Lexipedia

Entscheid

BGE 8 I 436

BGE 8 I 436

1. Januar 1882Deutsch14 min

Source fallrecht.ch

fraß und sei zur Zeit schwer krank und nicht transportabel,

daß sie in einer Krankenanstalt untergebracht werden müsse.

Infolge dessen verweigerte das als nächste deutsche Behörde von

der Basler Polizeidirektion sofort angegangene badische Bezirks¬

amt Lörrach, während es die übrigen genannten Personen nach

Prüfung ihrer Ausweisschriften übernahm, die Uebernahme

der Wilhelmine Rosin, mit der Bemerkung, daß dieselbe, da ihr

Transport in die Heimat zur Zeit unmöglich sei, nach Art. 7

und 10 des deutsch-schweizerischen Niederlassungsvertrages auf

Kosten ihres Aufenthaltsortes Solothurn verpflegt werden müsse.

B. Daraufhin wurde einerseits die Wilhelmine Rosin in den

Bürgerspital zu Basel verbracht, andrerseits die folothurnische

Behörde von dem Sachverhalte benachrichtigt, mit dem Bei¬

fügen, sie möge sich mit der preußischen Heimatgemeinde über

die Uebernahme der W. Rosin verständigen. Da indeß das solo¬

thurnische Polizeidepartement den Wunsch aussprach, die Polizei¬

behörde von Basel möchte an seiner Stelle mit der preußischen

Behörde unterhandeln, so entsprach das Polizeidepartement von

Basel diesem Wunsche und wandte sich daher zunächst mit

Schreiben vom 14. Mai 1880 an die preußische Regierung in

Köslin, um von dieser, da die W. Rosin keinen Heimatschein

sondern nur ein Gesindedienstbuch besaß, gemäß Art. 7 des

deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages eine ausdrückliche

Anerkennung der Uebernahmspflicht zu erwirken. Auf die bezüg¬ 63. Urtheil vom 24. Juli 1882 in Sachen

liche Zuschrift langte indeß, trotzdem die Polizeidirektion von Baselstadt gegen Solothurn. Basel am 22. und 31. Mai rechargirt und am 14. Juni die

A. Mit Transportbefehl vom 8. Mai 1880 ließ die Polizei¬ Verwendung des eidg. Justiz= und Polizeidepartements bei den

direktion des Kantons Solothurn die Schwestern Wilhelmine deutschen Behörden angerufen hatte, erst am 16./18. Juni die

und Bertha Rosin und ihre zwei Kinder, aus Natzlaff, Regie¬ Antwort ein, daß die Regierung von Köslin die preußische

rungsbezirks Köslin, Königreichs Preußen, welche sich seit länge¬ Staatsangehörigkeit der W. Rosin anerkenne.

rer Zeit in Solothurn aufgehalten hatten, dem Polizeideparte¬ C. Mittlerweilen, am 13. Mai 1880, hatte der Kantons¬

ment in Basel zuführen, damit dieselben, wie sie übrigens selbst physikus von Baselstadt konstatirt, daß die Kranke bis Mitte

beantragt hatten, wegen gänzlicher Verarmung in ihre Heimat der folgenden Woche, also etwa am 20. Mai 1880, transpor¬

abgeschoben werden. Bei der Ankunft in Basel stellte sich indeß tabel sein werde und es wurde auch noch am 26. Mai durch

heraus, daß die Wilhelmine Rosin krank war; in einem Be¬ die Spitaldirektion die leichte Transportfähigkeit derselben be¬

richte vom 9. Mai 1881 spricht sich der Kantonsphysikus von zeugt. Am 16. Mai hatte sich daher die Polizeidirektion von

Basel dahin aus, dieselbe leide seit drei Jahren am Knochen¬ Baselstadt mit Berufung auf den neuerlichen Bericht des Kan¬

tonsphysikus nochmals an das Bezirksamt Lörrach mit dem Be¬ die Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr.

gehren um Uebernahme der Wilhelmine Rosin gewendet, worauf ersetzen, nebst allfälligen Gerichtskosten. Zur Begründung macht

indeß die genannte Behörde erwiderte, daß sie vorziehe, vorerst sie, unter eingehender Darstellung des thatsächlichen Verlaufes

den Bescheid der kgl. Regierung in Köslin, der täglich ein¬ der Angelegenheit, im Wesentlichen geltend: Baselstadt habe in

dieser Sache alle aus dem deutsch-schweizerischen Niederlassungs¬ treffen könne, abzuwarten. Als nun aber letzterer Bescheid end¬

lich eintraf und daher das Bezirksamt Lörrach sich mit der vertrage hervorgehenden Verpflichtungen auf's sorgfältigste und

Ueberführung der Kranken nach Lörrach einverstanden erklärte, gewissenhafteste erfüllt. Dagegen habe die solothurnische Behörde,

sofern ihr Transport in die Heimat ohne Nachtheil für ihre zuwider der Vorschrift des Art. 7 Lemma 3 dieses Vertrages,

Gesundheit möglich sei, war die Wilhelmine Rosin, wie die wonach eine polizeiliche Zuweisung beim Fehlen einer gültigen

Spitaldirektion in Basel am 14. Juni berichtet hatte, nicht Heimatsurkunde erst erfolgen solle, wenn die Frage der Ueber¬

mehr transportfähig; sie verblieb daher im Bürgerspital in nahmspflicht durch Anerkennung des pflichtigen Theiles erledigt

Basel, wo sie am 8. August 1880 verstarb. sei, die Wilhelmine Rosin kurzer Hand nach Basel abgeschoben,

diesem überlassend, sich mit den deutschen Behörden auseinander¬ D. Seitens der deutschen resp. preußischen Behörden wurde

zusetzen; im fernern habe Solothurn, entgegen Art. 10 des die Rückerstattung der für die Verpflegung und Beerdigung der

Vertrages, die der Verpflegung bedürftige Kranke forttranspor¬ Wilhelmine Rosin in Basel aufgelaufenen Kosten im Betrage

von 294 Fr., welche von denselben durch Vermittlung des tiren lassen, während der Transport nur hätte geschehen sollen,

Bundesrathes beansprucht wurde, abgelehnt, im Wesentlichen mit wenn er ohne Nachtheil für die Gesundheit statthaft gewesen

wäre; in thatsächlicher Beziehung sei nämlich angesichts des Be¬ der Begründung: Da die Rosin nur ein Gesindedienstbuck

richtes des Kantonsphysikus vom 9. Mai 1880 und angesichts sessen habe, so sei vor der Uebernahme die Feststellung ihrer

Heimatangehörigkeit erforderlich gewesen; eine schuldhafte Ver¬ des Umstandes, daß schon am 8. Mai durch die baslerische

Polizei die Krankheit der Wilhelmine Rosin konstatirt worden zögerung der Uebernahme durch eine deutsche Behörde liege also

sei, klar, daß die letztere schon zur Zeit der Anordnung der nicht vor, insbesondere da die Kranke überhaupt nur kurze Zeit,

etwa vom 21./26. Mai transportfähig gewesen sei. Ausschaffung durch die solothurnische Behörde, nämlich am 8. Mai,

nicht mehr transportfähig gewesen sei. Es müsse sich nun fragen, E. Die Regierung des Kantons Solothurn, deren Polizei¬

ob die zitirten Vertragsbestimmungen blos für den internatio¬ rektion von der baslerischen Behörde jeweilen über den Stand

der Angelegenheit benachrichtigt worden war und welche nun¬ nalen Verkehr gelten, während die Kantone unter sich bei Aus¬

führung des Vertrages thun und lassen könnten, was sie wollen, mehr von der Regierung von Baselstadt um Ersatz der aufge¬

oder ob die vertragsmäßigen Grundsätze auch für das Verhält¬ laufenen Kosten angegangen wurde, lehnte die Ersatzpflicht eben¬

niß der an der Ausführung des Vertrages in einem Einzelfalle falls ab. Die Regierung von Baselstadt wandte sich daher zu¬

betheiligten Kantone unter einander gelten; letzteres sei offenbar nächst an den Bundesrath mit dem Begehren, er möge die Re¬

das richtige, wie auch vom Bundesrathe in seinen Kreisschreiben gierung von Solothurn zum Ersatze fraglicher Verpflegungs¬

vom 25. Juni 1877 (Bundesblatt 1877 III, S. 279) und vom kosten anhalten und, nachdem der Bundesrath am 30. Dezember

18. April 1878 (Bundesblatt 1878 II, S. 690) anerkannt 1881 erklärt hatte, auf dieses Begehren mangels Kompetenz

worden sei. Die gegentheilige Anschauung würde zwischen den nicht eintreten zu können, trat sie mit einer Klage beim Bundes¬

Kantonen eine Art Faustrecht in Bezug auf die Behandlung gerichte auf, in welcher sie beantragt: Das Bundesgericht wolle

auszuweisender Deutscher sanktioniren, wodurch der Zweck des den Regierungsrath des Kantons Solothurn anhalten, dem Re¬

Vertrages geradezu vereitelt würde. Die Regierung von Solo¬ gierungsrathe des Kantons Baselstadt die Verpflegungs= und

thurn berufe sich zur Begründung ihrer Zahlungsweigerung auf zeichnet werden müssen. Auch haben sie, nachdem die Rosin nach

einen Entscheid des Bundesrathes vom 25. August 1880 und der eigenen Erklärung der Regierung von Baselstadt wieder

wende im fernern ein, daß die Rosin auf ihr eigenes Ansuchen transportfähig gewesen sei, keine energischen Schritte zur Heim¬

ausgeschafft worden sei; allein die fragliche Entscheidung des schaffung gethan. Sollte übrigens auch die Wilhelmine Rosin

Bundesrathes, welche sich nicht auf einen Fall polizeilicher Aus¬ bei ihrer Ankunft in Basel transportunfähig gewesen sein, was

weisung beziehe, treffe offenbar hier gar nicht zu und der Um¬ aber immer noch bezweifelt werden müsse, so habe deren Ver¬

stand, daß die Wilhelmine Rosin ihren Heimtransport selbst pflegung den baslerischen Behörden obgelegen. Denn, wie der

begehrt habe, vermöge an der Thatsache der polizeilichen Aus¬ Bundesrath in einer Entscheidung vom 25. August 1880 aus¬

schaffung und folgeweise an der Anwendbarkeit des Nieder¬ gesprochen habe, erstrecke sich die Unterstützungspflicht der Kan¬

lassungsvertrages nichts zu ändern. Andernfalls wäre es ein tone, auf deren Territorium plötzliche Erkrankungen vorkommen,

leichtes, die Anwendbarkeit des Vertrages in jedem Falle aus¬ nicht nur auf Niedergelassene und Aufenthalter, sondern auch

zuschließen, denn man könnte ja von jedem Auszuschaffenden ein auf Passanten.

solches Ansuchen erwirken; dazu brauche ihm blos die Armen¬ G. In ihrer Replik hält die Regierung des Kantons Basel¬

pflege jede Unterstützung zu verweigern, so daß ihm nichts an¬ stadt an den Ausführungen ihrer Beschwerdeschrift fest, indem

deres übrig bleibe, als eben die Heimschaffung zu verlangen. ste insbesondere noch bemerkt: Nicht Basel habe die Trans¬

Eventuell bliebe jedenfalls immer noch die Frage, ob das Ver¬ portunfähigkeit, sondern Solothurn die Transportfähigkeit der

fahren Solothurns nicht schon allgemeinen ungeschriebenen Grund¬ Wilhelmine Rosin zu beweisen, da nach konstanter Praxis die

sätzen interkantonaler Beziehungen widerspreche, deren Verletzung ausschaffende Behörde die auszuschaffende Person mit einem Ge¬

den Kanton dem Nachbarkanton gegenüber verantwortlich mache; sundheitsscheine zu übergeben habe. Von einer plötzlichen Er¬

die Regierung von Baselstadt ihrerfeits bejahe diese Frage. krankung der Rosin auf baslerischem Territorium könne keine

F. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der Rede sein, vielmehr sei dieselbe krank von Solothurn wegtrans¬

Regierungsrath des Kantons Solothurn, es sei Baselstadt mit portirt worden und denn auch in einem elenden Zustande, mit

seiner Forderung abzuweisen, indem er bemerkt: Die Wilhelmine offenen Wunden, in Basel angekommen, so daß die betreffenden

Rosin, welche immer etwas kränklich aber keineswegs bettlägerig Beamten veranlaßt gewesen seien, sofort den Arzt zu benach¬

gewesen, sei selbst auf dem Bureau des Polizeidepartementes in richtigen, dessen Bericht über den Krankheitszustand der Trans¬

Solothurn erschienen und habe erklärt, sie beabsichtige mit ihrer portirten keinen Zweifel lasse. Der von Solothurn angerufene

Schwester nach ihrer Heimat zurückzukehren; da ihr nun die Entscheid des Bundesrathes treffe also gar nicht zu.

Mittel zur Reise fehlen, so ersuche sie um polizeiliche Heim¬ H. Duplikando hält die Regierung von Solothurn an ihrer

schaffung. Das Polizeidepartement habe keinen Anstand genom¬ Behauptung, daß die Wilhelmine Rosin bei der Abreise von

men, diesem Gesuche zu entsprechen, um so weniger, als die Solothurn, wenn auch, wie übrigens seit Jahren, leidend, doch

Rosin vollständig transportfähig gewesen sei und nicht habe ver¬ vollständig transportfähig gewesen sei, so daß eine ärztliche

muthet werden können, daß sie von einem Tage zum andern Untersuchung derselben sich als überflüssig dargestellt habe, fest

transportunfähig werde. Die baslerischen Behörden haben denn und fügt bei, daß Transporte, wie der vorliegende, welche von

auch wohl in diesem Falle eine nur zu große Sorgfalt an den der betreffenden Person selbst verlangt werden, mit eigentlichen

Tag gelegt, da der körperliche Zustand der Rosin sich auf der Polizeitransporten nicht verwechselt werden dürfen.

Erwägungen

ändern können, daß ein Weitertransport als inhuman hätte be¬ 1. Der Anspruch der Regierung des Kantons Baselstadt ist,

obschon er auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, also kunde, sondern blos im Besitze eines Gesindedienstbuches war.

auf eine vermögensrechtliche Leistung geht, keineswegs privat¬ Nach den Bestimmungen des Niederlassungsvertrages zwischen

rechtlicher sondern öffentlich=rechtlicher Natur; denn derselbe der Schweiz und dem deutschen Reiche vom 27. April 1876

wird auf einen dem öffentlichen Rechte angehörigen Thatbestand (Art. 7 und 10) lag nun aber gewiß dem Kanton Solothurn

resp. auf solche rechtliche Beziehungen der Parteien begründet, ob, einerseits für die Verpflegung der hülfsbedürftigen deutschen

welche zwischen denselben in ihrer publizistischen Stellung als Angehörigen so lange zu sorgen, bis dieselbe ohne Nachtheil für

Rechtssubjekte des öffentlichen Rechtes bestehen und keineswegs ihre Gesundheit in ihre Heimat zurückkehren konnte, andrerseits,

etwa auf einen dem Privatrechte angehörigen Verpflichtungs¬ vorgängig der polizeilichen Ausschaffung derselben, die Aner¬

grund, welcher den Kanton Solothurn in seiner Eigenschaft als kennung der Uebernahmspflicht durch ihre Heimatbehörde aus¬

Fiskus, d. h. als Privatrechtssubjekt betrifft. Die Klage wird zuwirken. Denn die Bestimmungen des deutsch=schweizerischen

nämlich offenbar darauf gestützt, daß die Regierung des Kantons Niederlassungsvertrages, welcher allerdings als völkerrechtlicher

Baselstadt öffentlich=rechtliche Geschäfte geführt habe und infolge Vertrag nur die vertragschließenden Theile, d. h. die schweize¬

des Verhaltens der solothurnischen Behörden haben führen müssen, rische Eidgenossenschaft und das deutsche Reich verbindet, da¬

deren Besorgung nach den geltenden staatsrechtlichen Grund¬ gegen keineswegs Rechte und Verpflichtungen der Kantone unter

sätzen nicht dem Kanton Baselstadt, sondern vielmehr dem Kan¬ einander begründet, sind durch die Ratifikation und Publikation

ton Solothurn obliege und daß daher letzterer dem erstern die des Vertrages seitens der gesetzgebenden Bundes=Behörden auch

durch Führung der fraglichen Geschäfte ihm erwachsenen Kosten zur staatsrechtlichen Norm im Innern der Schweiz erhoben

zu ersetzen habe. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Be¬ worden und es sind dadurch die im Vertrage dem Aufenthalts¬

urtheilung dieser Klage kann also nicht etwa auf Art. 27 staate bezüglich der Behandlung der Angehörigen des andern

Ziffer 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes¬ Vertragsstaates auferlegten Verpflichtungen für die Schweiz, so¬

rechtspflege, wonach das Bundesgericht eivilrechtliche Streitig¬ weit es das Gebiet der kantonalen Verwaltung anbelangt,

keiten zwischen Kantonen beurtheilt, gestützt werden, denn es staatsrechtlich den betreffenden Kantonen zugewiesen werden. In

handelt sich eben nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit; wohl diesem Sinne hat sich denn auch der Bundesrath in seinem

aber ist die Kompetenz des Gerichtes nach Art. 57 des zitirten Kreisschreiben vom 15. April 1878 (Bundesblatt 1878 III,

Gesetzes begründet, da allerdings eine Streitigkeit staatsrecht¬ S. 690) ausgesprochen.

licher Natur zwischen Kantonen vorliegt. 3. Wenn aber demgemäß der Kanton Solothurn im vor¬

2. In der Sache selbst sodann kann in thatsächlicher Be¬ liegenden Falle die ihm nach den Bestimmungen des deutsch¬

ziehung nach dem Zeugnisse des Kantonsphysikus von Basel schweizerischen Niederlassungsvertrages obliegenden Aufgaben

vom 9. Mai 1880 und überhaupt nach der ganzen Aktenlage nicht erfüllt, dagegen der Kanton Baselstadt an seiner Stelle

nicht zweifelhaft sein, daß die vom Kanton Solothurn ausge¬ dies gethan hat und nach der Lage der Sache hat thun müssen,

schaffte Wilhelmine Rosin damals transportunfähig war, sowie so ist der Kanton Solothurn offenbar zum Ersatze der von der

daß sie nicht etwa auf der Fahrt zwischen Solothurn und Basel klägerischen Regierung hiefür in zweckmäßiger Weise aufgewen¬

plötzlich erkrankte und infolge dessen transportunfähig wurde, deten Kosten verpflichtet. Der daherige Ersatzanspruch ist zwar

sondern daß sie von Anfang an ohne Nachtheil für ihre Ge¬ nicht als ein Anspruch ex contractu aus dem Staatsvertrage,

sundheit nicht transportirt werden konnte. Ebenso ist unzweifel¬ wohl aber nach dem Rechte der Geschäftsführung ohne Auftrag

haft und vom Kanton Solothurn nicht bestritten, daß die begründet; denn auch in öffentlich rechtlichen Verhältnissen muß

Wilhelmine Rosin nicht im Besitze einer gültigen Heimatur¬ die Geschäftsführung ohne Auftrag in analoger Weise wie im

Privatrechte als Entstehungsgrund von Rechten und Verbind¬ Demnach hat das Bundesgericht

lichkeiten anerkannt werden, wie dies denn auch thatsächlich im erkannt:

staatlichen Verkehre geschieht. Die Regierung des Kantons Solothurn Namens des Kantons

4. Die beklagte Regierung wendet nun allerdings ein, es Solothurn ist pflichtig, der Regierung des Kantons Baselstadt habe sich im vorliegenden Falle gar nicht um eine eigentliche als Vertreterin des Kantons Baselstadt die Verpflegungs= und polizeiliche Ausschaffung gehandelt, da die Transportirte selbst Beerdigungskosten der Wilhelmine Rosin mit 294 Fr. zu er¬ das Verlangen gestellt habe, in ihre Heimat abgeschoben zu setzen. werden und es habe auch die baslerische Behörde nicht mit der

erforderlichen Energie gehandelt, um den Heimtransport der

Wilhelmine Rosin in der Zeit, während welcher diese vorüber¬

gehend wieder transportfähig gewesen sei, zu bewirken. Allein

weder die eine noch die andere dieser Einwendungen ist be¬

gründet. Denn, mag die solothurnische Behörde immerhin durch

das eigene Verlangen der Wilhelmine Rosin bewogen worden

sein, den Heimtransport anzuordnen, so kann doch darüber kein

Zweifel obwalten, daß sie die polizeiliche Zuweisung derselben

an ihre Heimatbehörde angeordnet hat und daß sie daher die

einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages hätte beobach¬

ten sollen. Was sodann den Vorwurf anbelangt, die baslerische

Behörde habe in vorliegender Sache nicht mit der nöthigen

Energie gehandelt, so ist derselbe gewiß nicht begründet. Der¬

selbe ist von der beklagten Regierung nicht näher substantirt

worden und es ist denn auch in der That nicht einzusehen, in

wie fern die baslerischen Behörden es in der vorliegenden Sache

an der nöthigen Diligenz hätten fehlen lassen; vielmehr muß

durchaus anerkannt werden, daß dieselben mit aller Sorgfalt

und Vorsicht vorgegangen sind und zu richtiger, den Bestim¬

mungen des Staatsvertrages und den Anforderungen der Hu¬

manität entsprechender, Abwickelung des von ihnen für die be¬

klagte Regierung und in deren Interesse geführten Geschäftes

alles gethan haben, was überhaupt nach Lage der Sache gethan

werden konnte.

5. Die Forderung des Kantons Baselstadt ist somit prinzipiell

begründet; das Quantitativ derselben aber ist nicht bemängelt

worden und es ist daher der klägerischen Regierung das Be¬

gehren ihrer Klage in vollem Umfange zuzusprechen.