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Entscheid

BGE 6 I 315

BGE 6 I 315

1. Januar 1880Deutsch18 min

56. Urtheil vom 3. April 1880 in Sachen

Gotthardbahngesellschaft gegen Bauunternehmung

des großen Gotthardtunnels.

A. Zu Anfang des Jahres 1878 erwies sich die Ausmaue¬

rung des großen Gotthardtunnels auf der Strecke M. 2783—2814

als schadhaft und gefahrdrohend. Nachdem nun die Gotthard¬ so daß man sich genöthigt sah, zu einer zweiten Rekonstruktion

bahngesellschaft und die Bauunternehmung des großen Tun¬ zu schreiten und dazu eine größere, als die in den Verträgen

nels sich geeinigt hatten, die zwischen ihnen bestrittene Frage, als maximale vorgesehene einmetrige Mauerstärke, nämlich eine

welche Partei die Folgen dieses Zustandes, insbesondere die solche von 1½ Meter, zu wählen. Da eine Einigung über den

Kosten einer Rekonstruktion des Mauerwerkes zu tragen habe, Preis dieser vertragsmäßig nicht vorgesehenen Arbeit nicht erzielt

schiedsrichterlicher Beurtheilung zu unterbreiten, gab das be¬ werden konnte, so wurde in einem Nachtragsvertrage vom 5. Mai

stellte Schiedsgericht sein Urtheil am 26. Juni 1878 dahin ab: 1879 Art. 4 zwischen den Parteien vereinbart: "In Bezug auf

"I. Die Gesellschaft hat dem Unternehmer die Hälfte des den für die Rekonstruktion der zerstörten Mauerung längs der

"Preises des abzubrechenden Mauerwerkes zu bezahlen. Strecke 2783—2814 per laufenden Meter zu fixirenden Preis

"II. Der Unternehmer hat den Abbruch auf seine Kosten, behalten sich die Kontrahenten die Anrufung eines Schiedsge¬

"Risiko und Gefahr vorzunehmen; er bleibt Eigenthümer der richtes vor, welches, wenn sich die Parteien nicht über die Be¬

"Abbruchsmaterialien. Die Kosten, welche durch Abtragung des stellung einigen können, von dem Bundesrathe ernannt wird."

"deformirten Mauerwerkes veranlaßt werden, sowie alle daraus Das Schiedsgericht wurde auch wirklich vom Bundesrathe er¬

"entstehenden Unkosten fallen der Unternehmung zur Last. nannt und es fand vor demselben am 9. und 10. Juli 1879

"III. Die Gesellschaft hat den Typus des neuen Mauerwer¬ eine erste Verhandlung mit Augenschein statt, in Folge welcher

"kes, nachdem sie sich darüber mit dem Unternehmer verständigt das Schiedsgericht die Parteien aufforderte, ihre Begehren und

"haben wird, vorzuschreiben." Anträge schriftlich einzureichen. Mittlerweile hatte sich aber her¬

IV. werden den Parteien Rathschläge über die Art und Weise ausgestellt, daß die sog. Druckpartie oder mauvaise partie, auf

des neuen Mauerwerks ertheilt. welcher eine Rekonstruktion der Mauerung mit größerer Mauer¬

V. wird ausgesprochen: "Wenn die Parteien die oben gege¬ stärke erfolgen mußte, sich nicht auf die im Nachtragsvertrage

"benen Rathschläge der Schiedsrichter im Ganzen oder theilweise vom 5. Mai 1879 bezeichnete Strecke 2783—2814 beschränke,

"annehmen oder wenn sie über einen etwas abweichenden Re¬ sondern sich südlich bis Meter 2832, nördlich bis Meter 2770

"konstruktionsmodus, welcher die Anwendung anderer Materia¬ erstrecke, und es wurde nun die Ausdehnung der Kompetenz des

"lien oder einen andern Ausführungsmodus, als denjenigen, Schiedsgerichtes zwischen den Parteien in mehrfacher Richtung

"welcher vertragsmäßig vorgeschrieben sei, bedingen würde, einig streitig. Die Gotthardbahngesellschaft verlangte einen Vorentscheid

"werden sollten, so seien diese Mauerarbeiten nach den in dem des Schiedsgerichtes über die Kompetenzfrage, dahin gehend:

"bezüglichen Nachtragsvertrag vom 21./25. September 1875 ver¬ Das Schiedsgericht wolle erkennen: Es sei einzig kompetent zur

"einbarten Preisen zu bezahlen. Fixirung des Preises für die mehr als ein Meter starke Rekon¬

"VI. Nach Art. 5 des Hauptvertrages trifft der Unternehmer, struktion der zerstörten Mauerung längs der Strecke Kil. 2,783

"wie er die Sache auffaßt, auf seine Kosten, Risiko und Gefahr bis 2,814 der Nordseite des großen Tunnels. Das Schiedsge¬

"alle Ausführungsmaßregeln, welche er für nützlich hält, um den richt gab indeß am 14. November 1879 seinen Entscheid dahin

"Abbruch und die Rekonstruktion des als ungenügend befundenen ab: 1. Die von der Direktion der Gotthardbahn gestellte Vor¬

"Mauerwerkes zu bewerkstelligen." frage ist abgewiesen. 2. Das Schiedsgericht erachtet sich kom¬

VII. u. s. w. petent, sein Urtheil mit Bezug auf die ganze in Rekonstruktion

B. Die Rekonstruktion des zerstörten Mauerwerkes wurde hier¬ fallende Strecke, sog. Druckpartie oder mauvaise partie, zu er¬

auf in Angriff genommen, allein die ausgeführte Mauerung er¬ lassen.

wies sich in einzelnen Mauerringen wiederum als nicht haltbar, C. Hierauf zog die Gotthardbahngesellschaft durch Eingabe vom

19. November 1879 die Angelegenheit an das Bundesgericht Ansprüche seither eingetretene Verhältnisse anbelangen, seien sie

und zwar sowohl im Wege des staatsrechtlichen Rekurses als im nach dem klaren Wortlaute des Vertrages, nicht Gegenstand des

Wege der Civilklage. Sie stellt die Anträge: 1. Vor Allem sei gegenwärtigen schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Unternehmung

das Schiedsgericht aufzufordern, die gestellte Kompetenzfrage in behaupte, seit der Zerstörung der ersten Mauerung betrachte sie

ihrer Totalität, d. h. nicht nur hinsichtlich des "wo," sondern sich als für Rechnung der Gesellschaft in régie arbeitend und

verlange daher einfach den Ersatz aller effektiv gehabten Aus¬ auch des "was," zu beantworten, und 2. es sei sodann die Kom¬

lagen unter Zuschlag eines bénéfice légitime. Hierüber könne petenzausdehnung in örtlicher und eventuell (je nach dem Ent¬

aber das Schiedsgericht gewiß nicht urtheilen; diesem, das aus¬ scheide über Ziffer 1) auch in potentieller Richtung aufzuheben,

und dagegen zu erkennen: Das Schiedsgericht sei einzig kom¬ schließlich aus Technikern zusammengesetzt sei, sei lediglich die

Fixirung des Preises, den die Mauerung bei angemessenem Ver¬ petent zur Fixirung des Mauerungspreises für die Rekonstruk¬

fahren per laufenden Meter kosten solle, übertragen worden, kei¬ tion der Strecke 2783—2814 per laufenden Meter. Zur Be¬

gründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die neswegs dagegen die Entscheidung über die Rechtsfrage, ob der

Tunnelunternehmung habe in ihrer dem Schiedsgerichte einge¬ Vertrag bezüglich der zerstörten Partie dahingefallen sei oder

nicht und ob also der Abrechnung zwischen der Gotthardbahn reichten Rechtsschrift zweierlei verlangt: 1. die volle Bezahlung

des ersten Mauerwerkes zu den Vertragspreisen, 2. die Erstat¬ und der Unternehmung die wirklichen Kosten oder Vertragspreise

tung sämmtlicher seither für die Rekonstruktion gehabter Aus¬ zu Grunde zu legen seien. In Bezug auf die örtliche Ausdeh¬

lagen. Die Gotthardbahngesellschaft habe bezüglich dieser Begeh¬ nung der schiedsgerichtlichen Kompetenz habe sich übrigens die

Gesellschaft bereit erklärt, dieselbe auf die ganze zerstörte Strecke ren die Kompetenz des Schiedsgerichtes in zweifacher Richtung

beanstandet; nämlich einmal in örtlicher, sodann auch in poten¬ erstrecken zu wollen, sofern die Unternehmung ihrerseits erkläre,

tieller (sachlicher) Beziehung. Nach dem Vertrage beschränke sich auch das erste Schiedsurtheil vom 26. Juni 1878 für die äußern

die Kompetenz des Schiedsgerichtes örtlich auf die in demselben Strecken voll und ganz gelten lassen zu wollen, denn es sei klar,

daß, wenn das Schicksal der innern Strecke auf die äußere aus¬ ganz genau bezeichnete Strecke von 2783—2814; in Bezug auf

die übrigen zerstörten Strecken sei das Schiedsgericht zu entschei¬ gedehnt werden wolle, dies ganz geschehen müsse oder dann gar

den nicht befugt. Ferner beschränke sich die Aufgabe des Schieds¬ nicht. Das Schiedsgericht, welches anfänglich die Ansicht der

Gotthardbahngesellschaft über die Beschränkung seiner Kompeten, gerichtes potentiell (sachlich) auf die Bestimmung des Preises

selbst getheilt zu haben scheine, wie sich daraus ergebe, daß es der Mauerung per laufenden Meter. Zur Entscheidung über die

am 14. Juli 1879 die Parteien eingeladen habe, eine allfällige andern Fragen, welche die Tunnelunternehmung zur schiedsge¬

Fereinbarung über Erweiterung der Kompetenz innert einer be¬ richtlichen Entscheidung bringen wolle, beziehungsweise über die

stimmten Frist zu treffen und dafür die Genehmigung des Bun¬ andern Ansprüche, welche die Unternehmung mit Bezug auf die

Rekonstruktion der zerstörten Strecken erhebe, sei das Schieds¬ desrathes beizubringen, habe nun in seinem Entscheide vom 14.

November 1879 über die aufgeworfene Kompetenzfrage bloß in gericht durchaus nicht kompetent; theilweise, was die Kosten der

ersten Mauerung und die mittelbaren Kosten der Rekonstruktion örtlicher, nicht dagegen in potentieller Beziehung geurtheilt.

Darin liege aber eine Rechtsverweigerung, über welche die Gott¬ für Abstützung, Nachsprengen u. dergl. anbelange, sei darüber

hardbahngesellschaft beim Bundesgerichte Beschwerde führen könne. schon durch den frühern rechtskräftigen Schiedsspruch vom 26.

Uebrigens sei der fragliche Entscheid, da in demselben das Schieds¬ Juni 1878 entschieden; die Unternehmung wolle diesen Schieds¬

gericht, wie dargethan, seine Kompetenz überschritten habe, so¬ spruch freilich, als auf Irrthum beruhend, kurzerhand beseitigen;

allein das sei offenbar unzuläßig. Auch insoweit aber, als diese wohl auf dem Wege der Civilklage als auf dem Wege des

Anwendung kommen könne. Das Schieds¬ richte hier nicht zur staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte anfechtbar; auf

gericht sei durch die eidgenössische Administrativbehörde, folglich dem Wege der Civilklage könne dies geschehen, weil nach Art. 14

außerhalb des Art. 14 des Vertrages vom 7. August 1872, ge¬ des zwischen Parteien abgeschlossenen Hauptvertrages vom 7. Au¬

wählt worden und es sei ihm die Befolgung keiner speziellen gust 1872 das Bundesgericht ordentliches Gericht der Parteien

für Streitigkeiten aus ihrem Vertragsverhältnisse sei; nun Gesetzgebung, sei es durch den Schiedsvertrag, sei es durch die

können allerdings durch Schiedsvertrag einzelne Streitigkeiten Wahlbehörde, zur Pflicht gemacht worden; es sei also einzig an

allgemeine Rechtsprinzipien gebunden. Allerdings sei nun anzu¬ Schiedsgerichten zur Entscheidung übertragen werden; wenn aber

das Schiedsgericht seine Kompetenzen überschreite, so könne die erkennen, daß die Schiedsgerichte nicht über Fragen entscheiden

verletzte Partei unbedingt bei dem ordentlichen Gerichte auf Ein¬ dürfen, welche ihnen von den Parteien nicht unterbreitet worden

seien; allein in Ermangelung einer besondern Gesetzes- oder Ver¬ haltung des Vertrages klagen. Dazu komme aber noch, daß im

tragsbestimmung könne die Frage, was dem Schiedsgerichte vorliegenden Falle überhaupt kein rechtsgültiger Schiedsvertrag

bestehe. Nach Art. 14 des Hauptvertrages stehen nämlich die zum Entscheide unterbreitet sei, zur Kognition der ordentlichen

Parteien unter der Herrschaft der luzernischen Gesetzgebung. Nach Gerichte erst gebracht werden, wenn der Schiedsspruch in der

Hauptsache gefällt sei; vorher könne der Lauf des schiedsgericht¬ dem luzernischen Gesetze über die Schiedsgerichte vom 4. Dezem¬

ber 1853 sei aber ein Essentiale eines gültigen Schiedsvertra¬ lichen Verfahrens nicht durch eine Entscheidung der ordentlichen

ges, daß darin Bestimmungen über die Befugnisse des Obman¬ Gerichte gehemmt werden. Die Civilklage sei also jedenfalls im

nes getroffen seien; davon sei aber in Art. 4 des Nachtragsver¬ gegenwärtigen Stadium der Sache nicht zulässig. Uebrigens habe

trages vom 5. Mai 1879 nichts bestimmt und dieser enthalte das Schiedsgericht seine Befugniß keineswegs überschritten. Die

überhaupt offenbar keinen perfekten Schiedsvertrag. Auf dem Bezeichnung der in Betracht fallenden Strecke durch ziffermäßig

Wege des staatsrechtlichen Rekurses sei der fragliche Entscheid bestimmte Anfangs- und Endpunkte sei im Vertrage nicht in

des Schiedsgerichtes anfechtbar, weil, wenn ein überhaupt nicht limitativem Sinne gemeint gewesen, vielmehr habe man dadurch

zu Recht bestehendes Schiedsgericht sich irgendwelche Kompeten¬ die gesammte in Rekonstruktion fallende Strecke, sog. Druckpar¬

zen anmaße, oder ein an sich gesetzmäßig eingesetztes seine Kom¬ tie oder mauvaise partie, bezeichnen wollen und die Zahlen nur

petenzen überschreite, dadurch offenbar der Art. 58 der Bundes¬ der örtlichen Bezeichnung wegen beigefügt. Dies sei erweislich

die Absicht der Parteien gewesen, wie sich aus den Aussagen verfassung verletzt werde; ein Schiedsgericht müsse auch, da es

des Tunnelinspektors Kaufmann vor dem Schiedsgerichte ergebe nur kraft des Gesetzes eines Kantons gültig bestehen könne, als

eine kantonale Behörde im Sinne des Art. 59 des Gesetzes über und wie auch die Mitglieder des Bundesrathes, unter deren

Vermittlung der Schiedsvertrag abgeschlossen worden sei, bestä¬ die Organisation der Bundesrechtspflege betrachtet werden.

D. In ihrer Antwort trägt die Bauunternehmung des großen tigen würden. Dies entspreche auch einzig der Natur der Sache,

Gotthardtunnels auf Abweisung der Klageschlüsse unter Kosten¬ denn es wäre geradezu widersinnig, über die verschiedenen Theile

folge an, indem sie zur Begründung wesentlich geltend macht: der Druckpartie verschiedene Gerichte entscheiden zu lassen, während

Der staatsrechtliche Rekurs sei unzulässig und unbegründet, denn doch die Verhältnisse ganz die gleichen seien. Von einer Rechts¬

weder sei das Schiedsgericht eine dem Bundesgerichte unterge¬ verweigerung seitens des Schiedsgerichtes dann könne offenbar

ordnete, beziehungsweise eine kantonale Behörde, noch könne hier nicht die Rede sein, um so weniger als ein Schiedsgericht gar

von einer Verletzung des Art. 58 der Bundesverfassung irgend¬ nicht verpflichtet sei, einen vorläufigen Entscheid über die Gren¬

wie die Rede sein. Was die Civilklage anbelange, so sei vorerst zen seiner Kompetenz abzugeben. Die Einwendungen, welche die

zu bemerken, daß die luzernische Gesetzgebung über Schiedsge¬ Gotthardbahngesellschaft gegen die Kompetenz des Schiedsgerich¬

Das luzernische Gesetz über Schiedsgerichte könne für den

tes in sachlicher (potentieller) Beziehung erhebe, qualifiziren sich fraglichen Schiedsvertrag, der in Bern geschlossen worden sei

sämmtlich als Einwendungen in der Hauptsache, und lassen die und ein auf urnerischem Territorium gelegenes Streitobjekt an¬

Kompetenz des Schiedsgerichtes durchaus unberührt. Die Par¬ belange u. s. w., der Natur der Sache nach, nicht maßgebend

teien seien eben über die Prinzipien, nach welchen der Maue¬ sein. Es handle sich hier keineswegs um eine gewöhnliche Civil¬

rungspreis auf der zerstörten Strecke bestimmt werden solle, nicht klage, sondern um einen Kassationsrekurs gegen ein schiedsge¬

einig; gerade darüber aber habe das Schiedsgericht nach dem richtliches Urtheil, welcher darauf begründet werde, daß die

klaren Wortlaute des Schiedsvertrages zu entscheiden; wenn die Schiedsrichter angeblich ihre Kompetenz überschritten haben. Ein

Gotthardbahngesellschaft glaube, daß die Ansprüche der Tunnel¬ solcher Rekurs könne aber erst nach Ausfällung des Schieds¬

unternehmung auf unrichtigen Grundlagen beruhen, indem in spruches erhoben werden, wie sich sogar aus Art. 11 des luzer¬

einzelnen Punkten durch die frühern Verträge und durch den nischen Gesetzes ergebe. Uebrigens sei es im gegenwärtigen Sta¬

ersten Schiedsspruch anders entschieden sei, so habe sie diese Ein¬ dium der Sache für bas Bundesgericht materiell unmöglich, die

wendungen in der Verhandlung zur Hauptsache geltend zu ma¬ Frage mit Sachkenntniß zu entscheiden, da es über die wichtig¬

chen, nicht in Form einer Kompetenzeinwendung. Die Kompetenz¬ sten thatsächlichen Punkte, welche zwischen den Parteien streitig

bestreitung der Gotthardbahngesellschaft zwecke einzig darauf ab, seien, nicht aufgeklärt sei.

vor durchgeführter Sachverhandlung einen wichtigen Theil ihrer F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der

Ansprüche feststellen zu lassen, was offenbar unzulässig sei. Parteien unter ausführlicher Begründung ihre gestellten Anträge

E. Aus den Replikausführungen der Gotthardbahngesellschaft aufrecht.

Zweck, feststellen zu lassen, daß die Unternehmung des großen I. Betreffend den staatsrechtlichen Rekurs:

Gotthardtunnels schuldig sei, anzuerkennen, daß sie nichts An¬ 1. Nach Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes über die Organi¬

deres durch das Schiedsgericht beurtheilen zu lassen berechtigt sation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Be¬

sei, als den Preis für die Rekonstruktion der zerstörten Maue¬ schwerden von Privaten und Korporationen betreffend Verletzung

rung längs der Strecke 2783 bis 2814 per laufenden Meter. verfassungsmäßiger Rechte, vorausgesetzt, daß diese Beschwerden

In diesem Sinne werde dasselbe unter allen Umständen zuzu¬ gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind. Im vor¬

sprechen sein. Das luzernische Gesetz sei schon deßhalb für den liegenden Falle handelt es sich nun aber um den Entscheid eines

fraglichen Schiedsvertrag maßgebend, weil es das Recht des Schiedsgerichtes, welches in Folge einer Privatvereinbarung der

Domizils der Gotthardbahngesellschaft sei, welche in der Sache Parteien zur Beurtheilung des speziellen Falles eingesetzt wurde.

selbst Beklagte sei, und dieselbe daher dort ihre Verpflichtungen Ein solches Schiedsgericht kann aber nicht als eine kantonale

aus dem Vertrage zu erfüllen habe. Die Klage sei keineswegs Behörde im Sinne des Art. 59 cit. betrachtet werden. Denn

verfrüht, denn weder nach dem luzernischen Gesetze noch nach dasselbe ist kein kraft staatlicher Anordnung und zu Ausübung

allgemeinen Rechtsgrundsätzen könne die Gotthardbahngesellschaft staatlicher Funktionen niedergesetztes Kollegium, welches seine

verhindert werden, schon jetzt durch das hiezu allein kompetente Kompetenzen vom Staate, als Träger der Justizhoheit herleitet,

ordentliche Gericht feststellen zu lassen, wie weit die Kompetenz sondern seine Bestellung und seine Kompetenzen beruhen einzig

des Schiedsgerichtes reiche. Im Uebrigen werden die thatsäch¬ und allein auf einer Privatwillenserklärung der Parteien. Es

lichen und rechtlichen Ausführungen der Klagebeantwortung un¬ ist keine kantonale und überhaupt keine staatliche, sondern eine

ter ausführlicher Begründung bestritten. gewillkürte Behörde, welche ihre Existenz einzig und allein der

Duplikando macht die Tunnelunternehmung geltend:

vertraglichen Vereinbarung der Parteien verdankt und deren abgeschlossen wurde, das Streitobjekt auf dem Territorium des

Entscheidungen die Parteien auch nur kraft der getroffenen ver¬ Kantous Uri gelegen ist, die Wahl der Schiedsrichter dem Bun¬

traglichen Vereinbarung sich zu unterwerfen verpflichtet sind. desrathe übertragen wurde und der ordentliche Gerichtsstand der

Wenn allerdings den Entscheidungen eines solchen Schiedsge¬ Parteien nach Maßgabe des Hauptvertrages das Bundesgericht

richtes Rechtskraft und Vollstreckbarkeit unter gewissen Voraus¬ ist, gefolgert werden, daß die Parteien bei Abschluß des Nach¬

setzungen zukommt, so beruht dies keineswegs darauf, daß dem tragsvertrages vom 5. Mai 1879 weder die luzernische, noch

Schiedsgerichte die Ausübung hoheitlicher Rechte zustände, son¬ überhaupt eine bestimmte kantonale Gesetzgebung als für diesen

dern ist lediglich eine dem Schiedsvertrage für die Parteien Vertrag maßgebend betrachtet haben. Für dessen Beurtheilung

kraft besonderer Gesetzesbestimmung beigelegte Wirkung. Es tref¬ können also lediglich allgemeine Grundsätze in Betracht kommen.

fen denn auch die legislativen Gründe, welche dazu geführt ha¬ 3. Nach allgemeinen Grundsätzen liegt nun zweifellos in Art.

ben, gegen Verfügungen kantonaler Behörden einen Rekurs an IV des Nachtragsvertrages vom 5. Mai 1879 ein gültiger Schieds¬

das Bundesgericht wegen Verfassungsverletzung zu gestatten, für vertrag. Denn derselbe ist sowohl nach der sachlichen als nach

schiedsgerichtliche Entscheidungen keineswegs zu. Der staatsrecht¬ der persönlichen Seite hin hinlänglich bestimmt und durch über¬

liche Rekurs erscheint demnach als unzulässig. einstimmende Willenserklärung dispositionsfähiger Parteien ab¬

II. Betreffend die Civilklage: geschlossen worden. Aus dem Schiedsvertrage entspringt nun nach

2. Aus den Anbringen der Klägerin ergibt sich, daß die er¬ gemeinrechtlichen Grundsätzen unzweifelhaft das Recht der Par¬

hobene Civilklage ihrer rechtlichen Natur nach offenbar als eine tei, durch Präjudizialentscheidung des ordentlichen Richters den

Präjudizialklage auf Feststellung des Inhaltes des Schiedsver¬ Inhalt des Schiedsvertrages, beziehungsweise die daraus für sie

trages in dem in dem Klagebegehren bezeichneten Sinne betrachtet entspringenden -Befugnisse feststellen zu lassen; denn es ist hier

werden muß. Frägt es sich nun in erster Linie, nach welchem die Verfolgung eines bestrittenen Rechtes von einer solchen Prä¬

Rechte diese Klage zu beurtheilen sei, so kann der Behauptung judizialentscheidung abhängig und in derartigen Fällen ist das

der Klägerin, daß auf dieselbe das luzernische Gesetz über Schieds¬ Recht der Partei, eine richterliche Präjudizialentscheidung zu ver¬

gerichte vom 4. Dezember 1853 anzuwenden sei, nicht beigetreten langen, allgemein anerkannt. Daß, wenn vor einem bestehenden

werden. Art. 14 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Haupt¬ Schiedsgerichte seitens einer Partei die Unzulässigkeit des schieds¬

vertrages vom 7. August 1872 bestimmt allerdings, daß, "so¬ richterlichen Verfahrens, sei es überhaupt, sei es in Beziehung

weit das Bundesgericht nach Maßgabe der Vorschriften des ge¬ auf einzelne Punkte, behauptet wird, das Schiedsgericht selbst

genwärtigen Artikels zu urtheilen berufen ist, es ersucht werden über seine Kompetenz zu entscheiden habe und der Partei ledig¬

soll, seine Entscheidungen nach Maßgabe der luzernischen Gesetz¬ lich die Befugniß verbleibe, nach Fällung des schiedsrichterlichen

gebung zu treffen.“ Allein diese Bestimmung kann offenbar für Endurtheils dasselbe auf dem Wege des Rechtsmittels anzufech¬

die Beurtheilung von Streitigkeiten nicht gelten, welche sich auf ten, kann nicht als richtig anerkannt werden. Wenn allerdings

Verträge beziehen, die gerade zum Zwecke haben, eine Streitig¬ auf Grund einzelner Gesetzgebungen eine derartige Folgerung

keit der Kognition des Bundesgerichtes zu entziehen und einem gezogen zu werden scheint (vergl. Carré et Chauveau, Lois de

Schiedsgerichte zur Beurtheilung zu übertragen. Abgesehen so¬ la procédure civile et commerciale, IV, 2, S. 938; Sirey, Codes

dann von dieser Bestimmung des Hauptvertrages, sprechen durch¬ annotés, Procédure civile, N° 1016), so kann dieselbe doch,

aus keine Gründe dafür, daß die Parteien bei Abschluß des mangels einer positiven Gesetzesbestimmung, aus allgemeinen

Schiedsvertrages vom 5. Mai 1879 sich der luzernischen Gesetz¬ Gründen nicht gerechtfertigt werden. Denn die Aufgabe der

gebung haben unterwerfen wollen oder müssen. Vielmehr muß, Schiedsrichter beschränkt sich auf die Erledigung der ihnen über¬

angesichts der Thatsachen, daß der fragliche Vertrag in Bern tragenen Streitigkeit, dagegen können sie Anstände über die Gül¬

tigkeit oder Ungültigkeit oder über die Auslegung des Schieds¬

vertrages, da ihnen in Beziehung hierauf das Schiedsrichteramt

nicht übertragen ist, nicht entscheiden, sondern hiezu ist einzig

der ordentliche Richter befugt; es spricht nun durchaus kein

Grund dafür, daß die Entscheidung des letztern erst nach Aus¬

fällung des schiedsrichterlichen Endurtheils angerufen werden

dürfe, sondern es muß dies, mangels einer entgegenstehenden

Gesetzesbestimmung, jederzeit statthaft sein. Demgemäß erscheint

die erhobene Civilklage an sich als statthaft.

4. Es geht nun aber aus den klägerischen Anbringen nicht

mit Sicherheit hervor, in welchem Umfange die Klägerin die

Kompetenz des Schiedsgerichtes in, wie sie sich ausdrückt, poten¬

tieller Richtung bestreitet, insbesondere inwieweit sie behauptet,

daß über die von der Tunnelunternehmung erhobenen Ansprüche

bereits durch den frühern Schiedsspruch entschieden sei. Ebenso¬

wenig hat dieselbe entscheidende Beweise für die Richtigkeit der

von ihr vertretenen Interpretation des Schiedsvertrages, sowohl

in diefer Richtung als in Beziehung auf die Ausdehnung der

örtlichen Kompetenz des Schiedsgerichtes, beigebracht. Denn es

ist in ersterer Richtung keineswegs klargestellt, welche Elemente

bei Bestimmung des Preises der Rekonstruktion des zerstörten

Mauerwerkes, welche dem Schiedsgerichte übertragen ist, in Be¬

rechnung gezogen werden müssen; in Beziehung auf die Aus¬

dehnung der örtlichen Kompetenz des Schiedsgerichtes sodann

ist ebenfalls nicht hinlänglich festgestellt, inwieweit eine getrennte

Behandlung der einzelnen zerstörten Strecken als möglich und

gewollt betrachtet werden kann. In allen Beziehungen erscheint

vielmehr weitere Parteiverhandlung und Beweisaufnahme, ins¬

besondere der Ausspruch Sachverständiger, als erforderlich. Die

Klage muß demgemäß als nicht hinlänglich substantiirt und be¬

gründet abgewiesen werden, wobei aber den Parteien überlassen

bleibt, nach Ausfällung des schiedsgerichtlichen Endurtheils die

Frage der Kompetenz des Schiedsgerichtes durch erneuerte Klage

zur Entscheidung durch das Bundesgericht zu bringen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Auf den staatsrechtlichen Rekurs wird nicht eingetreten.

2. Die Civilklage wird angebrachtermaßen abgewiesen.

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