BGE 6 I 230
BGE 6 I 230
1. Januar 1880Deutsch8 min
klärt und beschlossen hatte, denselben dem Kantonsgerichte zur
Aburtheilung zu überweisen, kam es nachträglich auf diesen Be¬
schluß wieder zurück und verurtheilte den Kellenberger zu einer
Buße von 50 Fr.; ebenso verurtheilte es später durch Urtheile
vom 16. Oktober 1879 die beiden Rekurrenten Wilhelm Locher
und Karl Bänziger zu einer Buße von je 50 Fr., obschon zwei
Mitglieder des Gerichtes gegen deren Beurtheilung durch das
45. Urtheil vom 8. Mai 1880 Bezirksgericht mit Rücksicht auf die bereits von der Verhörkom¬
in Sachen Bezirksgericht Oberegg und Konsorten. mission eingeleitete Untersuchung protestirten. Dabei war es, wie
A. Am 31. Januar 1879 hatte die Standeskommission des aus den Protokollen des Gerichtes sich ergibt, einverstanden, daß,
Kantons Appenzell I. Rh. beschlossen, da Klagen darüber einge¬ neben der Buße, jeder der Verurtheilten "freiwillig" eine gewisse
gangen seien, es werde das Lotterieunwesen in Oberegg und Summe, — Kellenberger 500 Fr., Locher 300 Fr. und Bän¬
auch in Appenzell selbst entgegen dem bestimmten Verbote der ziger 200 Fr., — zu Gunsten der Gemeindekasse bezahle, und
kantonalen Polizeiverordnung in ziemlichem Umfange betrieben, es scheinen hierüber, wie aus den Aussagen Kellenbergers vor
die kantonale Verhörkommission zu beauftragen, "über das Lot¬ der Verhörkommission sich ergibt, Unterhandlungen zwischen dem
teriekollektenwesen im Allgemeinen einen eingehenden Untersuch Gerichte und den Parteien stattgefunden zu haben.
anzubahnen." Gleichzeitig wurden zwei als Lotteriekollekteure an¬ C. Trotz dem Urtheile des Bezirksgerichtes setzte indeß die
gezeigte Personen, Peter Kolb in Appenzell und Rathsherr Kel¬ Verhörkommission die Untersuchung gegen Kellenberger fort und
lenberger zur Sonne in Oberegg, direkt der Verhörkommission die Standeskommission beschloß am 10. Februar 1879: Das in
überwiesen. Dieser Beschluß wurde in üblicher Weise bekannt dieser Sache vom Bezirksgerichte Oberegg beobachtete Verfahren
gemacht. werde "als gänzlich unzuläßig erklärt," ohne daß hiegegen Re¬
B. Die Verhörkommission gab diesem Auftrage Folge; in Folge kurs ergriffen worden wäre. Nachdem auch die gegen die Rekur¬
er von ihr eingeleiteten Untersuchung wurde Peter Kolb in Ap¬ renten Locher und Bänziger ausgefällten Urtheile der Standes¬
penzell durch Urtheil des Kantonsgerichtes von Appenzell I.-Rh. kommission zur Kenntniß gekommen waren, forderte dieselbe durch
Beschluß vom 25. Oktober 1879 das Bezirksgericht Oberegg, ge¬ vom 16. Oktober 1879 wegen Uebertretung des Art. 35 der
Polizeiverordnung zu 500 Fr. Buße verurtheilt; im Fernern stützt darauf, daß dieses mit Rücksicht auf die bereits durch die
wurde die Untersuchung eingeleitet gegen den durch den Beschluß Verhörkommission eingeleitete Untersuchung keineswegs berechtigt
der Standeskommission ebenfalls der Verhörkommission überwie¬ gewesen sei, diese Straffälle an die Hand zu nehmen und daß
senen Rathsherrn Kellenberger und die Rekurrenten, Kantons¬ übrigens dieselben überhaupt nicht in die Kompetenz des Bezirks¬
richter Wilhelm Locher und Bezirksschreiber Karl Bänziger, ge¬ gerichtes fallen, zur Vernehmlassung über das beobachtete Vor¬
gen welche die dringendsten Verdachtsgründe, daß sie das Lotte¬ gehen auf. Nach Einlangen dieser Vernehmlassung, in welcher
riespiel als Kollekteure für eigene Rechnung (sog. Kaiser) in u. A. behauptet wird, daß das Gericht von dem bereits durch
größerem Umfange betreiben, sich ergeben hatten. Sowohl Kel¬ die Verhörkommission eingeleiteten allgemeinen Untersuche gegen
die Lotteriekollekteure keine offizielle und davon, daß derselbe auch lenberger als später auch die Rekurrenten Locher und Bänziger
erschienen nun aber vor dem Bezirksgericht Oberegg und erklär¬ auf Locher und Bänziger ausgedehnt werden solle, gar keine Kennt¬
ten sich des Lotteriespiels für schuldig; nachdem ursprünglich das niß gehabt habe, übrigens in Sachen kompetent gewesen sei, be¬
Bezirksgericht in dem Fall Kellenberger sich für unzuständig er¬ schloß die Standeskommission am 25. November 1879: Es seien
die Strafurtheile gegen Locher und Bänziger vom 16. Oktober ist nun aber weder eine Vereinigung von Privaten, noch, —
1879 kassirt. jedenfalls soweit es die hier in Frage liegenden Rechte anbe¬
D. Gegen diesen Beschluß ergriff das Bezirksgericht Oberegg langt, — eine Korporation, sondern eine öffentliche Behörde,
den Rekurs an das Bundesgericht, welchem Rekurse sich auch d. h. ein Staatsorgan, welches lediglich die Hoheitsrechte des
die beiden Verurtheilten Locher und Bänziger angeschlossen ha¬ Staates, keineswegs dagegen Befugnisse, welche ihm als beson¬
ben. In der Rekursschrift wird ausgeführt, daß nach Art. 38 dere Rechtssubjekte zu eigenem Rechte zuständen, auszuüben hat.
und 41 der Kantonsverfassung die Bezirksgerichte in allen Po¬ Demnach ist dasselbe offenbar zum Rekurse nicht legitimirt.
lizei- und Straffällen bis 50 Fr. erst- und letztinstanzlich zu 2. Was sodann die Beschwerde der Rekurrenten Locher und
entscheiden haben, und die fraglichen Urtheile in Anwendung Bänziger anbelangt, so beruht dieselbe auf einem doppelten Fun¬
dieser verfassungsmäßigen Kompetenz, sowie des Art. 35 der Po¬ dament: Erstens behaupten dieselben, daß sie durch den ange¬
lizeiverordnung, wonach das Lotteriespiel mit einer Buße von fochtenen Beschluß der Standeskommission des Kantons Appen¬
20—1000 Fr. bedroht sei, erlassen und auch rechtskräftig ge¬ zell I.-Rh. ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden,
worden seien, daß sodann nach der appenzellischen Verfassung der und sodann wird ausgeführt, daß der fragliche Beschluß der
Standeskommission jede richterliche Kompetenz mangle und die¬ Standeskommission einen ungerechtfertigten Eingriff der Verwal¬
selbe als Administrativbehörde keineswegs befugt sei, richterliche, tungsbehörde in das Gebiet der richterlichen Gewalt enthalte.
rechtskräftig gewordene Urtheile zu kassiren. In ihrem diesfälli¬ In beiden Richtungen erscheint der Rekurs aber als unbe¬
gen Beschlusse liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Nie¬ gründet.
mand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, 3. Es war nämlich das Bezirksgericht zu Aburtheilung der
sowie der Art. 50, 38 und 41 der Kantonalverfassung, welche beiden in Frage stehenden Straffälle offenbar nicht kompetent.
von den Kompetenzen der Bezirksgerichte und der Standeskom¬ Denn nach Art. 38 und 41 der Verfassung des Kantons Appen¬
mission handle. zell I.-Rh. urtheilt das Bezirksgericht erst- und letztinstanzlich
E. Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.-Rh. in allen Polizei- und Straffällen, die eine Geldstrafe bis 50 Fr.
trägt auf Abweisung des Rekurses an, indem sie, unter eingehen¬ oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahre betreffen,
der Darlegung des Sachverhaltes, ausführt, daß die Beurthei¬ während für alle schwereren Straffälle das Kantonsgericht aus¬
lung der in Frage liegenden Straffälle nicht in die Kompetenz; schließlich zuständig ist. Nach Art. 35 der kantonalen Polizeiver¬
des Bezirksgerichtes, sondern in diejenige des Kantonsgerichtes ordnung sodann wird "alles Legen in Lotterien, ganz besonders
falle und daß es ihr Recht und ihre Pflicht als Aufsichtsbehörde aber alles Feilbieten von in- und ausländischen Lotterieloosen,
gewesen sei, unter Aufhebung der inkompetent erlassenen bezirks¬ das Kollektiren für Lotterien, sowie das Halten von Lotterien"
gerichtlichen Urtheile dafür Sorge zu tragen, daß die Angeschul¬ mit einer Buße von 20—1000 Fr., daneben fakultativ mit Ge¬
digten vor den verfassungsmäßig wirklich zuständigen Richter ge¬ fängniß bedroht. Nun bestimmt sich die Kompetenz des Gerichtes
stellt und nicht durch ein gänzlich unregelmäßiges Verfahren dem¬ wohl nach dem gesetzlichen Höchstbetrage der angedrohten Strafe,
selben entzogen werden. so daß das Bezirksgericht nur in denjenigen Fällen zuständig
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ist, in welchen eine Geldstrafe von nicht über 50 Fr. oder eine
1. Nach Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bun¬ Freiheitsstrafe von nicht über einem halben Jahre gesetzlich an¬
desrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Pri¬ gedroht ist, so daß das Bezirksgericht überhaupt zur Aburthei¬
vaten und Korporationen wegen Verletzung verfassungsmäßiger lung von Vergehen wider Art. 35 der Polizeiverorduung nicht
Rechte durch kantonale Behörden. Das Bezirksgericht Oberegg kompetent ist. Auch angenommen übrigens, wovon die appen¬
zellischen Behörden allerdings auszugehen scheinen, die Kompe¬ beruhende und gänzlich unwürdige und gesetzwidrige Vorgehen
tenz des Gerichtes bestimme sich nicht nach dem Höchstbetrage des Bezirksgerichtes der Aufsichtsbehörde nur zu begründeten
der im Gesetze angedrohten, sondern nach der im konkreten Falle Anlaß zum Einschreiten gab.
zu erkennenden Strafe, so ist jedenfalls klar, daß das Bezirks¬ 5. Letzterer Umstand rechtfertigt es auch, den Rekurrenten
gericht als Strafgericht unterer Ordnung nicht berechtigt war, Locher und Bänziger eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen.
über seine Kompetenz selbst definitiv zu entscheiden und sich der Demnach hat das Bundesgericht
in Frage stehenden Straffälle, welche ihm von der Untersuchungs¬ erkannt:
behörde nicht zugewiesen waren, sondern in Beziehung auf welche Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.
die kompetente Behörde vielmehr bereits Untersuchung eingeleitet
hatte, um sie dem Kantonsgerichte zur Aburtheilung zuzuweisen,
zu bemächtigen, um so weniger als es sich offensichtlich um Straf¬
fälle handelt, in welchen nach der Absicht des Gesetzgebers jeden¬
falls auf eine die Strafkompetenz des Bezirksgerichtes überstei¬
gende Strafe zu erkennen ist.
4. Es kann demnach davon keine Rede sein, daß die Rekur¬
renten Locher und Bänziger durch den angefochtenen Beschluß
der Standeskommission ihrem verfassungsmäßig zuständigen Rich¬
ter entzogen worden seien, vielmehr bezweckt dieser Beschluß ge¬
rade, dieselben dem verfassungsmäßig allein zuständigen Richter,
dem Kantonsgerichte, zu überweisen. Die Standeskommission war
nun als Justizverwaltungs- und Aufsichtsbehörde, welcher bei
dem Mangel einer besondern Staatsanwaltschaft auch die Funk¬
tionen einer Anklagebehörde zukommen müssen, jedenfalls befugt,
die Stellung der Rekurrenten Locher und Bänziger vor den ver¬
fassungsmäßig allein zuständigen Richter und demnach die Ver¬
nichtung der inkompetent erlassenen bezirksgerichtlichen Strafur¬
theile zu betreiben. Zweifelhaft mag dabei sein, ob die Standes¬
kommission die Kassation der fraglichen Urtheile von sich aus
auszusprechen oder dieselbe beim Kantonsgerichte, welchem übri¬
gens die Kantonalverfassung nirgends ausdrücklich die Befugniß
zur Kassation von bezirksgerichtlichen Urtheilen, im Betreff wel¬
cher Nichtigkeitsgründe vorliegen, vorbehält, zu beantragen hatte.
Jedenfalls aber wurde durch den fraglichen Beschluß der Stan¬
deskommission materiell kein verfassungsmäßiges Recht der Re¬
kurrenten verletzt und von einer Aufhebung der von ihr getrof¬
fenen Verfügung kann um so weniger die Rede sein, als in der
Sache selbst das, auf offenbarer Konnivenz mit den Angeklagten