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Entscheid

BGE 8 I 218

BGE 8 I 218

1. Januar 1882Deutsch6 min

Fürsprecher R. Niggeler in Bern in seiner Vernehmlassung: 35. Urtheil vom 23. Juni 1882 in Sachen Es werde bestritten, daß die Rekurrentin resp. die Firma Albert Zuberbühler. Zuberbühler in Zürich aufrechtstehend d. h. zahlungsfähig sei.

A. Am 23. März 1882 bewilligte der Friedensrichter des Im Gegentheil habe die Rekurrentin selbst resp. deren Prokura¬

Kreises Mondon (Waadt) zu Gunsten des Jakob Brügger, No¬ träger zu wiederholten Malen gegenüber den Rekursbeklagten

tars in Ersigen (Kantons Bern) und der Erben des Samuel und deren Vertretern brieflich erklärt, daß sie unter ihren Sachen

Müller in Wangen einen am 24. gleichen Monats ausgeführ¬ stehe, also nicht mehr solvent sei, so in einem Briefe vom

ten Arrest auf das der Rekurrentin Lisette Zuberbühler, Inha¬ 19. März 1881, und in einem solchen vom 22. September 1881

berin der Firma Albert Zuberbühler in Zürich gehörige Mobi¬ und dann namentlich in zwei Schreiben an Fürsprecher Christen

liar des Hotels du Pont in Moudon für eine auf einen voll¬ in Bern vom 31. Januar und 22. März 1882. In diesen

streckbaren Titel begründete Forderung aus Bürgschaft von Schreiben sei bemerkt, daß das Geschäftsinventar u. s. w. der

15,400 Fr. nebst Zinsen. Firma in Zürich schon infolge freiwilliger Pfandverschreibung einem

B. Gegen diese Arrestverfügung ergriff Lisette Zuberbühler den andern Gläubiger für eine den Werth dieses Inventars über¬

Rekurs an das Bundesgericht, mit der Behauptung: Sie, respek¬ steigende Forderung verhaftet fei, was auch thatsächlich durch

tive ihre Firma Albert Zuberbühler sei in Zürich domizilirt und eine Bescheinigung des Stadtammannamtes Zürich als richtig

zahlungsfähig; der angefochtene Arrest verstoße daher gegen bestätigt werde, und daß ebenso ihre Liegenschaft in Zürich hy¬

Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung und es werde demgemäß pothekarisch belastet sei, so daß von der Firma nichts mehr

darauf angetragen, es sei der fragliche Arrest vom 24. März erhältlich sei; in dem Schreiben vom 31. Januar 1882 speziell

1882 als gegen Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung ver¬ werde noch gesagt, daß die Kaution der Firma keinen Franken

stoßend, als null und nichtig aufzuheben, unter Kosten= und mehr werth sei, daß die Rekurrentin bereit sei, aus ihren Ge¬

Entschädigungsfolge gegen die Rekursgegner gemäß Art. 62 schäftsbüchern nachzuweisen, daß sie unter pari stehe, und im

Abs. 2 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ Schreiben vom 22. März 1882 drohe die Rekurrentin sogar, daß,

pflege. Zum Beweise dafür, daß sie in Zürich domizilirt sei, wenn ein von ihr in demselben gemachter Vergleichsvorschlag

produzirt die Rekurrentin einen Auszug aus dem Ragionenbuch nicht angenommen werde, sie dafür sorgen werde, daß die Re¬

des Bezirkes Zürich datirt den 1. Mai 1882, wonach in diesem kursbeklagten keinen Centime erhalten, daß sie „keine Kosten scheuen

die Firma Albert Zuberbühler respektive als deren Besitzerin die werde, um mittelst tüchtiger Advokaten dafür zu sorgen, daß die

Rekurrentin Lisette Zuberbühler und als Prokuraträger August Masse weder die Möbel in Moudon antaste noch hier (in Zürich)

Zuberbühler, Sohn, eingetragen ist; zum Beweise ihrer Zah¬ irgend etwas erhalte.“ Aus diesen Schreiben gehe nun zur

lungsfähigkeit legt sie eine Bescheinigung des Stadtammanns Evidenz hervor, daß die Rekurrentin resp. die Firma A. Zuber¬

von Zürich, datirt den 1. Mai 1882, daß „Hr. A. Zuberbühler bühler zur Zeit der Herausnahme des angefochtenen Arrestes

einzig von den Erben des S. Müller, sonst aber von keiner Seite insolvent gewesen sei oder sich doch für insolvent ausgegeben

rechtlich betrieben sei,“ sowie eine solche der Gemeinderathskanzlei habe. Unter diesen Umständen könne die Rekurrentin sich auf

von Unterstraß, datirt den 8. Mai 1882, wonach „Hr. Albert Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung offenbar nicht berufen;

Zuberbühler's sel. Erben laut Staatssteuerregister pro 1881, ihrer neuerlichen Behauptung, sie sei zahlungsfähig, würde unter

ein Vermögen von 15,000 Fr. versteuern,“ ein. allen Umständen die exceptio doli entgegen stehen; der Gläubi¬

C. Namens der Rekursbeklagten I. Brügger, Notar in Erst¬ ger könne analog dem Grunsatze, daß qui liti se obtulit cum

gen und der Erben des Samuel Müller von Wangen, bemerkt rem non possideret condemnatur, die Rekurrentin bei ihrem

Grund vor, an der Aufrichtigkeit der Erklärungen der Rekurrentin Worte, daß sie insolvent sei, behaften und gegen sie, als gegen über ihre Zahlungs unfähigkeit zu zweifeln und muß daher ange¬ eine insolvente Schuldnerin, vorgehen. Demnach werde bean¬ nommen werden, daß Rekurrentin, wenigstens zur Zeit dieser Er¬ tragt: Es sei Frau Zuberbühler mit ihrem Rekursbegehren ab¬ klärungen beziehungsweise zur Zeit der Arrestlegung wirklich ma¬ zuweisen und in Anwendung des letzten Alinea des Art. 15 des teriell insolvent d. h. außer Stande gewesen sei, an ihrem Wohn¬ Bundesgesetzes über die Kosten der Bundesrechtspflege vom orte gehörig geltend gemachte liquide Ansprachen zu befriedigen. 25. Juni 1880 zu einer Parteientschädiung an die Rekursbe¬ Die zu Unterstützung ihres Rekurses von der Rekurrentin nachträg¬ klagten zu verurtheilen. lich beigebrachten Bescheinigungen des Stadtammanns von Zürich

und der Gemeinderathskanzlei Unterstraß beweisen offenbar hie¬

1. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt, da nicht bestrit¬ gegen nicht das mindeste und sind keineswegs geeignet die ein¬ ten ist, daß der angefochtene Arrest für eine persönliche Ansprache genen detaillirten Erklärungen der Rekurrentin über ihre Finanz¬ gelegt wurde, und daß die Rekurrentin in Zürich ihren festen lage zu entkräften. Wohnsitz hat, ausschließlich davon ab, ob Rekurrentin zur Zeit

Demnach hat das Bundesgericht der Arrestlegung als aufrechtstehend, d. h. als zahlungsfähig habe

erkannt: betrachtet werden können. Dabei liegt der Beweis dafür, daß

Rekurrentin nicht zahlungsfähig gewesen sei und sich daher Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

gegenüber dem angefochtenen Arreste auf den Art. 59 Abs. 1

der Bundesverfassung nicht berufen könne, nach feststehendem

bundesrechtlichem Grundsatze den Rekursbeklagten ob.

2. Dieser Beweis ist nun aber erbracht und es muß daher

der Rekurs ohne Weiteres als unbegründet abgewiesen werden.

Denn, wie sich aus den Fakt. C angeführten Briefen der Re¬

kurrentin ergibt, hat diese selbst und wiederholt den Rekursbe¬

klagten gegenüber in detaillirter Auseinandersetzung erklärt, daß

sie nicht im Stande sei, die zweifellos vollstreckungsfähige An¬

sprache der letztern zu befriedigen und daß ein am Wohnorte der

Rekurrentin durchgeführter Rechtstrieb zu einer Befriedigung der

Gläubiger nicht führen würde, im Gegentheil dadurch letztere gänz¬

lich zu Verlust gerathen würden. Angesichts dieser Erklärungen der

Rekurrentin kann den Rekursbeklagten das Recht nicht bestritten

werden, von einer, nach der eigenen Behauptung der Rekurrentin

völlig aussichtslosen Betreibung der letztern an ihrem Wohnorte

abzusehen und ihre Befriedigung da zu suchen, wo sich Vermögens¬

stücke der Rekurrentin vorfinden, und kann der letztern die Befug¬

niß nicht zugestanden werden, sich ihren eigenen frühern Erklä¬

rungen zuwider nachträglich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesver¬

fassung zu berufen. Dies würde offensichtlich gegen die Grundsätze

von Treu und Glauben verstoßen. Es liegt denn auch gar kein