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Entscheid

BGE 6 I 564

BGE 6 I 564

1. Januar 1880Deutsch11 min

tes Zürich wurde am 10. April 1879 die Aufrechnung gezogen 97. Entscheid vom 29. Oktober 1880 in Sachen

und sodann im luzernischen Kantonsblatte vom 17. April 1879 Guggenbühl. der Konkurs über Guggenbühl "infolge Aufrechnung vom 10. April

A. Friedrich Guggenbühl, Bettwaarenhändler in Zürich, er¬ abhin im Liegenden und Fahrenden" ausgekündet, wobei die Ein¬

steigerte am 7. Mai 1878 das Gut Schönau bei Meggen, Kan¬ gabefrist bis 10. Mai 1879 festgestellt, die Konkursabhaltung

tons Luzern; er ließ nun diese Besitzung zu einer Pension ein¬ auf 17. Mai gl. J. angesetzt wurde.

richten, wobei er für die daherigen Anschaffungen auch im Kan¬ C. Auf eine Mittheilung der zürcherischen Massaverwaltung

ton Luzern Schulden kontrahirte, und erwirkte am 21. Juni im Konkurse des F. Guggenbühl, daß das Bezirksgericht Habs¬

1878 vom Regierungsrathe des Kantons Luzern die Niederlas¬ burg alle in Meggen befindlichen Aktiven, also auch die Fahr¬

sungsbewilligung für die Gemeinde Meggen, ohne indeß faktisch habe, in der Weise in den Separatkonkurs einbeziehen wolle,

in diese Gemeinde überzusiedeln oder sein Geschäft in Zürich, daß der ganze Erlös zur Befriedigung der dortigen Gläubiger

das er vielmehr auch nachher fortbetrieb, aufzugeben. Am 24. verwendet werde, richtete das Bezirksgericht von Zürich an das¬

März 1879 wurde durch das Bezirksgerichtspräsidium Zürich jenige von Habsburg unterm 3. Dezember 1879 eine sachbezüg¬

über den F. Guggenbühl, der mittlerweilen, unter Zurück¬ liche Anfrage. Nachdem hierauf der Gerichtsausschuß des Be¬

lassung seiner Familie in Zürich, landesflüchtig geworden war, zirksgerichtes Habsburg einen Zusammentritt der luzernischen

auf seine vom Auslande her eingesandte Insolvenzerklärung der Gläubiger des F. Guggenbühl veranlaßt und diese sich einstim¬

Konkurs eröffnet. Das Bezirksgericht von Zürich richtete hierauf mig in diesem Sinne ausgesprochen hatten, beschloß der Aus¬

durch Beschluß vom 5. April 1879 an das Bezirksgericht von schuß des Bezirksgerichtes Habsburg am 9. Februar 1880: "Der

Habsburg das Gesuch, über die in Meggen, Bezirks Habsburg "hierorts eingeleitete Separatkonkurs über F. Guggenbühl sei

gelegene Liegenschaft des Guggenbühl und die dort befindliche "auch hierorts zu Ende zu führen, so zwar, daß das hier be¬

Fahrhabe einen sog. Separatkonkurs zu eröffnen und einen all¬ "findliche Guthaben unter die hierseits angemeldeten und gericht¬

fälligen Ueberschuß des Liegenschaftenerlöses über die grundver¬ "lich beschützten Forderungen laut nach luzernischem Gesetze fest¬

sicherten Forderungen nebst dem Erlöse der Fahrhabe an die "gestellter Kollokation liquidirt werden soll. Sollte nach Befrie¬

Hauptmasse in Zürich abzuliefern, unter dem Vorbehalte der "digung der hiesigen Gläubiger noch Guthaben des Konkursiten

durch das Konkordat betreffend die Effekten eines Falliten u. s. "resultiren, so ist dasselbe der Tit. Konkursbehörde von Zürich

w. vom 7. Juni 1810 allfälligen Ansprechern von Eigenthum "auszuhändigen." Gegen diese Schlußnahmen rekurrirte die Kon¬

oder Pfandrechten gewährten besondern Rechte. Durch Schreiben kursmasse des Friedrich Guggenbühl in Zürich an die Justiz¬

vom 9. April 1879 erklärte hierauf die Bezirksgerichtskanzlei kommission des Obergerichtes des Kantons Luzern, gestützt auf

Habsburg, daß dem Gesuche des Bezirksgerichtes Zürich, soweit die Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni 1810. Die

es laut Gesetz möglich sei, willfahrt werden, bezw. daß sofort die Justizkommission des luzernischen Obergerichtes wies indeß durch

Aufrechnung gezogen und der Konkurs ausgeschrieben werden solle. Beschluß vom 27. April 1880 den Rekurs als unbegründet ab,

B. Es gelangte nun aber an das Bezirksgericht Habsburg da Guggenbühl auch in Meggen niedergelassen gewesen sei, mit¬

laut amtlichem Zeugniß der Gerichtskanzlei vom 27. Oktober hin der Fall eines Doppeldomizils vorliege, in diesem, durch

d. J. im Fernern ein vom 8. April 1879 datirtes Aufrechnungs¬ die erwähnten Konkordate nicht vorgesehenen, Falle aber die

begehren gegen F. Guggenbühl, welches von der Sparbank in Gleichberechtigung der Gerichte der mehreren Wohnorte zur Kon¬

Luzern für 700 Fr. verfallene Gültzinsen gestellt wurde. Auf kurseröffnung bundesrechtlich feststehe.

Grund dieses Begehrens und des Verlangens des Bezirksgerich¬ D. Gegen diesen Entscheid ergriff die Konkursmasse des F.

Guggenbühl den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ Hauptmasse übrigens Gelegenheit zur Bestreitung dieser Anspra¬

kursschrift führt sie aus: Auch wenn man an der bisherigen bun¬ chen gegeben werde, wobei hierüber entstehende Streitigkeiten

desrechtlichen Praxis in Konkursfällen, wo der Fallit-Domizil allerdings von dem luzernischen Gerichte und nach dortseitigem

in mehreren Kantonen habe, welche bekanntlich keineswegs durch¬ Rechte zu entscheiden wären." Auf den Fall der Abweisung der

weg unanfechtbar sei, festhalten wolle, so sei doch im vorliegen¬ Beschwerde aber müsse ein eventuelles Begehren gestellt werden.

den Falle die Beschwerde begründet. Denn von einem Domizile Es gehe nämlich, da die zürcherischen Kreditoren nach dem Gange

des F. Guggenbühl in Meggen könne offenbar nicht gesprochen des Konkursverfahrens gar keine Veranlassung gehabt haben,

werden. Der bloße Erwerb einer Niederlassungsbewilligung ge¬ Eingaben in den Separatkonkurs in Meggen zu machen, letzte¬

nüge zu Begründung des Domizils keineswegs, sondern es müsse rer auch auf dem Gebiete des Kantons Zürich gar nicht publi¬

dazu noch das reale Element des Wohnsitzes für kürzere oder zirt worden sei, nicht an, die Aktiven im Kanton Luzern einzig

längere Zeit hinzukommen. Dieses fehle aber im vorliegenden zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden, die im dortigen

Falle gänzlich und es könne nicht einmal von einem sog. Ge¬ Separatkonkurs Eingaben gemacht haben, und nur einen allfäl¬

schäftsdomizil die Rede sein. Guggenbühl habe bis zu seinem ligen Ueberschuß an die zürcherische Konkursbehörde auszuliefern.

Austritte mit seiner Familie einzig und allein in Zürich ge¬ Vielmehr erfordere es die Gerechtigkeit, daß eventuell das luzer¬

wohnt und dort sein Geschäft betrieben. Die Liegenschaft in nische Konkursgericht angewiesen werde, die Gläubiger Guggen¬

Meggen habe er zu einer Fremdenpension einrichten lassen, wohl bühl's, welche im Hauptkonkurs in Zürich Eingaben gemacht

in der Absicht, sie, nachdem er sie einige Zeit durch einen Päch¬ haben, nachträglich als auch für den Separatkonkurs in Meggen

ter betrieben haben werde, mit Gewinn zu verkaufen; allein der angemeldet zuzulassen und gerade wie die luzernischen Gläubiger

Betrieb der Pension habe bis zum Konkursausbruche gar nicht zu behandeln, wobei allerdings eventuell anerkannt werden müsse,

begonnen, sondern das einzige, was Guggenbühl in dieser Rich¬ daß bezüglich allfälliger Privilegien das luzernische Recht zur

tung gethan habe, sei, daß er einen Aufseher über die Liegen¬ Anwendung komme. In diesem Sinne werde ein eventuelles

schaft in der Person eines Einwohners von Meggen bestellt habe. Rechtsbegehren gestellt.

Demnach habe denn auch anfänglich das Bezirksgericht Habs¬ E. Seitens des Gerichtsausschusses des Bezirksgerichtes Habs¬

burg keinen Anstand genommen, auf Begehren des zürcherischen burg, welchem der Rekurs zur Vernehmlassung zugestellt wurde,

Konkursgerichtes Separatkonkurs im Sinne des Konkordates von wurde dessen Beantwortung den luzernischen Kreditoren des F.

1810 eintreten zu lassen. Es werde somit beantragt: Es sei Guggenbühl überlassen. In ihrer Vernehmlassung bemerken die

unter Aufhebung des Entscheides des Obergerichtes des Kantons letztern im Wesentlichen: Der Konkurs im Kanton Luzern sei

Luzern vom 27. April 1880 zu erkennen, "es sei das luzernische selbständig und unabhängig von demjenigen im Kanton Zürich

Konkursgericht anzuweisen: 1) Einen im Separatkonkurs über eingeleitet und durchgeführt worden; der luzernische Konkurs sei

die Liegenschaft in Meggen allfällig erzielten Vorerlös über die nicht im Kanton Zürich, der zürcherische nicht im Kanton Lu¬

grundversicherten Schulden und Kosten an die hierseitige Haupt¬ zern publizirt worden. Die luzernische Konkursmasse sei auch be¬

masse abzuliefern; 2) den Erlös der versteigerten oder zu ver¬ reits bereinigt und deren Liquidation auf den Zeitpunkt in Be¬

steigernden Fahrhabe in Meggen nach Abzug der Kosten gänz¬ reitschaft, wo ein noch hängiger Vindikationsstreit gerichtlich be¬

lich an die hierseitige Hauptmasse abzuliefern, in der Meinung, urtheilt sein werde. Die Frage des Konkursgerichtsstandes bei

daß, wenn nach Luzerner Recht gültige Pfand- oder Retentions¬ mehrfachem Domizil des Falliten sei allerdings in der Wissen¬

rechte daran geltend gemacht werden sollten, der Betrag dieser schaft eine bestrittene, allein für den Richter kommen in erster

Ansprachen vorläufig zurückbehalten werden dürfe, der hierseitigen Linie die durch die Gerichtspraxis ausgebildeten Normen in

Betracht und diese sprechen gegen die Rekurrentin. Die Konkor¬ 2. Diese Frage ist nun bejahend zu beantworten. Denn:

date von 1804 und 1810 regeln den Fall mehrfachen Domizils a. Die bisherige bundesrechtliche Praxis, von welcher abzu¬

des Falliten nicht, wie die Bundesversammlung selbst in ihrer gehen das Bundesgericht nicht in der Lage ist, hat festgestellt,

Entscheidung im Rekursfalle Kübler-Troll vom 23. Juli 1867 daß ein den Konkursgerichtsstand begründendes Domizil auch

welche seither für die bundesrechtliche Praxis maßgebend gewesen in einer Geschäftsniederlassung liege (vergl. die Erwägung 1

sei, anerkannt habe. Demnach werde Abweisung des Rekurses allegirten Entscheidungen), bezw. sie hat in Anwendung der kon¬

unter Kostenfolge beantragt. kursrechtlichen Konkordate als Domizil, durch welches der Kon¬

F. Replicando bestreitet die Rekurrentin, daß der Konkurs kursgerichtsstand begründet wird, nicht nur das Domizil im ge¬

in Meggen unabhängig von dem Begehren des zürcherischen Be¬ meinrechtlichen Sinne, sondern auch die bloße Geschäftsnieder¬

zirksgerichtes eingeleitet worden sei und führt im Fernern von lassung anerkannt.

Neuem aus, daß von einem Geschäftsdomizile des Falliten in b. Vorliegend war nun allerdings eine Geschäftsniederlassung

Meggen, da er dort weder ein Pensions- noch ein anderes Ge¬ des F. Guggenbühl in Meggen, Kantons Luzern, begründet.

schäft je betrieben habe, überall nicht die Rede sein könne. Denn wenn er auch faktisch fortwährend in Zürich wohnte und

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: sein dortiges Geschäft betrieb, so hatte er doch auch für Meggen,

1. Es muß als ein durch die bundesrechtliche Praxis festge¬ Kantons Luzern, die Niederlassungsbewilligung ausgewirkt und

stellter Grundsatz anerkannt werden, daß die beiden das Konkurs¬ dort durch Erwerb einer Liegenschaft und Einrichtung derselben

recht betreffenden Konkordate vom 15. Juni 1804 und 7. Juni zu einer Fremdenpension ein selbständiges Geschäft begründet,

1810 sich auf den Fall mehrfachen Domizils des Falliten nicht zu dessen Betrieb er denn auch zweifellos die Niederlassungs¬

beziehen, bezw. für diesen Fall das im Uebrigen, wenigstens für bewilligung erwirkte und nach der luzernischen Gesetzgebung er¬

das bewegliche Vermögen des Schuldners, durch die erwähnten wirken mußte. Guggenbühl war demnach nicht nur Inhaber sei¬

Konkordate bundesrechtlich aufgestellte Prinzip der Einheit des nes Geschäftes in Zürich, sondern daneben auch Inhaber eines

Konkurses nicht festgehalten ist, vielmehr dem Gerichte jedes selbständigen Geschäftes in Meggen, welches sich sogar nach den

der mehreren Wohnorte des Schuldners die Befugniß zur Er¬ Bestimmungen der Handelsgesetzbücher (vergl. Allg. deutsches

öffnung und Durchführung eines besondern Konkurses über den¬ Handelsgesetzbuch Art. 271 Ziffer 1; Art. 10; Code de com¬

selben zusteht. (Vergl. Entscheidungen des Bundesrathes und merce Art. 632 Ziffer 1; vergl. dazu die Nachweisungen bei

der Bundesversammlung i. S. Kübler-Troll, Bundesblatt 1866, Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechtes I S. 520 u. ff.,

II S. 763 u. ff.; 1867, 1 S. 305 u. ff.; II S. 473 u. 491; S. 568 [2. Auflage]; Sirey, Codes annotés, Code de commerce

Entscheid des Bundesrathes i. S. Ringier und Komp. vom 5. ad Art. 1 Nr. 38 [1873]; Code de commerce fribourgeois

August 1867; i. S. Hinnen vom 7. November 1870; i. S. Art. 3) als Handelsgewerbe qualifiziren würde. Auf den zufäl¬

Viatte vom 10. Juni 1872; Entscheidungen des Bundesgerich¬ ligen von der Rekurrentin betonten Umstand, daß die Pension

tes i. S. des Staatsrathes von Wallis vom 11. März 1876, zur Zeit des Konkursausbruches noch nicht eröffnet war, kann

amtl. Samml. II S. 58 u. ff.; i. S. der solothurnischen Bank daneben überall nichts ankommen.

vom 20. Juni 1879, Erw. 4; ibid. V S. 184 u. 185.) Dem¬ 3. Ist somit als hergestellt zu betrachten, daß F. Guggenbühl

nach hängt das Schicksal des vorliegenden Rekurses davon ab, eine Geschäftsniederlassung in Meggen besaß, so darf die Eröff¬

ob F. Guggenbühl, über welchen sowohl vom luzernischen nung eines besondern Konkurses durch das Bezirksgericht Habs¬

Bezirksgerichte Habsburg als auch von demjenigen von Zürich burg nicht als bundesrechtlich unzulässig betrachtet werden. Die

der Konkurs eröffnet worden ist, neben seinem Domizile in Zü¬ weitere Behauptung der Rekurrentin nämlich, daß anfänglich der

rich auch noch in Meggen, Kantons Luzern, ein Domizil hatte. Konkurs in Meggen vom Bezirksgerichte Habsburg lediglich auf

Ansuchen des Bezirksgerichtes Zürich im Sinne der Einleitung

eines Separatkonkurses über die Liegenschaft angeordnet worden

sei, erscheint weder als erheblich, noch ist sie thatsächlich richtig,

wie sich aus den Fakt. B dargestellten Thatsachen ergibt, welche

zeigen, daß die Aufrechnung auf Ansuchen des Bezirksgerichtes

Zürich und eines luzernischen Hypothekar-Gläubigers gezogen

wurde und die Konkursauskündung sich keineswegs auf Anord¬

nung eines Separatkonkurses im Sinne des zürcherischen Er¬

suchsschreibens beschränkte.

4. Müssen demnach die in erster Linie gestellten Rekursbegeh¬

ren als unbegründet verworfen werden, so erscheint dagegen das

eventuell gestellte Rekursbegehren als begründet. Denn zweifel¬

los waren alle Gläubiger des Falliten berechtigt, in beiden

über denselben verführten Konkursen ihre Forderungen anzumel¬

den und ein Ausschluß der im Konkurse in Zürich angemeldeten

Gläubiger von der im Kanton Luzern gelegenen Konkursmasse

wegen Verabsäumung der für den luzernischen Konkurs festge¬

setzten Eingabefrist kann vorliegend, da seitens der luzernischen

Behörden die Aufforderung zur Stellung von Eingaben nur für

das Gebiet des Kantons Luzern, nicht dagegen auch für das

Gebiet des Kantons Zürich publizirt wurde und überdem die

zürcherischen Gläubiger ihre Rechte auf das im Kanton Luzern

gelegene Vermögen als durch die Eingabe in den zürcherischen

Konkurs gewahrt betrachten konnten, keinenfalls Platz greifen.

In gleicher Weise sind denn aber selbstverständlich auch die Gläu¬

biger, welche im Kanton Luzern ihre Forderungen angemeldet

haben, berechtigt, dieselben im zürcherischen Konkurse zur Gel¬

tung zu bringen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das erste Rechtsbegehren der Rekurrentin wird als unbe¬

gründet abgewiesen; dagegen wird das eventuelle Rechtsbegehren

derselben im Sinne der Erwägung 4 als begründet erklärt.