BGE 70 III 48
BGE 70 III 48
1. Januar 1944Deutsch9 min
Erwägungen 48. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. 49 Dadurch würde die Vorzugsstellung, welch~ den Gläubigern Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung der Rechtsprechung). einer früher geb~deten Pfändungsgr...
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Erwägungen
48.
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13. 49
Dadurch würde die Vorzugsstellung, welch~ den Gläubigern Amte statt unmittelbar bei jenem erklärt werden. (Änderung der Rechtsprechung). einer früher geb~deten Pfändungsgruppe ohnehin gegenOpposition. Art. 74 LP. La doolaration d'opposition doit etre über solchen mit spätern, erst nach Ablauf der Teilnahme- faite a l'office sow; l'autorite duquella poursuite est executoo. frist gestellten Pfandungsbegehren zukommt, ungebühr- S'i! a fait notifier le commandement de payer par 1.Ul autre office, la declaration peu.t etre frute a ce dernier aussi bien lich erweitert. qu.'au premier. (Changement de jurisprudence). Dies möchte zwar in einem Falle wie hier, wo zunächst Opposizione. Art. 74 LEF. La dichiarazione d'opposizione dev'esvornehmlich Lohn gepfändet werden konnte und dann erst sere fatta all'u.fficio che conduce l'esecu.zione. S'esso ha fatto nachträglich dem Schuldner ein beträchtlicher Anspruch notificare il precetto esecutivo da un, alt;<> ~cio, la dichi!l'~ zione Pu.o essere fatta anche a quest ultuno mvece ehe diretauf Abgangsentschädigung erwuchs, zu keinem stossenden tamente a quello. (Cambiamento di giurisprudenza.) Ergebnis führen. Allein die der Nachpfändung von Amtes Ä. - In der vorliegenden beim Betreibungsamt Zürich wegen nach dem wahren Inhalt von Art. 145 gezogenen Schranken dürfen nicht um solcher Umstände willen 4 hängigen Arrestbetreibung wurde der Zahlungsbefehl durchbrochen werden. am 11. Februar 1944 dem im Kreis 2 wohnenden Schuldner Die beiden in Frage stehenden Betreibungen sind also requisitionsweise durch das Betreibungsamt Zürich 2 zugeaus dem Kollokations- und Verteilungsplane wegzuweisen, stellt. Er erhob bei diesem Amt am 21. Februar 1944 und zwar zugunsten aller andern an der Gruppe beteiligten Rechtsvorschlag; doch wurde ihm die Erklärung tags Gläubiger, nicht etwa nur der beschwerdeführenden darauf zurückgesandt, « da wir für die Entgegennahme (BGE 29 I 113 = Sep.-Ausg. 6, 47; auf dem gleichen des Rechtsvorschlages nicht die zuständige Amtsstelle Grundsatze, dass betreibungsrechtliche Mängel nicht nur sind»; der Rechtsvorschlag hätte vielmehr bei dem die zugunsten des gerade beschwerdeführenden Gläubigers zu Betreibung durchführenden Betreibungsamte Zürich 4 beheben SInd, beruht BGE 64 III 136). erklärt werden müssen.
3. -... (Eventualantrag des Schuldners). B. - Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als rechtDemnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere
3. -... (Eventualantrag des Schuldners). B. - Auf Beschwerde des Schuldners erklärte die untere Aufsichtsbehörde den Rechtsvorschlag als rechtDemnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: zeitig erfolgt. Der Gläubiger rekurrierte an die obere
1. - Der Rekurs der Gläubiger Rene und Ferdinand kantonale Instanz. Von dieser am 6. Juni 1944 abgewiesen, Delessert wird teilweise gutgeheissen, in dem Sinne, dass zieht er die Sache an das Bundesgericht weiter. die Betreibungen Nr. 34725 und "Nr. 44087 aus dem VerteiIungsplan der Gruppe Nr. 2331 weggewiesen werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Im übrigen wird dieser Rekurs abgewiesen. zieht. in Erwägung:
2. - Soweit hiedurch der Rekurs des Schuldners Charles Der Rechtsvorschlag ist « dem Betreibungsamte » zu Delessert nicht gegenstandslos geworden ist, wird er erklären (Art. 74 SchKG). Damit ist gesagt: nicht jedem abgewiesen. beliebigen, sondern demjenigen Betreibungsamte, das mit der betreffenden Betreibung zu tun hat. In erster Linie
13. Entscheid vom 5. Juli 1944 i. S. Bratter. fällt dasjenige Amt in Betracht, bei dem die Betreibung Rechtsvorschlag. ~t. 74 Sch~G. Der Rechtsvorschlag ist bei dem hängig ist, Lässt dieses aber den Zahlungsbefehl durch -:\mte zu. erklären, das dIe Betreibu.ng du.rchführt. Hat dieses ein anderes Amt zustellen, so ist auch das letztere mit Jedoch den ~ählu.ng8befehl du.rch ein anderes Betreibllllgsallt zw;tellen lassen, So kann der Rechtsvorschlag auch bei diesem einer Amtsverrichtung befasst, an die sich eben die all-
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fällige Rechtsvorschlagserklärung zu knüpfen hat. Kein die Zuständigkeit des ersuchten Amtes zur Entgegen-Zweifel ist, dass auch in einem solchen Falle der Rechts- nahme eines Rechtsvorschlages nicht im Sinne der erwähnvorschlag schliesslich an das die Betreibung durchführende ten Entscheidung « aufteilen» lasse. Es handelt sich nicht Amt gehört. War doch das ersuchte Amt lediglich beauf- ~m die Aufteilung einer an sich gegebenen Zuständigkeit, tragt, den Zahlungsbefehl zuzustellen und das Gläubiger- sondern um die Begrenzung der Obliegenheiten des eben doppel an das ersuchende Amt zurückzuleiten. Diesem, nur mit einer bestimmten Verrichtung beauftragten nicht jenem liegt ob, das Vorliegen eines gültigen Rechts- Amtes. Wenn seinerzeit gefunden wurde, dieses habe vorschlages, wie dann auch, wenn der Gläubiger Fort- sich mit nichts weiterem abzugeben, als was notwendig setzung der Betreibung verlangt, die allfällige Beseitigung mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und ~er Rückdes Rechtsvorschlages festzustellen. Die Frage geht jedoch leitung des Gläubigerdoppels an das ersuchende Amt dahin, ob der Rechtsvorschlag statt unmittelbar dem verbunden sei, also einen Rechtsvorschlag nur dann hauptsächlich mit der Betreibung befassten auch dem entgegenzunehmen, wenn er anlässlich der Zustellung andern Amte, das in dessen Auftrag den Zahlungsbefehl erklärt werde, so war das durchaus folgerichtig. Allein zugestellt hat, eingereicht werden könne. Das wurde mit jener Entscheidung wurde die in Erörterung stehende seinerzeit verneint, weil damit der.Rahmen der durch Frage zu sehr aus dem Gesichtspunkt der reibungslosen den Auftrag begrenzten Obliegenheiten des ersuchten Durchführung der Betreibung betrachtet, und es wurde Amtes überschritten würde und auch Unzukömmlich- nicht auf den Schuldner Rücksicht genommen, der die keiten in der Amtsbesorgung des ersuchenden Amtes rechtlichen Zusammenhänge unter Umständen. nicht zu entstünden. Dieses wäre nämlich nach Ablauf der Rechts- erkennen, insbesondere sich über Sinn und Tragweite des vorschlagsfrist jeweilen noch im Ungewissen, ob nicht dem ersuchten Amte erteilten Auftrages nicht Rechenallenfalls beim ersuchten Amt ein Rechtsvorschlag. einge- schaft zu,geben vermag. Ist also zwar die Einschaltung reicht worden sei, und diese Ungewissheit könnte andauern, des ersuchten Amtes zur Entgegennahme eines nicht bei da mit Verzögerungen in der Übermittlung des Rechts- der Zustellung des Zahlungsbefehles abgegebenen Rechtsvorschlages wegen eines Versäumnisses oder eines Hin- vorschlages eigentlich ein überflüssiger Umweg, so sprechen dernisses zu rechnen wäre. Nur anlässlich der Zustellung nun doch überwiegende Gründe dafür, dem Schuldner des Zahlungsbefehls sei unbedenklich die Erklärung des entgegenzukommen. Das Verfahren der requisitionsweisen Rechtsvorschlages an das diesen - Akt der Betreibung Zustellung des Zahlungsbefehls lässt leicht die Meinung vornehmende Organ zuzulassen, gleichgültig ob dabei aufkommen, das diese Verrichtung besorgende Amt, kraft Auftrages ein anderes als das die Betreibung durch- gewöhnlich dasjenige des Wohnortes des Schuldners, habe führende Amt handelt (BGE 32 I 735 = Sep.-Ausg. 9, auch zur Aufgabe, einen Rechtsvorschlag in dieser Betrei317). Diese Entscheidung wurde als zu formell kritisiert bung entgegenzunehmen. Dieser Betrachtungsweise ist, (siehe die Bemerkungen von Brand im Archiv für Schuld- wie die Erfahrung lehrt, nicht wirksam vorgebeugt durch betreibung und Konkurs, Band ll, zu Nr. 17; ihm zustim- die Angaben des Zahlungsbefehls, der vom ersuchenden mend JÄEGER, zu Art. 74 Note 7, auch in der entspre- Amt ausgeht, von ihm unterzeichnet ist und im Formuchenden Note des 1. Ergänzungs bandes). Es ist in der lartext die Anweisung enthält, einen Rechtsvorschlag Tat gerechtfertigt, davon abzugehen. Darin kann zwar beim « unterzeichneten Betreibungsamte » zu erklären. der Vorinstanz nicht Recht gegeben werden, dass sich Das unterzeichnende Amt ist in der Regel auch das bei
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der Zustellung handelnde; jedenfalls verlangt es die es das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls ohne Rechts-Billigkeit, den Schuldner, der sich einfach an das handelnde vorschlagsvermerk oder mit dem Vermerk (( kein Rechts-Amt wendet und nicht weiter denkt, wohin der Rechts- vorschlag » an den Gläubiger weiterleitet. Natürlich lässt vorschlag schliesslich gelangen muss, zu schützen und sich die Mitteilung des Rechtsvorschlages an den Gläubiger die Einreichung eines Rechtsvorschlages beim ersuchten immer noch nachholen, wenn sie bei der Übermittlung Amt gleicherweise wie beim ersuchenden als wirksam des Zahlungsbefehlsdoppels aus irgendeinem Grunde unteranzuerkennen. Diese weitherzige Auffassung ist durch den blieben war. Wortlaut von Art. 74 SchKG nicht ausgeschlossen. Und angesichts der Wirkung als Vollstreckungstitel, die dem Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: rechtskräftigen Zahlungsbefehl nach der eigenartigen Der Rekurs wird abgewiesen. Gestaltung des schweizerischen Betreibungsverfahrens zukommt, ist bei der Beurteilung der Gültigkeit eines Rechtsvorschlages jede nicht unbedingt gebotene formale Strenge zu vermeiden. Also mag das Amt, welches den Zahlungs- 14. Entscheid vom 11. Juli 1944 i. S. Moos. befehl requisitionsweise zustellt, auch im weitern Verlaufe der Frist als zur Wahl stehende Einreichungsstelle für Faustpfandbetreibung.
1. Ersichtlich 1lllgenau.e Bezeichn1lllg des Pfandes im Betreibu.ngsden Rechtsvorschlag gelten, nicht etwa wie ein Angestellter begehren schadet nicht; so die Angabe des Depotscheines des Amtes nur als Bote des Schuldners, wobei dieser die für im Au.slande deponierte Aktien statt dieser selbst. Art.
151 SchKG. Gefahr einer nicht mehr binnen der Frist erfolgten Weiter- 2. Vorlegung des Pfandes an das BetreibllllgsSmt ist nicht notgabe an das Amt selbst zu tragen hätte (BGE 55 III 24). wendig für die Anheb1lllg, wohl aber für die Fortsetz1lllg der Betreib1lllg. Solange sie 1lllterbleibt, sei es au.ch wegen Unmög-Wird aber diese Lösung einmal anerkannt, so kann dann lichkeit, den Pfandgegenstand aus dem Auslande herbeizu.~ nichts darauf ankommen, aus welchem Grunde der Schuld- schaffen, ist das Verwert1lllgsbegehren u.nwirksam. Art. 51 u.nd 151, 97 u.nd 155, 156, 154 Abs. 2 SchKG. ner im einzelnen Falle den Rechtsvorschlag dem ersuchten Amt eingereicht. hat: ob aus der erwähnten ÜberlegUng Poursuite en realisation d'un gage mobilier.
1. Une designation manifestement imprecise du gage, teIle que oder in der irrtümlichen Annahme, er könne sich über- l'indication du certificat de depöt concemant des actions haupt immer an das Betreibungsamt seines Wohnortes deposees a l'etranger, au lieu des actions elles-memes, n'entraine pas de consequ.ences dommageables. Art. 151 LP. wenden, oder nur aus Bequemlichkeit. Wie es sich damit 2. Une pou,rsu.ite peut etre introdu.ite, mais non pas continu,ee, im vorliegendeh Falle verhält, ist somit ohne Belang. avant qu.e le gage ait ete presente a l'office. Tant qu,'il ne l'a pas ete, serait-ce meme en raison da l'impossibilite de le faire Die mit dieser Erleichterung der Rechtsvorschlags- venir de l'etranger, la requ.isition de vente demeu.re sans effet. erklärung verbundenen Gefahren lassen sich durch sach- Art. 51 et 151, 97 et 155, 156, 154 al. 2 LP. entsprechendes Handeln bannen. Das ersuchte Amt hat Esoouzione in via di realizzazione d'un pegno manuale. für unverzügliche Weiterleitung an das ersuchende besorgt 1. Un'indicazione manifestamente imprecisa deI pegno, come l'indicazione deI certificato di deposito di azioni depositate zu sein. Und dieses soll gegebenenfalls damit rechnen,' all'estero invece delle azioni stesse, non causa pregiu.dizio. dass erst am letzten Tage der Frist ein Rechtsvorschlag Art. 151 LEF.
2. Un'esecuzione puo essere promossa, ma non continu.ata prima an das ersuchte Amt zur Post gegeben werden mag. Es che il pegno sia stato presentato all'u,fficio. Fino a tanto che kann sich darnach beim ersuchten Amt erkundigen oder qu.esta presentazione non e avvenuta sia pu.re per l'impossibilita di för venire il pegno dall'estero, la domanda di vendita noch einige Tage nach Ablauf der Frist zuwarten, bevor e senz'effetto. Art. 51 e 151, 97 e 155, 156, 154 cp. 2 LEF.