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Entscheid

BGE 70 IV 43

BGE 70 IV 43

1. Januar 1944Deutsch11 min

Verfahren. No 11. 43 42 Handelsreisende. No 10. 1 die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf-Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweis.karte nahme der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber ist gemäss Art...

Source fallrecht.ch

Verfahren. No 11. 43

42 Handelsreisende. No 10.

1 die Tätigkeit des Reisenden, die auf die persönliche Auf-Vertreter eines Fabrikations- oder Handelsgeschäftes Bestellungen auf Waren aufsucht. Diese Ausweis.karte nahme der Bestellung bei den Kunden ausgeht. Aber ist gemäss Art. 3 Abs. 1 die taxfreie sogenannte Gross- auch der Besuch bei Privaten, um sie in der angegebenen reisendenkarte für Handelsreisende, die ausschliesslich Weise zu bearbeiten und dadurch als Kunden zu gewinnen, mit Wiederverkäufern oder mit solchen Unternehmungen die in der Folge ihre Bestellung bei der Firma direkt in Verkehr treten, welche die Waren im eigenen Betrieb machen, lässt sich zwanglos darunter bringen. In Berückverwenden; für alle andern Handelsreisenden muss gemäss sichtigung dessen gibt Art. 18 HRV nur eine Verdeut-Art. 3 Abs. 2 gegen eine Jahrestaxe von Fr. 200.- die lichung, keine Ergänzung des gesetzlichen Begriffes sogenannte Kleinreisenden- oder Taxkarte gelöst werden. «Bestellungen aufsuchen ». Wer ohne Taxkarte Bestellungen bei andern als den in Diese Auslegung stimmt mit den Grundgedanken des Art. 3 Abs. 1 erwähnten Kunden aufsucht oder aufsuchen Gesetzes überein. Das HRG will unter a.nderm den ortslässt, wird nach Art. 14 lit. a mit Busse bis zu tausend ansässigen Handel, welcher. der Besteuerung in seinem Franken bestraft. Absatzgebiet unterliegt, gegen die Konkurrenz der sich Dass Zurkirchen andere als die in Art. 3 Abs. 1 er- dieser Besteuerung entziehenden auswärtigen Firmen wähnten Kunden besucht hat, ohne die Taxkarte zu schützen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b HRG; BGE 66 1 134). besitzen, ist unbestritten. Fraglich ist nur, ob er im In die Interessensphäre des lokalen Handels greift aber Sinne der Art. l und 14 lit. a Bestellungen aufgesucht hat. der Kleinreisende einer auswärtigen Unternehmung nicht Die Vorinstanz verneint dies, da er Fräulein Schürch erst dann ein, wenn er gleich selbst Bestellungen aufnimmt, gar nicht zu Hause angetroffen und bei Fräulein Scherrer sondern schon dann, wenn er lediglich Kunden ausfindig keine Bestellung aufgenommen, sondern ihr lediglich zu machen oder zur Besichtigung eines Lagers zu bestimAbbildungen der von Brandenberg hergestellten Möbel men sucht. gezeigt und sie zum Besuch der Musterzimmer in Uster eingeladen habe. Wohl hätten nach Art. 18 der Vollziehungsverordnung des Bundesrates vom 5. Juni 1931 zum IV. VERFAHREN HRG (HRV) als Handelsreisende im Sinne des Gesetzes auch Personen zu gelten, welche, ohne selber Bestellungen PROcEDURE entgegenzunehmen, für eine nicht ain Ort niedergelassene Firma durch Besuche der Aufnahme von Bestellungen 11. Urteil des KasSationshofes vom 17. März 1944 vorarbeiten, indem sie allfällige Besteller ausfindig zu i. s. Brnnner und Mitbetelligte gegen Staatsanwaltsehaft Ztirieh. machen suchen oder Waren anpreisen oder Muster vorSchreibgebühren in BundessirJJ,fsachen, die von kantonalen Gerichten führen. Allein diese Bestimmung der Verordnung sei zu beurteilen sind, Axt. 251. Abs. 3 BStrP..... keine für den Richter verbindliche Auslegungsregel des Der Gru,ndsatz der Unentgeltlföhkeit bezieht sich nu.r au.f die fur die Partei bestimmte Urteilsau.sfertigung; für die amtliche, gesetzlichen Begriffes « Bestellungen aufsuchen »; auch bei den Akten bleibende Au.sfertigu.ng können die Kantone bei extensivster Auslegung desselben könne solche blosse Schreibgebiilireii berechnen. Vorarbeit nicht darunter subsumiert werden. Frais d'edJpedition du fugement dans leB causes penales de la Con/6dbation fugees par leB cantons, art. 251 al. 3 P~··. Die letztere Auffassung teilt der Kassationshof nicht. Le principe de la gratuite ne concerne que l'exp0d1t1on du.luge· « Aufsuchen von Bestellungen » ist gewiss in erster Linie ment destinee a la partie; les cantons peuvent peroevoir des Verfahren. No 11. Verfahren. No 11. 45 emoluments pour l'etablissement de la. minute qui reste au schliesslich das kantonale Recht für die Prozesskostendossier. berechnung in den an die Kantone delegierten Bundes-Spese äi acritturazione tJ,ella sentenza nelle cause penali federali strafsachen massgebend sei. Mit Art. 251 BStrP habe der p,ttribuite alle autorita cantonali, a.rt. 251 cp. 3 PPF. II principio della. gratuita concerne soltanto la copia del giudizio Bundesgesetzgeber keine Norm für die Kostenberechnung destinata. a.Ua pa.rte; i cantoni possono riscotere sportule di aufgestellt. Nach zürcherischem Prozessrecht sei in jedem ca.ncelleria per la minuta ehe resta nell'inserto. Fall eine schriftliche, eingehend begründete Urteilsaus-A. -Am 2~ Juni 1943 hat das Obergericht des Kantons fertigung zu erstellen, die Bestandteil der Akten bilde, ob Zürich einen Straffall beurteilt, der gemäss Art. 18 BStrP nun eine solche dem Verurteilten von amteswegen oder auf vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement an Verlangen ausgehändigt werde. Die Schreibgebühren bedie Gerichtsbarkeit des Kantons Zürich delegiert worden ziehen sich auf diese amtliche Originalausfertigung für war und Widerhandlungen gegen die BRB vom 6. August amtliche Zwecke. Das Exemplar, das der Verurteilte. 1940 über Massnahmen gegen die kommunistische und erhalte, erhöhe die Schreibgebühren nicht. An Mehrkosten anarchistische Tätigkeit und vom 26. November 1940 über könnte nur der Papierwert der Ausfertigung in Betracht die Auflösung der kommunistischen Partei der.Schweiz fallen. Das Papier werde aber gar nicht berechnet, sondern durch ungefähr 50 Angeklagte zum Gegenstand hatte. nur die Schreibarbeit nach amtlichem Tarif mit Fr. 3.Das Obergericht Zürich fällte für jeden Angeklagten ein pro Seite. Art. 251 BStrP enthalte keine materielle Norm besonderes Urteil aus mit einer 84-86 Seiten umfassenden über das, was durch das urteilende Gericht zum Gegenstand Begründung. Hievon entfallen 78 Seiten auf allgemeine der Kostenauflage gemacht werden dürfe. tatsächliche und rechtliche Ausführungen, die in allen

Erwägungen

Matrizen vervielfältigt worden. Die verbleibenden 6-8 Sei- Art. 251 Abs. 3 BStrP schreibt vor, dass die Parteien ten enthalten die jeden An_geklagten besonders betreffenden auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausfertigung des Ausführungen. Jedem verurteilten Angeklagten auferlegte Urteils erhalten. Die Unentgeltlichkeit gilt natürlich ebendas Obergericht die der vollen Seitenzahl des Urteils ent- falls, wenn die Zustellung der Ausfertigungen auf Grund sprechenden Schreibgebühren von Fr. 3.- pro Seite, kantonaler Gesetzesvorschrift ohne besonderes Verlangen d. h. ca. Fr. 260.-. der Parteien zu geschehen hat, wie es im Kanton Zürich B. - Gegen diese Auferlegung von Schreibgebühren der Fall ist. Denn die zitierte Bestimmung stellt den richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, mit Grundsatz der Unentgeltlichkeit der fii,r die Partei bestimmder die Aufhebung des Kostendispositivs und die Rück- ten Urteilsausfertigung auf. Hingegen sagt sie nichts über weisung der Sache an die Vorinstanz zur Fällung eines die Kostenpflicht für die Urteilsausfertigung überhaupt, neuen Kostenspruches beantragt wird. Die Beschwerde lässt also die Möglichkeit offen, für die amtliche Auswird damit begründet, dass der Bezug von Schreibgebühren fertigung des Urteils (die in den Akten bleibt) eine Gebühr gegen Art. 251 Abs. 3 BStrP verstosse, wonach die Par- zu berechnen. So wurde schon die gleichlautende Vorteien auf Verlangen unentgeltlich schriftliche Ausferti- schrift des Art. 152 Abs. 2 OG tatsächlich gehandhabt. gungen des Urteils erhalten. Die Beratungen der nationalrätlichen Kommission für den Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt BStrP von 1934, welche entgegen dem Vorschlag des Bun-Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass aus- desrates die bisherige Vorschrift in dem BStrP hinüber-

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Verfahren. No 11. Verfahren. No 11.

nahm, könnten zwar die Meinung aufkommen lassen, dass gebühr beziehen sollte, so wäre ihre Umgehung auf erlaubdie Urteilsausfertigung überhaupt gebührenfrei zu bleiben tem Wege durch die Kantone ein leichtes, mindestens zu habe. Nationalrat Dicker machte nämlich darauf aufmerk- Lasten der kostenpflichtigen Partei. Die Urteilsausfertisa~, dass im Kanton Genf alle Urteile der Fiskalabgabe gungsgebühr brauchte nur mit der Gerichtsgebühr zu einer unterstellt seien; das wäre bei Aufnahme der Bestimmung einheitlichen Gebühr zusammengefasst zu werden, wie das nicht mehr möglich. Dieser Auffassung stimmte der an- gerade das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz in Art. 233 tragstellende Präsident der Kommission zu. Und ein An- dem Obergericht anheimstellt. Denn über die.Bemessung trag Grünenfelder, wonach zwar das Gesetz dafür zu der Gerichtsgebühr · im kantonalen Verfahren bestehen sorgen habe, dass auf jeden Fall « unabhängig von einer keine bundesrechtlichen Vorschriften. Nichts hindert daher Kostenerhebung, sei es Vorauszahlung oder Nachnahme, die Kantone, die Gerichtsgebühr unter Einbeziehung der eine Urteilsausfertigung mit Motiven verlangt werden kann, aufzuwendenden Schreibkosten zu bemessen, zu welchem womit aber nicht ausgeschlossen sein soll, dass für die Aufwand auch die Urteilsschreibgebühren gehören, wenn Urteilsausfertigung Gebühren berechnet werden», wurde das Urteil nicht bloss mündlich erlassen, sondern notwendig verworfen (Prot. II S. 2/3). Aber im Nationalrat selbst in vollständiger Ausfertigung den Akten einverleibt wird, gab der Kommissionsreferent bei der Differenzbereinigung wie das im Kanton Zürich der Fall ist. - der Ständerat hatte die Bestimmung abgelehnt - für In vorliegender Sache handelt es sich nun nach den den Antrag auf Festhalten die Begründung, wer vor Erklärungen der Staatsanwaltschaft je um die Schreib-Strafgericht erscheinen müsse, habe Anrecht auf ein gebühr für das amtliche Exemplar des Urteils, nicht für schriftliches Urteil, ohne dass er dafür erst noch Geld aus- die der Partei zugestellte Abschrift. Das lässt sich nicht legen müsse (Bull. 1933 S. 904); diese Begründung spricht bestreiten, weil laut Ausweis der Protokolle des Bezirksdoch wohl dafür, dass man die für die Partei bestimmte gerichtes und des Obergerichtes nicht ein einheitliches Ausfertigung im Auge hatte. Jedenfalls war die Erklärung, Urteil in gemeinsamem Verfahren gegenüber sämtlichen auf die hin der Ständerat dem Nationalrat schlie!Jslich Angeklagten ausgefällt worden ist, sondern gegenüber zustimmte, klar in diesem Sinne:« La. remise d'une copie jedem Angeklagten ein besonderes, das nach d~n zürchegratuite de la decision est une formalite a laquelle nous rischen Vorschriften den Akten einverleibt werden muss. pouvons nous rallier... » (Bull. 1934: S. 14:). Für Einschrän- Daran ändert der Umstand nichts, dass jedes einzelne kung der Bestimmung auf die für die Partei bestimmte Urteil den Straftatbestand im grossen und ganzen in Bezug Ausfertigung spricht auch die Erwägung, dass der bundes- auf sämtliche Angeklagten festlegt, infolgedessen sämtliche rechtliche Eingriff in die kantonale Zuständigkeit zur Urteile im weitaus grössten Teil der Seitenzahl identisch Regelung der Kostenpflicht im kantonalen Verfahren nicht lauten und insoweit mechanisch vervielfältigt worden in unnötiger Weise ausgedehnt werden darf. Der Zweck sind... des Eingriffs heischt aber nur, das1:1 die Partei sich über die Demnach erkennt der Kassationshof: genauen Gründe der Entscheidung orientieren könne, ohne hierfür Auslagen machen zu müssen. Dem Bezug einer Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Schreibgebühr für das gar nicht für die Partei bestimmte Urteilsexemplar steht dieser Zweck nicht entgegen. Wenn sich übrigens die Vorschrift auf jede Urteilsausfertigungs-

nahm, könnten zwar die Meinung aufkommen lassen, dass gebühr beziehen sollte, so wäre ihre Umgehung auf erlaubdie Urteilsausfertigung überhaupt gebührenfrei zu bleiben tem Wege durch die Kantone ein leichtes, mindestens zu habe. Nationalrat Dicker machte nämlich darauf aufmerk- Lasten der kostenpflichtigen Partei. Die Urteilsausfertisa~, dass im Kanton Genf alle Urteile der Fiskalabgabe gungsgebühr brauchte nur mit der Gerichtsgebühr zu einer unterstellt seien; das wäre bei Aufnahme der Bestimmung einheitlichen Gebühr zusammengefasst zu werden, wie das nicht mehr möglich. Dieser Auffassung stimmte der an- gerade das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz in Art. 233 tragstellende Präsident der Kommission zu. Und ein An- dem Obergericht anheimstellt. Denn über die.Bemessung trag Grünenfelder, wonach zwar das Gesetz dafür zu der Gerichtsgebühr · im kantonalen Verfahren bestehen sorgen habe, dass auf jeden Fall « unabhängig von einer keine bundesrechtlichen Vorschriften. Nichts hindert daher Kostenerhebung, sei es Vorauszahlung oder Nachnahme, die Kantone, die Gerichtsgebühr unter Einbeziehung der eine Urteilsausfertigung mit Motiven verlangt werden kann, aufzuwendenden Schreibkosten zu bemessen, zu welchem womit aber nicht ausgeschlossen sein soll, dass für die Aufwand auch die Urteilsschreibgebühren gehören, wenn Urteilsausfertigung Gebühren berechnet werden», wurde das Urteil nicht bloss mündlich erlassen, sondern notwendig verworfen (Prot. II S. 2/3). Aber im Nationalrat selbst in vollständiger Ausfertigung den Akten einverleibt wird, gab der Kommissionsreferent bei der Differenzbereinigung wie das im Kanton Zürich der Fall ist. - der Ständerat hatte die Bestimmung abgelehnt - für In vorliegender Sache handelt es sich nun nach den den Antrag auf Festhalten die Begründung, wer vor Erklärungen der Staatsanwaltschaft je um die Schreib-Strafgericht erscheinen müsse, habe Anrecht auf ein gebühr für das amtliche Exemplar des Urteils, nicht für schriftliches Urteil, ohne dass er dafür erst noch Geld aus- die der Partei zugestellte Abschrift. Das lässt sich nicht legen müsse (Bull. 1933 S. 904); diese Begründung spricht bestreiten, weil laut Ausweis der Protokolle des Bezirksdoch wohl dafür, dass man die für die Partei bestimmte gerichtes und des Obergerichtes nicht ein einheitliches Ausfertigung im Auge hatte. Jedenfalls war die Erklärung, Urteil in gemeinsamem Verfahren gegenüber sämtlichen auf die hin der Ständerat dem Nationalrat schlie!Jslich Angeklagten ausgefällt worden ist, sondern gegenüber zustimmte, klar in diesem Sinne:« La. remise d'une copie jedem Angeklagten ein besonderes, das nach d~n zürchegratuite de la decision est une formalite a laquelle nous rischen Vorschriften den Akten einverleibt werden muss. pouvons nous rallier... » (Bull. 1934: S. 14:). Für Einschrän- Daran ändert der Umstand nichts, dass jedes einzelne kung der Bestimmung auf die für die Partei bestimmte Urteil den Straftatbestand im grossen und ganzen in Bezug Ausfertigung spricht auch die Erwägung, dass der bundes- auf sämtliche Angeklagten festlegt, infolgedessen sämtliche rechtliche Eingriff in die kantonale Zuständigkeit zur Urteile im weitaus grössten Teil der Seitenzahl identisch Regelung der Kostenpflicht im kantonalen Verfahren nicht lauten und insoweit mechanisch vervielfältigt worden in unnötiger Weise ausgedehnt werden darf. Der Zweck sind... des Eingriffs heischt aber nur, das1:1 die Partei sich über die Demnach erkennt der Kassationshof: genauen Gründe der Entscheidung orientieren könne, ohne hierfür Auslagen machen zu müssen. Dem Bezug einer Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Schreibgebühr für das gar nicht für die Partei bestimmte Urteilsexemplar steht dieser Zweck nicht entgegen. Wenn sich übrigens die Vorschrift auf jede Urteilsausfertigungs-