BGE 8 I 422
BGE 8 I 422
1. Januar 1882Deutsch10 min
Source fallrecht.ch
„fast regelmäßig allwöchentlich in Berg aufgehalten resp. sei er
dorthin gekommen.“
B. Am 20. März 1882 hatte Johann Scherer, Monteur in
Flawyl, dem Rekurrenten in Allenschwanden, Gemeinde Lütis¬
burg, ein Pfandbot für eine Forderung von 175 Fr. aus einem
Tauschvertrage anlegen lassen. Gegen dieses Pfandbot machte
Joachim Altwegg am 27. März 1882 beim Gemeindeammann
von Lütisburg Rechtsvorschlag, weil er zur Zeit nichts schuldig
sei und eine Gegenforderung zu stellen habe. Johann Scherer
verlangte hierauf am 31. März 1882 beim Vermittleramte
Lütisburg den Vermittlungsvorstand. Nach Empfang einer ersten,
dem Rekurrenten am 1. April 1882 in Allenschwanden ange¬
legten diesbezüglichen Ladung auf den 4. April 1882 verlangte 60. Urtheil vom 29. September 1882 in Sachen
Rekurreut beim Vermittleramte Lütisburg Vertagung des Vor¬ Altwegg. standes auf 11. gleichen Monats, da er am 4. nicht von Haus
A. Der Rekurrent Joachim Altwegg, welcher von Berg, Kantons weg könne; es wurde ihm in Folge dessen am 4. April eine
Thurgau, gebürtig ist und dort ein landwirthschaftliches Gut neue Ladung auf den 11. gleichen Monats zugestellt. Rekurrent
und ein Stickereigeschäft besitzt, besaß auch in Allenschwanden gab indessen dieser Ladung und auch einer in Folge seines Aus¬
bei Lütisburg, Kantons St. Gallen, ein Bauerngut, welches er bleibens am Termin vom 11. April erlassenen peremtorischen
selbst bewirthschaftete und auf welchem er während mehreren Ladung auf den 14. April 1882 keine Folge; darauf hin wurde
Jahren seinen regelmäßigen faktischen Aufenthalt hatte; er hatte am 15. April 1882 vom Vermittleramte Lütisburg, der Leit¬
am 4. Oktober 1819 die gesetzliche Niederlassung in der Ge¬ schein an das Bezirksgericht Alttoggenburg ausgestellt und Re¬
meinde Lütisburg erworben. Nachdem er indeß am 5. Dezember kurrent durch gerichtliche Citation vom 5. Juli 1882 auf 21.
1881 sein Gut in Allenschwanden gegen ein anderes vertauscht gleichen Monats zur Verhandlung über den Anspruch des I.
hatte, wobei der Antritt der Tauschobjekte auf Ende März 1882 Scherer vor das Bezirksgericht Alttoggenburg geladen.
festgesetzt worden war, zog er am 25. März 1882 seine Aus¬ C. Gegen diese Ladung ergriff I. Altwegg den staatsrecht¬
weisschriften in Lütisburg zurück und siedelte in der Folge auch lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
thatsächlich in seine Heimatgemeinde Berg über. Nach mehreren führt er der Hauptsache nach aus: Rekurrent habe stets sein
vom Rekurrenten selbst eingelegten Bescheinigungen war mit dem Hauptdomizil in Berg gehabt, daneben aber allerdings vorüber¬
Umzuge seiner Fahrhabe von Allenschwanden nach Berg bereits gehend — während der Zeit vom 4. Oktober 1879 bis 24.
im Winter (Dezember 1881 oder Januar 1882) begonnen worden, März 1882 — noch ein Zweigdomizil in Allenschwanden. Die
und war derselbe erst am 12. April 1882 beendigt, so daß Re¬ Ansprache des I. Scherer nun, welche sich zweifellos als
kurrent erst an diesem oder am darauffolgenden Tage seine eine persönliche Ansprache qualifizire, müsse schon deßhalb, weil
Wohnung in Allenschwanden definitiv verließ; während der Zeit sie sich auf Lieferung einer Maschine für das Stickereigeschäft
des Umzuges (also bis zum 12. April 1882) habe sich Rekurrent des Rekurrenten in Berg beziehe, am Geschäftsdomizil des Re¬
nach einer von ihm vorgelegten schriftlichen Bescheinigung eines kurrenten in Berg geltend gemacht werden. Allein auch abge¬
I. Schneider und L. Altwegg datirt den 10. September 1882 sehen hievon habe Rekurrent, nachdem er am 25. März 1882
seine Ausweispapiere in Lütisburg zurückgezogen, sofort und burg involvire, nach konstanter bundesrechtlicher Praxis, noch nicht
ohne weiteres einen festen Wohnsitz nur noch an seinem Heimat¬ die Aufgabe seines bisherigen Domizils in dieser Gemeinde;
orte Berg gehabt; er habe also nach diesem Zeitpunkte gemäß auch sei in keiner Weise dokumentirt, daß Rekurrent vor dem
Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung nur noch in Berg für 1./4. April seine Ausweisschriften in Berg deponirt und dort
eine persönliche Forderung belangt werden können. Die Frage, die Niederlassung erworben habe. Bis zum Erwerbe eines neuen
wann der Gerichtsstand gegenüber einem Belangten in der Weise Domizils aber dauere das alte Domizil jedenfalls fort. Daß
begründet werde, daß eine später vollzogene Domiziländerung ohne Rekurrent von Anfang an ein Doppeldomizil in Berg und in
Einfluß auf denselben bleibe, fei nicht nach den Bestimmungen Lütisburg gehabt habe, sei vollständig unrichtig; in ersterer Ort¬
der kantonalen Prozeßordnungen, die darüber sehr auseinander¬ schaft habe er zwar wohl Grundeigenthum und ein Stickerei¬
gehende Vorschriften enthalten, zu beurtheilen, sondern sei vom geschäft besessen, aber er habe dort keineswegs gewohnt. Uebrigens
Bundesgerichte nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. habe Rekurrent den st. gallischen Gerichtsstand dadurch, daß er
Demnach aber scheine sich die Annahme derjenigen Regel, welche bei dem st. gallischen Schuldentriebsbeamten wegen Nichtschuld
unter anderem die thurgauische Civilprozeßordnung aufstelle, (§§ 8 und Gegenrechnung Rechtsvorschlag erhoben und die friedens¬
und 80 derselben), daß nämlich der Gerichtsstand erst mit dem richterliche Ladung ohne Einspruch angenommen, ja sogar Ver¬
Abschluß der Vermittlungsverhandlung begründet sei, zu em¬ tagung der vermittleramtlichen Verhandlung verlangt habe, an¬
pfehlen. Daß nun aber Rekurrent zur Zeit des Abschlusses der erkannt und könne sich daher auf Art. 59. Absatz 1 der Bundes¬
Vermittlungsverhandlung kein Domizil in Lütisburg mehr ge¬ verfassung nicht mehr berufen. Wenn Rekurrent behaupte, daß
habt habe, sei vollständig klar. Demnach werde auf Aufhebung die Frage, wann ein Rechtsstreit rechtshängig geworden sei,
der Citationsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten von Alt¬ und von wann an daher ein Wohnsitzwechsel des Schuldners
toggenburg vom 5. Juli 1882 wegen Verletzung des Art. 59 den Gerichtsstand nicht mehr zu ändern vermöge, vom Bundes¬
der Bundesverfassung, resp. auf eine Entscheidung des Inhaltes, gerichte nicht nach den Bestimmungen der kantonalen Proze߬
daß das Bezirksgericht Alttoggenburg zur Beurtheilung des ordnung, sondern nach sogenannten allgemeinen Grundsätzen zu
vorliegenden Forderungsstreites nicht kompetent sei, ange¬ beurtheilen sei, so sei dies gewiß völlig unhaltbar; das Bundes¬ tragen. gericht könne vielmehr diese Frage nach gar keiner andern Rechts¬
D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der norm, als eben nach der Gesetzgebung desjenigen Kantons, in
Rekursbeklagte J. Scherer auf deren Abweisung an, indem er welchem der Prozeß eingeleitet worden sei, in casu also nach
insbefondere bemerkt: Nach Art. 12 der st. gallischen Civil¬ st. gallischem Rechte, entscheiden und sei nicht befugt, die be¬
prozeßordnung werde der Gerichtsstand durch die Bestellung der stehenden Kantonalgesetze bei Seite zu setzen.
Vorladung vor Vermittleramt begründet und könne derselbe E. Replikando hält der Rekurrent, unter ausführlicher Be¬
durch eine nachherige Wohnsitzänderung der beklagten Partei kämpfung der gegnerischen Anbringen, an den Anträgen der
nicht mehr aufgehoben werden. Die erste Ladung vor Vermitt¬ Rekursschrift fest.
leramt nun sei dem Rekurrenten am 1. April 1882 zugestellt Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
worden; in diesem Zeitpunkte aber, welcher für die Beurtheilung Wenn Rekurrent zu Begründung seiner Beschwerde sich
des Rekurses entscheidend sein müsse, sei Rekurrent noch in Allen¬ zunächst darauf beruft, daß die vom Rekursbeklagten gegen ihn
schwanden, Gemeinde Lütisburg domizilirt gewesen, wo er bis geltend gemachte Ansprache sich auf eine Lieferung für das von
zum 12./13. April faktisch gewohnt und den Mittelpunkt feiner ihm in Berg betriebene Stickereigeschäft beziehe, so ist nicht ein¬
Geschäfte gehabt habe. Der Rückzug der Ausweispapiere in Lütis¬ zusehen, inwiefern hieraus irgend etwas für die Gutheißung
des Rekurses gefolgert werden könnte; selbst wenn angenommen Gerichtes die Rechtshängigkeit einer Sache begründet werde
wird nämlich, die Behauptung des Rekurrenten, daß für ihn in und der Prozeß als angehoben gelte, nur nach dem Proze߬
Berg, auch während seines Aufenthaltes in Lütisburg, ein Ge¬ rechte des Kantons, in welchem der betreffende Prozeß eingeleitet
schäftsdomizil begründet gewesen sei, sei richtig, so würde doch wird, beurtheilt werden kann. Denn die Prozeßgesetzgebung steht
daraus höchstens folgen, daß Forderungen aus dem diesbezüg¬ ja zweifellos den Kantonen zu und es liegt daher auf der Hand,
lichen Geschäftsverkehr auch im dortigen Gerichtsstand gegen daß nur auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes entschieden
ihn geltend gemacht werden konnten, keineswegs dagegen, werden kann, in welcher Weise, beziehungsweise durch welche
daß sie dort geltend gemacht werden mußten, und nicht auch Handlungen ein Prozeß einzuleiten sei und mit welchem Akte
im allgemeinen Gerichtsstande des Rekurrenten an seinem or¬ die Rechtshängigkeit begründet werde.
dentlichen Wohnsitze verfolgt werden durften; jedenfalls ist voll¬ 4. Zur Zeit der Zustellung der fraglichen vermittleramtlichen
ständig klar, daß Rekurrent gegenüber einer an seinem wirk¬ Ladung aber, am 4. April 1882, hatte Rekurrent sein Domizil
lichen Wohnorte gegen ihn angestrengten Klage sich keinen¬ in der Gemeinde Lütisburg noch nicht aufgegeben. Denn: Zur
falls auf Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, welcher ja Aufgabe des Domizils an einem bestimmten Orte gehört, wie
gerade den Gerichtsstand des Wohnortes gewährleistet, berufen das Bundesgericht stets festgehalten hat (vergleiche unter anderem,
kann. Entscheidungen, Amtliche Sammlung VI, S. 184 Erwägung
2. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt demnach 2 und die dortigen Allegate), nicht nur der Wille der Wohn¬
gemäß Art. 59 Absatz 1 der Bundesverfassung, einzig davon sitzänderung, sondern auch die entsprechende That, d. h. es
ab, ob Rekurrent zur Zeit der rechtlichen Anhängigmachung des muß auch faktisch der Mittelpunkt der Rechtsverhältnisse von
Anspruches des Rekursbeklagten noch in Lütisburg beziehungs¬ dem frühern Wohnorte wegverlegt worden sein. Der Rückzug
weise im Kanton St. Gallen domizilirt war oder ob er seinen der Ausweisschriften an einem Orte genügt daher zur Auf¬
dortigen Wohnsitz damals bereits aufgegeben hatte. Wenn näm¬ hebung des bisher dort begründeten Domizils für sich allein
lich Rekursbeklagter behauptet, daß jedenfalls Rekurrent den nicht, sondern es ist hiezu erforderlich, daß auch thatsächlich der
st. gallischen Gerichtsstand freiwillig anerkannt habe, so erscheint Wegzug vom bisherigen Wohnorte stattgefunden habe. Nun hatte
dies als unbegründet, da offenbar weder daraus, daß Rekurrent aber Rekurrent, wenn er auch zweifellos schon zur Zeit des
beim st. gallischen Betreibungsbeamten Rechtsvorschlag ausge¬ Rückzuges seiner Papiere in Lütisburg den Willen hatte, seinen
wirkt, noch daraus, daß er die vermittleramtliche Ladung ohne dortigen Wohnsitz aufzugeben, und nach seiner Heimatgemeinde
Einspruch angenommen hat, der Wille, sich dem st. gallischen Berg überzusiedeln, diesen Willen am 4. April 1882 noch nicht
Gerichtsstande zu unterwerfen, gefolgert werden darf. realisirt und die Uebersiedelung thatsächlich noch nicht bewerk¬
3. Nun wurde aber der Anspruch des Rekursbeklagten jeden¬ stelligt; denn nicht nur war, was allerdings für sich allein
falls spätestens mit der zweiten, nicht wieder zurückgenommenen, nicht entscheidend in Betracht fallen könnte, der Umzug seiner
vermittleramtlichen Ladung, welche dem Rekurrenten unbestrit¬ Fahrhabe damals noch nicht vollendet, sondern er wohnte auch
tenermaßen am 4. April 1882 zugestellt wurde, bei dem st. galli¬ persönlich, wie sich aus den von ihm selbst vorgelegten Zeugnissen
schen Richter rechtlich anhängig gemacht. Denn mit der Zustellung ergiebt (siehe Fakt. A), noch bis zum 12. April in der Gemeinde
der vermittleramtlichen Ladung wird, wie nicht bestritten ist, Lütisburg und begab sich nur zuweilen vorübergehend zur Vor¬
nach st. gallischem Prozeßrechte die Litispendenz begründet und bereitung seiner endlichen Uebersiedelung nach Berg. Rekurrent
nun ist vollständig klar, daß die Frage, mit welchem Momente hatte also am 4. April 1882 sein bisheriges Domizil in Lütis¬
beziehungsweise mit welcher Handlung der Partei oder des burg noch nicht thatsächlich aufgegeben und es muß daher das¬
selbe als damals noch fortdauernd betrachtet werden, so daß
der Rekurs als unbegründet erscheint.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.