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Entscheid

BGE 7 I 624

BGE 7 I 624

1. Januar 1881Deutsch18 min

Source fallrecht.ch

2. des Sohnes R. von Ziegler—Alder in Riesbach; 3. der Toch¬

ter Adele, verehelichter Freuler; 4. der Tochter Anna, verehe¬

lichter Stockar; 5. der Tochter Bertha von Ziegler und 6. der

Tochter Maria von Ziegler. Sein Nachlaß wurde schon am

gleichen Tage unter amtliches Siegel gelegt und sodann zu

amtlicher Inventarisation desselben geschritten, wobei am 9. Fe¬

bruar 1880 die waisenamtliche Beschreibung des Nachlasses statt¬

fand. Nachdem im November 1880 das waisenamtliche Inven¬

tar zum Abschluß gebracht worden war, theilte der Waisen¬

gerichtsschreiber in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen

Vorschriften am 5. November 1880 dem Steuerkatasterführer

der Gemeinde Schaffhausen mit, daß sich ein reines steuerbares

Vermögen von 1,048,735 Fr. ergeben habe. Da sich nun her¬

ausstellte, daß R. von Ziegler bei Lebzeiten blos einen erheblich

geringern Betrag versteuert hatte, so stellte sowohl die Steuer¬

behörde des Kantons, als auch diejenige der Stadt Schaffhausen

eine Nachsteuerberechnung auf, wonach der Staat an Nachsteuern

einschließlich der gesetzlichen fünffachen Buße für den verheim¬

lichten Steuerbetrag auf 10 Jahre, also bis 1870, zurück die

Summe von 29,508 Fr., die Stadt Schaffhausen dagegen die

Summe von 79,536 Fr. 90 Cts. forderte. Die staatliche Nach¬

steuerberechnung, d. d. 25. November 1880, wurde der Mar¬

garetha von Ziegler geb. Arbenz für die Erbmasse am 7. De¬

zember 1880 mitgetheilt. Da indeß in Folge einer Berichtigung

des Inventars der Nachlaß des R. von Ziegler sich als etwas

geringer, als ursprünglich angenommen, herausstellte, so wurde

eine neue Nachsteuerberechnung aufgestellt, wonach die staatliche

Forderung für Nachsteuer und Buße sich auf 28,505 Fr. 88 Cts.

beläuft. Diese Nachsteuerberechnung wurde dem Emil Schalch

als Bevollmächtigten der Frau von Ziegler—Arbenz am 25. Ja¬

nuar 1881 mitgetheilt. 74. Urtheil vom 19. November 1881 in Sachen B. In den Jahren 1870 bis 31. Dezember 1879 bestand der Ziegler'schen Erben. im Kanton Schaffhausen ein "Gesetz betreffend die Erhebung der

A. Am 26. Januar 1880 starb in Schaffhausen Rudolf direkten Steuern vom 20. Dezember 1862" zu Recht, welches

von Ziegler zur Engelburg, mit Hinterlassung der Wittwe in seinem § 29 bestimmt: "Unrichtige Angabe des Grundbe¬

Margaretha geb. Arbenz und folgender Deszendenten: 1. Der "sitzes und des Kapitalvermögens, sowie der Schulden, ebenso

Kinder seiner verstorbenen Tochter Ida verehelichter Freuler; "auch jede andere Verheimlichung von steuerbarem Vermögen

"und Einkommen, zieht, sofern nicht mehr als ein Fünftheil Steuerpflichtigen zu Abgabe richtiger Erklärungen über ihr Ver¬

"des steuerbaren Vermögens oder Einkommens der Besteuerung mögen und Einkommen zu veranlaßen, faßte der Große Rath

"entzogen wurde, die Folge nach sich, daß der Fehlbare den in des Kantons Schaffhausen am 11. November 1880 den Be¬

"der betreffenden Zeit vorenthaltenen Steuerbetrag vollständig schluß: "Im Falle der bei Anlaß der Steuereinschätzung 1880 "nachzuzahlen hat. "erfolgenden Höherdeklarationen von Vermögen und Einkom¬ "Sollte es sich aber ergeben, daß ein Steuerpflichtiger mehr "men eines Steuerpflichtigen findet eine Untersuchung darüber, "als den fünften Theil seines Vermögens und Einkommens "ob er den Mehrbetrag des Vermögens bezw. Einkommens bisher "nicht versteuert hat, so hat derselbe nebst dem Ersatze der ver¬ "richtig versteuert habe, nicht statt. Die Wirkung dieses Be¬ "heimlichten Steuer den fünffachen Betrag derselben als Strafe "schlusses hört auf mit dem Abschlusse der Steuereinschätzung "zu entrichten. Weigert sich der Fehlbare, diese Buße zu be¬ "1880." Letzterer wurde durch die kantonale Steuerkommission "zahlen, so wird derselbe zur Festsetzung der Strafe an das auf 30. November 1880 angesetzt. Am 15. Dezember 1880

"zuständige Bezirksgericht gewiesen. Erfolgt die Entdeckung erst faßte sodann der Große Rath des Kantons Schaffhausen im "nach dem Tode des Steuerpflichtigen, so haften seine Rechts¬ Weitern folgenden Beschluß: "Auf Antrag des Herrn Kantons¬ "nachfolger." "rathes Rahm wird beschlossen, auf den Steueramnestiebeschluß Auf 1. Januar 1880 dagegen trat an Stelle dieses Gesetzes "vom 11. November 1880 zurückzukommen. Herr Kantonsrath ein neues "Gesetz über die direkten Staatssteuern vom 23. Sep¬ "Rahm beantragt nun, jenen Beschluß so zu interpretiren, daß tember 1879" in Kraft, in dessen Art. 53 u. ff. u. A. bestimmt "er keinen Bezug habe auf die zur Zeit der Beschlußfassung be¬ wird, daß für verheimlichtes Vermögen und Einkommen die "reits pendenten Fälle und welche nicht freiwillig zur Kenntniß Nachsteuer und entsprechenden Falles die Steuerbuße nach den "der Behörden gelangt sind. Mit großer Mehrheit wird der be¬ nähern Bestimmungen des Art. 51. des Gesetzes im Maximum "treffende Beschluß im Sinne des Antrages Rahm interpretirt."

für 10 Jahre zu entrichten sei, daß die Verpflichtung zur Zah¬ C. Gegen die Fakt. A erwähnte vom Steuerkommissär fest¬

lung von Nachsteuer und Steuerbuße als Schuldverbindlichkeit gesetzte Nachsteuerforderung des Staates vom 25. Januar 1881

auf dem Nachlasse des Verpflichteten ruhe und daher auf die ergriffen die Erben des R. von Ziegler sel. bezw. Emil Schalch¬ Erben übergehe, immerhin mit der Beschränkung, daß diese nur Blank, als Bevollmächtigter eines Theiles derselben, den Re¬

bis auf die Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen haften; kurs an den Regierungsrath des Kantons Schaffhausen. Nach¬

speziell wird in § 57 und 58 leg. cit. bestimmt: "Wer vermit¬ dem bei einer ersten zu Behandlung dieses Rekurses vom

"telst Anwendung betrüglicher Mittel steuerpflichtiges Vermögen Regierungsrathe anberaumten Tagfahrt, bei welcher nur Emil "oder Einkommen der Besteuerung bezw. Nachbesteuerung ent¬ Schalch—Blank für die von ihm vertretenen Erben, nicht dage¬

"zieht oder dazu mithilft, macht sich des Steuerbetruges schuldig. gen die übrigen Erben erschienen waren, Verschiebung und Vor¬

"Der Steuerbetrug wird strafgerichtlich mit Gefängniß bis auf ladung sämmtlicher Erben beschlossen worden war, gelangte die

"6 Monate und in mildern Fällen mit Buße bis auf 1000 Fr. Sache am 6. April 1881 von Neuem zur Behandlung. Bei

"bestraft." Art. 58. "Die Nachsteuern und Steuerbußen werden dieser Tagfahrt erschien Advokat H. Freuler—Ziegler, als Ver¬

"durch den Katasterführer ausgerechnet und durch den Steuer¬ treter seiner Frau Adele geb. von Ziegler und seiner Kinder

"kommissär festgesetzt unter Vorbehalt des Rekurses an den erster Ehe, sowie seines Schwagers R. Ziegler—Alder, dagegen "Regierungsrath." blieb der Bevollmächtigte der übrigen Erben, Emil Schalch¬

Infolge des Inkrafttretens dieses neuen Gesetzes fand im Blank aus. Entgegen dem Antrage des Herrn Freuler—Ziegler,

Jahre 1880 eine neue Steuereinschätzung statt. Um nun die auf eine materielle Behandlung des Rekurses nicht einzutreten,

da er bisher von einem solchen gar nichts gewußt habe, u. s. w., a. Es liege eine Verletzung der durch § 7 der Kantonsver¬

trat der Regierungsrath auf dessen Behandlung ein und wies fassung gewährleisteten Gleichheit vor dem Gesetze darin, daß

denselben als unbegründet ab, indem er ausführte: Die Nach¬ die durch den Beschluß des Großen Rathes vom 11. November

steuerberechnung sei genau nach dem von sämmtlichen Erben 1880 ausgesprochene Steueramnestie nicht auch auf den

unterschriftlich anerkannten waisenamtlichen Inventar geschehen, von Ziegler'schen Nachlaß angewendet worden sei, sondern die¬

und zwar gemäß dem von der Regierung aufgestellten und in selbe nachträglich, um einzelne Personen, insbesondere die Re¬

mehreren Nachsteuerfällen schon ausgeübten Grundsatze, daß die kurrenten, ausnahmsweise mit Nachsteuer und Buße belegen zu

der Zeit nach unter die Herrschaft des alten Steuergesetzes können, durch den Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880

fallenden Nachsteuerfragen in materieller Beziehung nach dem eingeschränkt worden sei; übrigens haben auch die von Zie¬

alten Gesetze, in prozessualischer Beziehung dagegen nach dem gler'schen Erben das steuerbare Vermögen ihres Erblassers und

neuen Steuergesetze zu behandeln seien. zwar schon lange vor dem Amnestiebeschluß freiwillig höher, als

D. Durch Beschluß vom 23. Mai 1881 sprach sich der Große ihr Erblasser dasselbe bisher versteuert habe, taxirt, da sie schon

Rath des Kantons Schaffhausen, auf den Antrag des Regie¬ anläßlich der Bezahlung der Staatssteuer für 1879 im Januar

rungsrathes, in authentischer Interpretation des Steuergesetzes 1880 erklärt haben, daß das Vermögen ihres Erblassers sich

vom 23. September 1879, dahin aus, daß Steuerdefraudatio¬ wesentlich höher belaufe, als es bisher versteuert worden sei und

nen, welche zwar unter dem alten Steuergesetze stattgefunden da die Höhertaxation schon vor dem Amnestiedekrete und dem

haben, aber erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes zur Schlusse der Steuereinschätzung für 1880 in Gestalt des amt¬

Kenntniß der Behörden gelangt seien, prozessualisch nach lichen Inventars in Hand der Behörden gelegen habe.

dem neuen Gesetze zu behandeln seien, eine Weiterziehung an b. Die von ihrem Erblasser begangenen Steuerdefraudationen

die Gerichte finde also nicht mehr statt. seien unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. Dezember 1862

E. Vermittelst Rekursschrift vom 4. Juni 1881 stellte nun geschehen und müssen daher nach diesem Gesetze beurtheilt wer¬

Advokat H. Freuler von Ziegler, Namens der Kinder seiner den, wie die Regierung des Kantons Schaffhausen selbst aner¬

kenne. Nun habe aber dieses Gesetz eine ausdrückliche Bestim¬ verstorbenen Frau Ida geb. von Ziegler, seiner gegenwärtigen

Frau Adele geb. von Ziegler und seines Schwagers R. von mung darüber nicht enthalten, auf wie lange zurück im Maxi¬

Ziegler—Alder beim Bundesgerichte die Anträge: mum Nachsteuer und Buße zu berechnen seien; die Praxis der

I. Es sei in Aufhebung des Entscheides des Regierungs¬ Behörden aber sei konstant dahin gegangen, daß dies höchstens

rathes des Kantons Schaffhausen vom 6. April l. J. zu er¬ auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu geschehen habe und

klären: es finde die durch Großrathsbeschluß vom 4. November wenn je die Regierung hievon abgegangen sei, so haben die

1880 geschaffene Uebergangsbestimmung zum Steuergesetz, die Gerichte diesen Grundsatz aufrecht erhalten; den Rekurrenten

sogenannte Steueramnestie, auch Anwendung auf den Ziegler'schen gegenüber seien Nachsteuer und Buße ausnahmsweise auf 10

Nachlaß, eventuell, es sei nach Inhalt des alten Gesetzes und Jahre zurückberechnet worden, worin ebenfalls eine Verletzung

der bisherigen Praxis und Gerichtsauslegung die Nachsteuer der Gleichheit vor dem Gesetze liege.

auf einen fünfjährigen Termin zurückzurechnen. c. Das Gesetz vom 20. Dezember 1862 sichere dem Steuer¬

II. Eventuell sei wenigstens der Beschluß des Großen Rathes defraudanten ausdrücklich das richterliche Gehör zu. Dies sei

vom 23. Mai l. J. aufzuheben und den Rekurrenten das rich¬ auch nach Art. 26 und Art. 8 der Kantonsverfassung, wonach

terliche Gehör zu öffnen. die gesetzgebende, vollziehende und richterliche Gewalt grundsätz¬

lich getrennt seien und Niemand seinem ordenlichen Richter Zur Begründung wird im Wesentlichen Folgendes angebracht:

entzogen werden dürfe, verfassungsmässig geboten. Nach diesen seinerseits in der Folge stets festgehalten. Allerdings haben da¬

Verfassungsbestimmungen könne unmöglich der Regierungsrath gegen auch seither die Gerichte in einzelnen Fällen die entge¬

in Steuersachen, welche sich als fiskalische Forderungsstreitig¬ gengesetzte Ansicht aufgestellt. Allein hieran sei der Regierungs¬

keiten qualifiziren, als Richter in eigener Sache funktioniren, rath in andern Fällen offenbar nicht gebunden gewesen; eine

und wenn der Regierungsrath und der Große Rath des Kan¬ willkürliche ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten liege

tons Schaffhausen den Art. 58 des neuen Steuergesetzes in demnach nicht vor, vielmehr seien diese gemäß seitheriger Pra¬

xis des Regierungsrathes behandelt worden. diesem Sinne auslegen, was übrigens durchaus nicht richtig

ad c. Streitigkeiten über öffentliche Abgaben und Nachsteuer¬ sei, so widerstreite diese Auslegung der Verfassung. Die Re¬

bußen seien Streitigkeiten öffentlich—rechtlicher Natur, deren kurrenten haben übrigens gemäß dem Gesetze vom 20. Dezem¬

ber 1862 ein wohlerworbenes Recht auf das richterliche Gehör. Entscheidung unbeschadet der Bestimmungen der Art. 26 und 8

Mit Eingabe vom 25./27. Juni 1881 schließt sich E. Schalch¬ der Kantonsverfassung den Verwaltungsbehörden zugewiesen

Blank Namens der Wittwe Margaretha von Ziegler geb. Ar¬ werden könne. Dies sei durch Art. 58 des Steuergesetzes vom

23. September 1879 geschehen und zwar wie die Verhandlun¬ benz, der Töchter Anna Stockar geb. von Ziegler, Bertha und

Maria von Ziegler diesem Rekurse an. gen des Großen Rathes zeigen, in der Absicht, zu vermeiden,

daß in Zukunft von den Gerichten in streitigen Fällen andere F. In Beantwortung dieser Beschwerden führt der Regie¬

Grundsätze als von den Administrativbehörden in nichtstreitigen rungsrath des Kantons Schaffhausen wesentlich aus:

ad a. Der Großrathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 ent¬ aufgestellt werden. Die Bestimmung des Art. 58 cit. aber

halte eine durchaus richtige Interpretation des Amnestiedekretes sei eine prozessualische und sei daher in allen Fällen anzuwen¬

vom 11. November 1880 und es könne davon, daß die Zieg¬ den, welche nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erledigung

kommen, gleichviel ob die Steuerdefraudation unter der Herr¬ ler'schen Erben den Nachlaß freiwillig höher taxirt haben, durch¬

schaft des alten oder des neuen Gesetzes stattgefunden habe. aus keine Rede sein, da ja der Bestand des Nachlasses mit der

Von einem wohlerworbenen Rechte der Rekurrenten auf die sofort nach dem Tode des Erblassers eingeleiteten amtlichen Be¬

richterliche Entscheidung ihrer Angelegenheit könne offenbar nicht siegelung und Inventarisation nothwendigerweise zur Kenntniß

gesprochen werden. Bezüglich des Rekurses des E. Schalch¬ der Behörde habe kommen müssen und auch schon vor dem

Blank speziell wird bemerkt, daß demselben die Einwendung Dekrete vom 11. November 1880 gekommen sei. Eine Verletzung

der Verspätung entgegengehalten werden könnte; es werde indeß der Gleichheit vor dem Gesetze liege also hier keineswegs vor.

hierauf kein Gewicht gelegt, im Gegentheil ausdrücklich erklärt, ad b. Es sei richtig, daß unter der Herrschaft des Steuer¬

daß, sofern das Bundesgericht die Beschwerde der durch H. Freu¬ gesetzes vom 20. Dezember 1862 die Praxis über die Frage,

ler—Ziegler vertretenen Erben gutheißen sollte, die angefochtene ob bei Berechnung von Nachsteuer und Buße im Maximum auf

Schlußnahme auch gegenüber den übrigen Erben nicht aufrecht 5 Jahre (die Frist der periodischen Steuerrevision) oder auf 10

erhalten würde. Jahre (die allgemeine Verjährungsfrist) zurückzurechnen sei, ge¬

G. In Replik und Duplik führen die Parteien die von ihnen schwankt habe. Anfänglich habe man sich an letztere Frist gehalten,

angebrachten Argumente in ausführlicher thatsächlicher und recht¬ erst später habe eine laxere Praxis, wonach höchstens auf 5 Jahre

licher Erörterung weiter aus. zurückgegangen worden sei, Platz gegriffen. Seit dem Jahre

Erwägungen

1877 sei der Regierungsrath aber hierauf wieder zurückgekom¬

1. Nach der von der beklagten Regierung diesfalls abgege¬ men und habe anläßlich eines Spezialfalles die zehnjährige

benen Erklärung erscheint es als überflüssig, die Frage, inwie¬ Maximalberechnung grundsätzlich wieder eingeführt und hieran

fern der Beschwerde des E. Schalch—Blank die Einwendung der türlich eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht vor,

Verspätung entgegengesetzt werden könnte, zu untersuchen und wenn die Praxis der Behörden mit Bezug auf die Anwen¬

ist mithin auf die materielle Prüfung der beiden von den Er¬ dung eines, verschiedener Auslegung fähigen, Gesetzes aus sach¬

ben des R. von Ziegler eingereichten Rekurse einzutreten. lichen Gründen wechselt. Demgemäß kann denn zunächst davon,

2. Hiebei ist vor Allem festzuhalten, daß das Bundesgericht daß die von den kantonalen Behörden in dem Nachsteuerfalle

keineswegs befugt ist, zu untersuchen, ob durch die angefochtenen der Rekurrenten dem Steuergesetze vom 20. Dezember 1862

Schlußnahmen des Regierungsrathes und des Großen Rathes gegebene Auslegung, wonach als Maximalfrist für die Nach¬

des Kantons Schaffhausen kantonalgesetzliche Bestimmungen steuerberechnung nach diesem Gesetze 10 Jahre angenommen

richtig ausgelegt und angewendet worden seien, sondern daß es werden, eine Verfassungsverletzung involvire, nicht gesprochen

lediglich zu prüfen hat, ob durch dieselben verfassungsmässige werden. Denn diese mit dem Wortlaute des Gesetzes jedenfalls

Rechte der Rekurrenten verletzt werden. Demgemäß wäre denn nicht offenbar unvereinbare Auslegung ist vom Regierungsrathe

auch das Bundesgericht keineswegs befugt, über die gegen die keineswegs etwa nur gegenüber den Rekurrenten, um diese aus¬

Rekurrenten geltend gemachten Nachsteuer— und Bußansprüche nahmsweise und in willkürlicher Weise zu benachtheiligen, an¬

materiell zu entscheiden und die daherigen Schlußnahmen der gewendet worden, sondern der Regierungsrath hat dieselbe, wie

kantonalen Behörden abzuändern, wie dies von den Rekurrenten die von ihm beigebrachten Belege zeigen, in einer Reihe von

in ihrem ersten Rekursbegehren beantragt wird, sondern könnte Fällen konsequent festgehalten. Daß allerdings sowohl vom Re¬

es höchstens die angefochtenen Beschlüsse als verfassungswidrig gierungsrathe als namentlich auch von den Gerichten dem Ge¬

aufheben. setze vom 20. Dezember 1862 in manchen Fällen auch eine

3. Die Rekurrenten behaupten nun zunächst, daß gegen den andere Auslegung gegeben wurde, dagegen erscheint nach dem

verfassungsmässig gewährleisteten Grundsatz der Gleichheit vor Ausgeführten als für die Entscheidung des Rekurses völlig

dem Gesetze verstoßen worden sei, und zwar in doppelter Rich¬ unerheblich, um so mehr, als selbstverständlich der Regierungs¬

tung, nämlich einmal dadurch, daß durch den Beschluß des rath weder an die von ihm selbst noch an die von den Gerich¬

Großen Rathes vom 15. Dezember 1880 und die diesem Be¬ ten in andern Fällen dem Gesetze gegebene Auslegung gebunden

schlusse durch den Regierungsrath gegebene Anwendung ihnen war.

ausnahmsweise die den andern, in ganz gleicher Lage befind¬ b. Ebensowenig kann gesagt werden, daß die durch den Gro߬

lichen, Bürgern durch den Großrathsbeschluß vom 11. November rathsbeschluß vom 15. Dezember 1880 der Schlußnahme der

1880 gewährte Wohlthat der sog. Steueramnestie vorenthalten gleichen Behörde vom 11. November 1880 gegebene Auslegung

worden sei, und sodann auch dadurch, daß ihnen gegenüber das oder die Anwendung dieser Schlußnahme auf den Nachsteuerfall

Steuergesetz vom 20. Dezember 1862 ausnahmsweise in anderm der Rekurrenten durch den Regierungsrath eine die Rekurrenten

Sinne als gegenüber den andern Steuerpflichtigen angewendet in willkürlicher Weise benachtheiligende sei. Denn es erhellt

worden sei. Allein keine dieser Beschwerden erscheint als begrün¬ durchaus nicht, daß etwa die Schlußnahme des Großen Rathes

det. Denn: vom 15. Dezember 1880 nur zu dem Zwecke gefaßt worden sei,

a. Von einer Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze mit um in der Form einer allgemeinen Anordnung blos einzelne

Bezug auf die Anwendung des Rechtes kann selbstverständlich Personen, speziell die Rekurrenten, von der Wohlthat der durch

nur dann die Rede sein, wenn das geltende Recht einzelnen den Beschluß vom 11. November 1880 verfügten sog. Steuer¬

Bürgern gegenüber in willkürlicher Weise anders gehandhabt amnestie, wider den klaren Sinn des letztern Erlasses, aus¬

wird, als dies sonst allgemein der Fall ist. Dagegen liegt na¬ nahmsweise auszuschließen. Vielmehr entspricht der Beschluß vom

15. Dezember 1880 anscheinend durchaus dem Sinn und Geist seiner verfassungsmässigen Befugniß, das Gebiet der richterlichen

desjenigen vom 11. November gl. J., da durch diesen wohl und der vollziehenden Gewalt gegen einander abzugrenzen, Ge¬

lediglich bezweckt wurde, diejenigen Steuerpflichtigen zu begün¬ brauch gemacht. Denn wie bereits in der Entscheidung des Bun¬

stigen, welche bei der Steuereinschätzung von 1880 sich frei¬ desgerichtes in Sachen Erbschaft Niklaus vom 23. Juli 1880

willig höher als bisher taxiren, keineswegs dagegen auch die¬ (Amtliche Sammlung VI, Seite 426 u. ff.) ausgeführt und ein¬

jenigen, bei welchen bereits auf amtlichem Wege die Nachsteuer¬ gehend begründet ist, qualifiziren sich Steuerstreitigkeiten jedenfalls

pflicht konstatirt war. Daß sodann von der kantonalen Behörde ihrer Natur nach nicht als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern

angenommen wurde, die Rekurrenten fallen unter die letztere vielmehr als öffentlich—rechtliche Streitigkeiten und erscheinen

und nicht unter die erstere Kategorie von Steuerpflichtigen, auch Steuerbußen der hier in Frage stehenden Art nicht als

kann gewiß auch nicht als willkürliche Benachtheiligung der Bußen strafrechlichen Charakters, sondern als Vermögensnach¬

Rekurrenten bezeichnet werden, da ja schon vor dem Erlasse des theile administrativer Natur, welche auf Nichterfüllung einer

Dekretes vom 11. November 1880 auf amtlichem Wege der Verwaltungsvorschrift gesetzt sind; dies ergibt sich insbesondere

Bestand des von Ziegler'schen Nachlasses konstatirt und der daraus, daß sie nicht nur gegen denjenigen, welcher die unrich¬

Steuerbehörde zur Kenntniß gebracht war. tige Steuerdeklaration gemacht hat, sondern auch gegen dessen

4. Wenn sodann die Rekurrenten ihre Beschwerde im Wei¬ Erben verhängt und bis zur Höhe des Nachlasses vollstreckt

tern auf die Art. 26 und 8 Abs. 2 der Kantonsverfassung werden können und daß ihre Höhe von dem Verschulden des

stützen, so ist zu bemerken: Art. 26 der Kantonsverfassung, Betreffenden, d. h. davon, ob die unrichtige Deklaration absicht¬

welcher vorschreibt, daß die vollziehende, gesetzgebende und rich¬ lich oder blos aus Versehen gemacht wurde, unabhängig ist.

terliche Gewalt grundsätzlich getrennt seien, behält die "nähere 5. Liegt aber demgemäß in der gesetzlichen Ueberweisung von

Ausscheidung dieser Gewalten" und die Normirung der Dis¬ Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen an die Ver¬

ziplinarbefugnisse der Aufsichtsbehörden der Gesetzgebung vor. waltungsbehörden eine Verletzung des Art. 26 der Kantonsver¬

Demnach enthält denn auch die Verfassung selbst nähere Vor¬ fassung nicht, so kann selbstverständlich von einer Verletzung des

schriften über die Abgrenzung der Kompetenzen der richterlichen Grundsatzes, daß Niemand seinem ordentlichen, verfassungsmäs¬

und der vollziehenden Gewalt nicht, sondern bestimmt lediglich sigen oder gesetzlichen, Richter entzogen werden dürfe (Art. 8,

(Art. 66 Ziffer 12), daß die letztinstanzliche Entscheidung von Abs. 3 der Kantonsverfassung), nicht die Rede sein, und kann

"Verwaltungsstreitigkeiten", dem Regierungsrath zustehe und ebensowenig etwas darauf ankommen, daß im vorliegenden Fall

normirt sodann in Art. 71 u. ff. die Organisation der Zivil¬ die in Frage stehenden Steuerdefraudationen vom Erblasser der

und Strafgerichte, wobei speziell in Art. 85 bestimmt ist, daß Rekurrenten unter der Herrschaft des früheren Steuergesetzes,

die Ausscheidung der Polizeistraffälle durch das Gesetz geschehe wonach diesbezügliche Streitigkeiten endgültig von den Gerichten

und die Beurtheilung derselben den Bezirksgerichten zustehe. Nun und nicht von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden waren,

ist zweifellos, daß durch Art. 58 des Steuergesetzes vom 23. Sep¬ begangen wurden. Wenn nämlich in ersterer Richtung von den

tember 1879 Streitigkeiten über Nachsteuern und Steuerbußen Rekurrenten noch speziell ausgeführt worden ist, daß der Re¬

als Verwaltungsstreitigkeiten den Verwaltungsbehörden, in letzter gierungsrath in Steuerstreitigkeiten als in fiskalischen Streitig¬

Instanz dem Regierungsrathe, zur Entscheidung zugewiesen sind. keiten als Richter in eigener Sache urtheilen würde, so ist dies

Hierin liegt aber ein Verstoß gegen die oben angeführten ver¬ offensichtlich unrichtig, da ja solche Streitigkeiten vom Regie¬

fassungsmässigen Bestimmungen nicht, vielmehr hat durch Auf¬ rungsrathe nicht als Vertreter des Fiskus, sondern in seiner

stellung der fraglichen Vorschrift der Gesetzgeber lediglich von Eigenschaft als öffentliche Behörde zu entscheiden sind, und wenn

in letzterer Beziehung die Rekurrenten darzuthun suchen, daß

ihnen ein erworbenes Recht auf Entscheidung ihrer Sache

durch die Gerichte zustehe, so kann auch dem keineswegs beige¬

treten werden. Denn es ist anerkannten Rechtens, daß darüber,

in welchem Verfahren und von welcher Behörde eine Streit¬

sache zu erledigen sei, lediglich das jeweilen geltende Gesetz ent¬

scheidet und ein erworbenes Recht einer Partei auf Erledigung

eines Streitfalles durch die zur Zeit der demselben zu Grunde

liegenden Thatsachen zuständige Behörde und in dem damals

gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nicht besteht.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen.

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