BGE 8 I 471
BGE 8 I 471
1. Januar 1882Deutsch8 min
Source fallrecht.ch
68. Urtheil vom 29. September 1882 in Sachen
Braunschweig.
A. Jakob Braunschweig, Pferdehändler in Wiflisburg, Kan¬
tons Waadt, hatte den Gilgian Zurbrügg, Landwirth in der
Lischern zu Schwarzenburg, Kantons Bern, vor den berni¬
schen Gerichten auf Bezahlung eines Kaufpreis=Restes von
430 Fr. für ein ihm am 10. Januar 1876 in Freiburg ver¬
kauftes und sofort übergebenes Pferd sammt Zins und Folgen
belangt. Der Beklagte bestritt diese Forderung, weil das ver¬
kaufte Pferd mit einem gesetzlichen Gewährsmangel behaftet
gewesen sei und verlangte widerklagsweise Erstattung eines von
ihm auf Rechnung des Kaufpreises bezahlten Betrages von
70 Fr., Rückgabe der von ihm für den Kaufpreisrest ausge¬
stellten Schuldverpflichtung und Ersatz der Fütterungskosten u.
w., unter Kostenfolge.
B. Nachdem durch Entscheidung vom 21. Juli 1879 das
Bundesgericht (siehe diese Entscheidung, aus welcher das That¬
sächliche des Falles ersichtlich ist, in der Amtlichen Sammlung
V, S. 302 u. ff.) den Jakob Braunschweig als pflichtig erklärt
hatte, sich auf die Widerklage des Gilgian Zurbrügg vor den
bernischen Gerichten einzulassen, stellte derselbe der Widerklage
des Zurbrügg zunächst eine peremptorische Einrede entgegen,
weil die Klage nicht binnen der, nach der im vorliegenden Falle
maßgebenden waadtländischen Gesetzgebung, für Anstellung von
Währschaftsklagen vorgeschriebenen Nothfrist von 42 Tagen, von
der Uebernahme des Thieres an gerechnet, angehoben worden
sei, eventuell trug er auf Abweisung der Widerklage an, indem
er namentlich geltend machte, es sei ihm im Widerspruch mit
der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 13 des Konkordates
betreffend Gewähr der Viehhauptmängel vom 27. Juni 1853
der zweite von den richterlich bestellten thierärztlichen Sachver¬ 1. Art. 10 dieses Konkordates verletzt worden. Der Befund
ständigen am 4. März 1876 nach stattgefundener Tödtung des über die erste thierärztliche Untersuchung, welche allerdings innert
der, vertragsmäßig verlängerten, Währschaftszeit, am 11. Fe¬ Pferdes abgegebene Befund nicht sofort, sondern erst am 13.
Dezember 1876 eröffnet worden. bruar 1876, stattgefunden, habe dahin gelautet, daß Symptome
vorhanden seien, welche auf organische Fehler der Luftwege C. Durch zweitinstanzliches Urtheil vom 15. Juni 1882 ent¬
schied der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern hindeuten, daß aber, um dies sicher konstatiren zu können, die
Tödtung des Pferdes vorbehalten werden müsse. Dieser Befund in allen Theilen gemäß den Anträgen des Beklagten und
Widerklägers, indem er im Wesentlichen ausführte: Die vom sei dem Rekurrenten erst am 29. Februar 1876 gleichzeitig mit
Widerbeklagten vorgeschützte peremtorische Einrede sei unbegrün¬ der Anzeige, daß schon 2 Tage darauf die Tödtung des Pferdes
stattfinden werde, mitgetheilt worden. Dieses Vorgehen ver¬ det, denn das waadtländische Recht, auf welches dieselbe be¬
stoße gegen Sinn und Geist des Konkordates, speziell des gründet werde, komme in casu jedenfalls nicht zur Anwendung.
§ 10 desselben, da es danach dem Rekurrenten faktisch un¬ Dagegen wäre allerdings, nach der herrschenden Meinung über
möglich gewesen sei, sich zu der Tödtung und Sektion des die örtlichen Grenzen der Anwendung des Rechtes, freiburgisches
Pferdes einzufinden, das Konkordat aber offenbar wolle, daß Recht anwendbar, da der Kaufvertrag in Freiburg abgeschlossen
und durch Uebergabe des Kaufsobjektes erfüllt worden sei. Al¬ dem Uebergeber diese Möglichkeit gewahrt werde, sofern dies
lein auf freiburgisches Recht berufe sich der Kläger und Wider¬ thunlich sei und keine Gefahr im Verzuge liege.
2. Ganz offenbar sodann sei § 13 des Konkordates verletzt beklagte gar nicht. In der Sache selbst sei unzweifelhaft kon¬
worden, da die Mittheilung des zweiten thierärztlichen Gut¬ statirt, daß das verkaufte Thier an einem Gewährsmangel ge¬
achtens vom 2./4. März 1876 an den Rekurrenten nicht, wie litten habe, und daß dieser binnen der Währschaftszeit konsta¬
das Konkordat es ganz ausdrücklich vorschreibe, sofort, sondern tirt worden sei. Die erste Untersuchung des Thieres sei recht¬
erst nach Verfluß von vollen 9 ½ Monaten, am 13. Dezem¬ zeitig vorgenommen worden; mit der Einrede der verspäteten
ber 1876, stattgefunden habe. Infolge der Verspätung dieser Mittheilung des zweiten, nach stattgefundener Tödtung des
Mittheilung habe Rekurrent seinerseits den Regreß gegen seinen Thieres erstatteten, Expertenbefundes könne der Widerbeklagte
Vormann nicht rechtzeitig ausüben können und das Regreßrecht schon deßhalb nicht gehört werden, weil der Widerkläger in Folge
daher verwirkt. Die Annahme des Appellations= und Kassa¬ verschiedener telegraphischer und brieflicher Aeußerungen des
Braunschweig habe annehmen müssen, letzterer verzichte auf eine tionshofes des Kantons Bern, der Rekursbeklagte habe mit
strikte Beobachtung der gesetzlichen Formalitäten und es genüge Rücksicht auf briefliche und telegraphische Aeußerungen des Re¬
kurrenten mit dem bezüglichen Berichte zuwarten können, sei die rechtzeitige Vornahme der ersten Untersuchung, um das
offenbar vollständig unbegründet. Auch könne nicht eingewendet Regreßrecht zu wahren; es sei daher nicht erforderlich zu unter¬
werden, daß die Verspätung der fraglichen Mittheilung nicht suchen, ob dieser Einwand an und für sich geeignet wäre, den
Widerklagsanspruch hinfällig zu machen. dem Rekursbeklagten, sondern dem Gerichtspräsidenten von
Schwarzenburg, der nach Mitgabe des Konkordates dieselbe zu D. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und Widerbe¬
vollziehen gehabt habe, zur Last falle. Denn auch wenn dies klagte Jakob Braunschweig den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht, weil dasselbe gegen das in casu noch anwend¬ richtig wäre, so könnte doch ein daheriger Nachtheil niemals den
bare Konkordat betreffend Bestimmung und Gewähr der Vieh¬ Regreßpflichtigen treffen, sondern müßte vom Rekursbeklagten,
hauptmängel verstoße. der gegen den Richter hätte Beschwerde führen können, getragen
Es sei nämlich: werden. Entscheidend sei die Thatsache, daß eine klare Bestim¬
mung des Konkordates mißachtet worden sei. Demgemäß werde interkantonalen Verkehrs handelt, so ist das Bundesgericht gemäß
beantragt: Das Bundesgericht möchte das angefochtene Urtheil Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über Organisation der Bundes¬
des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom rechtspflege zweifellos kompetent. Dabei ist aber natürlich festzuhal¬
15. und 24. Juni 1882 aufheben und die Sache an denselben ten, daß das Bundesgericht, welches ja nicht als Oberinstanz in Ci¬
zu neuer Beurtheilung zurückweisen, unter Kostenfolge gegen vilsachen, sondern lediglich als Staatsgerichtshof angerufen und zu
wen Rechtens. urtheilen befugt ist, blos zu untersuchen hat, ob das angefochtene
E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt der kantonale Urtheil eine Bestimmung des Konkordates verletze
Rekursbeklagte Gilgian Zurbrügg darauf an: während es dagegen nicht zu prüfen hat, ob im Uebrigen das
1. Es sei auf die Beschwerde des Jakob Braunschweig nicht kantonale Gericht den Streitfall in thatsächlicher und rechtlicher
einzutreten Beziehung richtig beurtheilt habe.
2. eventuell: Es sei diese Beschwerde als unbegründet abzu¬ 2. Demnach hat das Bundesgericht, was übrigens auch vom
weisen Rekurrenten gar nicht beantragt wird, die jedenfalls sehr zwei¬
beides unter Kostenfolge, indem er im Wesentlichen ausführt: felhafte Frage nicht zu untersuchen, ob das kantonale Gericht
Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern habe die vom Rekurrenten gegenüber der Widerklage des Rekursbe¬
bei seinem angefochtenen Urtheil die Bestimmungen des Kon¬ klagten vorgeschützte Einrede der Präklusion, beziehungsweise die
kordates vom 27. Juni 1853 nicht bei Seite gesetzt oder ver¬ Frage des auf den Widerklagsanspruch anwendbaren örtlichen
letzt, sondern er habe dieselben in Betracht gezogen und sein Rechtes richtig beurtheilt habe. Denn hierüber war jedenfalls
Urtheil beruhe auf deren Auslegung und Anwendung; diese nicht nach Mitgabe des Konkordates, sondern vielmehr nach
aber stehe, wie das Bundesgericht selbst anerkannt hat, bei Mitgabe des kantonalen Gesetzesrechtes und beziehungsweise
zweifelhafter Bedeutung des Konkordates, ausschließlich den allgemeiner Rechtsgrundsätze zu entscheiden.
kantonalen Gerichten und nicht dem Bundesgerichte zu. Uebri¬ 3. Es muß aber der in Erwägung 1 hervorgehobene Ge¬
gens sei der Rekurs auch materiell unbegründet, da § 13 des sichtspunkt überhaupt zu Abweisung des Rekurses führen. Denn
Konkordates, auf welchen er sich namentlich stütze, ja gar nicht die Beschwerde wird einzig und allein darauf begründet, daß
vorschreibe, daß die Unterlassung sofortiger Mittheilung des das Gericht die Widerklage des Rekursbeklagten als begründet
thierärztlichen Befundes an den Regressaten die Verwirkung erklärt habe, trotzdem letzterer die in § 10 und 13 des Konkor¬
des Klagerechtes nach sich ziehe, so daß daran jedenfalls nie¬ dates vom 27. Juni 1853 für die Konstatirung von Gewährs¬
mals diese letztere Wirkung, sondern höchstens Schadensersatz¬ mängeln vorgeschriebenen Mittheilungen nicht rechtzeitig besorgt
folgen gegenüber dem Fehlbaren sich knüpfen könnten; ein Be¬ habe. Nun hat aber das angefochtene Urtheil den sachbezüg¬
gehren auf Schadensersatz sei aber vom Rekurrenten gar nicht lichen Einwand des Rekurrenten ausschließlich deßhalb verwor¬
gestellt worden. fen, weil Rekurent, wie das Gericht aus verschiedenen telegraphischen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: und brieflichen Aeußerungen schließt, auf eine strikte Beobachtung
1. Da der Rekurrent behauptet, die angefochtene Entscheidung der gesetzlichen resp. konkordatsmäßigen Förmlichkeiten verzichtet
des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern ver¬ habe, die Frage dagegen, ob andernfalls; d. h. wenn ein sol¬
letze verschiedene Vorschriften des Konkordates betreffend die cher Verzicht nicht vorläge, die Einwendung des Rekurrenten
Bestimmung und Gewähr der Viehhauptmängel, und da es sich nach den Bestimmungen des Konkordates zu Abweisung der
unzweifelhaft in casu um Anwendung dieses Konkordates als sol¬ Widerklage führen müßte, ist vom Gerichte gar nicht entschieden,
chen, das heißt als interkantonalen Vertrages auf einen Fall des sondern ausdrücklich vorbehalten worden. Ob nun aber ein
Verzicht, wie er vom kantonalen Gerichte angenommen wird
wirklich vorliege, ist lediglich eine quæstio facti, d. h. eine
Frage der Willensauslegung, welche durchaus nicht nach den
Bestimmungen des Konkordates vom 27. Juni 1853, sondern
nach allgemeinen eivilrechtlichen und civilprozeßualen Grund¬
sätzen zu beurtheilen ist und es entzieht sich daher die Ueber¬
rüfung der kantonalen Entscheidung dieser Frage, da dieselbe
jedenfalls nicht auf einer Konkordatsverletzung beruhen kann,
der Kognition des Bundesgerichtes.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.