Lexipedia

Entscheid

BGE 6 I 192

BGE 6 I 192

1. Januar 1880Deutsch8 min

Baselland, gelegenen Liegenschaft mit darauf stehenden Hause,

von welcher ein Theil an die Birs anstößt. In den Jahren

1873 und 1874 wurde nun die Birs im Gemeindebezirk Birs¬

felden, wo sie die Grenze zwischen den Kantonen Baselstadt

und Basellandschaft bildet, von diesen Kantonen gemeinschaftlich

korrigirt, wobei von Seiten des Kantons Basellandschaft in

Beziehung auf die Vertheilung der Korrektionskosten u. s. w.

das Gesetz über die Gewässer- und die Wasserbaupolizei vom

9. Juni 1856 und die darauf bezügliche Vollziehunsverordnung

vom 9. Juni gl. J. zur Anwendung gebracht wurden. In An¬

wendung dieses Gesetzes wurde die Hälfte der Korrektionskosten

auf die uferschutzpflichtigen Grundeigenthümer verlegt, von wel¬

cher Hälfte die Regierung von Baselland dem Rekurrenten, nach

Verhältniß der Uferlänge seines Grundeigenthums, ein Kosten¬

betreffniß von 7818 Fr. 4 Cts. zuschied. Da indeß Rekurrent,

ebenso wie zwei andere betheiligte Grundeigenthümer, Anerken¬

nung und Bezahlung des ihm zugeschiedenen Kostenbetreffnisses

verweigerte, so wurde zur Beurtheilung der Angelegenheit in

Anwendung des § 19 des citirten Wasserbaupolizeigesetzes ein

Schiedsgericht niedergesetzt. Rekurrent, welcher anfänglich die

Niedersetzung des Schiedsgerichtes selbst verlangt und sich vor

demselben eingelassen hatte, bestritt zwar nachträglich die Kom¬

petenz desselben; das Schiedsgericht erklärte sich indeß durch Ur¬

theil vom 25. November 1878 als kompetent und verurtheilte

den Rekurrenten, dem Staate Baselland an Korrektionskosten

den Betrag von 6815 Fr. 64 Cts., zahlbar in zehn halbjähr¬

lichen, unverzinslichen, mit 1. Juli 1879 beginnenden Termi¬

nen, sowie an die ergangenen Rechtskosten einen Betrag von

471 Fr. 10 Cts. zu bezahlen. Eine Weiterziehung beziehungs¬

weise Anfechtung dieses Urtheils wurde zwar von den beklag¬

ten Grundeigenthümern angekündigt, aber nicht ausgeführt.

B. Zur Sicherung der vom Staate Baselland gemachten

Vorschüsse an Korrektionskosten hatte dessen Staatskassaverwal¬

tung bereits am 22. September 1874 gestützt auf § 46 des

38. Urtheil vom 5. Juni 1880 in Sachen Graber. citirten Wasserbaupolizeigesetzes auf die Liegenschaft des Rekur¬

renten in Birsfelden in den Pfandprotokollen der Bezirksschreibe¬ A. Rekurrent, welcher in Dornach, Kantons Solothurn, nie¬

rei Arlesheim ein Pfandrecht für eine unbestimmte Summe dergelassen ist, ist Eigenthümer einer in Birsfelden, Kantons

eintragen lassen. Nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Ur¬ und die Art. 4 und 59 der Bundesverfassung, § 4, 5, 8, 23,

theils wurde am 11. November 1879 dieses Pfandrecht für die 33 und 35 der Kantonalverfassung, sowie die § 236—242 der

Summe von 7287 Fr. 34 Cts., als den Betrag des auf den basellandschaftlichen Prozeßordnung vom 25. März 1867 ver¬

Rekurrenten entfallenden Kostenbetreffnisses, zuzüglich der ergan¬ letzt. Ferner sei nach § 46 des Wasserpolizeigesetzes ein Pfand¬

genen Rechtskosten, eingetragen. recht jedenfalls nur in Betreff der uferschutzpflichtigen Liegen¬

C. Der Kanton Baselland trat hierauf die Forderung gegen schaften begründet; nichtsdestoweniger habe der Kanton Baselland

den Rekurrenten der basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal ein Pfandrecht auf seine ganze Liegenschaft eintragen lassen,

ab, welche gegen denselben die Unterpfandsbetreibungsbewilli¬ obschon nur ein kleiner Theil derselben — 90—95 Ares zwischen

gung für die erste verfallene Rate der Korrektionskosten und dem Birsfluß und einem Damm — uferschutzpflichtig sei. Da

die Prozeßkosten im Gesammtbetrage von 1153 Fr. 26 Cts. die Pfandeintragung durchaus unrechtmäßig und in verfassungs¬

beim Bezirksgerichte Arlesheim auswirkte. Als ihm diese Be¬ widriger Weise ausgewirkt worden sei, so könne ihm nicht zu¬

treibung mit Bewilligung des Bezirksgerichtspräsidenten von muthet werden, die Befreiung seiner Liegenschaft von dem

Dorneck-Thierstein mitgetheilt wurde, erhob Rekurrent gegen die¬ fraglichen Pfandrechte auf dem Wege des gewöhnlichen Civil¬

selbe Widerspruch, indem er gegen das ihm gegenüber einge¬ prozesses zu betreiben. Dagegen müsse ihm Entschädigung für

schlagene Verfahren protestirte und erklärte, nichts anerkennen die verursachten Kosten, die er auf 200 Fr. veranschlage, wer¬

zu wollen. Nachdem vom Rekurrenten an das Obergericht des den. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung in

Kantons Solothurn sowie an den Regierungsrath dieses Kan¬ dieser Sache sei nach Art. 27 Ziffer 4 und namentlich nach

tons und das Obergericht des Kantons Baselland gerichtete Be¬ Art. 59 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der

schwerden erfolglos geblieben waren, und die basellandschaftliche Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 begründet. Rekurrent

Kantonalbank ihn durch Vorladung vom 2. März 1880 auf stellt die Anträge: 1. Die Pfand- resp. Hypothekareintragung

23. gleichen Monats vor das Bezirksgericht Arlesheim zur Ent¬ zu Gunsten des Staates Basellandschaft resp. dessen Rechtsnach¬

scheidung über die Betreibungszuerkennung hatte laden lassen, folgerin, der Tit. basellandschaftlichen Kantonalbank in Liestal

ergriff Graber den Rekurs an das Bundesgericht. für 7287 Fr. 34 Cts. auf sein Haus und Land auf Birsfelden

D. In seiner Rekursschrift führt er im Wesentlichen aus: sei nichtig zu erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arles¬

Die Pfandeintragung auf seine Liegenschaft in Arlesheim sei ohne heim sei anzuweisen, dieselbe in den betreffenden Pfandproto¬

seine Einwilligung ausgewirkt worden, offenbar lediglich in der kollen zu löschen oder zu tilgen, eventuell: Die fragliche Pfand¬

Absicht, ihn seinem natürlichen Richter, d. h. dem Richter des respektive Hypothekareintragung sei wenigstens soweit nichtig zu

Wohnortes zu entziehen, um ihn beim Gerichte der gelegenen erklären und die Tit. Bezirksschreiberei Arlesheim sei anzu¬

Sache belangen zu können. Das beanspruchte Pfandrecht bestehe weisen, dieselbe in dem betreffenden Pfandprotokollen soweit zu

nämlich keineswegs zu Recht, denn § 46 des Wasserbaupolizei¬ löschen oder zu tilgen, als sie weiter reicht als auf die ufer¬

gesetzes, wonach dem Staate für seine Vorschüsse ein Spezial¬ schutz- oder wasserbaupflichtig erklärten, zwischen dem Birsfluß

pfandrecht an den betreffenden Grundstücken zustehe, beziehe sich und dem genannten Damme gelegenen 90 bis 95 Ares (2½ bis

nur auf Vorschüsse für Wasserbauten, welche der Staat im Exe¬ 2 ¼8 Juch.) Uferland. 2. Das basellandschaftliche hohe Ober¬

kutionswege für den pflichtigen Ufereigenthümer habe ausführen gericht und das Tit. Bezirksgericht Arlesheim seien anzuweisen,

lassen und keineswegs auf Korrektionen, wie die in Frage ste¬ bezüglich der in Frage stehenden Forderung alle weiteren Be¬

hende. Durch die fragliche einseitig erwirkte Pfandeintragung treibungen und gerichtlichen Verhandlungen einzustellen, bis über

habe sich daher der Staat Baselland ein Vorrecht angemaßt, das beschriebene streitige Pfandrecht endgültig entschieden ist.

3. Der Staat Basellandschaft resp. dessen Rechtsnachfolgerin, 1. Nach den vom Rekurrenten in seiner Eingabe vom 5. April

die Tit. Basellandschaftliche Kantonalbank in Liestal, und Hr. Be¬ 1880 abgegebenen Erklärungen kann es sich für das Bundes¬

zirksschreiber Scheidlin in Arlesheim seien solidarisch zu seinen gericht nur noch darum handeln, zu prüfen, ob in der Einlei¬

Gunsten in eine Kostenentschädigung von 200 Fr. zu verfällen. tung der Betreibung gegen den Rekurrenten im Kanton Basel¬

E. Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich bestimmt darüber land, beziehungsweise in der Ladung desselben vor die dortigen

auszusprechen, ob er beim Bundesgerichte eine gegen die baselland¬ Gerichte eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfas¬

schaftliche Kantonalbank gerichtete Civilklage auf Aufhebung der sung liege. Diese Frage ist nun unbedingt zu verneinen. Denn

fraglichen Pfandbestellung oder einen staatsrechtlichen Rekurs die eingeleitete Betreibung bezweckt die Realisirung eines von

gegen die in Baselland gegen ihn zugelassene Betreibung und der Gläubigerin in Anspruch genommenen Pfandrechtes, welches

gerichtliche Vorladung anbringen wolle, erlärte [erklärte] Rekurrent ver¬ durch Eintragung in die Pfandprotokolle formell ordnungsmäßig

mittelst Eingabe vom 5. April 1880, daß er einen staatsrecht¬ erworben wurde, und ebenso bezweckt die Ladung des Rekur¬

lichen Rekurs anbringen wolle und daß er demgemäß die in renten vor das Bezirksgericht Arlesheim, einen gerichtlichen

seiner Rekursschrift sub 1 gestellten Rechtsbegehren, unter Vor¬ Entscheid über die Zulässigkeit dieser Pfandbetreibung bezw. die

behalt der civilgerichtlichen Geltendmachung fallen lasse, wogegen Existenz des behaupteten Pfandrechtes herbeizuführen. Zur Ent¬

er das sub 2 gestellte Gesuch mit der Vervollständigung auf¬ scheidung von Streitigkeiten über die Existenz von Pfandrechten,

recht erhält, daß auch dem Richter seines Wohnortes (Richter¬ sowie zu Realisirung von Pfandrechten sind aber, wie in der

amt Dorneck-Thierstein) untersagt werden solle, in dieser Forde¬ bundesrechtlichen Praxis durchaus feststeht und wie übrigens

rungssache weitere Bewilligungen zur Anlegung von Betreibungen, Rekurrent selbst in seiner Rekursschrift zugegeben hat, die Be¬

Vorladungen u. s. w. vorzunehmen und ebenso an dem Rechts¬ hörden des Orts der belegenen Sache kompetent. Von einer Ver¬

begehren sub 3, soweit es gegenüber dem Kanton Baselland, letzung des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung kann also,

beziehungsweise der basellandschaftlichen Kantonalbank gestellt ist, da es sich hier keineswegs um eine persönliche Ansprache handelt,

festhält. keine Rede sein.

F. In ihrer Vernehmlassung trägt die basellandschaftliche Kan¬ 2. Uebrigens war die Forderung des Kantons Baselland

tonalbank auf Abweisung des Rekurses und Auflage eines Ge¬ gegenüber dem Rekurrenten auf Ersatz der verausgabten Flu߬

richtsgeldes an den Rekurrenten an, indem sie ausführt: Es korrektionskosten von vornherein nicht als persönliche Ansprache

handle sich im vorliegenden Falle um Realisirung eines Pfand¬ im Sinne des Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung zu betrach¬

rechtes bezw. um eine Streitigkeit über den Bestand eines ten. Denn diese Forderung war zweifellos eine gegen den Re¬

Pfandrechtes, und hiefür sei nach anerkanntem Grundsatze das kurrenten als Besitzer einer uferschutzpflichtigen Liegenschaft ge¬

forum rei sitæ zuständig. Das Pfandrecht sei in vollkommen richtete Realforderung bezw. ein Ausfluß einer auf der Liegenschaft

regelmäßiger Weise gemäß dem Gesetze und der konstanten des Rekurrenten ruhenden öffentlich-rechtlichen Reallast. Derar¬

Rechtspraxis erworben und die Forderung, für welche es begrün¬ tige Ansprüche sind aber, wie die bundesrechtliche Praxis stets

det worden sei, beruhe auf einem rechtskräftigen Urtheile. Ueber¬ festgehalten hat (vergl. Blumer-Morel Handbuch I S. 419 und

haupt habe es sich hier von Anfang an um eine auf ein Grund¬ die dortigen Allegate), nach dem Gesetz und vom Richter der

stück radizirte Forderung gehandelt, über welche nach konstanter belegenen Sache zu beurtheilen.

bundesrechtlicher Praxis der Richter der belegenen Sache zu ent¬ Demnach hat das Bundesgericht

scheiden habe. Der Rekurs qualifizire sich demnach als ein ge¬ erkannt:

radezu trölerhafter. Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung

BGE 6 I 192 | Lexipedia