BGE 5 I 360
BGE 5 I 360
1. Januar 1879Deutsch5 min
cassationsgerichtliche Urtheil von Zug vom 3. Mai 1879 ganz
aufzuheben sei, — eventuell
"b. sei solches in Anwendung Art. 16 und Art. 27 Ziffer 5
des obcitirten Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberauf¬
sicht über die Forstpolizei im Hochgebirge dahin abzuändern, daß
die ausgesprochene Buße gegen die Dorfgemeinde nach Vorschrift
der citirten Artikel nur auf die Summe von 20 Fr. bis 300 Fr.
ausgedehnt werden dürfe."
Zur Begründung dieser Begehren führte Rekurrentin im We¬
sentlichen an:
79. Urtheil vom 26. September 1879 in Sachen ad 2. Durch die regierungsräthliche Verordnung vom 24. Ja¬
der Dorfgemeinde Baar. nuar 1877 werden ihre verfassungsmäßigen Rechte in formeller
und materieller Beziehung verletzt. In formeller Beziehung des¬
A. Durch Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zug vom halb, weil das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hochgebirge
2. Dezember vor. Is. wurde die Dorfgemeinde Baar, in An¬ in Art. 6 bestimme, daß die Kantone die zur Ausführung des
wendung des Art. 27 Ziffer 6 des Bundesgesetzes über die Forst¬ eidgenössischen Forstgesetzes erforderlichen Decrete und Verord¬
polizei im Hochgebirge, zu einer Buße von 1500 Fr. verurtheilt, nungen zu erlassen haben, und nun nach Art. 45 der zuger¬
weil sie in denjenigen Waldungen, welche durch regierungsräth¬ schen Kantonsverfassung zur Erlassung von Decreten resp. Ge¬
liche Verordnung vom 24. Januar 1877 unter die Oberaufsicht setzen nur der dortige Kantonsrath, nicht der Regierungsrath
des Staates, beziehungsweise des Bundes gestellt worden wa¬ competent sei.
ren, entgegen einer Weisung des Oberforstamtes, nur Holzhaue In materieller Beziehung werden ihre Rechte verletzt, weil
im Werthe von 60 Fr. auszutheilen, und entgegen einem dies¬ das citirte Bundesgesetz nur für das Hochgebirge Schutzma߬
fälligen landammannamtlichen Verbote, Holzhaue im Werthe regeln vorschreibe, die hier in Betracht kommenden Waldungen
von 100 Fr. abgegeben und damit laut Bericht des Oberforst¬ aber gar nicht zum Hochgebirge gehören.
amtes über 1500 Festmeter Holz in unberechtigter Weise und ad b. Eventuell hätte unter allen Umständen Art. 27 Ziffer
an unberechtigter Stelle abgeschlagen hatten. 5 des citirten Bundesgesetzes zur Anwendung kommen sollen, da
B. Nachdem die Dorfgemeinde Baar gegen dieses Urtheil ohne die Ziffer 6 ibidem das Vorhandensein eines Wirthschaftsplanes
Erfolg sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde beim zugerschen Cassa¬ voraussetze, welcher hier mangle.
tionsgericht erhoben, als auch die Intervention des dortigen C. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug darauf an,
Kantonsrathes angerufen hatte, beschwerte sie sich über dasselbe daß das Bundesgericht das erste Begehren der Rekurrentin ab¬
beim Bundesgerichte und stellte das Begehren, es sei ihr Rekurs weisen und mit Bezug auf das zweite sich incompetent erklären
in dem Sinne begründet zu erklären: möge. Bezüglich des ersten Rekursbegehrens berief sie sich darauf,
"a. Daß in Anwendung des § 45 der zugerschen Kantonsver¬ daß nach Art. 7 des Bundesgesetzes die Eintheilung der Kan¬
fassung, Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organi¬ tone und Kantonstheile, die dem eidgenössischen Forstgebiete an¬
sation der Bundesrechtspflege und der Art. 1 Ziffer 2 und Art. gehören, durch die Kantonsregierung stattzufinden habe und der
6 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht hier in Betracht kommende § 1 der zugerschen Verordnung nichts
über die Forstpolizei im Hochgebirge, vom 24. März 1876 das als die strikte und pflichtmäßige Ausführung jener eidgenössischen
Gesetzesbestimmung sei. Hinsichtlich des eventuellen Begehrens jener Verordnung aus formellen Gründen angefochten wird, ist
machte der Regierungsrath darauf aufmerksam, daß die Beur¬ die Beschwerde offenbar unbegründet, und was die materielle
theilung solcher Straffälle nach Art. 27 leg. cit. den kantonalen Richtigkeit jener Grenzbestimmung betrifft, so ist das Bundesge¬
Gerichten zukomme, woraus folge, daß das Bundesgericht über richt zur Prüfung derselben nicht competent, da die soeben ei¬
Vollzug und Anwendung der Strafbestimmungen in concreto tirte den diesfälligen Entscheid ausdrücklich dem Bundesrathe
formell keine Jurisdiction habe. in Verbindung mit den betreffenden Kantonsregierungen, bezie¬
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: hungsweise im Streitfalle der Bundesversammlung überträgt.
1. Die vorliegende Beschwerde ist zwar, sowohl was das 3. Ebenso mangelt dem Bundesgerichte die Competenz bezüglich
prinzipale als das eventuelle Rechtsbegehren betrifft, gegen das des eventuellen Rekursbegehrens, indem, wie der Regierungsrath
cassationsgerichtliche Urtheil gerichtet. Materiell geht sie aber von Zug ganz richtig bemerkt hat, die Untersuchung und Beur¬
gegen die Verordnung des Regierungsrathes vom 24. Januar theilung der in Art. 27 des eit. Bundesgesetzes aufgeführten
1877, beziehungsweise gegen das obergerichtliche Urtheil vom Straffälle den Kantonen überlassen ist.
2. Dezember 1878, indem Rekurrentin in der Rekursbegründung 4. Die Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde ist eine
nur die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit dieser Akte darzuthun so augenscheinliche, daß sie der Rekurrentin nicht entgehen konnte,
versucht hat und in der That nicht einzusehen ist, inwiefern das und die Auflegung einer Gerichtsgebühr angezeigt ist.
cassationsgerichtliche Erkenntniß, welches sich auf die Abweisung
Demnach hat das Bundesgericht der wegen Verletzung wesentlicher Prozeßformen erhobenen Nich¬ erkannt: tigkeitsbeschwerde beschränkt, einen Verstoß gegen die kantonale Die Beschwerde wird theils als unbegründet abgewiesen, theils Verfassung oder das Bundesgesetz über die Forstpolizei im Hoch¬
wegen Incompetenz von der Hand gewiesen. gebirge enthalten sollte.
2. Was nun das prinzipale Rechtsbegehren betrifft, daß die
Urtheile der zugerischen Gerichte wegen Verfassungswidrigkeit der
regierungsräthlichen Verordnung vom 24. Januar 1877 aufzu¬
heben seien, so ist vorerst zu konstatiren, daß diese Verordnung
im vorliegenden Falle nur insoweit in Betracht kommt, als die¬
selbe die Grenze der unter eidgenössische Oberaufsicht zu stellen¬
den Gebirgsgegenden des Kantons Zug festsetzt. Zu dieser Ma߬
nahme war aber die Mitwirkung des zugerischen Kantonsrathes
nach dem cit. Bundesgesetz, welches selbstverständlich, und wie auch
Rekurrentin anerkennt, in dieser Richtung maßgebend ist, nicht
erforderlich, indem dasselbe in Art. 2 Lemma 2 bestimmt, daß
der Bundesrath die Grenzen der unter eidgenössische Oberauf¬
sicht zu stellenden Gebirgsgegenden inden in Lemma 1 Ziffer 2
ibidem genannten Kantonen, im Einverständnisse mit den be¬
treffenden Regierungen, festzusetzen habe und in Fällen, wo diese
Behörden über die forstliche Abgrenzung sich nicht vereinigen
könne, die Bundesversammlung entscheide. Soweit daher Art. 1