BGE 6 I 446
BGE 6 I 446
1. Januar 1880Deutsch5 min
werden. Gleichzeitig mit der Erklärung des Verzichtes auf den
Zuschlag stellte das interkantonale Komité das Gesuch, es möchte
die Kautionssumme von 50 000 Fr. wenn immer möglich resti¬
tuirt, bezw. nur in demjenigen Umfange für die Massaverwal¬
tung verfallen erklärt werden, als es die Interessen der Gläu¬
biger absolut erfordern, wobei darauf hingewiesen wurde, daß
die Betriebsdefizite während der vier Monate vom 30. August
76. Beschluß vom 17. Juli 1880 in Sachen des inter¬ bis 31. Dezember 1879 bei weitem nicht eine Deckung in der
kantonalen Komité's der Nationalbahngemeinden Höhe der geleisteten Kaution erfordern und daß die bei der Kau¬
betreffend Rückerstattung der geleisteten Kaution. tionsbestellung betheiligten Gemeinden für die Nationalbahn be¬
reits schwere Opfer gebracht haben. A. Das interkantonale Komité der Nationalbahngemeinden Nach Einholung des Berichtes des Massaverwalters, sowie hatte, um bei der ersten, am 30. August 1879 stattgefundenen nach Anhörung des Vortrages des Instruktionsrichters und in Versteigerung der Linien der Nationalbahn als Bieter unter Ra¬ Betrachtung:
tifikationsvorbehalt zugelassen zu werden, gemäß den Steigerungs¬ 1. Nach Art. 24 der Steigerungsbedingungen für die erste bedingungen vom 29. Mai 1879 (Art. 24 und 25) eine Kau¬ Versteigerung der Nationalbahn vom 29. Mai 1879 hat, wer tion von 50 000 Fr. bestellt. Durch Zuschlag des Massaverwal¬ unter Vorbehalt der Ratifikation seiner Mandanten bieten will, ters vom Steigerungstage und durch Beschluß des Bundesge¬ eine Baar- oder Realkaution von 50 000 Fr. bei der Bundes¬ richtes vom 26. September 1879 wurden dem interkantonalen kasse zu leisten und es verfällt die Kaution der Liquidations¬ Komité der Nationalbahngemeinden beide Sektionen der Natio¬ masse, wenn nicht innert 30 Tagen nach eröffnetem Zuschlage nalbahn um die Summe von zusammen 4 400 000 Fr. zuge¬ die Ratifikation in gehöriger Form dem Massaverwalter beige¬ schlagen. Neben dem interkantonalen Komité hatte bei der ersten bracht wird. Nach Art. 25 ibid. kann indeß das Bundesgericht Versteigerung die Nordostbahngesellschaft auf die Ostsektion ein den Termin für Beibringung der Ratifikation angemessen ver¬ Angebot von 3 375 000 Fr. gemacht. längern und auch nach billigem Ermessen dem Kautions¬ B. Die dem interkantonalen Komité durch Beschluß des Bun¬ steller den Verfall der Kaution ganz oder theilweise erlassen, desgerichtes vom 26. September 1879, gemäß den Steigerungs¬ falls eine Schädigung für die Masse nicht eingetreten bedingungen, zum Zwecke der Beibringung der Ratifikation sei¬ ist oder den Kautionsbetrag erweislichermaßen nicht ner Kommittenten angesetzte 30tägige Frist wurde nach und nach erreicht. bis zum 29. Februar 1880 verlängert, zum letzten Male durch 2. Ein gänzlicher oder theilweiser Erlaß des Verfalls der Beschluß vom 27. Dezember 1879, unter der Bedingung, daß Kaution ist also nur unter der letztgedachten Voraussetzung zu¬ für die Betriebsdefizite während der Monate Januar und Fe¬ lässig und es kann somit dem Gesuche des interkantonalen Ko¬
bruar 1880 ein Vorschuß von je 18000 Fr. geleistet werde. mité's nur dann entsprochen werden, wenn nachgewiesen ist, daß Für den Monat Januar 1880 wurde dieser Vorschuß von durch dessen Handlung eine Schädigung der Liquidationsmasse 18000 Fr. wirklich geleistet. Am 26. Januar 1880 erklärte nun nicht, bezw. nicht in der Höhe des Kautionsbetrages von 50 000 aber das interkantonale Komité, auf den ihm ertheilten Zuschlag bezw. (mit Einrechnung des nachträglichen Betriebsvorschusses) verzichten zu müssen, und es mußte daher derselbe als kraftlos von 68 000 Fr. eingetreten ist. Dieser Nachweis ist nun aber erklärt und zu einer zweiten Versteigerung der Bahn geschritten nicht geleistet, gegentheils ergibt sich zur Evidenz, daß der ein¬
getretene Schaden den Kautionsbetrag jedenfalls übersteigt. Denn: bei der ersten Steigerung auf die Ostsektion ein Angebot von Man kann bei Würdigung des entstandenen Schadens ein dop¬ 3 375 000 Fr. gemacht hatte, welches infolge des Angebotes des peltes Prinzip zu Grunde legen; man kann nämlich entweder interkantonalen Komité's nicht angenommen wurde, während bei davon ausgehen, daß derjenige Schaden in Betracht komme, wel¬ der zweiten Versteigerung die Ostsektion bloß einen Preis von cher der Masse dadurch entstanden ist, daß das vom interkan¬ 3 150 000 Fr. erzielte. Daß nun, angesichts dieser Faktoren, die tonalen Komité an der ersten Versteigerung der Nationalbahn durch die Dazwischenkunft des interkantonalen Komité's bei der gethaue Gebot nicht ratifizirt wurde, bezw. daß der Steigerungs¬ ersten Versteigerung für die Masse entstandene Schädigung den kauf auf Grundlage dieses Gebots nicht zu Stande kam und Kautionsbetrag übersteigt, kann nicht zweifelhaft sein. vollzogen wurde, oder aber es kann davon ausgegangen wer¬
Demnach hat das Bundesgericht den, daß lediglich derjenige Schaden in Betracht zu ziehen sei, beschlossen: welcher der Masse dadurch verursacht wurde, daß durch das wir¬ Das Gesuch des interkantonalen Komité's der Nationalbahn¬ kungslos gebliebene Angebot des interkantonalen Komité's bei'r gemeinden um gänzlichen oder theilweisen Erlaß des Verfalles ersten Versteigerung der Vertragsabschluß mit andern Mitbewer¬ der von ihr geleisteten Kaution von 50000 Fr. wird abgewiesen. bern verhindert und die Beendigung der Liquidation hinausge¬
schoben wurde. Legt man das erstere Prinzip zu Grunde, so ist
angesichts der Differenz zwischen dem Erlöse der zweiten Ver¬
steigerung, der für beide Sektionen bloß 3 900 000 Fr. beträgt,
und dem bei'r ersten Versteigerung abgegebenen Höchstgebote des
interkantonalen Komité's, welches auf 4 400 000 Fr. für beide
Sektionen ansteigt, ohne Weiteres klar, daß der Schaden den
Kautionsbetrag bei weitem übersteigt. Allein auch wenn man
der Schadensermittelung das zweite Prinzip zu Grunde legt,
so gelangt man zu keinem andern Resultat. Denn die Dazwi¬
schenkunft des interkantonalen Komité's bei'r ersten Versteigerung
hatte zunächst zur Folge, daß die Veräußerung der Linie ver¬
zögert, dadurch die Zeit, während welcher die Bahn auf Rech¬
nung der Masse betrieben werden mußte, die Betriebsausfälle
somit der Masse zur Last fielen, vom 28. Oktober 1879 bis zum
1. Mai 1880, von welchem Zeitpunkte an nach der zweiten Ver¬
steigerung der Betrieb auf Rechnung des Erwerbers weiter ge¬
führt werden konnte, verlängert, die Liquidationskosten, infolge
verlängerter Dauer der Liquidation, vermehrt wurden und auch
die Zinsausfälle der Gläubiger infolge dessen anwuchsen. Im
Weitern muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß die
zweite Versteigerung gegenüber der ersten für die Ostsektion, auch
abgesehen von dem Gebote des interkantonalen Komité's, einen
erheblichen Mindererlös ergab, indem die Nordostbahngesellschaft