BGE 6 I 541
BGE 6 I 541
1. Januar 1880Deutsch7 min
Source fallrecht.ch
93. Urtheil vom 6. November 1880 in Sachen Kurr.
A. Karl Albert Kurr, würtembergischer Staatsangehöriger
und Premierlieutenant, ließ sich im Jahre 1878 im Kanton
Thurgau nieder, wo er das Gut Moosburg gekauft hatte, auf
welchem er seither, nachdem er am 25. November 1879 seinen
Abschied aus der deutschen Armee erhalten, gewohnt hat. Auf
eine gegen ihn seitens seiner Ehefrau Maria Kurr geb. van
Gennep bei dem königlich würtembergischen Landgerichte in Stutt¬
gart anhängig gemachte Ehescheidungsklage erkannte die II. Civil¬
kammer des genannten Gerichtshofes am 11. Juni 1880, nach¬
dem der Beklagte eingewendet hatte, daß er seinen Wohnsitz und
mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand im Kanton Thurgau
habe, das deutsche Gericht also nicht kompetent sei, für Recht:
Klägerin werde wegen Unzuständigkeit von hier abgewiesen und
in die Prozeßkosten verfällt. Dabei ging das Gericht davon aus,
der Beklagte habe zur Zeit der Zustellung der Klage seinen
Wohnsitz und mithin seinen allgemeinen Gerichtsstand in Moos¬
burg, Kantons Thurgau, gehabt, und führte im Fernern aus,
daß, nach Mitgabe der Vorschriften der deutschen Reichscivil¬
prozeßordnung, das Scheidungsurtheil eines Schweizergerichtes
als gültig anzuerkennen sei, wenn zur Zeit der Erhebung der
Scheidungsklage der Ehemann seinen allgemeinen Gerichtsstand,
insbesondere also wenn er seinen Wohnsitz im Sprengel des be¬
treffenden Schweizergerichtes gehabt habe und daß das in dieser 2) bezahle Appellant ein zweitinstanzliches Gerichtsgeldvon
Hinsicht in verschiedenen deutschen Staaten früher geltende Recht, 40 Fr. und habe er die Appellatin an ihre Appellationskosten
wonach nur die Staatsangehörigkeit des Ehemannes die Zustän¬ mit 30 Fr. zu entschädigen.
digkeit des Scheidungsrichters begründen konnte, durch die R.-C.¬ C. Gegen diese Entscheidung erklärte K. A. Kurr gemäß Art.
P.-O. schlechthin aufgehoben sei. 29 und 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬
B. Frau Maria Kurr geb. van Gennep nahm hierauf die rechtspflege die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er
Klage beim Landgerichte in Stuttgart zurück und machte dieselbe die Anträge stellte, es solle 1) ausgesprochen werden, der thur¬
beim Bezirksgerichte Kreuzlingen, in dessen Sprengel das Gut gauische Richter dürfe zur Zeit die Ehescheidungsklage der Frau
Moosburg gelegen ist, anhängig. Zum Zwecke des Nachweises, Maria Kurr geb. van Gennep aus Stuttgart nicht an die Hand
daß ein vom schweizerischen Richter zu erlassendes Scheidungs¬ nehmen, und 2) es seien die Gerichtsgebühren der Klägerin auf¬
urtheil im Heimatstaate der Ehegatten werde anerkannt werden, zuerlegen und dieselbe anzuhalten, dem Beklagten eine angemes¬
berief sie sich auf Art. 568 der deutschen R.-C.-P.-O., auf das sene Entschädigung zu leisten.
Urtheil der II. Civilkammer des Landgerichtes in Stuttgart vom D. Bei der heutigen Verhandlung führt der Vertreter des Be¬
11. Juni 1880, sowie auf ein an ihren Anwalt gerichtetes Re¬ klagten und Rekurrenten in eingehender Erörterung aus, daß
skript des k. würtembergischen Justizministeriums vom 24. Juni keineswegs dargethan sei, daß ein vom thurgauischen Richter zu
1880, in welchem erklärt wird, daß, sofern der Ehemann Kurr erlassendes Ehescheidungsurtheil im Heimatstaate der Eheleute
seinen Wohnsitz in Moosburg habe, nach der Ansicht des Justiz¬ anerkannt werden würde und hält die gestellten Anträge aufrecht.
ministeriums einem von der Klägerin beim schweizerischen Be¬ Der Vertreter der Klägerin und Rekurrentin dagegen sucht dar¬
zirksgerichte Kreuzlingen, als dem Gerichte des Wohnsitzes des zuthun, daß der fragliche Nachweis allerdings erbracht sei und
Ehemannes, nach ordnungsmäßiger Ladung des letztern, erwirk¬ beantragt, es sei das Urtheil des Obergerichtes des Kantons
ten rechtskräftigen Urtheil auf Scheidung der Ehe die Anerken¬ Thurgau vom 2. Oktober 1880 zu bestätigen unter Kostenfolge.
Erwägungen
zu versagen sein würde. Im Streitfalle würde übrigens über 1. Obschon in dieser Richtung eine Einwendung seitens der
diese Frage nicht von dem Justizministerium, sondern von den Rekursbeklagten nicht erhoben worden ist, so muß doch in erster
Gerichten zu entscheiden sein. Der Beklagte seinerseits dagegen Linie geprüft werden, ob das vom Beklagten und Rekurrenten
bestritt, daß hiedurch der in § 56 des Bundesgesetzes über Civil¬ gegen die Entscheidung des Obergerichtes des Kantons Thurgau
stand und Ehe verlangte Nachweis der Anerkennung des vom vom 2. Oktober abhin ergriffene Rechtsmittel der Weiterziehung
schweizerischen Gerichte zu erlassenden Scheidungsurtheils durch an das Bundesgericht gemäß Art. 29 und 30 des Bundesge¬
den Heimatsstaat der Eheleute erbracht sei und stellte demnach setzes über Organisation der Bundesrechtspflege überhaupt statt¬
der Klage die Einwendung der Inkompetenz des Gerichtes ent¬ haft sei. Diese Frage nun ist unbedingt zu verneinen. Denn:
gegen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen verwarf indeß durch Ur¬ Nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der
theil vom 23. August 1880 diese Einwendung und auch das Bundesrechtspflege kann beim Bundesgerichte die Abänderung
Obergericht des Kantons Thurgau erkannte, auf Berufung des des letztinstanzlichen kantonalen Haupturtheils nachgesucht
Beklagten hin, durch Urtheil vom 2. Oktober 1880 über die werden. Als Haupturtheil aber qualifizirt sich lediglich eine die
Rechtsfrage: Ist das Bezirksgericht Kreuzlingen zur Entscheidung Hauptsache materiell erledigende Entscheidung, keineswegs da¬
der von der Klägerin bei demselben eingereichten Ehescheidungs¬ gegen ein bloß präparatorisches oder Zwischenurtheil oder eine
klage kompetent: 1) Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden; Entscheidung über eine prozeßhindernde Einrede, bezw. das Vor¬
zu können, anderseits sich vor keinem andern als dem bundes¬ handensein einer Prozeßvoraussetzung. (Vergl. Entscheid des Bun¬
gesetzlich zuständigen Gerichte und unter den bundesgesetzlich vor¬ desgerichtes i. S. Eheleute Weidmann vom 12. April 1879
geschriebenen Voraussetzungen auf eine Ehescheidungsklage ein¬ amtl. Samml. V S. 262 u. ff.) Dies ergibt sich unzweideutig
lassen zu müssen. Allein Beklagter hat nicht das Rechtsmittel aus dem Wortlaute des Gesetzes (vergl. die Fassung des fran¬
des staatsrechtlichen Rekurses, sondern vielmehr dasjenige der zösischen Textes « jugement au fond »), sowie aus dem Zwecke,
Weiterziehung nach Art. 29 des Bundesgesetzes betreffend Or¬ den der Gesetzgeber bei Einführung des Rechtsmittels der Wei¬
ganisation der Bundesrechtspflege ergriffen und es geht nun of¬ terziehung an das Bundesgericht verfolgte, welcher offenbar da¬
fenbar nicht an, dem von der Partei ergriffenen Rechtsmittel hin ging, die Einheitlichkeit der Anwendung des eidgenössischen
bei der Urtheilsfällung ein anderes, von ihr nicht ergriffenes materiellen Privatrechtes zu sichern. Nun enthält das angefoch¬
zu substituiren, zumal da bei Behandlung staatsrechtlicher Re¬ tene Urtheil des thurgauischen Obergerichtes vom 2. Oktober
kurse die Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof keine Entscheidung in der Sache selbst, sondern lediglich einen
in Bezug auf Erhebung der Beweise und Feststellung des That¬ Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichtes; sie qualifizirt
bestandes eine andere und freiere ist, als die ihm als Civilge¬ sich somit keineswegs als Haupturtheil und es kann also gegen
richt bei Beurtheilung einer civilrechtlichen Weiterziehung ange¬ dieselbe das Rechtsmittel der Weiterziehung an das Bundesge¬
wiesene. (Vergl. einerseits Art. 61, anderseits Art. 30 leg. cit.) richt nicht ergriffen werden.
2. Ist somit das vom Beklagten und Rekurrenten ergriffene Demnach hat das Bundesgericht
Rechtsmittel ein unstatthaftes, so kann auf die Beschwerde über¬ erkannt:
haupt nicht eingetreten werden. Es ist nämlich zwar zuzugeben, Auf die Weiterziehung des Beklagten wird nicht eingetreten!).
daß Beklagter gegen die angefochtene Entscheidung des Oberge¬
richtes des Kantons Thurgau den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes be¬
treffend Organisation der Bundesrechtspflege hätte ergreifen und
die Beschwerde auf diesem Wege zur Entscheidung durch das
Bundesgericht hätte bringen können. Denn der Gerichtsstand in
Ehescheidungsfachen überhaupt und speziell die Zuständigkeit der
einheimischen Gerichte für Ehescheidungssachen von Ausländern
ist durch das Bundesgesetz über Civilstand und Ehe vom 24.
Christmonat 1874, also durch ein in Ausführung der Bundes¬
verfassung erlassenes Bundesgesetz (Art. 43 und 56 desselben),
normirt. Gegen daherige Entscheidungen kantonaler Behörden
ist also gemäß Art. 59 litt. a des Bundesgesetzes betreffend Or¬
ganisation der Bundesrechtspflege der staatsrechtliche Rekurs an
das Bundesgericht wegen Verletzung eines durch die Bundesge¬
setzgebung gewährleisteten Rechtes statthaft, da durch die in Frage
stehenden bundesrechtlichen Normen zweifellos ein Recht des Ein¬
zelnen begründet wird des Inhaltes, einerseits bei dem bundes¬
*) Siehe ferner N° 107 dieser Sammlung. gesetzlich zuständigen Richter eine Ehescheidungsklage anbringen