BGE 5 I 41
BGE 5 I 41
1. Januar 1879Deutsch5 min
12. Urtheil des Kassationsgerichtes
vom 25. Januar 1879 in Sachen Messerli und Kons.
A. Am 27. April 1878 erschoß Joh. Ulrich Hulliger im Auf¬
trage seines Meisters Steffen einen Hasen, welcher von ihm
nach Hause gebracht und wie üblich behandelt wurde. Wegen
dieser That, als eines Jagdfrevels, durch Landjägerkorporal
Messerli verzeigt, sprach jedoch der Polizeirichter von Burgdorf
den Hulliger durch Urtheil vom 31. Mai 1878 von Schuld richter von Burgdorf stellten das Begehren, daß die Kassations¬
und Strafe frei, weil nach § 6 der kantonalen Vollziehungs¬ beschwerde wegen formeller und materieller Unbegründetheit ab¬
verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetze dem Grundeigen¬ gewiesen werde, indem es den Beschwerdeführern an der Legi¬
thümer gestattet sei, Gewild, durch welches seinen Gütern Scha¬ timation zur Beschwerdeführung mangle und abgesehen hievon
den zugefügt werde, innert der Marchen derselben zu erlegen das Kassationsgericht zur Beurtheilung des Rekurses nicht kom¬
und zu behändigen, und nun durch die Aussagen der Zeugen dar¬ petent sei.
gethan sei, daß dem Jakob Steffen an seinen Saatpflanzungen D. Die Parteien, welchen von der heutigen Verhandlung
Schaden durch Hasen verursacht worden sei. Kenntniß gegeben worden, sind nicht erschienen.
Gegen dieses Urtheil erklärte der Bezirksprokurator Haas in
Burgdorf die Appellation an die Polizeikammer; allein der
1. Die Rekurrenten stützen die Kompetenz des Kassationsge¬
Generalprokurator zog dieselbe wieder zurück, worauf die Polizei¬ richtes zur Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde auf Art.
kammer am 22. Juni 1878 das polizeirichterliche Urtheil als 55 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts¬
in Rechtskraft erwachsen erklärte. pflege, wonach das Kassationsgericht über Beschwerden gegen
B. Damit hatte jedoch der Hase seine Ruhe noch nicht ge¬ „Urtheile kantonaler Gerichte, welche sich auf Uebertretungen
funden. Vielmehr ergriffen Korporal Messerli und der Jagd¬ „fiskalischer Bundesgesetze beziehen (Art. 18 des Bundesgesetzes
verein Burgdorf, „ersterer als Anzeiger und letzterer, soweit es vom 30. Juni 1849), zu entscheiden hat.
das Interesse um das Jagdwesen betrifft“, den Rekurs sowohl
2. Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849, auf welches in
an den Bundesrath — und nach erfolgter Abweisung an die dem eben erwähnten Art. 55 Bezug genommen ist, beschlägt
Bundesversammlung — als auch an das Kassationsgericht des das Verfahren bei Uebertretungen fiskalischer und polizeilicher
Bundesgerichtes. Sie behaupteten: Bundesgesetze und ist, wie dessen Einleitung besagt, erlassen
1. Der Art. 6 der bernischen Vollziehungsverordnung stehe worden, in der Absicht, ein gleichförmiges Verfahren bei Ueber¬
mit dem Bundesgesetz über den Jagd- und Vogelschutz in un¬ tretung solcher fiskalischer und polizeilicher Bundesgesetze, auf
verträglichem Widerspruche; welche die Bestimmungen des ordentlichen Strafprozesses nicht
2. sei nicht bewiesen, daß der erschossene Hase wirklich auf anwendbar seien, anzuordnen. Dasselbe enthält Vorschriften
Grund und Boden des Jakob Steffen erlegt worden sei, — und über die Art und Weise, wie der Thatbestand einer Uebertre¬
3. mangle der für die Freisprechung nothwendige Beweis, tung hergestellt wird (Anzeigen, Wegnahmen, Beschlagnahmen,
daß gerade der fragliche erlegte Hase wirklich Schaden zu¬ Protokolle, Rapporte), die Strafankündung (durch Verfügung
gefügt habe. der betreffenden obern Verwaltungsbehörde), die gerichtliche Klage,
Alle diese Behauptungen wurden in weitläufiger Eingabe zu Unterpfand an den mit Beschlag belegten Gegenständen und
begründen versucht, welche mit dem Antrage schließt: Es sei die Verantwortlichkeit für Kosten und Schadensersatz, die Bezahlung
Verfügung der Polizeikammer des bernischen Appellations- und derselben, die Strafumwandlung, die Kosten (welche, wenn der
Kassationshofes vom 22. Juni 1878, die Abstandserklärung Uebernehmer nicht bezahlen kann, vom Bunde getragen werden)
des Generalprokurators, sowie das Urtheil des Polizeirichters und die Vollziehung. In dem Abschnitt III, über die gerichtliche
von Burgdorf zu kassiren und aufzuheben, unter Kostenfolge Klage, befindet sich der Art. 18, welcher besagt, daß gegen die
gegen wen Rechtens. (nach Maßgabe der §§ 16 und 17 ibidem, welche ein beson¬
C. Die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes, deres Verfahren vorschreiben und u. A. die Appellation nur in
sowie der Generalprokurator des Kantons Bern und der Polizei¬ den Fällen, wo es sich um eine Buße über fünfzig Franken oder
Gefängnisstrafe handelt, gestatten) ausgefällten Urtheile binnen
dreißig Tagen von der Mittheilung an bei dem eidgenössischen
Kassationsgerichte das Rechtsmittel der Kassation geltend gemacht
werden könne, wenn das Urtheil gegen bestimmte gesetzliche Vor¬
schriften sich verstoße oder wesentliche Formfehler unterlaufen
seien, oder endlich die Inkompetenz des urtheilenden Gerichtes
behauptet werde. Es bildet sonach der Art. 18 einen Bestand¬
theil des durch das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 einheit¬
lich geregelten Prozeßverfahrens und setzt dessen Anwendbarkeit
die Anwendung dieses Verfahrens unbedingt voraus, so daß
Beschwerden an das eidgenössische Kassationsgericht nur gegen
die gemäß den Bestimmungen jenes Gesetzes aus¬
gefällten Urtheile zulässig sind.
3. Nun ist aber das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 für
die Verfolgung von Jagdfreveln keineswegs anwendbar, sondern
es ist sowohl die Aufstellung der Strafbestimmungen, innerhalb
der vom Gesetze aufgestellten Schranken, als die strafrechtliche
Verfolgung der Uebertretungen des eidgenössischen Jagdgesetzes
und der kantonalen Vollziehungsverordnungen zu demselben
Sache der Kantone, so daß deren für Polizeiübertretungen auf¬
gestelltes Prozeßverfahren allein und mit Ausschluß der Vor¬
schriften des mehrerwähnten Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849
zur Anwendung kommt.
4. Hienach muß die vorliegende Kassationsbeschwerde hierorts
wegen Inkompetenz von der Hand gewiesen werden, und er¬
scheint es nicht nöthig, auf die Frage der Legitimation der Pe¬
tenten zur Beschwerde einzutreten.
Demnach hat das Kassationsgericht
erkannt:
Auf die Kassationsbeschwerde wird hierorts wegen Inkompe¬
tenz nicht eingetreten.