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Entscheid

BGE 6 I 62

BGE 6 I 62

1. Januar 1880Deutsch10 min

Bundesgericht, indem sie in einer Eingabe vom 17. Januar 1880

ausführen: Die Schulgenossenschaften im Kanton St. Gallen

seien, obwohl öffentliche Genossenschaften, doch meistens wie

speziell diejenigen der Stadt St. Gallen, aus Stiftungen her¬

vorgegangen und erst später staatlich organisirt worden. Nach¬

dem nun früher das Schulwesen den beiden staatlich organisir¬

ten Konfessionen überlassen gewesen sei, habe die Verfassung

vom Jahre 1861 eine wesentliche Umgestaltung des kantonalen

Erziehungswesens gebracht. Art. 7 dieser Verfassung bestimme

nämlich:

"1. Die Aufsicht, Leitung und Hebung des öffentlichen Erzie¬

"hungswesens ist Sache des Staates. 2. Für Ertheilung des

"Religionsunterrichtes haben die kirchlichen Behörden beider

"Konfessionen zu sorgen. 4. Der Fortbestand der katholischen

"und evangelischen Primarschulen in den Gemeinden bleibt

"gewährleistet; ebenso werden den Genossenschaften und den

"Antheilhabern an den Realschulen die Schulfonds, die Ver¬

"waltung und die Verwendung der Erträgnisse garantirt. Das

"Weitere über das Erziehungswesen bestimmt das Gesetz.

Das in Ausführung dieses Artikels der Verfassung erlassene

Gesetz über das Erziehungswesen besage dann in Art. 36:

"Diejenigen Einwohner einer Ortschaft oder politischen Ge¬

"meinde, welche bis anhin für die Bedürfnisse einer oder mehre¬

13. Urtheil vom 27. März 1880 in Sachen

"rer Primarschulen zu sorgen hatten, bilden eine Schulgemeinde. der katholischen Schulgenossen in St. Gallen.

"Schulgemeinden der gleichen Konfession sind befugt, mit Be¬

A. In der Stadt St. Gallen bestanden bisher zwei Primar¬ "willigung des Erziehungsrathes sich zu einer Schulgemeinde

schulgemeinden, eine evangelische und eine katholische, daneben "zu vereinigen.

noch eine genossenbürgerliche Realschulgemeinde. Im Monat In der Aufhebung ihrer Schulgenossenschaft und in der Ver¬

April 1879 beschlossen nun die drei Schulgemeinden mit Mehr¬ schmelzung derselben mit den übrigen Schulen in der Stadt

heit, sich zu einer Schulgemeinde zu vereinigen. Gegen diesen St. Gallen, erblicken nun die Rekurrenten eine Verletzung des

Beschluß beschwerte sich eine Minderheit von Genossen der bis¬ cit. Art. 7 der Kantonsverfassung, sowie des Art. 36 des Ge¬

herigen katholischen Primarschule beim Regierungsrathe des setzes über das Erziehungswesen; denn durch diese werde der

Kantons St. Gallen und, nachdem sie von diesem am 2. Au¬ Fortbestand der bestehenden Primarschulen, also auch speziell

gust 1879 abgewiesen worden war, beim Großen Rathe. Die der katholischen Primarschule der Stadt St. Gallen gewährlei¬

Beschwerde wurde indeß auch von letzterer Behörde durch Be¬ stet und Eigenthum und Verwaltung des Schulfonds der bis¬

schluß vom 22. November 1879 abgewiesen. herigen Schulgenossenschaft garantirt. Es werde nun freilich be¬

B. Hierauf zogen die Rekurrenten die Angelegenheit an das hauptet, der cit. Art. 7 der Kantonsverfassung sei durch Art. 27

der Bundesverfassung aufgehoben; allein dies sei nicht richtig. getrennte Schulen, was voraussetze, daß konfessionell getrennte Die Primarschulen des Kantons St. Gallen entsprechen allen

Schulen mit der Bundesverfassung nicht unvereinbar seien. Anforderungen, welche der Art. 27 der Bundesverfassung an Ebenso wenig wie mit Art. 27 stehe der Art. 7 der Kantons¬ die Primarschulen stelle; sie seien nicht konfessionelle Schulen in verfassung mit Art. 49 Lemma 4 der Bundesverfassung in Wi¬ dem gewöhnlichen Sinne des Wortes, wonach die innere Ein¬

derspruch. Durch Art. 49 werden, wie in der bundesrechtlichen richtung der Schule, die pädagogische Seite derselben, der Un¬ Praxis anerkannt sei, nur individuelle Rechte der Bürger, nicht terricht "konfessionell" wäre und wonach die Schule von den dagegen die politischen oder konstitutionellen Rechte der Korpo¬ Konfessionen oder gar von der Kirche geleitet würde; vielmehr rationen garantirt. Art. 7 der Kantonsverfassung bestehe also stehen die Primarschulen des Kantons St. Gallen unter staat¬ noch zu Recht. Wenn übrigens auch angenommen würde, Art. 7 licher Aufsicht und Leitung und können von den Angehörigen cit. stehe mit Bestimmungen der Bundesverfassung in Wider¬ aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und spruch, so würde er doch so lange in Kraft bestehen bleiben, Gewissensfreiheit besucht werden. Dies sei aber, wie auch aus bis er auf dem allein zulässigen Wege der Verfassungsrevision dem Berichte des eidg. Departementes des Innern an den beseitigt fei. Bis dahin müssen sich die kantonalen Behörden Bundesrath über den Art. 27 der Bundesverfassung und den

an denselben halten. Demgemäß rufen die Rekurrenten, gestützt Primarunterricht in der Schweiz vom 20. November 1877 sich

auf Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundes¬ ergebe, alles was der Art. 27 der Bundesverfassung in dieser rechtspflege, den Schutz des Bundesgerichtes gegen die durch Beziehung von den kantonalen Primarschulen verlange; auf die

die angefochtenen Beschlüsse bewirkte Verletzung derjenigen Rechte Organisation und materielle Gestaltung der Schulgemeinden an, welche ihnen durch Art. 7 der Kantonsverfassung gewähr¬ beziehen sich die Bestimmungen der Bundesverfassung, wie sich leistet seien. aus der Entstehungsgeschichte des Art. 27 und dem veröffent¬

C. In seiner Vernehmlassung auf diesen Rekurs bemerkt der lichten Entwurfe eines Bundesgesetzes über den Primarunter¬

Regierungsrath des Kantons St. Gallen in Berufung auf die richt ergebe, überall nicht; vielmehr sei die Organisation der

Begründung des Beschlusses des Großen Rathes vom 22. No¬ Schulgemeinden, ihr Bestand u. s. w., kurz die Wahl der Mit¬ vember 1879 im Wesentlichen Folgendes: Der Garantie der tel, durch welche den vom Bunde gestellten Anforderungen im konfessionellen Primarschulgemeinden, wie Art. 7 der Kantons¬ Schulwesen Genüge geleistet werden solle, ausschließlich Sache

verfassung sie ausspreche, könne nicht diejenige Bedeutung bei¬ der Kantone. Der Bundesrath scheine allerdings in seinem gemessen werden, welche die Rekurrenten ihr beilegen. Vielmehr Rekursentscheide betreffend den Steuerrekurs der Altkatholiken sei dieselbe nach richtiger Interpretation, nur dahin aufzufassen, in Flawyl davon ausgegangen zu sein, daß konfessionell ge¬ daß diese Gemeinden nicht durch staatlichen Akt aufgehoben trennte Schulgemeinden den Vorschriften der Bundesverfassung werden dürfen, während nach der Natur der Sache ihnen das widersprechen und habe daher anläßlich dieses Spezialfalles die Recht nicht abgestritten werden könne, aus eigenem freien Wil¬ kantonalen Behörden eingeladen, die Schuleinrichtungen mög¬ len sich mit andern Schulgemeinden zu vereinigen. Dafür spreche lichst bald mit der Bundesverfassung in Einklang zu bringen. auch, daß bis jetzt in manchen Fällen derartige Vereinigungen Allein er sei dabei offenbar von unrichtigen Voraussetzungen durchgeführt und von den staatlichen Behörden genehmigt wor¬ ausgegangen. In dem neuern Entscheide betreffend den Rekurs¬ den seien, ohne daß dagegen eine erfolgreiche Einsprache erho¬ fall Dietikon vom 18. Juli 1879 spreche er denn auch nur ben worden wäre, sowie der Umstand, daß die konfessionelle mehr davon, daß eine gemeinsame öffentliche Schule der For¬ Trennung der Schulen angesichts des bestehenden Schulzwangs derung des Art. 27 jedenfalls eher entspreche, als konfessionell und der Freiheit der Niederlassung in den meisten Fällen prak¬

tisch nicht konsequent habe durchgeführt werden können. Ueber¬ gesuches hervorgeht, zu bezweifeln scheint, von keiner Seite be¬

dem stehe die konfessionelle Trennung der Schulen allerdings stritten worden. Allein nach feststehenden Grundsätzen ist das

mit Art. 27 der Bundesverfassung in Widerspruch; dies ergebe Bundesgericht als Staatsgerichtshof berechtigt und verpflichtet,

sich schon daraus, daß nach Art. 27 cit. der Primarunterricht seine Zuständigkeit von Amtswegen zu prüfen.

ausschließlich unter staatlicher Leitung stehen solle; die Leitung 2. Es stehen nun im vorliegenden Falle zwei verschiedene

des Primarunterrichtes stehe aber in erster Linie bei den Schul¬ Fragen zur Entscheidung: einerseits ist bestritten, ob durch die

genossenschaften und diese seien, wenn sie konfessionell organisirt angefochtenen Beschlüsse der st. gallischen Behörden ein durch

seien, keine rein bürgerlichen, staatlichen Organe. Vollends un¬ Art. 7 Ziffer 4 der st. gallischen Kantonsverfassung gewähr¬

vereinbar sei die konfessionelle Trennung mit Lemma 4 des leistetes Recht verletzt werde, anderseits dagegen ist streitig, ob

Art. 27 der Bundesverfassung. Die konfessionelle Schule sei Art. 7 Ziffer 4 cit. überhaupt noch in Kraft bestehe und nicht

ausschließlich zur Beschulung der Angehörigen einer bestimmten vielmehr durch Art. 27 und 49 Lemma 4 der Bundesverfas¬

Konfession bestimmt und dies stehe mit der Anforderung, daß sung aufgehoben worden sei. Dabei ist die Entscheidung der

die Volksschule von Angehörigen aller Konfessionen solle besucht letztern Frage offenbar dem Entscheide über die erstere präjudi¬

werden können, in offenbarem Widerspruche. Endlich stehe den ziell und muß ihm logisch und zeitlich vorhergehen. Denn

Schulgenossen das natürliche Recht zu, sich zu besserer Er¬ bevor darüber geurtheilt werden kann, ob eine Verfassungs- oder

reichung des korporativen Zweckes und unter Mitwirkung der Gesetzesbestimmung verletzt sei, muß offenbar zunächst festgestellt

staatlichen Aufsichtsorgane mit einer andern gleiche Zwecke ver¬ sein, ob diese Bestimmung überhaupt noch in Kraft bestehe.

folgenden Korporation zu vereinigen. Die Beschränkung dieses 3. Soweit es die letztere Frage, ob der Art. 7 Ziffer 4 der

natürlichen Rechtes, welche Art. 37 des Erziehungsgesetzes aus Kantonsverfassung von St. Gallen überhaupt noch in Kraft

konfessionellen Gründen geschaffen habe, sei durch die ausdrück¬ bestehe, anbelangt, qualifizirt sich nun der vorliegende Rekurs

liche Bestimmung des Art. 49 Lemma 4 der Bundesverfassung, als ein Anstand über die Anwendung der Art. 27 und 49

wonach die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte durch Lemma 4 der Bundesverfassung. Denn davon, ob der Art. 7

keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiö¬ Ziffer 4 cit. mit diesen Bestimmungen der Bundesverfassung in

ser Natur beschränkt werden dürfe, wieder aufgehoben worden. Widerspruch stehe, beziehungsweise von der Auslegung der an¬

Wenn die Rekurrenten behaupten, der Art. 7 der kantonalen geführten Bestimmungen der Bundesverfassung hängt dessen

Verfassung bestehe so lange in Kraft, bis er auf konstitutionel¬ Rechtsbeständigkeit ab. Die Behauptung der Rekurrenten näm¬

lem Wege abgeändert worden sei, so stehe dies mit Art. 2 der lich, daß Art. 7 Ziffer 4 cit., auch wenn er mit den angeführ¬

Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung vom 29. Mai ten Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehe,

1874 in offenbarem Widerspruche. Demnach werde beantragt: doch so lange unverändert in Kraft bleibe, bis er auf dem

das Bundesgericht, sofern es sich in Sachen wirklich zu ent¬ Wege der kantonalen Verfassungsrevision abgeändert worden

scheiden kompetent halten sollte, wolle den Rekurs als unbe¬ sei, ist unbegründet. Vielmehr ist, gemäß dem vom Bundesge¬

gründet abweisen. richte stets festgehaltenen Grundsatze (vergl. Entscheidungen I

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: S. 131 ff. 134 ff.), da weder in Art. 27 noch in Art. 49

1. Es ist in erster Linie zu prüfen, inwieweit das Bundes¬ Lemma 4 der Bundesverfassung der Erlaß eines Bundesgesetzes

gericht zur Entscheidung des vorliegenden Rekurses kompetent zur Ausführung der darin niedergelegten Prinzipien vorgesehen

ist. Die Kompetenz desselben ist zwar, obschon die Regierung ist, der Art. 7 Ziffer 4 cit., soweit er mit den angeführten

des Kantons St. Gallen sie, wie aus der Fassung ihres Rechts¬ Bestimmungen der Bundesverfassung in Widerspruch stehen sollte,

nach Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung Demnach hat das Bundesgericht

vom 29. Mai 1874 mit der Annahme der letztern ipso jure erkannt:

außer Kraft getreten. Art. 4 der Uebergangsbestimmungen, wel¬ Auf den Rekurs wird zur Zeit nicht eingetreten. cher sich lediglich auf die Einführung der Unentgeltlichkeit des

öffentlichen Primarunterrichtes bezieht, kommt hier offenbar über¬

all nicht in Betracht.

4. Nach Art. 59 Ziffer 2 und 6 des Gesetzes über die Or¬

ganisation der Bundesrechtspflege sind nun aber Beschwerden

betreffend die Anwendung der Art. 27 und 49 Lemma 4 der

Bundesverfassung als Administrativstreitigkeiten der Kognition

des Bundesgerichtes entzogen und deren Entscheidung dem Bun¬

desrathe und beziehungsweise der Bundesversammlung vorbe¬

halten. Das Bundesgericht ist also zur Entscheidung darüber,

ob der Art. 7 der Kantonsverfassung von St. Gallen durch

Art. 27 oder 49 Lemma 4 der Bundesverfassung, weil im Wi¬

derspruche mit diesen Bestimmungen stehend, aufgehoben sei,

nicht kompetent. Es kann hieran nichts ändern, daß diese Frage

anläßlich einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung eines

durch die Kantonsverfassung gewährleisteten Rechtes zum Ent¬

scheide durch das Bundesgericht gebracht werden will. Denn da¬

durch kann für das Bundesgericht eine Kompetenz zur Entschei¬

dung von Fragen, welche das Gesetz als administrative seiner

Kognition überhaupt entzogen hat, nicht begründet werden. Ein

entgegengesetztes Verfahren würde auch bei der Möglichkeit di¬

vergenter Entscheidungen der politischen Bundesbehörden und

des Bundesgerichtes über eine und dieselbe Rechtsfrage zu un¬

annehmbaren Konsequenzen führen.

5. Dagegen ist das Bundesgericht allerdings für Entscheidung

der Frage zuständig, ob die angefochtenen Beschlüsse der st. gal¬

lischen Behörden ein durch Art. 7 Ziffer 4 der Kantonsver¬

fassung garantirtes Recht verletzen. Allein diese Frage kann

wie in Erwägung 2 dargethan ist, erst dann beurtheilt werden

wenn durch die zuständigen Behörden, d. h. durch die politi¬

schen Bundesbehörden, derjenige Theil des Rechtsstreites, wel¬

cher sich auf die Anwendung der Art. 27 und 49 Lemma 4

der Bundesverfassung bezieht, d. h. die Frage, ob Art. 7 Zif¬

fer 4 cit. überhaupt noch in Kraft bestehe, entschieden ist.