
als auch die Pflicht zur Entschädigung der Anstaltsgenossen zu¬ anstalt (Beiträge, Rückvergütungen, Reservefonds) nicht Staats¬
geschrieben wird. So heißt es in dem Gesetze (§ 1): "Die An¬ vermögen ist, sondern der Anstalt selbst zugehört und es figurirt
"stalt vergütet den Brandschaden an den Gebäuden nach Ver¬ denn auch unbestrittenermaßen die Anstalt in den Staatsrech¬
"hältniß ihrer Versicherung aus den Beiträgen sämmtlicher An¬ nungen des Kantons Luzern nur in der Weise, daß die Zins¬
"staltsgenossen," und in § 2 ist von der, von der kantonalen trägnisse aus jenen Vorschüssen verrechnet werden. Die Anstalt
"Versicherungsanstalt den Gebäude eigenthümern geleiste¬ führt eine eigene Rechnung und bezahlt laut derselben auch ihre
"ten Versicherung“ die Rede; nach § 6 "leistet die Versiche¬ Verwaltungskosten selbst. Sie ist daher auch eine eigene juristische
Person, gegen welche, wie übrigens § 8 des Gesetzes ausdrück¬ "rungsanstalt Ersatz für den Schaden," der durch Feuer u. s. w.
entstanden ist; Brandbeschädigungen, die durch Kriegsereignisse lich besagt, Forderungen wegen erlittenen Brandschadens im
veranlaßt worden, hat dagegen der Staat an der Stelle der Streitfalle eingeklagt werden müssen.
Versicherungsanstalt zu vergüten. Nach § 9 haftet die An¬ 6. Ob nach endgültiger Ausmittelung der Brandentschädi¬
stalt den Hypothekenbesitzern und erwirkt sie ein Regreßrecht auf gung nicht bloß der Anstalt, sondern auch dem Beschädigten ein
das Vermögen des Thäters. In § 26 wird wiederum ausdrücklich Recht auf die zur Bezahlung erforderlichen Vorschüsse, beziehungs¬
unterschieden zwischen der Brandversicherungsanstalt, welche weise auf Ausrichtung der Entschädigung, an die Staatskasse
die Sachverständigen zu entschädigen, und dem Staat, welcher zustehe und insoweit wenigstens eine Mithaftung des Staates
unter Umständen die Untersuchungskosten zu tragen hat. Nach stattfinde, ist im vorliegenden Prozesse nicht zu untersuchen.
§ 27 werden "zur Bestreitung der Ausgaben der Anstalt
Demnach hat das Bundesgericht
"von den Gebäudeeigenthümern Steuern erhoben." Die Brand¬ erkannt: steuern sind nach § 30 Absatz 2 der Anstalt abzuliefern und Die der Klage entgegengestellte Einrede der Inkompetenz des § 32 bestimmt, daß "die endgültig ausgemittelte Brandent¬ Bundesgerichtes ist begründet und es wird demnach auf die
"schädigung von der Brandversicherungsanstalt unverzüglich Klage nicht eingetreten.
"geleistet werden müsse und die erforderlichen Vorschüsse der
"Anstalt aus der Staatskasse vorzustrecken seien." Und
nach § 8 Abs. 3 hat der Beschädigte, wenn er den Entscheid
der Regierung über die Höhe der Entschädigung nicht anerkennen