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Entscheid

BGE 5 I 24

BGE 5 I 24

1. Januar 1879Deutsch6 min

Source fallrecht.ch

deckt sind oder ein gesetzliches Pfandrecht besitzen. Im ordent¬

lichen Rechtstriebe sind alle übrigen Forderungen geltend zu ma¬

chen. Bleibt die Betreibung erfolglos, so kann für Forderungen,

welche im abgekürzten Rechtstriebverfahren betrieben werden müssen,

der Konkurs nicht verlangt werden, sondern es findet letzterer nur

statt, wenn der ordentliche oder der Exekutionsrechtstrieb gegen

den Schuldner gesetzlich ausgeführt und die Befriedigung der

Gläubiger nicht bis auf einen Rest von 50 fl. resp. 20 fl. er¬

folgt ist. Die Falliten werden rücksichtlich der Qualifikation ihrer

Zahlungsunfähigkeit eingetheilt in: I. unglückliche, II. fahrläs¬

sige, III. muthwillige und IV. betrügerische Falliten. Nach dem

Konkursgesetze vom Jahre 1850 (Art. 119) hat der Konkurs in

allen Fällen den Verlust des Aktivbürgerrechtes bis zur gericht¬

lichen Rehabilitation zur natürlichen Folge und sind die Falliten

der II. bis IV. Klasse überdies mit Strafe zu belegen, welche

für diejenige der II. und III. Klasse je nach Maßgabe der Um¬

stände in Gefängniß von 4 Tagen bis 3 Monaten besteht. Nach

Art. 5 der Kantonsverfassung von 1876 findet jedoch der Aus¬

schluß vom Aktivbürgerrechte nur noch statt wegen selbstver¬

schuldeten Konkurses und tritt die Rehabilitation durch Be¬

friedigung der Gläubiger ein. Bezüglich der im abgekürzten und

Exekutionsverfahren ausgetriebenen Schuldner, welche keine voll¬

ständige Zahlung leisten können, enthält § 122 des Schuldbe¬

treibungsgesetzes die Bestimmung, daß dieselben auf Anrufen des

Gläubigers vom Bezirksgerichte mit Stillstellung im Aktivbür¬

gerrecht für 1 bis 6 Jahre und nach Maßgabe der Umstände

mit Wirthshausverbot von 1 bis 4 Jahren, und da, wo die

Urtheil vom 28. Februar 1879 in Sachen Keller. Stillstellung im Aktivbürgerrechte nicht anwendbar sei, oder bei

vorhandenen Erschwerungsgründen mit Gefangenschaft von 2 bis A. Nach dem Schuldbetreibungsgesetze für den Kanton Schaff¬ 20 Tagen und nach Maßgabe der Umstände mit Wirthshaus¬

hausen zerfällt die Schuldbetreibung: I. in den abgekürzten, verbot von 1 bis 4 Jahren zu belegen seien. II. den Exekutions- und III. in den ordentlichen Rechtstrieb. B. Gestützt auf diese Bestimmung wurde Rekurrent vom Be¬ Im abgekürzten Rechtstrieb sind zu betreiben alle Forderungen, zirksgerichte Schaffhausen am 27. Mai 1878 wegen Nichtbezah¬ welche den Betrag von 20 fl. nicht übersteigen. Auf dem Wege lung von zwei Forderungen von 25 Fr. und 12 Fr. 50 Cts. des Exekutionsrechtstriebes werden betrieben: alle Forderungen mit sechs und am 7. Mai 1878 wegen Nichtbezahlung einer For¬ über 20 fl. bis auf die Höhe von 50 fl. und alle diejenigen derung von 4 Fr. mit zwei Tagen Gefängniß belegt. Forderungen, welche 20 fl. übersteigen und durch Faustpfand ge¬ C. Hierüber beschwerte sich derselbe beim Bundesgerichte, indem

Erwägungen

1. Als Schuldverhaft, welcher durch Art. 59 lemma 3 der der Bundesverfassung, welcher den Schuldverhaft abgeschafft habe. Bundesverfassung abgeschafft worden, ist derjenige Verhaft an¬ Nach dieser Verfassungsbestimmung dürfe Niemand um einer

zusehen, welcher als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer For¬ Schuld willen seiner persönlichen Freiheit beraubt werden. Die

derung dient, sei es, daß dadurch die Erfüllung einer Ansprache Bezahlung der Schulden sei ihm wegen unverschuldeter Verdienst¬

erzwungen, sei es, daß durch den Verhaft eine Forderung, welche losigkeit unmöglich gewesen.

nicht den Charakter einer Strafe hat, getilgt werden soll. Da¬ D. Bezirksgericht und Regierungsrath von Schaffhausen tru¬

gegen ist derjenige Verhaft, welcher Jemandem als öffentliche gen auf Abweisung der Beschwerde an.

Strafe, wenn auch an Stelle einer andern, insbesondere einer Das Erstere bemerkte in seiner Vernehmlassung vorerst, die

Geldstrafe, auferlegt wird, kein Schuld-, sondern eben Straf¬ Verdienstlosigkeit des Keller sei keine unverschuldete, sondern eine

Folge von dessen Bestrafung wegen Erpressungsversuch gewesen, verhaft.

2. Frägt es sich nun, welche Natur die dem Rekurrenten auf¬ und fügte dann bei: Nach Art. 122 des Schuldbetreibungsge¬

erlegte Gefangenschaft habe, so kann es nicht zweifelhaft sein, setzes komme für das Minimum der Strafe nicht in Betracht,

daß dieselbe den Charakter einer Strafe und nicht denjenigen ob die Insolvenz eine verschuldete oder unverschuldete sei; eine

des Schuldverhaftes hat. Sie ist im Gesetze selbst ausdrücklich Strafe müsse laut Gesetz ausgesprochen werden, die Unterschei¬

als „Bestrafung der Insolvenz außer dem Konkurs“ bezeichnet dung habe nur auf das Strafmaß Bezug. Der Art. 59 der Bun¬

und daß sie dies ist, geht mit völliger Sicherheit daraus hervor, desverfassung spreche nur von der Abschaffung des Schuldver¬

daß weder die Gefangenschaft noch die Einstellung im Aktivbür¬ haftes. Ein solcher Verhaft sei derjenige, welcher in der Ent¬

gerrecht, an deren Stelle sie ausnahmsweise, wo nämlich die ziehung der persönlichen Freiheit behufs Tilgung der Schuld

Stillstellung in den politischen Rechten nicht statthaft ist, tritt, oder bis zur Tilgung der Schuld bestehe. Die Bestrafung we¬

als Exekutionsmittel zur Eintreibung unbefriedigt gebliebener gen Insolvenz habe aber einen ganz andern Charakter; sie er¬ Ansprachen dient. Denn wenn auch nach Art. 5 der schaffhau¬ folge, weil der Schuldner nicht bezahlt habe, sie sei eine eigent¬

senschen Verfassung vor Ablauf der Zeit, für welche der Entzug liche Strafe.

des Aktivbürgerrechtes erkannt wurde, die Rehabilitation durch Der Regierungsrath des Kantons Schaffhausen schloß sich, Befriedigung der Gläubiger eintritt, so kann doch nach Sinn was den Charakter des über den Rekurrenten verhängten Ver¬ und Geist der Fakt. A aufgeführten Bestimmungen des Konkurs¬ haftes betrifft, den Ausführungen des Bezirksgerichtes an. Da¬ gesetzes nichts destoweniger keinem begründeten Zweifel unter¬ gegen gelangte derselbe bezüglich der Zulässigkeit des Verhaftes, liegen, daß das Gesetz den Entzug der politischen Rechte nicht gestützt auf Art. 5 der gegenwärtigen Kantonsverfassung, zu fol¬ im privaten Interesse der Gläubiger, um denselben ein Zwangs¬ genden Schlüssen:

mittel zur Eintreibung ihrer Forderungen zu verschaffen, sondern

1. daß eine Bestrafung nach Art. 122 des Konkursgesetzes

lediglich im öffentlichen Interesse, als Folge und Strafe nicht mehr eo ipso zu erfolgen habe, sondern nur bei konstatir¬ des Konkurses resp. der Insolvenz verhängt. Bekanntlich war bis tem eigenem Verschulden; und

in die jüngere Zeit nach dem Rechte nicht weniger Staaten der

2. daß gemäß Art. 7 der Uebergangsbestimmungen der Kan¬ Konkurs stets mit der Einstellung im Aktivbürgerrechte bis zur tonsverfassung auch in Konkursfällen eine Einstellung im Aktiv¬ Rehabilitation begleitet, und es hat durchaus nichts Auffallendes, bürgerrechte auf nicht länger als fünf Jahre erfolgen könne. sondern erscheint im Gegentheil ganz logisch, daß mit der In¬ Mit diesen Schlüssen erklärte sich auch das Obergericht, wel¬ solvenz auch der Entzug der politischen Rechte, als deren Folge, chem der Regierungsrath dieselben vorgelegt hatte, ausdrücklich

einverstanden. dahinfällt.

3. Dagegen könnte in Frage kommen, ob die angefochtenen

Erkenntnisse des Bezirksgerichtes Schaffhausen nicht gegen Art. 5

der dortigen Kantonsverfassung verstoßen, insofern nämlich aus

denselben nicht ersichtlich ist, ob das Bezirksgericht die Zahlungs¬

unfähigkeit des Rekurrenten als eine verschuldete oder unverschul¬

dete angesehen habe, während nach der citirten Verfassungsbe¬

stimmung und deren Interpretation durch die obersten Admini¬

strativ- und Justizbehörden nur im erstern Falle eine Bestrafung¬

statthaft ist. Nun geht aber aus der Berichterstattung des Be¬

zirksgerichtes hervor, daß dasselbe die Insolvenz des Keller in

der That als eine verschuldete angesehen hat und da auch in der

Rekursschrift selbst bestätigt wird, daß dieselbe die Folge eines

vom Rekurrenten verübten gemeinen Vergehens und der deßhalb

verwirkten Strafe war, so erscheint die Annahme ohne Weiters

begründet, daß das Bezirksgericht bei Erlaß der rekurrirten Be¬

schlüsse wirklich von der in seiner Vernehmlassung geltend ge¬

machten Ansicht ausgegangen ist.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.

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