Lexipedia

Entscheid

BGE 5 I 41

BGE 5 I 41

1. Januar 1879Deutsch5 min

12. Urtheil des Kassationsgerichtes

vom 25. Januar 1879 in Sachen Messerli und Kons.

A. Am 27. April 1878 erschoß Joh. Ulrich Hulliger im Auf¬

trage seines Meisters Steffen einen Hasen, welcher von ihm

nach Hause gebracht und wie üblich behandelt wurde. Wegen

dieser That, als eines Jagdfrevels, durch Landjägerkorporal

Messerli verzeigt, sprach jedoch der Polizeirichter von Burgdorf

den Hulliger durch Urtheil vom 31. Mai 1878 von Schuld richter von Burgdorf stellten das Begehren, daß die Kassations¬

und Strafe frei, weil nach § 6 der kantonalen Vollziehungs¬ beschwerde wegen formeller und materieller Unbegründetheit ab¬

verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetze dem Grundeigen¬ gewiesen werde, indem es den Beschwerdeführern an der Legi¬

thümer gestattet sei, Gewild, durch welches seinen Gütern Scha¬ timation zur Beschwerdeführung mangle und abgesehen hievon

den zugefügt werde, innert der Marchen derselben zu erlegen das Kassationsgericht zur Beurtheilung des Rekurses nicht kom¬

und zu behändigen, und nun durch die Aussagen der Zeugen dar¬ petent sei.

gethan sei, daß dem Jakob Steffen an seinen Saatpflanzungen D. Die Parteien, welchen von der heutigen Verhandlung

Schaden durch Hasen verursacht worden sei. Kenntniß gegeben worden, sind nicht erschienen.

Gegen dieses Urtheil erklärte der Bezirksprokurator Haas in

Burgdorf die Appellation an die Polizeikammer; allein der

1. Die Rekurrenten stützen die Kompetenz des Kassationsge¬

Generalprokurator zog dieselbe wieder zurück, worauf die Polizei¬ richtes zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde auf Art.

kammer am 22. Juni 1878 das polizeirichterliche Urtheil als 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬

in Rechtskraft erwachsen erklärte. pflege, wonach das Kassationsgericht über Beschwerden gegen

B. Damit hatte jedoch der Hase seine Ruhe noch nicht ge¬ „Urtheile kantonaler Gerichte, welche sich auf Uebertretungen

funden. Vielmehr ergriffen Korporal Messerli und der Jagd¬ „fiskalischer Bundesgesetze beziehen (Art. 18 des Bundesgesetzes

verein Burgdorf, „ersterer als Anzeiger und letzterer, soweit es vom 30. Juni 1849), zu entscheiden hat.

das Interesse um das Jagdwesen betrifft“, den Rekurs sowohl

2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, auf welches in

an den Bundesrath — und nach erfolgter Abweisung an die dem eben erwähnten Art. 55 Bezug genommen ist, beschlägt

Bundesversammlung — als auch an das Kassationsgericht des das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher

Bundesgerichtes. Sie behaupteten: Bundesgesetze und ist, wie dessen Einleitung besagt, erlassen

1. Der Art. 6 der bernischen Vollziehungsverordnung stehe worden, in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Ueber¬

mit dem Bundesgesetz über den Jagd- und Vogelschutz in un¬ tretung solcher fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, auf

verträglichem Widerspruche; welche die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses nicht

2. sei nicht bewiesen, daß der erschossene Hase wirklich auf anwendbar seien, anzuordnen. Dasselbe enthält Vorschriften

Grund und Boden des Jakob Steffen erlegt worden sei, — und über die Art und Weise, wie der Thatbestand einer Uebertre¬

3. mangle der für die Freisprechung nothwendige Beweis, tung hergestellt wird (Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen,

daß gerade der fragliche erlegte Hase wirklich Schaden zu¬ Protokolle, Rapporte), die Strafankündung (durch Verfügung

gefügt habe. der betreffenden obern Verwaltungsbehörde), die gerichtliche Klage,

Alle diese Behauptungen wurden in weitläufiger Eingabe zu Unterpfand an den mit Beschlag belegten Gegenständen und

begründen versucht, welche mit dem Antrage schließt: Es sei die Verantwortlichkeit für Kosten und Schadensersatz, die Bezahlung

Verfügung der Polizeikammer des bernischen Appellations- und derselben, die Strafumwandlung, die Kosten (welche, wenn der

Kassationshofes vom 22. Juni 1878, die Abstandserklärung Uebernehmer nicht bezahlen kann, vom Bunde getragen werden)

des Generalprokurators, sowie das Urtheil des Polizeirichters und die Vollziehung. In dem Abschnitt III, über die gerichtliche

von Burgdorf zu kassiren und aufzuheben, unter Kostenfolge Klage, befindet sich der Art. 18, welcher besagt, daß gegen die

gegen wen Rechtens. (nach Maßgabe der §§ 16 und 17 ibidem, welche ein beson¬

C. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes, deres Verfahren vorschreiben und u. A. die Appellation nur in

sowie der Generalprokurator des Kantons Bern und der Polizei¬ den Fällen, wo es sich um eine Buße über fünfzig Franken oder

Gefängnisstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen

dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen

Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht

werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor¬

schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen

seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes

behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand¬

theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit¬

lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit

die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß

Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen

die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus¬

gefällten Urtheile zulässig sind.

3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für

die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern

es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb

der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche

Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes

und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben

Sache der Kantone, so daß deren für Polizeiübertretungen auf¬

gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor¬

schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849

zur Anwendung kommt.

4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts

wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er¬

scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe¬

tenten zur Beschwerde einzutreten.

Demnach hat das Kassationsgericht

erkannt:

Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe¬

tenz nicht eingetreten.