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Entscheid

BGE 70 II 154

BGE 70 II 154

1. Januar 1944Deutsch6 min

Erwägungen 154. Sachenrecht. N0 24. Sachenrecht. N0 24. 155 Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den Demnach erkennt das Bundesgericht: persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des Vormann hat, entsteht für...

Source fallrecht.ch

Erwägungen

154.

Sachenrecht. N0 24. Sachenrecht. N0 24. 155

Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den Demnach erkennt das Bundesgericht: persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein perKantonsgericht St. Gallen vom 16./21. Dezember 1943 sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz bestätigt. gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Belangung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemeiIV. SACHENRECHT nem Reohtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann DROITS REELS entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung deI: Ein-

Gläubiger erwachsen. Aus dem biossen Wissen -v'on den Demnach erkennt das Bundesgericht: persönlichen Beziehungen, die der Schuldner mit einem Die Berufung wird' abgewiesen und das Urteil des Vormann hat, entsteht für den neuen 'Gläubiger ein perKantonsgericht St. Gallen vom 16./21. Dezember 1943 sönliches Verhältnis zum Schuldner regelmässig ganz bestätigt. gewiss nicht. Nur wenn der neue Erwerber weiss, dass der alte gar nicht Gläubiger gewesen ist, dass er mit der Belangung des Schuldners eine Unredlichkeit begangen haben würde, oder dass der Schuldner überhaupt nach allgemeiIV. SACHENRECHT nem Reohtsgrund und nicht etwa bloss diesem Vormann gegenüber gar nicht oder nicht mehr Schuldner ist, dann DROITS REELS entsteht für diesen auch dem neuen Erwerber gegenüber ein persönliches Verhältnis, das ihn zur Erhebung deI: Ein-

24. Urteil der I. ZivilabteUuug vom 9~ Mal 19M rede ermächtigt. Der Erwerber ist dann eben in diesem i. S. laggi gegen Zbinden. Falle kein gutgläubiger Erwerber... » Diese Ansicht wird vom Schrifttum allgemein geteilt. Schuldbriejrecht,.Begriff der persönlichen Einrede im Sinne von Art. 872 ZGB und 979 OR. Als besonderes Beispiel wird gerade der Fall erwähnt, dass der Inhaber, der gegenüber dem Schuldner den Titel OUule hypf.'thBcaire. Notion de l'exception personnelle salon las art; 872 ce et 979 CO. ' geltendmacht, diesen nicht nur in Kenntnis der Einreden Oartella ipotecaria. Nozione dell'eccezione personale a'sensi degli des Schuldners gegen den früheren Inhaber erworben hat, art. 872 CC e 979 CO. sondern in der arglistigen Absicht, dem Schuldner die Möglichkeit zur Erhebung dieser Einreden abzuschneiden. A'U8 den Erwägungen: In einem solchen Falle muss dem Schuldner in der Tat Dem Gläubiger der Schuldbriefforderung können nach gegenüber dem neuen Inhaber eine persönliche Einrede Art. 872 ZGB nur solche Einreden entgegengehalten wer- i. S. von Art. 872 ZGB zugestanden werden, nämlich die den, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen Einrede der Arglist, die ihm ihrerseits ermöglicht, dem oder dem Schuldner gegen den ihn belangenden Gläubiger rieuen Inhaber wegen seiner Bösgläubigkeit die Einreden persönlich zustehen. Über den Sinn und die Tragweite des aus dem Verhältnis zum früheren Inhaber entgegenzuArt. 872 ZGBgeben die Ausführungen in den Erläuterun- halten (LEEMANN, N. 16; WIELAND, N. 2 h zu Art. 872; gen zu Art. 851 des VE zum ZGB, 3. Heft S. 290 f., Auf- GIERKE, Deutsches Pr:ivatrecht II S. 127; SOHNYDER V. schluss. Dort wird gesagt: « Es ist die Frage aufgeworfen WARTENSEE, Schuldbrief und Gült S. 200;MEYER, worden, 'ob ein neuer Gläubiger... sich die Einrede gefallen Schuldbrief und Gült; S. 144). lassen müsse, die er zur Zeit des Erwerbes als eine solche In diesem Sinne hat denn auch im revidierten ORder kannte, die dem alten Gläubiger gegenüber hätte erhoben Gesetzgeber bei den Vorschriften über die Wertpapiere werden können, z. B. die der Verrechnung, der Stundung in Art. 979 Abs. 2· bestimint, 'dass der Schuldner zur usw. Allein die Bezeichnung « persönlich » genügt, um zu Erhebung der ihm gegen einen früheren Inhaber perSönbestimmen, dass nur solche Rechte gemeint sind, die für lich zustehenden Einreden befugt ist « wenn der Inhaber den Schuldner aus seinem persönlichen Verhältnis zum bei dein Erwerb der Urkunde bewusst zum Nachteil des

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Schuldners gehandelt, hat ». Diese Formulierung ersetzte werden können. Das Obergericht des Kantons Glarus diejenige von Art. 959 des Entwurfs, welche den der Vor~ wies die Klage ab. Das Bundesgericht bestätigt dieses schrift zu Grunde liegenden Gedanken noch deutlicher Urteil. zum Ausdruck brachte dUrch die Aufstellung der Bedin~ A'U8 den Erwägungen: gung, dass« dem Übergang der Urkunde ein arglistiges Einverständnis zu Grunde liegen » müsse. E"s hrauc4t nicht geprüft zu werden, ob die Kläg(}rin an In welcher Beziehung die Vorschrift von Art. 9790R ihrer Steckdose wegen deren be sondern.' äU8sern Gestalzu Art. 872 ZG:a stehe, braucht hier nicht.näher unter- tung ein Individualrecht erworben hf1,t.Denn selbst sucht· zu werden, da beide zum selben.Ergebnis führen. wenn ein solches Recht entstanden ist, 80' ist es sicher durch das eigene Verhalten der Klägerin Wieder zerstört worden. Die Steckdose,. welche die Klägerin herstellt und für die sie Schutz beansprucht, wird nämlich nicht' nur von der Klägerin selbst, sondern mit deren. Erlaubnis V. OBLIGATIONENRECHT auch von den Firmen FeIler A.~G.· in Horgen und' Maxim A.-G.in Aarau.in den Handel gebracht.. DROIT DES OBLIGATIONS Eine solche lizenzartige Abgabe des Vertriebsrechtes schliesst zwar ein Individualrecht des HerstellerS an seinem

25. Auszug aus,dem Urteil der I. ZiviIabteilungvom 17. Mai Erzeugnis nicht zum vorneherein aus. Der Vertrieb 1944 i. S. «Therma» A.-G. gegenElectro-Mica A.-G. durch den Lizenznehmer. kann so gestaltet' sein,. dass die Beziehung zwischen der Wa.re und deren Hersteller Art: ~8 OB. Unlauterer Wettbewerb, A'U88tattung88chutz. in der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise be~tehen IndiVl?ualreoht des HeJ,'SteIlers an seinem Erzeugnis trotz Iizenzartlger Abgaoo des Vertriebsreohtes? bleibt. Das wird vor allem dann zutreffen, wenn der Art.. 48 00. Ooncurr61J,C8 detoyale. Protection de l;aBpoot aonnt a Lizenznehmer die Ware ausdrücklich als Erzeugnis des la rnarchandiBe. Herstellers vertreibt, es z.B. mit dessen Namen versieht. Condition. du. droit individual du fabrioant siu- un article pou.r.leql.\el il a oonoede un.droit de ve:ilte analogue a.une lioence. Aber nicht einmal dieses Erfordernis braucht· ip.jedem Fall erfüllt zu sein. So können Lizenznehmer u:nd Hersteller Art. 48 00. OoncorrElnza 8leale; proteziO'T)edeU'aBpetto dato. alla merce. in einer derart engen, den Verkehrskreis~n bekannten Diritto individual~ ~el fB:bbric~te su un articolo pel quale ba Verbindung zueinander stehen, dass sie in der Vorstellung acoordato un diritto di vendita analogo ad una licenza. t der Verkehrskreise als wirtschaftliche Einheit erscheinen-. Trifft dies zu, so kann' die Originalität der Ausstattung Die Klägerin bringt seit Jahren eine. von ihr hergestellte eine Verkehrsgeltung zu Guusten beider entstehen lassen. Appara~steckdose in den Handel, die weder pätent-, Möglich ist' auch eine örtlich beschränkte Lizenz. Dann noch muster- und.modellrechtlich geschützt 1st; Die B~klagte. setzt seit 1941 eine Steckdose in den terkehr bezieht sich die weg~n ein und derselben Gestalt~ng die jener der: Klägerin sehr ähnlich' ist. Die einzig auf entstandene Verkehrsgeltung im Gebiet des Lizenznehmers au(diesen, anderwärts aber auf den Hersteller. Art..48 OR gestützte Kl!tge geht dahin, es sei der Beklagten zu untersagen, weiterhin Steckdosen inden H!tndel zu Im vorliegenden Fall bestehen aber keine solchen der bringen, die mit den Steckdosen der Klägerin verwechselt Herstellerin günstigen Verhältnisse.....