BGE 5 I 209
BGE 5 I 209
1. Januar 1879Deutsch7 min
48. Urtheil vom 14. Juni 1879 in Sachen Christ.
A. Am 1. Juni 1874 genehmigte der Große Rath des Kantons
Baselstadt den vom Kleinen Rathe vorgelegten Plan eines
Straßennetzes mit Kanalisation zwischen Mönchensteinerstraße
und Gundoldingerstraße einerseits und zwischen Reinacherstraße
und St. Margarethenstraße anderseits und ermächtigte den
Kleinen Rath, auf Grundlage jenes Vertrages mit der Süd¬
deutschen Immobiliengesellschaft das Nöthige zu vereinbaren
hinsichtlich der Ueberlassung des zu den öffentlichen Straßen
und Plätzen erforderlichen Grund und Bodens, der Erstellung
der Straßen und Kanalisation, sowie hinsichtlich der Betheili¬
gung des Staates an den bezüglichen Erstellungskosten.
Gestützt auf dieses Dekret wollte die Regierung des Kantons
Basel gegenüber dem Rekurrenten, welcher sich zur freiwilligen
Abtretung des für das projektirte Straßennetz resp. zur Korrek¬
tion der Gundoldingerstraße erforderlichen Landes nicht herbei¬
ließ, von dem Rechte der Expropriation Gebrauch machen, allein
das Appellationsgericht schützte den Rekurrenten bei seiner Pro¬
testation, weil der Beschluß vom 1. Juni 1874 eine Expro¬
priation nicht in Aussicht nehme. Der Regierungsrath gelangte nen die Ansichten verschieden sein. Der Entscheid hierüber sei,
deßhalb an den Großen Rath mit dem Gesuche um Interpre¬ wie selbstverständlich bei Fragen, welche die öffentliche Verwal¬
tation jenes Dekretes und der Große Rath beschloß darauf un¬ tung betreffen, der öffentlichen Behörde zugewiesen und im vor¬
term 13. Januar 1879 zur "Verdeutlichung" des Dekretes vom liegenden Falle habe nicht nur der Kleine Rath, welcher nach
1. Juni 1874 zu Art. 1 desselben folgenden Zusatz: "Sollten § 1 des Expropriationsgesetzes vom 15. Juni 1837 hiezu kom¬
"bei Herstellung dieses Straßennetzes Unterhandlungen mit be¬ petent gewesen wäre, das Expropriationsverfahren bewilligt,
"theiligten Grundeigenthümern über Abtretung von Privateigen¬ sondern auch der Große Rath, welchem in Anbetracht der großen
"thum zu keinem befriedigenden Ergebniß führen, so ist der Wichtigkeit, welche die Anlage des betreffenden ganzen Quartiers
"Regierungsrath ermächtigt, gegen dieselben die Expropriations¬ für die Stadt habe, die Angelegenheit vorgelegt worden, seine
"gesetze vom 15. Juni 1837 und 29. August 1859 in An¬ Prüfung walten lassen und gemäß den Anträgen der Regierung
"wendung zu bringen." die Beschlüsse vom 1. Juni 1874 und 13. Jänner 1879 erlassen.
B. Gegen diesen Beschluß rief nun G. Christ-Ehinger mittelst Nachdem nun die kompetenten Organe das Vorhandensein der
Beschwerdeschrift vom 11. März ds. J. den Schutz des Bundes¬ Voraussetzung, an welche Gesetz und Verfassung die Zulässigkeit
gerichtes an, indem er anführte: Nach Art. 6 der Verfassung der Zwangsenteignung knüpfen, in gesetzlicher Form konstatirt
des Kantons Baselstadt sei die Unverletzlichkeit des Eigenthums haben, könne von willkürlicher Verletzung des Eigenthums nicht
garantirt und dürfe die Abtretung nur im "allgemeinen Nutzen" mehr gesprochen werden. Die Frage, ob der allgemeine Nutzen
erzwungen werden. Nun werde aber die Korrektion der Gun¬ eine Abtretung erfordere, könne den kantonalen Behörden nicht
doldingerstraße nicht durch den allgemeinen Nutzen gerufen, son¬ entzogen und dem Bundesgerichte übertragen werden; es handle
dern es handle sich lediglich um ein Spekulationsinteresse der sich hier um Verwaltungsfragen, zu deren Entscheid, abgesehen
seit den Gründerjahren dieses Jahrzehnts in Basel domizilirten von andern Bedenken, dem Bundesgerichte die nöthigen Organe
Süddeutschen Immobiliengesellschaft und wenn der Große Rath mangeln. Nur wenn thatsächlich aus Chicanen oder zu Speku¬
dennoch trotz seiner, des Rekurrenten, Vorstellungen das Expro¬ lationszwecken u. dgl., also durch Willkür, das Eigenthum ver¬
priationsdekret erlassen habe, so sei dies nur durch den Um¬ letzt werden wollte, könnte das Bundesgericht einschreiten. Ein
stand zu erklären, daß die Regierung anno 1874 mit der Süd¬ solcher Fall liege aber nicht vor. Vielmehr sei klar, daß sobald
deutschen Immobiliengesellschaft einen Vertrag abgeschlossen habe, die Süddeutsche Immobiliengesellschaft ein so bedeutendes Areal
aus welchem sie für den Fall, als die Expropriation unzulässig erworben habe, um dasselbe als Bauplätze zu verwerthen, es
erklärt würde, seitens der Gesellschaft einen Prozeß fürchte. im höchsten öffentlichen Interesse gelegen habe, das Areal nach
Zum Beweise für diese Behauptungen berief sich Rekurrent einem einheitlichen Plane zu gestalten und für regelmäßige
auf jenen Vertrag, sowie auf die Rathschläge der Regierung Straßen, zweckmäßige Kanalisation u. s. w. zu sorgen. Der
und die Berichte großräthlicher Kommissionen, wo nirgends von Vertrag mit der genannten Gesellschaft diene dem Interesse des
einem öffentlichen Bedürfnisse gesprochen, sondern lediglich auf Staates gleich sehr wie demjenigen der Gesellschaft, und eben¬
den erwähnten Vertrag abgestellt werde. sowenig sei zu bestreiten, daß die zweckmäßige Anlage eines
C. Der Regierungsrath von Basel erwiederte in seiner Ver¬ neuen Quartiers mit guten Straßen von allgemeinem Nutzen
nehmlassung, in welcher er auf Abweisung der Beschwerde an¬ und bei einer rasch sich vermehrenden Stadt nothwendig sei.
einem bestimmten Orte der allgemeine Nutzen die Anlage, 1. Die Staatsverfassung des Kantons Baselstadt gewähr¬
Korrektion oder Erweiterung einer Straße fordere, darüber kön¬ leistet das Eigenthum in Art. 6 gegen willkürliche Eingriffe in
dem Sinne, daß für Expropriationen, die der allgemeine Nutzen höchst selten vorkommen, indem die Behörden wohl nicht leicht
erfordern sollte, nach gesetzlichen Bestimmungen gerechte Ent¬ sich dazu hergeben werden, Expropriationen zu bewilligen, wo
schädigung geleistet werden soll. Damit umgibt allerdings die nicht öffentliche Interessen durch dieselben befriedigt werden
Verfassung das Eigenthum mit der Garantie, daß es nur zum sollen.
allgemeinen Nutzen und nur gegen gerechte nach Maßgabe ge¬ 3. Nun bestimmt der § 1 des baselschen Expropriationsge¬
setzlicher Bestimmungen auszumessende Entschädigung abgetreten setzes vom 15. Juni 1837, daß wenn der Staat Veränderungen
werden muß. oder Verbesserungen an Straßen oder Verbindungswegen irgend
2. Allein daraus, daß die Verfassung selbst die Expropriation einer Art vornehme und zu diesem Behufe die Abtretung von
nur für den allgemeinen Nutzen gestattet, folgt keineswegs, daß Gebäuden oder Grundstücken, welche Privaten gehören, noth¬
auch die Frage, ob eine vom kantonalen Gesetze oder der zu¬ wendig werden, jeder Eigenthümer verpflichtet sei, die betreffende
ständigen kantonalen Behörde im öffentlichen Interesse bewilligte Liegenschaft auf vorangegangenen Beschluß des Kleinen Rathes
Expropriation wirklich vom öffentlichen Wohle als nothwendig (jetzt der Regierung) dem Staate gegen Entschädigung abzu¬
oder nützlich geboten werde, dem Bundesgerichte zum Entscheide treten. Daß es sich im vorliegenden Falle um eine Veränderung
unterbreitet werden könne. Vielmehr besteht die Garantie, die oder Verbesserung einer öffentlichen Straße handelt, ist unbe¬
die Verfassung den Privaten dafür gibt, daß sie nicht im Wider¬ stritten und wenn die Regierung die Angelegenheit nicht von
spruche mit derselben, beziehungsweise nicht zu andern als öffent¬ sich aus erledigt, sondern dem Großen Rath zur Prüfung resp.
lichen Zwecken, expropriirt werden, nur darin, daß die Zwangs¬ Genehmigung ihrer Maßnahmen unterbreitet hat, so sind dadurch
enteignung nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen be¬ die Garantieen, welche Verfassung und Gesetz den Privaten
ziehungsweise nur auf den Ausspruch der gesetzlich kompetenten geben, offenbar nicht vermindert sondern verstärkt worden. Ob
Behörde, daß eine Unternehmung, zu deren Ausführung die die Veränderung oder Verbesserung der Gundoldingerstraße noth¬
zwangsweise Erwerbung von Grund und Boden erforderlich ist, wendig oder zweckmäßig sei, ist eine Frage, deren Entscheidung
im öffentlichen Interesse liege, stattfinden darf. Sind diese Vor¬ selbstverständlich nicht dem Bundesgerichte, sondern einzig den
aussetzungen erfüllt und hat entweder das Gesetz selbst oder die Baslerbehörden zukommt. Entscheidend für die Abtretungspflicht
von demselben als kompetent bezeichnete Behörde eine solche des Rekurrenten ist, daß das Gesetz die Veränderung von Straßen
Unternehmung aus Gründen des öffentlichen Wohles statthaft als Expropriationsfälle bezeichnet, daß die zuständige Behörde
erklärt, so ist damit das öffentliche Interesse oder der allge¬ die Veränderung resp. Erweiterung der Gundoldingerstraße be¬
meine Nutzen, wie die Basler Verfassung sich ausdrückt, kon¬ schlossen hat und daß das Land, zu dessen Abtretung Rekurrent
statirt und es kann nicht Sache des Bundesgerichtes sein, einen verhalten werden will, zur Erweiterung jener Straße verwendet
solchen Entscheid nach seiner materiellen Richtigkeit zu prüfen. werden soll. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen Re¬
Nur wenn nach dem Expropriationsdekrete selbst die Abtretung kurrent nach Art. 6 der Verfassung zur Abtretung seines Eigen¬
für andere als öffentliche Zwecke ausgesprochen oder dieselbe thums verpflichtet ist, gegeben und ist die Unbegründetheit der
unter dem Deckmantel des öffentlichen Wohls ganz offenbar zu vorliegenden Beschwerde dargethan.
bloßen finanziellen Spekulationen der Staatskasse oder Dritter Demnach hat das Bundesgericht
bewilligt würde, könnte das Bundesgericht gegen einen solchen erkannt:
Mißbrauch des Expropriationsrechtes einschreiten. (Vergl. amtl. Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen Bd. III,
S. 82 ff., Bd. IV, S. 607 ff.) Solche Fälle werden aber nur