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Entscheid

BGE 7 I 398

BGE 7 I 398

1. Januar 1881Deutsch14 min

Source fallrecht.ch

B. Gegen die Eintragung dieser Marke erhob die Firma

Lister und Komp., Seidenfabrikanten in Manningham Mills,

Bradford, England, Einspruch, mit der Begründung: Die Marke

"liegender Löwe" sei von ihr am 28. Februar 1876 bei der

Trade Marks Registry Office in London unter Nr. 2726 ein¬

getragen worden und zwar mit der Angabe, daß dieselbe schon

10 Jahre vor dem 28. Januar 1876 gebraucht worden sei; die

Marke sei denn auch schon am 26. Dezember 1873 beim Han¬

delsgerichte der Seine in Paris hinterlegt worden. Die von

der Firma Von der Mühll, Bürgy und Komp. hinterlegte Marke

stelle sich nun als eine unbefugte, auf eine illoyale Konkurrenz

berechnete Nachahmung ihrer Marke dar.

C. Durch Entscheidung vom 2. November 1880 erklärte das

eidg. Handels— und Landwirthschaftsdepartement die Einsprache

der Firma Lister u. Komp. als begründet.

D. Durch Klage vom 22. November 1880 focht die Firma

Von der Mühll, Bürgy u. Komp. diese Entscheidung beim Bun¬

desgerichte an, indem sie im Wesentlichen behauptete: Sie habe

ihre angefochtene Marke schon lange vor Inkrafttreten des Bun¬

desgesetzes vom 19. Dezember 1879 geführt, nämlich schon seit 48. Urtheil vom 19. Mai 1881 in Sachen dem Ende des Jahres 1873. Daß nun die beklagte Firma ihre Von der Mühll, Bürgy u. Komp. gegen Lister u. Komp. Marke schon früher geführt habe, möge richtig sein, sei aber

unerheblich. Denn nach Art. 27 des citirten Bundesgesetzes A. Innert der gemäß Art. 27 und 28 des Bundesgesetzes

könne eine alte Marke nicht deßhalb angefochten werden, weil betreffend den Schutz der Fabrik— und Handelsmarken vom eid¬

sie irgend einer andern Marke ähnlich sehe, sondern es komme genössischen Handels— und Landwirthschaftsdepartement zu An¬

für deren Zulässigkeit lediglich darauf an, ob sie den Erforder¬ meldung alter, d. h. vor dem 1. Oktober 1879 bereits verwen¬

nissen des Bundesgesetzes entspreche, was in concreto gar nicht deter Fabrik— und Handelsmarken in der Schweiz niedergelas¬

bestritten werden könne, und ob ihre Verwendung vor dem sener Produzenten und Handelstreibender angesetzten Frist, am

1. Oktober 1879 eine rechtmäßige gewesen sei. Letzteres beur¬ 5. Juli 1880, 8 Uhr Vormittags, wurde seitens der Firma

theile sich nun, da bis dahin ein eidgenössisches Gesetz noch nicht Von der Mühll, Bürgy und Komp., Seidenfabrikanten in Basel,

bestanden habe, lediglich nach kantonalem Rechte. Daß nun eine Fabrikmarke deponirt, welche aus einem liegenden Löwen nach dem bisherigen, in Basel geltenden Rechte der Gebrauch mit den Buchstaben VBC°, im Innern von vier Kreisen, von

der angefochtenen Marke durch die Klägerin ein rechtmäßiger denen je zwei ganz nahe nebeneinander liegen, besteht. Die gewesen sei, sei zweifellos. Die einzige einschlägige Bestimmung Marke, welche für Floretseidenfaden gebraucht und auf Bo¬

des kantonalen Rechtes sei die Bestimmung des Art. 77 des binen von solchem Faden geklebt wird, ist unter Nr. 90 der Strafgesetzes vom 17. Juni 1872 gewesen, wonach auf Antrag Publikation des Handels— und Landwirthschaftsdepartements vom

des Verletzten eingeschritten werden könne, falls das Fabrik¬ 2. August 1880 zur Veröffentlichung gelangt.

zeichen identisch nachgemacht oder eine so geringe Veränderung E. In ihrer Vernehmlassung stellt die Beklagte den Antrag:

desselben angebracht sei, daß dieselbe nicht sogleich erkennbar sei. Es möchte in Bestätigung des Entscheides des eidg. Departe¬

Die Firma Lister u. Komp. habe gegen die Klägerin keinen mentes für Handel und Landwirthschaft vom 18. November 1880 Strafantrag auf Grund dieser Gesetzesbestimmung gestellt, wie die Marke der Rekurrentin Nr. 90 der vorläufigen Publikation

denn auch überhaupt klar sei, daß diese Gesetzesbestimmung auf als unzulässig erklärt und daher nicht zur Einregistrirung im

die Marke der Klägerin nicht anwendbar sei. Sonach müsse Markenregister zugelassen werden, unter Kostenfolge. Zur Be¬

Klägerin zum Eintrage ihrer Marke zugelassen werden, ohne gründung wird zunächst ausgeführt, daß die Rechtsansicht der Rücksicht darauf, ob eine Verwechselung ihrer angefochtenen Klägerin über die Bedeutung des in Art. 27 des Bundesgesetzes

Marke mit derjenigen der Beklagten leicht möglich sei. Dieser vom 19. Dezember 1879 aufgestellten Begriffes der rechtmäßigen

Grundsatz werde in Betreff alter Marken denn auch von dem Verwendung einer Marke eine durchaus irrige sei, daß vielmehr

deutschen Reichsgesetze über Markenschutz, welches vielfache Ana¬ der Gesetzgeber durch diese Bestimmung den wahren Berechtigten

logien mit dem schweizerischen Bundesgesetze darbiete, und von an einer Marke, der dieselbe zuerst verwendet habe, schützen wolle,

der deutschen Gerichtspraxis anerkannt, wofür auf ein Urtheil und daß im Fernern auf die deutsche Spruchpraxis, da das

des Handelsgerichtes in Bamberg, welches in einer Rechtssache deutsche Gesetz (§ 9 desselben) in dieser Beziehung auf einem zwischen der beklagten Firma und dem Hause Kupfer, Heßlein andern Standpunkte stehe als das schweizerische, nichts ankom¬

u. Komp. ergangen sei, Bezug genommen werde. Allein es sei men könne; im Fernern sodann wird in eingehender Erörterung

auch eine Verwechselung der beiden Marken keineswegs leicht geltend gemacht, daß die von der Klägerin hervorgehobenen Ver¬

möglich, wie sich aus folgenden Momenten ergebe: Der den schiedenheiten zwischen den beiden Marken durchaus untergeord¬

Mittelpunkt der klägerischen Marke bildende Löwe sei eine ge¬ neter Natur seien und eine Verwechselung der beiden Marken

naue Nachbildung des Löwen auf dem Denkmal im Pfyffer¬ daher sehr leicht möglich sei.

garten in Luzern; dieser Löwe mit dem tiefgesenkten Haupte, F. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Ausfüh¬

dem Schilde und dem Speere, der einem in den weitesten Krei¬ rungen unter weiterer Ausführung ihrer rechtlichen Gesichtspunkte

sen bekannten nationalen Bildwerke entnommen sei, könne bei aufrecht und bemerkt insbesondere die Klägerin, daß das von

auch nur etwelcher Aufmerksamkeit mit dem Lister'schen Löwen, ihr deponirte Cliché ihrer Marke nicht gelungen sei und ein nicht

der seinen Kopf hochhaufgerichtet trage, gar nicht verwechselt wer¬ ganz deutliches Bild des Luzerner Löwen gebe, daß sie aber bereit

den; ferner diene als unterscheidendes Merkmal die Namens¬ sei, dasselbe zurückzuziehen und durch ein korrekteres zu ersetzen.

chiffer der Klägerin, welche mit derjenigen der Beklagten gar G. Bei der heutigen Verhandlung macht der Vertreter der

nicht zu verwechseln sei, und der Umstand, daß auf der Etiquette Klägerin außer den bereits im Schriftenwechsel angebrachten

der Klägerin die auf der beklagtischen Marke sich findende Fir¬ Argumenten wesentlich geltend, es sei vorliegend der Nachweis,

menbezeichnung "Lister u. Komp.", nach welcher gewiß jeder, daß in England schweizerischen Angehörigen mit Bezug auf den

welcher Lister'schen Faden kaufen wolle, in erster Linie sehe, Schutz ihrer Marken Gegenrecht gehalten werde, wovon die Ein¬

fehle. Endlich komme auch noch in Betracht, daß die Etiquette spruchsberechtigung der Beklagten nach Art. 7 Abs. 2 des Bun¬

des untern Endes der Spuhlen bei der Klägerin die deutliche desgesetzes vom 19. Dezember 1879 in erster Linie abhänge,

Umschrift Swiss Mills Bâle trage, während die Lister'schen nicht genügend erbracht, da die diesfällige Uebereinkunft zwischen

Spuhlen die Schrift Manningham Mills Bradford zeigen. Es dem Bundesrathe und der großbritannischen Regierung erst vom

sei auch noch darauf hinzuweisen, daß die Marke der Klägerin 8. November 1880 datire, mithin für den vorliegenden Fall,

ihren Kunden als selbständige Marke bekannt sei, wofür Klä¬ da die Einsprache der Beklagten früheren Datums sei, nicht

gerin Bescheinigungen einzelner Abnehmer beibringe. mehr in Betracht kommen könne; ferner sei nicht nachgewiesen,

daß in Großbritannien ein schweizerischer Angehöriger zu An¬ vollständig erwiesen ist. Denn Darauf, daß die am 6. No¬

fechtung einer englischen Marke auch dann berechtigt sei, wenn vember 1880 zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und der

er seine eigene Marke in England noch nicht habe registriren kgl. großbritannischen Regierung ausgetauschte Erklärung, betref¬

lassen; nun sei aber die Marke der Beklagten, als diese gegen fend den gegenseitigen Schutz der Fabrik— und Handelsmarken

die Eintragung der klägerischen Marke Einspruch erhoben habe, (vergl. dieselbe B.—Blatt 1880 IV, 423, 424), durch welche die

beim eidgenössischen Amte noch nicht hinterlegt gewesen. Endlich Reziprozität zweifellos gewährleistet wird, spätern Datums ist,

sei auch die Einsprache der Beklagten verspätet gewesen, da sich als die Anmeldung der Marke der Klägerin zum schweizeri¬

aus den Akten ergebe, daß sie vom 30. September 1880 datire schen Markenregister und bezw. die gegen deren Eintragung er¬

und erst am 2. Oktober gl. Is. dem Handels— und Landwirth¬ hobene Einsprache der Beklagten, kann überall nichts ankommen.

schaftsdepartement eingereicht worden sei, während die Einsprache¬ Denn durch die fragliche Erklärung wurde nicht etwa neues

frist bereits mit dem 30. September zu Ende gegangen sei. Recht für die beiden kontrahirenden Staaten im Wege des Staats¬

Der Vertreter der Beklagten dagegen führt, indem er gleich¬ vertrages geschaffen, in welchem Falle ja auch der schweizerische

zeitig die bereits im Schriftenwechsel geltend gemachten Gesichts¬ Bundesrath zu Vollziehung fraglicher Erklärung gemäß Art. 85

punkte weiter entwickelt, aus, daß das Bestehen der Reziprozität Ziffer 5 der Bundesverfassung gar nicht befugt gewesen wäre,

allerdings hinreichend nachgewiesen sei; was die Einwendung sondern es wurde lediglich auf Grund des gesetzlich bereits gel¬

der Verspätung der Einsprache anbelange, so sei diese Einwen¬ tenden Rechtes in verbindlicher Form konstatirt, daß die Fabrik-

dung, nachdem Klägerin sie bis heute nicht vorgebracht habe, und Handelsmarken der Angehörigen der kontrahirenden Staaten

prozessualisch nicht mehr zulässig; übrigens sei dieselbe auch un¬ beidseitig gesetzlich geschützt seien. Dies ergibt sich daraus, daß

begründet, da die Einsprache am 30. September 1880, dem letz¬ einerseits nach Art. 7 1. 2 leg. cit. den Ausländern Schutz ihrer

ten Tage der Frist, in England zur Post gegeben worden sei, Fabrik— und Handelsmarken in der Schweiz unter der Voraus¬

was nach einer ausdrücklichen seiner Zeit vom Chef des eidg. setzung der Gegenseitigkeit von Gesetzes wegen zugesichert ist,

Handels— und Landwirthschaftsdepartementes der großbritanni¬ ohne daß dieser Schutz etwa vom Vorhandensein diplomatischer,

schen Gesandtschaft in Bern abgegebenen Erklärung zur Wah¬ das Gegenrecht zusichernder, Konventionen abhängig wäre, und

rung der Einspruchsfrist genüge. daß andrerseits in Großbritannien ein Unterschied zwischen In¬

Gestützt auf diese Ausführungen halten die Vertreter beider und Ausländern mit Bezug auf den Schutz der Fabrik— und

Parteien die gestellten Anträge aufrecht. Handelsmarken gesetzlich (siehe die Trade Marks Registration

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Act 1875, 38 und 39. Vict. Ch. 91) nicht gemacht wird, viel¬

1. Ist zunächst zu prüfen, ob, wie die Klägerin im heutigen mehr, wie sich insbesondere aus den Rules under the Trade

Vortrage behauptet hat, ein Einspruchsrecht der Beklagten de߬ Marks Registration Acts 1875—77 Satz 5 und 26 ergibt, Aus¬

halb nicht bestehe, weil nicht hinlänglich dargethan sei, daß den länder in gleicher Weise wie großbritannische Angehörige zum

schweizerischen Angehörigen in Großbritannien in Bezug auf Eintrage in das Markenregister und demnach zum Erwerbe der

den Schutz ihrer Fabrik- und Handelsmarken Gegenrecht gehalten hiemit verbundenen Schutzrechte zugelassen werden. Somit kann

werde, so kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß nicht zweifelhaft sein, daß für die Beklagte bereits im Augen¬

im Verhältnisse zu Großbritannien die Voraussetzung der Rezi¬ blicke der Anmeldung der klägerischen Marke zum schweizerischen

prozität, von welcher allerdings der Schutz ausländischer Fabrik¬ Markenregister und bezw. der Anmeldung ihrer Einsprache die

und Handelsmarken in der Schweiz in erster Linie abhängt allgemeine Voraussetzung, unter der ausländische Marken in der

(Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1879), Schweiz geschützt werden, gegeben war. Wenn nämlich noch

speziell eingewendet worden ist, daß in Großbritannien ein schwei¬ und Gewerbetreibenden ebenfalls in gleicher Weise wie die Ein¬

zerischer Angehöriger eine englische Marke erst dann anfechten heimischen nach Mitgabe seiner Gesetzgebung schützt und sofern

könne, wenn er seine Marke nach Maßgabe der Bestimmungen natürlich die weitere Voraussetzung, von welcher das Bundes¬

des großbritannischen Gesetzes in England habe registriren lassen, gesetz den Schutz ausländischer Marken abhängig macht, daß sie

und daß aus diesem Grunde, nach dem Grundsatze der Rezi¬ nämlich in dem betreffenden ausländischen Staate hinlänglich

prozität, der Beklagten, welche zur Zeit der Anmeldung der klä¬ geschützt seien, erfüllt ist.

gerischen Marke und der Erhebung ihres Einspruches ihre Marke 2. Wenn sodann die Klägerin im heutigen Vortrage im Wei¬

noch nicht deponirt hatte, das Einspruchsrecht abzusprechen sei, tern eingewendet hat, daß das Einspruchsrecht der Beklagten

so kann dies keineswegs als richtig anerkannt werden. Denn, jedenfalls durch Verabsäumung der gesetzlichen Einspruchsfrist

wenn auch allerdings nach Satz 1 der erwähnten Trade Marks verwirkt gewesen sei, und daß daher schon aus diesem Grunde

Registration Act 1875 wohl unzweifelhaft anzunehmen ist, daß die Klage gutgeheißen werden müsse, so kann auf eine materielle

ein schweizerischer Angehöriger zur Anfechtung einer englischen Prüfung dieses Einwandes schon deßhalb nicht eingetreten werden,

Marke erst nach bewirkter Registrirung seiner Marke in England weil derselbe gemäß Art. 98 u. ff. der eidg. C.—P.—O., welche hier,

befugt sei, so gilt doch nach dem erwähnten Gesetze die ganz da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handelt, zweifellos

gleiche Regel zweifellos auch für die großbritannischen Angehö¬ zur Anwendung kommen müssen, verspätet vorgebracht wurde.

rigen und es werden also in Großbritannien die schweizerischen 3. Ist im Fernern die Einspruchsberechtigung der Beklagten,

Angehörigen auch in dieser Beziehung den eigenen Staatsange¬ wie in der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen

hörigen gleichbehandelt, so daß dem Erfordernisse der Reziprozität Lister und Komp. gegen Dürsteler ausgesprochen und entwickelt

völlig Genüge geleistet ist. Denn durch letzteres wird ja keines¬ wurde, auch nicht etwa aus dem Grunde zu verneinen, weil die

wegs gefordert, daß die schweizerischen Angehörigen im Auslande Beklagte ihre Marke zur Zeit der Erhebung ihres Einspruches

materiell gleich wie die Ausländer in der Schweiz behandelt noch nicht beim eidgenössischen Amte deponirt gehabt habe und

werden, bezw. daß den schweizerischen Angehörigen der Schutz somit die gesetzliche Voraussetzung einer gerichtlichen Verfolgbar¬

ihrer Marken im Auslande nach den Grundsätzen und unter keit des Markenrechtes zur Zeit des Einspruches nicht gegeben

den Voraussetzungen des schweizerischen Gesetzes gewährt werde, gewesen sei, so muß im Weitern auch daran festgehalten werden,

sondern vielmehr nur, daß sie in dieser Beziehung des gleichen daß, wie in Erw. 3 der angeführten Entscheidung des Bundes¬

Schutzes, wie die eigenen Angehörigen des betreffenden auslän¬ gerichtes festgestellt und ausführlich begründet ist, als rechtmäßige

dischen Staates, nach Mitgabe der dort geltenden Gesetze, ge¬ Verwendung einer Marke im Sinne des Art. 27 des Bundes¬

nießen. Ist daher in einem ausländischen Staate der richterliche gesetzes vom 19. Dezember 1879 lediglich der Gebrauch dersel¬

Schutz einer Marke, überhaupt oder in bestimmten Richtungen, ben durch den ersten Aneigner oder dessen Rechtsnachfolger er¬

an andere bezw. strengere Voraussetzungen geknüpft, als nach scheint, während dagegen der Gebrauch einer nachgemachten oder

dem schweizerischen Gesetze, so kann dies doch keineswegs dazu nachgeahmten Marke keinenfalls als ein rechtmäßiger betrachtet

führen, den Angehörigen des betreffenden Staates in der Schweiz werden kann. Demgemäß muß es sich, da vorliegend in that¬

den Schutz für ihre Marken zu versagen oder ihnen denselben sächlicher Beziehung nicht bestritten ist, daß die Marke der Be¬

nur nach Erfüllung der Voraussetzungen des ausländischen Ge¬ klagten vor derjenigen der Klägerin eingeführt und verwendet

setzes zu gewähren; vielmehr müssen dieselben nach Mitgabe der wurde, lediglich fragen, ob die Marke der Klägerin mit der¬

Bestimmungen des schweizerischen Gesetzes geschützt werden, sofern jenigen der Beklagten identisch oder derselben täuschend ähnlich

nur der Staat, dem sie angehören, die schweizerischen Produzenten sei. Dabei kann selbstverständlich der Entscheidung ausschließlich

nur diejenige klägerische Marke zu Grunde gelegt werden, welche

von der Klägerin beim eidgenössischen Markenamte angemeldet

wurde und welche unter Nr. 90 der Publikation des eidgenös¬

sischen Handels— und Landwirthschaftsdepartementes vom 2. Au¬

gust 1880 zur Veröffentlichung gelangte.

4. Ist nun die Beantwortung der gestellten Frage, gemäß den

in Erw. 4 der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtes in

Sachen Lister und Komp. gegen Dürsteler niedergelegten Grund¬

sätzen, davon abhängig, ob die Marke der Klägerin, ihrem Ge¬

sammtbilde nach, eine derartige Aehnlichkeit mit derjenigen der

Beklagten darbiete, daß die beiden Marken, einzeln genommen,

und zwar vom Standpunkte des Kleinhändlers oder Konsumenten

aus, leicht verwechselt werden können, so kann die Entscheidung

hierüber nicht zweifelhaft sein. Denn die Zeichnung des die Mitte

und den Hauptbestandtheil der klägerischen Marke bildenden lie¬

genden Löwen ist offenbar, trotz der allerdings vorhandenen, aber

durchaus nicht in die Augen fallenden Verschiedenheiten in den

Details, der auf der Marke der Beklagten sich findenden Figur

so sehr ähnlich, daß daneben die, übrigens von dem Monogramme

der Beklagten ebenfalls nicht augenfällig verschiedene, Namens¬

chiffer der klägerischen Firma und die Weglassung der Firmen¬

bezeichnung der Beklagten in der, im Uebrigen durchaus ähn¬

lichen, Umschrift der Marke als hinlängliche Unterscheidungsmerk¬

male der beiden Waarenzeichen in keiner Weise betrachtet werden

können. Auf die Verschiedenheiten der auf die Rückseite der Bo¬

bine geklebten Etiquetten dagegen kann, da diese überhaupt keinen

Bestandtheil der Marke bilden, offensichtlich nichts ankommen.

Es kann somit daran, daß die Marke der Klägerin leicht zu

Verwechselungen mit derjenigen der Beklagten Anlaß geben kann

und als eine unbefugte Nachahmung derselben erscheint, nicht

gezweifelt werden und es ist sonach die Klage als unbegründet

abzuweisen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.