Lexipedia

Entscheid

BGE 7 I 274

BGE 7 I 274

1. Januar 1881Deutsch18 min

Source fallrecht.ch

des Kreises interessirt sind, noch unausgeführt. Gemäß einem

Beschlusse des Großen Rathes vom 14. Juni 1874 hatte man

den Bau dieser Straßenstrecken erst für das Jahr 1897 in Aus¬

sicht genommen und war der dafür zugesicherte Staatsbeitrag

erst auf diesen Zeitpunkt verheißen. Doch ist nach diesem Gro߬

rathsbeschlusse den betheiligten Gemeinden die antizipirte Aus¬

führung ihrer Straßen nachgelassen, mit der Maßgabe, daß bei

antizipirter Ausführung die Gemeinden als Staatsbeitrag den¬

jenigen Betrag erhalten, welcher mit Zuschlag von Zins und

Zinseszins zu 4% bis 1897 die volle Staatssubvention aus¬

macht (Art. 1 lit. c des erwähnten Großrathsbeschlusses). Am

15. März 1877 beschloß nun die Kreisgemeinde Lugnetz mit

Mehrheit auf Vorlage des Kreisgerichtes (welches zugleich auch

Verwaltungsbehörde ist), "die Lugnetzerstraße bis zu ihren End¬

punkten (Vals und Vrin) solle jetzt gebaut", d. h. also es sollen 35. Urtheil vom 11. Juni 1881

die Straßenstrecken Villa—Vrin und Furth—Vals sofort anticipando in Sachen der Gemeinde Cumbels und Genossen. ausgeführt werden. Gegen diesen Beschluß führten einige der

A. Am 13. Februar 1871 hatte die Kreisgemeinde Lugnet zum Kreise gehörigen (äußern) Gemeinden beim Kleinen Rathe

beschlossen, alle Lasten, welche bei Erbauung der Verbindungs¬ des Kantons Graubünden Beschwerde, wurden aber von diesem

straße von Ilanz über Porclas bis Val Gronda und von da mit Entscheidung vom 22. Juni 1877 abgewiesen, worauf so¬

mit Abzweigung nach Villa und Furth (Nors), sowie bei Fort¬ dann die Kreisbehörden von Lugnetz am 1. September 1877

setzung dieser Straße von Villa nach Vrin und von Furth (Uors) dem Kanton den üblichen Verpflichtungsschein mit Bezug auf

nach Vals entstehen und weder vom Staate noch auch von den Bau der Straßenstrecke Furth—Vals ausstellten und diese

Korporationen oder Privaten übernommen werden, ihrerseits zu Straßenstrecke, nachdem der Kanton neben dem gesetzlich für den

übernehmen. Dabei wurde gleichzeitig beschlossen, daß eine Kom¬ antizipirten Bau zugesicherten Beitrage noch eine außerordent¬

mission von 3 Mitgliedern, welche vom Kleinen Rathe bezeich¬ liche Staatssubvention von 40 000 Fr. gewährt hatte, in üb¬

net werde, die von der Kreisgemeinde übernommenen Lasten licher Weise gebaut wurde. Die erwähnte Straßenstrecke ist

nach Recht und Billigkeit auf die einzelnen zum Kreise gehö¬ gegenwärtig vollendet, dagegen sind die Kosten noch nicht voll¬

rigen Gemeinden zu vertheilen habe. Nachdem die Kreisgemeinde ständig gedeckt bezw. repartirt; die Straßenstrecke Villa—Vrin so¬

Lugnetz gestützt auf diesen Beschluß dem Kanton den für Stra¬ dann ist noch nicht wirklich in Angriff genommen worden.

ßenbauten dieser Kategorie im Kanton Graubünden üblichen B. Am 17. Juli 1880 richteten nun die rekurrirenden Ge¬

Verpflichtungsschein ausgestellt hatte, wurde hierauf die Straßen¬ meinden Cumbels und Consorten an den Kleinen Rath des

strecke von Flanz bis Villa und Furth, bei welcher die sog. Kantons Graubünden folgende Eingabe: "Die äußern Gemein¬

äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz zunächst betheiligt waren, "den des Kreises Lugnetz, nämlich: Cumbels, Morissen, Duvin,

vom Kanton erstellt. Dagegen blieb die Fortsetzung der Straße "Peiden, Villa und Igels, sehen sich in die Lage versetzt, gegen¬

von Villa nach Brin einerseits und von Furth nach Vals an¬ "über den "innern" Gemeinden bezüglich der aus der Antizi¬

drerseits, bei welcher in erster Linie die sog. innern Gemeinden "pation der Valserstraße erwachsenen, sehr erheblichen Kosten ge¬

"richtliche Auseinandersetzung anzustreben. Zur Einleitung be¬ Zu Begründung wird im Wesentlichen, unter ausführlicher "züglicher Schritte, Amtsanzeigen, vorsorgliche Sicherstellungen, Darstellung des Sachverhaltes, geltend gemacht: Die Differenzen

"eventuell auch vermittleramtliche Verhandlungen findet sich im wegen welcher die Rekurrenten die Anweisung eines unpar¬ "Kreis Lugnetz kein unparteiischer Richter und ersuchen daher teiischen Gerichtssprengels verlangt haben, beziehen sich auf die "genannte Gemeinden Ihre h. Behörde, nach Maßgabe des antizipirte Ausführung der Straßenstrecke Furth—Vals, für welche "Art. 35 der Civilprozeßordnung einen solchen zu ernennen, der u. A. ein, für den Bau der Straßenstrecke Ilanz—Villa und "dann die betreffenden Justizakte vorzunehmen hat." Am 31. De¬ Furth eröffneter Bankkredit unbefugter Weise verwendet worden zember 1880 beschloß der Kleine Rath des Kanton Graubünden, sei und für welche auch der Staat, sowie die Gemeinde Vals nachdem Advokat Dedual in Chur, Namens der Gemeinden Ansprüche in erheblichem Belaufe gegen den Kreis Lugnetz gel¬ Vrin, Lumbrein, Vigens und Vals, sich dem gestellten Gesuche tend machen. Für Begleichung dieser Differenzen mangle es widersetzt hatte, die Gemeinde Tersnaus dagegen erklärt hatte, der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 niederge¬ in dieser Sache neutral bleiben zu wollen, das Gesuch der setzten Kommission an jeglicher Kompetenz, denn die Antizipation äußern Gemeinden des Kreises Lugnetz werde dermalen abge¬ des Baues fraglicher Straße sei damals gar nicht vorgesehen wiesen und zwar mit der Begründung: Das gestellte Gesuch sei worden; es habe denn auch der Kleine Rath selbst in seiner zu allgemein gehalten, da es weder den Streitgegenstand, noch den Rekurs der äußern Gemeinden gegen den Kreisbeschluß vom die Gegenpartei oder die intendirten gerichtlichen Schritte genau 15. März 1877 abweisenden Entscheidung vom 22. Juni gl. J. bezeichne, so daß nicht ersichtlich sei, welcherlei Gerichtsstelle be¬ anerkannt, daß die Kosten für Erstellung dieser Straßenstrecke zeichnet werden solle; übrigens sei die durch den Volksbeschluß die äußern Gemeinden nicht berühren und dafür die durch den des Kreises Lugnetz vom 13. Februar 1871 vorgesehene Kom¬ Beschluß vom 13. Februar 1871 aufgestellten Regeln nicht gelten. mission kompetent, als Schiedsgericht alle aus der Angelegen¬ Der Kleine Rath sei nun nach Art. 23 der vormaligen grau¬ heit jenes Straßenbaues erwachsenden Streitpunkte zu entscheiden bündnerischen Kantonsverfassung, welche in concreto maßgebend und habe gleich einem ordentlichen Gerichte alle bezüglichen pro¬ sei, sowie nach Art. 35 der graubündnerischen Civilprozeßordnung zeßualischen Handlungen vorzunehmen, so daß demnach ein un¬ verpflichtet, einer Partei, die in einer Civilstreitigkeit an dem parteiisches Gericht schon bestehe und dermalen nicht erst bezeichnet Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unpar¬ zu werden brauche. teiischen Richter nicht finde, je nach dem Belange der Streitsache C. Gegen diesen Beschluß ergriffen die Gemeinde Cumbels drei unparteiische nahe gelegene Kreis— oder Bezirksgerichte an¬ und Genossen den Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Re¬ zuweisen, von denen dann dasjenige in der Sache kompetent sei, kursschrift beantragen sie: Das Bundesgericht wolle: welches übrig bleibe, nachdem jede Partei eines abgelehnt habe. 1. Den Kleinen Rath des Kantons Graubünden veranlassen, Dabei habe der Kleine Rath, wie sich aus Art. 90 und 248 nach Maßgabe der bündnerischen Kantonsverfassung und daraus der graubündnerischen C.—P.—O. zur Evidenz ergebe, in diesem derivirenden Vorschriften der bündnerischen Civilprozeßordnung Stadium der Sache gar nicht zu untersuchen, ob die Streitig¬ den instanzirenden Gemeinden von Außer—Lugnetz einen Gerichts¬ keit, für welche die Bezeichnung eines unparteiischen Richters sprengel anzuweisen, in welchem der oder diejenigen unpar¬ verlangt werde, wirklich vor die Civilgerichte, oder etwa vor die teiischen Gerichtsbeamten sich vorfinden, welche zu Vornahme Verwaltungsbehörden oder vor ein Schiedsgericht gehöre; viel¬

einleitender prozeßualischer Verhandlungen erforderlich sind und mehr könne darüber erst entschieden werden, nachdem die Prä¬ verfassungsgemäß jeder Rechtsperson zu Gebote stehen müssen. liminarien der Prozeßeinleitung stattgefunden haben und der 2. Die rekurrirte Prozeßpartei in alle Kosten verfällen, sowie Beklagte vor dem Civilrichter eine gerichtsstandsablehnende Ein¬ auch zu einer Entschädigung von 150 Fr. an Rekurrenten. wendung vorgeschützt habe und zwar sei alsdann die Kompetenz¬

frage, sofern die Kompetenz gestützt auf einen Schiedsvertrag Entscheide über den Bestand und die Tragweite eines Schieds¬

bestritten werde, nach § 462 des bündnerischen Privatrechtes vertrages sei, wie bemerkt, niemals der Kleine Rath, sondern

vom ordentlichen Richter, sonst aber vom Kleinen Rathe zu ent¬ einzig der Civilrichter kompetent. Die Möglichkeit, eine Strei¬

scheiden. Ebensowenig sei der Kleine Rath berechtigt, zu ver¬ tigkeit beim Civilrichter anhängig zu machen, müsse jeder phy¬

langen, daß der Streitgegenstand oder die gerichtlichen Hand¬ sischen oder juristischen Person gegeben sein; dadurch werde dem

lungen, welche der Gesuchsteller vorzunehmen gedenke, bereits spätern Entscheide der zuständigen Behörde über die Kompetenz

anläßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen in keiner Weise vorgegriffen. Wenn der Kleine Rath durch eine

Richters genauer bezeichnet werden; dies sei ja auch oft in die¬ vorgreifende Entscheidung einer Partei diese Möglichkeit abschneide,

sem Stadium der Sache noch gar nicht möglich. Vielmehr habe so liege darin eine Rechtsverweigerung und daher eine Ver¬

der Kleine Rath einzig zu fragen, ob der Gesuchsteller in dem letzung der Verfassung.

gesetzlich kompetenten Gerichtssprengel wirklich keinen unpar¬ D. Namens der Gemeinden Vigens, Lumbrein, Vrin und

teiischen Richter finde und bei Bejahung dieser Frage einen sol¬ Vals bemerkt Advokat Dedual in Chur, indem er gleichzeitig

chen anzuweisen. Das gegentheilige Verfahren, welches der Kleine in eingehender Erörterung auf die thatsächlichen Verhältnisse

Rath im vorliegenden Falle beobachtet habe und welches dazu eintritt, in seiner Vernehmlassung wesentlich: Es handle sich im

führe, einer Partei geradezu jeden rechtlichen Schritt unmöglich vorliegenden Falle um eine das Straßenwesen betreffende Strei¬

zu machen, involvire eine eigentliche Justizverweigerung. Wenn tigkeit, also da das Straßenwesen zweifellos Administrativsache

der Kleine Rath behaupte, daß in concreto die Gegenpartei mit sei, um eine kantonale Administrativstreitigkeit. Daher müsse

der Bezeichnung "innere Gemeinden" nicht deutlich genug be¬ denn auch die Kompetenz des Bundesgerichtes als zweifelhaft er¬

zeichnet gewesen sei, so sei dies offenbar unstichhaltig, wie sich scheinen. Wenn nämlich freilich, insoweit es sich um eine Ver¬

schon daraus ergebe, daß der Kleine Rath selbst das gestellte fassungsverletzung handle, das Bundesgericht zweifellos kompetent

Gesuch der Gegenpartei zur Vernehmung mitgetheilt und daß sei, so mangle dagegen demselben die Kompetenz zu prüfen, ob

diese darauf geantwortet habe; auch brauche ja der Kleine Rath die Regierung des Kantons Graubünden die von den Rekur¬

selbst in dem dezisiven Theile seiner Entscheidung die Kollektiv¬ renten angerufenen Bestimmungen der kantonalen C.—P.—O.

bezeichnung "äußere Gemeinden". Ebenso habe der Kleine Rath richtig angewendet habe. Von einer Verletzung des von den

nach dem Inhalte des Gesuches darüber gar nicht im Zweifel Rekurrenten angerufenen Art. 23 der frühern kantonalen Ver¬

sein können, daß vorliegend um die Anweisung eines Kreis— und fassung, der übrigens aufgehoben und in die gegenwärtige Ver¬

nicht eines Bezirksgerichtssprengels nachgesucht werde. Aus der fassung nicht aufgenommen sei, nun aber könne, auch wenn man

zweiten Erwägung des angefochtenen Beschlusses, in welcher der diesen Artikel hier noch als anwendbar betrachte, nicht die Rede

Kleine Rath ausspreche, daß zu Erledigung der in Frage stehen¬ sein. Denn dieser Artikel habe nur Civilstreitigkeiten im Auge,

den Streitigkeit die durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar vorliegend aber handle es sich, wie bemerkt, gar nicht um eine

1871 vorgesehene Kommission als Schiedsgericht zuständig sei, Civil—, sondern um eine Administrativstreitigkeit. Der Kleine

gehe denn auch deutlich genug hervor, daß der Kleine Rath Rath habe denn auch jedenfalls, wenn ihm ein Gesuch um An¬

weder über die Gegenpartei noch über den Streitgegenstand im weisung eines unparteiischen Richters eingereicht werde, zu prüfen,

Zweifel gewesen sei. Allein gerade in diesem Aussprüche zeige ob eine Civilstreitigkeit wirklich vorliege. Bei dem Gesuche der

sich das Unzulässige des vom Kleinen Rathe beobachteten Ver¬ Rekurrenten haben nun alle Momente einer Civilstreitigkeit, mit

fahrens, denn zur Entscheidung darüber, ob eine Sache kraft Ausnahme des Bestehens einer Klagepartei, gefehlt. Denn es

eines Schiedsvertrages vor ein Schiedsgericht gehöre, bezw. zum sei weder eine beklagte Partei mit hinlänglicher Bestimmtheit

angegeben worden, noch habe ein Objekt zu einem Civilprozesse E. Der Kleine Rath des Kantons Graubünden seinerseits

vorgelegen. Der Kreis Lugnetz bestehe nämlich aus 16 Gemein¬ schließt sich den Ausführungen und Anträgen der Rekursbe¬

den; nun sei gar nicht klar gewesen, welche dieser Gemeinden klagten an.

Erwägungen

mit Ausnahme der Rekurrenten oder wenn nicht, welche der 1. Da die Rekurrenten sich über Verletzung eines verfassungs¬

übrigen. Schon aus diesem Grunde hätte der Kleine Rath das mäßig gewährleisteten Rechtes beschweren, so ist die Kompetenz

Gesuch einfach brevi manu zurückweisen können. Ebensowenig des Bundesgerichtes zu Beurtheilung der Beschwerde zweifellos

habe das Gesuch der Rekurrenten den Streitgegenstand bestimmt hergestellt.

angegeben, so daß der Kleine Rath gar nicht habe wissen können, 2. In Beurtheilung der Sache selbst sodann ist vorab her¬

was für ein Gerichtsorgan die Rekurrenten bezeichnet wissen vorzuheben, daß es als völlig gleichgültig erscheint, ob in concreto

wollen, ob ein Bezirks—, Kreis— oder Gantgericht u. s. w. Die der § 23 der vormaligen graubündnerischen Kantonsverfassung,

genaue Bezeichnung des Streitgegenstandes aber hätte jedenfalls auf welchen die Rekurrenten ihre Beschwerde zunächst begründen,

den Rekurrenten obgelegen. Auch abgesehen übrigens von diesen noch als anwendbar erachtet oder ob der Beurtheilung die gegen¬

Mängeln des von den Rekurrenten gestellten Gesuches, so sei wärtig in Kraft bestehende Kantonsverfassung für den Kanton

jedenfalls der Kleine Rath verfassungsmäßig gar nicht befugt Graubünden vom 23. Mai 1880, welche auf 1. Januar 1881

gewesen, die vorliegende, sich als eine Administrativstreitigkeit in Wirksamkeit getreten ist, zu Grunde gelegt wird. Denn wenn

qualifizirende Sache, in welcher einzig die Verwaltungsbehörden auch die spezielle Bestimmung des Art. 23 der frühern Kantons¬

zuständig seien, an die Civilgerichte zu weisen. Eine solche verfassung in die gegenwärtig geltende Verfassung nicht ausdrück¬

Ueberweisung hätte denn auch gar keinen Sinn gehabt, da ja lich aufgenommen wurde, so liegt doch die Verpflichtung des

doch von vornherein klar vorgelegen sei, daß die Rekursbeklagten Kleinen Rathes zu Bezeichnung eines unparteiischen Richters

vor dem angewiesenen Civilrichter die Kompetenzeinrede erheben im Falle, daß ein solcher am Orte des gesetzlich begründeten

werden und daß alsdann diese sofort wieder zur Entscheidung Gerichtsstandes nicht vorhanden ist, offenbar schon in dem all¬

an den Kleinen Rath geleitet werden müsse. Ferner sei zu be¬ gemeinen, in Art. 24 l. 2 der frühern und Art. 37 der gegen¬

merken, daß, da in der streitigen Rechtsangelegenheit alle Be¬ wärtigen Kantonsverfassung ausgesprochenen Grundsatze, wonach

schlüsse und Verfügungen nicht von den einzelnen Gemeinden, der Kleine Rath dafür zu sorgen hat, daß Niemand rechtlos

sondern vom Kreise ausgegangen seien, die einzelnen Gemeinden, bleibe, d. h. also daß Jedermann einen Richter finde und ihm

welche die Rekurrenten belangen wollen, passiv zur Sache gar Recht gesprochen werde. Kraft dieser Bestimmung hat zweifel¬

nicht legitimirt seien; eine Klage könnte vielmehr jedenfalls einzig los der Kleine Rath, als die gesetzlich hiefür zuständige Behörde

und allein gegen den Kreis Lugnetz gerichtet werden, welcher (§ 35 der graubündnerischen C.—P.—O.) auch unter der Herr¬

einzig mit den Straßenangelegenheiten im Lugnetz befaßt sei. Mit schaft der gegenwärtigen Kantonsverfassung in ganz gleicher Weise

Rücksicht auf alle diese Momente sei klar, daß weder von einer wie nach dem frühern Verfassungsrechte, für Anweisung eines

Verletzung des Art. 23 der (frühern) Kantonsverfassung noch unparteiischen Richters zu sorgen.

von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden könne; vielmehr 3. Wenn nun der Kleine Rath des Kantons Graubünden in

sei der angefochtene Beschluß des Kleinen Rathes auch vom der Motivirung seiner angefochtenen Entscheidung zunächst ange¬

Standpunkte der kantonalen Gesetzgebung aus ein durchaus kor- führt hat, daß die Rekurrenten in ihrem Gesuche um Anweisung

rekter und richtiger. Demnach werde auf Abweisung des Re¬ eines unparteiischen Richters die Gegenpartei, sowie den Streit¬

kurses unter Kostenfolge angetragen. gegenstand und die gerichtlichen Handlungen, welche sie vorzu¬

nehmen gedenken, nicht deutlich genug bezeichnet haben, so ist Partei die Anweisung eines unparteiischen Richters jedenfalls aus der Entscheidung selbst ersichtlich, daß diese beiläufige for¬ nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Sache, auf welche melle Rüge für die Abweisung des Gesuches der Rekurrenten ihr Gesuch sich bezieht, kraft Schiedsvertrages vor ein Schieds¬ keineswegs bestimmend gewesen ist. Denn aus der weitern Aus¬ gericht gehöre. Denn die Frage, ob eine Rechtsstreitigkeit durch führung des angefochtenen Beschlusses, daß für die Streitsache, Schiedsvertrag einem Schiedsgerichte unterstellt und der Kogni¬ bezüglich welcher die Rekurrenten die Bezeichnung eines unpar¬ tion der ordentlichen Gerichte entzogen sei, ist unstreitig eine teiischen Richters begehren, ein solcher bereits in der durch den Frage des materiellen Privatrechtes, deren Lösung vom Ent¬ Kreisbeschluß vom 13. Februar 1881 niedergesetzten schiedsrich¬ scheide über den Bestand und die Tragweite des Schiedsvertrages terlichen Kommission bestehe, ergibt sich gewiß zur Evidenz, daß abhängt und welche daher, wie nach allgemeinen Grundsätzen die Rekurrenten nicht aus den erwähnten formellen, sondern aus so auch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 468 des bünd¬ materiellen Gründen abgewiesen wurden und daß der Kleine nerischen Privatrechtes einzig und allein vom ordentlichen Richter Rath, trotz der erwähnten, lediglich beiläufigen, formellen Rüge entschieden werden kann. In der Weigerung der Justizverwal¬ doch sachlich über die Tragweite des von den Rekurrenten ge¬ tungsbehörde also, einer Partei einen unparteiischen Richter an¬ stellten Gesuches, sowie über die Gegenpartei, gegen welche es zuweisen, da die betreffende Rechtssache kraft Schiedsvertrages sich richtete, keineswegs im unklaren waren. vor ein Schiedsgericht gehöre, liegt unzweifelhaft eine Rechts¬

4. Wurde somit das Gesuch der Rekurrenten vom Kleinen verweigerung und ein Eingriff in das Gebiet der richterlichen Rathe nicht etwa blos zur Verbesserung in formeller Beziehung Gewalt, da dadurch der Partei unmöglich gemacht wird, die zurückgewiesen, sondern sachlich, weil hier überhaupt die Anwei¬ rein privatrechtlichen Fragen über Bestand und Auslegung des sung eines unparteiischen Richters weder nothwendig noch zu¬ Schiedsvertrages zum Entscheide durch den, einzig hiefür zustän¬ lässig sei, abgewiesen, so muß sich fragen, ob diese Schlußnahme digen, Civilrichter zu bringen. Sofern also wirklich, wie der mit der verfassungsmäßigen Pflicht des Kleinen Rathes, dafür kleine Rath anzunehmen scheint, der Kreisbeschluß vom 13. Fe¬ zu sorgen, daß Niemand rechtlos bleibe, vereinbar sei. In dieser bruar 1881 einen Schiedsvertrag zwischen den zum Kreise ge¬ Beziehung nun ist zu bemerken: Es ist zunächst unbestritten, hörigen Gemeinden involvirt und die dort vorgesehene Kommis¬ daß vorliegend ein unparteischer Civilrichter an dem Orte des sion als vertragsmäßiges Schiedsgericht und nicht etwa als eine gesetzlich begründeten Gerichtsstandes sich nicht findet. Wenn der vom Kreise, in Ausübung gesetzlich ihm zustehender Kompetenzen, Kleine Rath das Gesuch der Rekurrenten nichtsdestoweniger ab¬ eingesetzte Verwaltungsbehörde aufzufassen ist, so müßte schon gewiesen hat, so ist er davon ausgegangen, daß die in Frage dieser Gesichtspunkt zu Gutheißung des Rekurses führen. liegenden Anstände nicht der Beurtheilung durch den ordentlichen b. Allein es muß weiter gegangen und der Satz aufgestellt Civilrichter unterstehen, sondern in die schiedsrichterliche Kom¬ werden, daß die Justizverwaltungsbehörde die Anweisung eines petenz der durch den Kreisbeschluß vom 13. Februar 1871 nie¬ unparteiischen Gerichtes auch nicht deshalb zu verweigern be¬ dergesetzten Kommission fallen. Von den Rekursbeklagten da¬ rechtigt ist, weil die Streitsache, bezüglich welcher ein diesbe¬ gegen wird darauf abgestellt, daß die in Frage liegende Streit¬ zügliches Gesuch gestellt wird, nicht Justiz, sondern Verwaltungs¬ sache, für welche die Anweisung eines unparteiischen Richters sache sei. Denn: Es steht zweifellos Jedermann, welcher einen verlangt werde, sich als Administrativsache qualifiziere, also vom privatrechtlichen Anspruch zu haben behauptet, das Recht zu, Kleinen Rathe dem Civilrichter gar nicht hätte überwiesen wer¬ denselben beim gesetzlichen Gerichtsstande klagend geltend zu ma¬ den dürfen. Allein hiegegen ist zu erinnern: chen und überhaupt bei den zuständigen Gerichtsstellen diesbe¬ a. Es ist vorab in ersterer Beziehung unzweifelhaft, daß einer zügliche Gesuche anzubringen, ohne daß die Justizverwaltungs¬

behörde berechtigt wäre, ihn daran, weil die fragliche Streitsache hobenen Umstand etwas ankommen, daß nach graubündnerischem

sich nicht als Civilprozeßsache qualifizire, zu verhindern. Viel¬ Rechte zu Entscheidung von Einwendungen gegen die Kompetenz

mehr läge in einer Verwaltungsanordnung letzteren Inhalts der Civilgerichte, welche in einem anhängigen Rechtsstreite auf¬

zweifellos eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der geworfen werden, der Kleine Rath als Justizverwaltungs— und

Bürger auf richterliches Gehör und richterlichen Schutz. Nun Aufsichtsbehörde zuständig ist. Denn diese Befugniß des Kleinen

kann hieran durch den zufälligen Umstand, daß eine Partei am Rathes involvirt ja offensichtlich keineswegs die andere viel

Orte des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes einen unbethei¬ weiter gehende Befugniß, durch antizipirte Entscheidung der Kom¬

ligten Richter nicht findet und daher um Anweisung eines außer¬ petenzfrage die Einleitung eines Civilrechtsstreites überhaupt zu

ordentlichen Gerichtsstandes nachzusuchen genöthigt ist, gewiß verhindern und es ist denn auch vom praktischen Standpunkte

nichts geändert werden; vielmehr bleibt auch in diesem Falle aus keineswegs gleichgültig, ob die Kompetenzfrage erst nach

das Recht der Partei, ihre vermeintlichen Privatrechtsansprüche der Einleitung des Rechtsstreites oder schon vor derselben, an¬

im Rechtswege anhängig machen zu dürfen, bestehen und es ist läßlich des Gesuches um Bezeichnung eines unparteiischen Ge¬

also die Justizverwaltungsbehörde, sofern gesetzlich diese Funktion richtsstandes vom Kleinen Rathe entschieden wird.

ihr übertragen ist, verpflichtet, der Partei einen außerordentlichen 5. Wenn endlich die Rekursbeklagten auch noch geltend ge¬

Gerichtsstand anzuweisen, ohne daß sie zu einer vorgängigen macht haben, daß jedenfalls die von den Rekurrenten behaupteten

Prüfung der Frage, ob in concreto die Kompetenz der Civil¬ Ansprüche nicht gegen die einzelnen Gemeinden des Kreises Lug¬

gerichte wirklich begründet sei, bezw. eine Civilprozeßsache wirk¬ netz, sondern gegen den Kreis selbst zu richten seien, mithin die

lich vorliege, berechtigt wäre. Somit muß vorliegend in der einzelnen Gemeinden, gegen welche die Rekurrenten rechtliche

Weigerung des Kleinen Rathes des Kantons Graubünden, den Schritte einleiten wollen, zur Sache passiv gar nicht legitimirt

Rekurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand anzuweisen, eine seien, so ist diese Behauptung für die hier zu entscheidende

Verletzung des Art. 37 der gegenwärtigen oder des Art. 241. 2 Frage offenbar völlig unerheblich, denn sie bezieht sich lediglich

der frühern Kantonsverfassung bezw. eine Rechtsverweigerung auf die materielle Begründetheit des von den Rekurrenten be¬

allerdings gefunden werden. Wenn die Rekursbeklagten hiegegen haupteten Anspruches und kann daher für die Frage der An¬

einwenden, daß der Kleine Rath doch nicht verpflichtet sein könne, weisung eines außerordentlichen Gerichtsstandes in keiner Weise

Administrativstreitigkeiten, zu deren Erledigung er verfassungs¬ in Betracht kommen, sondern ist erst in demjenigen Verfahren,

mäßig ausschließlich befugt sei, zu Aburtheilung an die Civil¬ in welchem über den Bestand der Ansprüche der Rekurrenten zu

gerichte zu verweisen, so beruht dieser Einwand offenbar auf entscheiden ist, geltend zu machen.

der Voraussetzung, daß in der Anweisung eines unparteiischen

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Gerichtsstandes gleichzeitig eine Entscheidung über die Kompetenz erkannt: zu Behandlung der betreffenden Streitsache liege. Hievon aber

Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demnach kann offensichtlich keine Rede sein, sondern es bleibt selbstver¬ der Kleine Rath des Kantons Graubünden eingeladen, den Re¬ ständlich die Frage, ob zu Behandlung der betreffenden Sache kurrenten einen unparteiischen Gerichtsstand im Sinne des ersten die Gerichte oder die Verwaltungsbehörden zuständig seien, der

Rechtsbegehrens der Rekursschrift anzuweisen. spätern Entscheidung der zuständigen Behörde in dem gesetzlich

für Erledigung von Kompetenzeinwendungen in einem anhängi¬

gen Rechtsstreite vorgesehenen Verfahren vorbehalten. Ebenso¬

wenig kann auf den weitern von den Rekursbeklagten hervorge¬