BGE 5 I 298
BGE 5 I 298
1. Januar 1879Deutsch9 min
Source fallrecht.ch
II. Gerichtsstand. — Gerichtsstand des Wohnortes. N° 65. 299 298 A. Staatsrechtl. Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung
welche damit endigte, daß Hüsler durch Urtheil des aargaui¬ so ist dieselbe offenbar unrichtig. Das Bundesgericht hat bei
schen Obergerichtes vom 29. Jänner 1879 „für sein Vergehen“ Erlaß dieses Entscheides nicht als Civilgericht, sondern als
zu einer Gefängnisstrafe von acht Tagen verurtheilt, Müller Staatsgerichtshof gehandelt und lediglich die Frage zu entschei¬
dagegen zwar von Strafe freigesprochen, immerhin aber ver¬ den gehabt, ob die in dem obergerichtlichen Urtheil vom 25. Ok¬
pflichtet wurde, in solidarischer Haft mit Hüsler der Familie tober 1877 aufgestellte Schwörformel konstitutionel zulässig
Hunziker eine Entschädigung von 3000 Fr. nebst den Arzt= und sei oder nicht. Auf die Verneinung dieser Frage beschränkt sich
Apothekerkosten, sowie sämmtliche Untersuchungs- und Gerichts¬ die Rechtskraft des diesseitigen Entscheides. Derselbe hat weder
kosten zu bezahlen. Dieses Urtheil ist mit Bezug auf Müller den zwischen Lenz und den Geschwistern Wägelin pendenten
im Wesentlichen folgendermaßen motivirt: Wenn derselbe auch Civilprozeß entschieden, noch die beklagtischerseits aufgestellte
beim Unfall nicht zugegen gewesen sei, so erscheine er doch als Einrede beweislos erklärt, noch überhaupt weiter in jenen
der Hauptschuldige, als der intellektuelle Urheber, da er unbe¬ Civilprozeß eingegriffen, als daß die vom Obergerichte festge¬
fugt und pflichtwidrig seinem Knecht ein untaugliches Fahrzeug stellte Schwörformel aufgehoben wurde. Der diesseitige Entscheid
als Fuhrwerk übergeben habe. Es treffe demnach die Vorschrift benahm daher den thurgauischen Gerichten die Befugniß keines
des § 802 des aarg. bürg. Ges.=B. zu, welcher bestimme, daß, wegs, jene Formel durch eine andere, konstitutionel zulässige,
wenn Mehrere gemeinschaftlich durch ihr Verschulden Jemanden beziehungsweise den Eid durch das Handgelübde zu ersetzen,
in Nachtheil versetzt haben, sie gemeinsam für Ersatz haften. nachdem der Gesetzgeber dasselbe inzwischen an Stelle des Eides
Im Weitern sage das aargauische Straßengesetz (§ 128): „Hat zum Beweismittel erhoben hatte.
ein Angestellter oder Beauftragter ein straßenpolizeiliches Ver¬ 5. Eine Erläuterung des bundesgerichtlichen Entscheides vom
21. September 1878 erscheint nach dem in vorstehender Erwä¬ gehen begangen, so haftet der Meister oder Auftraggeber für den
durch dasselbe gestifteten Schaden", und die gleiche Haftpflicht gung Gesagten nicht mehr erforderlich.
spreche Art. 6 des Extrapostenreglementes vom 1. März 1875
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
aus. Hieraus folge, daß die Frage des Vergehens und diejenige erkannt: des Schadensersatzes unzertrennlich sei, weil letztere im Kausal¬ Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen. zusammenhang mit jener stehe. Das Gesetz verlange auch, daß
bei Abwandlung von Zuchtpolizeivergehen das Urtheil sich eben¬
falls über Genugthuung und Entschädigung aussprechen solle
und eine Verweisung an den Civilrichter- worauf Müller
2. Gerichtsstand des Wohnortes. — For du domicile.
angetragen hatte — heiße nichts anderes, als der Familie
Hunziker zu ihrem großen erlittenen Unglück noch Hohn zu¬
65. Urtheil vom 19. September 1879 in Sachen fügen. Müller. B. Ueber dieses Urtheil beschwerte sich Müller beim Bundes¬
A. Am 12. Jänner 1878 wurde Jakob Hunziker von Kirch¬ gerichte, indem er behauptete, dasselbe verletze, soweit er dadurch
lerau von Anton Husler, Knecht bei Postführer Müller in zu einer Entschädigung an die Familie Hunziker verurtheilt
Triengen, Kt. Luzern, überfahren und dabei derart verletzt, worden, den Art. 59 der Bundesverfassung. Er sei aufrecht¬
daß die Verletzung den Tod zur Folge hatte. Es wurde des¬ stehender Schweizerbürger und in Triengen fest domizilirt. Die
halb gegen Hüler und Müller beim aargauischen Bezirks¬ Forderung, welche gegen ihn geltend gemacht werde, sei eine
gerichte Kulm Strafklage wegen fahrlässiger Tödtung erhoben, persönliche und er müsse daher für dieselbe gemäß der zitirten
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Verfassungsbestimmung vor dem Richter seines Wohnortes im 1. Da Klagen auf Entschädigung aus unerlaubten Hand¬
Kanton Luzern gesucht werden. Bestehe eine Verantwortlichkeit lungen persönlicher Natur sind und ferner unbestritten ist, daß
des Rekurrenten, was hier nicht zu erörtern sei, so sei dieselbe Rekurrent aufrechtstehend ist und in Triengen, Kanton Luzern,
eine civilrechtliche und alle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen einen festen Wohnsitz hat, so kommt einzig in Frage, ob die
auf welche das angefochtene Urtheil selbst sich berufe, sprechen Rekursgegner die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 der
nur eine civilrechtliche, keine strafrechtliche Haft aus. Es sei Bundesverfassung damit beseitigen können, daß es sich um die
daher auch nur die Kompetenz des Civilrichters und nicht die¬ Entschädigungspflicht aus einer strafbaren Handlung, einem Ver¬
jenige des Strafrichters begründet. Soweit es sich um die Frage gehen handelt, zu dessen Beurtheilung der aargauische Strafrichter
gehandelt habe, ob er sich im Kanton Aargau eines Vergehens unbestrittenermaßen kompetent gewesen ist.
schuldig gemacht, habe er die Kompetenz der dortigen Gerichte 2. Nun bestreitet Rekurrent selbst nicht, daß, wenn er im
nicht beanstandet, für die Frage der civilrechtlichen Verantwort¬ Kanton Aargau eines Vergehens schuldig erklärt worden wäre,
lichkeit negire er aber diese Kompetenz. Nun könne, wie das der dortige Strafrichter die Kompetenz gehabt hätte, auch über
aargauische Gericht dadurch, daß es keine Strafe ausgesprochen, die civilrechtlichen Folgen der von ihm verübten strafbaren
selbst anerkannt habe, von einem Vergehen des Rekurrenten Handlung, als Accessorium des Strafpunktes, zu entscheiden, und
keine Rede sein und sei daher der aargauische Richter auch nicht bedarf daher die bekanntlich von der bisherigen bundesrechtlichen
kompetent, ihn zu einer Entschädigung zu verurtheilen. Praxis verneinte Frage, ob ein solches Verfahren gegen Art. 59
C. Die Familie Hunziker und das Obergericht des Kantons der Bundesverfassung verstoßen würde, hier keiner Erörterung
Aargan trugen auf Abweisung der Beschwerde an. Vielmehr ist lediglich zu untersuchen, ob dem Strafrichter mit
Das Obergericht bemerkte, es handle sich unzweifelhaft um Rücksicht auf die zitirte Verfassungsbestimmung die Kompetenz
ein im Kanton Aargau verübtes Straßenpolizeivergehen, das zugestanden werden könne, auch solche Personen, welche bloß
vom aargauischen Zuchtpolizeirichter zu beurtheilen gewesen sei. für das von einem Andern begangene Vergehen eivilrechtlich
Nun verpflichte der § 70 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes verantwortlich sind, zu Entschädigung zu verurtheilen, und diese
den Richter nicht bloß, den Straf= sondern auch den Civilpunkt Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Der bloß civilrechtlich
in seinem Urtheil zu erledigen. Wenn nun § 128 des aarg. Verantwortliche unterliegt gemäß Art. 59 der Bundesverfassung
Straßengesetzes, dem doch wohl Jeder unterworfen sei, der das ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Civilrichters seines Wohn¬
dortige Kantonsgebiet mit seinem Fuhrwerk befahren lasse, be¬ sitzes, und es kann hiebei nichts darauf ankommen, ob die Straf¬
stimme, daß der Meister für den von seinen Angestellten durch untersuchung ursprünglich auch gegen ihn eingeleitet gewesen sei
ein Straßenpolizeivergehen gestifteten Schaden mitverhaftet sei, oder nicht. Mit der Freisprechung ist unter allen Umständen
so sei der aargauische Richter berechtigt und verpflichtet gewesen, die Kompetenz des Strafrichters bezüglich des Civilpunktes be¬
jene Vorschrift zur Anwendung zu bringen, da Rekurrent sich seitigt und bleibt den Beschädigten nichts Anderes übrig, als
durch das Befahren des aargauischen Kantonsgebietes mittelst ihre Ansprüche gegen den Freigesprochenen auf dem Civilwege
eines unter seiner Verantwortlichkeit stehenden Fuhrwerkes dem geltend zu machen.
dortigen Straßengesetze mit Inbegriff der Kompetenz der aar¬ 3. Im vorliegenden Falle ist nun durch das angefochtene
gauischen Gerichte unterworfen habe. Urtheil selbst konstatirt, daß dem Rekurrenten keine strafbare
Die Familie Hunziker stützte ihren Abweisungsantrag im Handlung zur Last fällt, indem dasselbe in seiner Dezisive den
Wesentlichen auf die gleichen Gründe. Müller weder eines Vergehens schuldig erklärt noch mit Strafe
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: belegt hat. Damit war aber die beschädigte Familie Hunziker
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mit ihren Ansprüchen an den Rekurrenten ohne Weiteres auf und verspricht, diese Summe in sechs Monaten mit Zins zu
den Civilweg verwiesen und mangelte dem aargauischen Straf¬ bezahlen.
richter die Kompetenz, dieselben zu beurtheilen. B. Wenige Tage nach Abschluß des Kaufes machte Zurbrüg¬
4. Mit Unrecht berufen sich übrigens Rekursgegner auf den § 70 dem Braunschweig Anzeige, daß das Pferd an einem Gewährs¬
des Zuchtpolizeigesetzes und § 128 des aargauischen Straßen¬ mangel zu leiden scheine. Rekurrent versprach die Sache zu ord¬
gesetzes. Denn zweifellos räumt die erstere Gesetzesstelle, in nen, ersuchte den Zurbrügg, ihm keine Kosten zu verursachen
Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung anderer Kantone und und verlängerte die Gewährsfrist um 15 Tage. Da aber eine
dem gemeinen deutschen Rechte, dem Strafrichter die Kompetenz Verständigung nicht stattfand, ließ Zurbrügg das Pferd amtlich
zur Entscheidung der Entschädigungsfrage nur für den Fall der untersuchen. Auf Antrag der Thierärzte wurde dasselbe getödtet
Bestrafung, d. h. gegenüber denjenigen Personen ein, welche und die Sektion ergab, daß das Pferd an Entartung der Lun¬
eines Vergehens schuldig erklärt worden sind, und was den gen gelitten habe.
§ 128 des Straßengesetzes betrifft, so spricht derselbe lediglich C. Zurbrügg erhob seinerseits gegen Braunschweig keine Klage
die civilrechtliche Haftpflicht des Meisters aus, läßt dagegen die auf Aufhebung des Kaufes, dagegen trat er, als Braunschweig
Frage, auf welchem Wege und in welchem Gerichtsstande die¬ ihn beim Richteramte Schwarzenburg mit Klageschrift vom
selbe von dem Beschädigten geltend gemacht werden könne, 11. Januar 1877 für den Kaufrest von 430 Fr. belangte, mit
gänzlich unberührt. einer Widerklage auf, in welcher er folgendes Begehren stellte:
Demnach hat das Bundesgericht Braunschweig sei schuldig, anzuerkennen, daß das von ihm un¬
term 10. Januar 1876 an Zurbrügg verkaufte Pferd mit ei¬ erkannt:
nem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet gewesen sei, und er Die Beschwerde ist begründet und demnach das Urtheil des sei deshalb pflichtig: aargauischen Obergerichtes vom 29. Jänner d. J., soweit das¬
1. Die bereits empfangenen 70 Fr. zurückzuerstellen, selbe den Rekurrenten zu einer Entschädigung an die Familie
2. die für den Rest von 430 Fr. ausgestellte Schuldver¬ Hunziker verurtheilt hat, als verfassungswidrig aufgehoben. pflichtung zurückzugeben und
3. die Fütterungs=, Untersuchungs= und übrigen Kosten zu
vergüten.
Braunschweig bestritt die Zulässigkeit der Widerklage, indem
3. Gerichtsstand der Widerklage. — For de l’action
er sich auf Art. 59 der Bundesverfassung, sowie darauf berief reconventionnelle.
daß nach der Gesetzgebung des Kantons Waadt solche Nach¬
währschaftsklagen an eine peremtorische Frist von 42 Tagen,
66. Urtheil vom 21. Juli 1879 in Sachen vom Tage der Uebergabe des verkauften Thieres an, gebunden Braunschweig, seien. Allein der Gerichtspräsident von Schwarzenburg wies
A. Am 10. Januar 1876 verkaufte Rekurrent dem Gilgian durch Erkenntniß vom 14. Dezember 1878 die Einsprache des
Zurbrügg in der Lischern bei Schwarzenburg auf dem Markte Rekurrenten ab, indem er ausführte: Der Anspruch, welchen
in Freiburg ein Pferd um den Preis von 500 Fr., woran G. Zurbrügg erhebe, stehe mit dem Gegenstande der Vorklage
70 Fr. baar bezahlt wurden. Für den Rest stellte Zurbrügg im Zusammenhange und sei einklagbar, der Gerichtsstand der
einen Schuldschein aus, worin derselbe bekennt, dem Rekurrenten Widerklage somit nach § 152 der bern. C. P. O. begründet.
430 Fr., herlangend von einem abgekauften Pferd, zu schulden Der Art. 59 der Bundesverfassung schließe diesen Gerichtsstand