BGE 70 III 30
BGE 70 III 30
1. Januar 1944Deutsch6 min
Erwägungen 30. Konkurs der Banken. N° 8. Konkurs der Banken. N° 8. bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent- Dato l'art. 1 della tariffa, e inammissibile di valutare in blocoo le operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI sprechen, also das Sanieru...
Source fallrecht.ch
Erwägungen
30.
Konkurs der Banken. N° 8. Konkurs der Banken. N° 8.
bildet, dem weitergehenden Eventualbegehren zu ent- Dato l'art. 1 della tariffa, e inammissibile di valutare in blocoo le operazioni tariffate e non tariffate dell'amministrazione deI sprechen, also das Sanierungsgesuch in seiner Gesamtheit fallimento e di accordare per l'insieme un'indennitA globale abzuweisen. calcolata sempIicemente in proporzione deI tempo.adoperato:
Die Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskannmer: ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen. Gut & Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen Verrichtungen einschliesslich der noch bevorstehenden Schlussoperationen fordert sie Gebühren von insgesamt Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr; 14,310.- als tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.- als Pauschalgebühr C. Konkurs der Banken. - Faillite des banques. nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Obergericht des Kantons Luzem als Bankenkonkursgericht die ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- Fr. 60,000.- herabgesetzt. UND KONKURSKA~IER Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid ARR1!.:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES gut und weist die Sache zur weitem Abklärung und neuen ET DES FAILLITES Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Die Revisions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskannmer: ist mit der Verwaltung des im Sommer 1937 eröffneten und Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- jetzt abschlussreif gewordenen Konkurses über die Bank scheid aufgehoben und das Sanierungsgesuch abgewiesen. Gut & Co. A.-G. in Luzern betraut. Für ihre daherigen Verrichtungen einschliesslich der noch bevorstehenden Schlussoperationen fordert sie Gebühren von insgesamt Fr. 83,096.-. Hievon bezeichnet sie Fr; 14,310.- als tarifierte Gebühren nach den Ansätzen des Gebührentarifs zum SchKG (GebT) und Fr. 68,786.- als Pauschalgebühr C. Konkurs der Banken. - Faillite des banques. nach Art. 53 und 48/30 Abs. 3 GebT. Auf ihr Gesuch um Genehmigung dieser Pauschalgebühr hin hat das Obergericht des Kantons Luzem als Bankenkonkursgericht die ihr unter allen Titeln zukommenden Gebühren auf ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- Fr. 60,000.- herabgesetzt. UND KONKURSKA~IER Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid ARR1!.:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES gut und weist die Sache zur weitem Abklärung und neuen ET DES FAILLITES Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
8. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Apl'll 1944. i. S. Revi- A U8 den Erwägungen: sions- und Treuhand-Aktiengesellschaft Revisa. Die Beschwerdeführerin stellt für die tarifierten wie füiGebUhr für besondere Mühewaltung (Art. 53 GebT zum SchRGl die nicht tarifierten Verrichtungen in gleicher Weise im Bankenkonkurs.. Rechnung, nänilich einfach nach Massgabe der insgesamt Die Festsetzung einer Pauschalgebühr sowohl für die tarifierten wie für d!e nicht tarifierten Verrichtungen der Ronkursver- versäumten Zeit, wobei sie je nach der Qualifikation ihres ~t1J!1.g einfach nach Massgabe der insgesamt versäumten Zeit für die Konkursverwaltung beanspruohten Personals abge1st mIt Art. 1 GebT zum SchKG nicht vereinbar. stufte Stundenansätze zugrunde legt, die im wesentlichen Faillite d'une banque. Fi:cation de l'emolument quand la fi),che de auf dem von der eidgenössischen Bankenkommission am I'administration a etl paniculierement impartante (art. 53 du tarif des frais). 11. Oktober 1935 aufgestellten Tarif über die Kosten von TI est inadmissible, au regard de l'art. 1 er du tarif des frais, d'eva- Bankrevisionen beruhen. Von der demgemäss errechneten luer en bloc les operations tarifoos et non tarifees de l'administration de la faillite et d'allouer pour le tout un emolument Gesamtsumme zieht sie die tarifierten Gebühren.ab und global calcu16 simplement au prorata du temps consacre a gelangt so zu der geforderten Pauschalgebühr. Diese l'affaire. Rechnungsweise begründet sie damit, dass die im GebT Fallimento d'una banca. Determinazione dell'indennitd quando il compito dell'amrnini8tratore e 8tato particolarmente lmportante festgelegten Gebühren für den vorliegenden komplizierten (art. 53 deHa. tariffa). und umfangreichen Bankenkonkurs zu gering seien. Die
32 Konkurs der Banken. N0 33 Vorinstanz ist ihr hie:rin gefolgt, indem sie sowohl für die tarifierten wie für die nicht tarifierten Verwaltungshandlungen eine Pauschalgebühr nach einheitlichen Grundsätzen, d. h. unter Ausserachtlassung des GebT, festgesetzt hat. Sehuldbetreiltngs- ud lonkursreeht. Allein der GebT mit seiner Ausschliesslichkeit für tari- Poursuite et Faillite. fierte Verrichtungen gemäss Art. 1 gilt auch für Bankenkonkurse, zum al da er gerade hiefür durch einen mit BRB vom 16. August 1935 eingeführten besondern Abschnitt, Art. 70 a ff., eine Ergänzung erfahren hat, welche jedoch in der hier in Rede stehenden Beziehung keine Abweichun- ENTSCHEIDUNGEN DER _SCHULDBETREIBUNGS-gen enthält. Sollten sich die geltenden tarifierten Gebühren UND KONKURSKAMMER nicht als ausreichend erweisen, um die Bankenkonkursliquidation für qualifizierte ausserordentliche Konkursver- ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES walter lohnend zu gestalten, so müsste allfällig der GebT ET DES FAILLITES vom Bundesrat abgeändert werden. Indessen können nicht nur Bankenkonkurse, sondern auch gewöhnliche, aber 9. Sentenza 25 aprile 1944 nelIa causa Hadorn. nichtsdestoweniger komplizierte Konkurse erhöhte An- Art. 92 -oHm 2 LEF; impignombilita d'u,na oucina a gas? Art. 93 Ziff. 2 SohKG. Unpfändbarkeit eines Gasherdes. 7 spruche an den Konkursverwalter stellen, ohne dass dieser Art. 92 oh. 2 LP. Insa.isissabiliM d'une ouisiniere a gaz? anders als nach GebT honoriert werden dürfte. (Im Weiteren wird ausgeführt, die Verletzung des GebT Estratto dai considerandi: bedeute zwar für die Besehwerdeführerin keinen Nachteil, sei aber doch zu korrigieren, wenn und soweit sich die 2. d. Per quanto eoncerne la eucina a gas sequestrata; evaSl Einwände der Beschwerde gegen die von der Vorinstanz rilevare ehe, come i debitori non hanno eontestato, assa vorgenommene Kürzung der Gebührenrechnung als zu- e a quattro fuochi in alto e eon un grande forno in)asso. treffend herausstellen.) Si tratta adunque d'una cueina troppo grande perl~ ~isogni indispensabili dei rieorrenti, i quali, eome risulta?:a~' inehiesta eseguita daU'Ufficio d'esecuzione di Ginevra sn domanda delI'Autorita di vigilanza _deI Cantone Tiehi~; possiedono una piccola eucina a.due fuoehi ehe e stata loro venduta a Ginevra con riserva della proprieta e per Ia quale debböno aneora fr. 54,-. Cosl stando le eose, la cucina agas sequestrata dev'essere dlöWäfäta pignorabile, aHa eondizione tuttavia ehe dai flöäVij della sua vendita si prelevi Ia somma di fr. 54,-, affineM i ricorrenti possano pagare il resto deI prezzo della eucina loro venduta a Ginevra con la riserva
3 AS 70 In - 1944