BGE 8 I 740
BGE 8 I 740
1. Januar 1882Deutsch7 min
Art. 7, Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung
des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, die¬
ses Gesuch dem Bezirksrathe Pfäffikon für sich und zu Handen
des Gemeinderathes Hittnau und allfälliger weiterer Betheilig¬
ter zur Berichterstattung mit. Auf diese Mittheilung hin erklärte:
1. Der Gemeinderath von Hittnau, daß er seine Zustimmung
zur Landrechtsentlassung des E. Strehler und zur Vermögens¬
aushingabe an denselben erst dann ertheilen könne, wenn die
obwaltenden Bedenken und Befürchtungen, daß E. Strehler
trotz der erfolgten Entlassung im Falle der Verarmung doch
wieder der Heimatgemeinde, resp. den unterstützungspflichtigen
Verwandten zur Last falle, gehoben seien.
98. Urtheil vom 8. Dezember 1882 in Sachen 2. Der Bruder des Petenten Pfarrer I. J. Strehler in
Eduard Strehler. Maschwanden spricht sich dahin aus, daß weitere Erkundigungen
darüber einzuziehen seien, ob der Petent durch sein Verhalten A. Eduard Strehler, geb. 1842, von Isikon=Hittnau, Kantons während seines Aufenthaltes in Kalifornien die Gewähr für
Zürich, welcher vor längerer Zeit nach den Vereinigten Staaten eine vernünftige Verwaltung seines Vermögens darbiete; bis
von Nordamerika ausgewandert ist, hat gemäß einer Bescheini¬ dahin wäre das Vermögen zurückzubehalten und sollten dem
gung des Clerk of the County Court von Sacramento, im Petenten nur die Zinse verabfolgt werden.
Staate Kalifornien, vom 23. August 1871, nach ehrenvoller 3. Der Vormund des E. Strehler, Kantonsrath Boßhardt,
Entlassung aus der Armee der Vereinigten Staaten und nach spricht die Ueberzeugung aus, daß der Petent, wenn ihm sein
Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften, das Bürgerrecht der Vermögen aushingegeben wurde, dasselbe in kürzester Zeit
Vereinigten Staaten von Amerika erworben; derselbe wohnt durchgebracht haben werde; im Sinne einer sorgfältigen Ver¬
in der Stadt Saeramento und ist dort nach einem Zeugnisse waltung sollte dem Petenten das Kapital für Unfälle, Alter
des öffentlichen Notars Wolleb in Sacramento vom 25. April und Gebrechen reservirt und sollten ihm einstweilen nur die
1882 dispositionsfähig. Dagegen ist derselbe in seiner Heimat¬ Zinsen verabfolgt werden.
gemeinde Isikon=Hittnau nach dem im Jahre 1875 und 1876 4. Der Bezirksrath von Pfäffikon erklärt, für den Fall, daß
erfolgten Tode seiner Eltern wegen Verschwendung unter Vor¬ die Entlassung Strehlers aus dem bisherigen Gemeinde= und
mundschaft gestellt und es ist der ihm angefallene Erbantheil Staatsbürgerrechte die Gewähr dafür biete, daß derselbe bei
in amtliche Verwahrung genommen worden. eventueller Rückkehr weder den Verwandten noch den Heimat¬
B. Am 25. April 1882 erklärte nun Eduard Strehler auf behörden zur Last falle, gegen die Entlassung und die Aus¬
sein schweizerisches Staats= und Gemeindebürgerrecht verzichten hingabe des Vermögens nichts einwenden zu wollen.
zu wollen und suchte daraufhin durch seine Bevollmächtigten, D. Durch Beschluß vom 7. Oktober 1882 verfügte hierauf
die Rechtsagenten Trüb und Holder, beim Regierungsrathe des der Regierungsrath des Kantons Zürich: Das Gesuch des E.
Kantons Zürich um die Entlassung aus seinem bisherigen Strehler um Entlassung aus dem hierseitigen Gemeinde= und
Gemeinde= und Staatsbürgerrechte nach. Kantons= beziehungsweise Schweizerbürgerrecht, ist zur Zeit ab¬
C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich theilte gemäß gewiesen, mit der Begründung: Die über Strehler wegen
Zeit noch nicht aufgehoben und ein selbständiger Verzicht des¬ 1. Es ist zunächst zu bemerken, daß, nachdem insbesondere
selben auf sein bisheriges Staatsbürgerrecht daher unzulässig. seitens der Gemeindebehörde von Hittnau gegen die sofortige
Zwar habe Strehler das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten Entlassung des E. Strehler aus seinem bisherigen Staats¬
von Amerika erworben, allein dieses Bürgerrecht habe nur dann und Gemeindebürgerrechtsverbande Einsprache erhoben worden
eine wirkliche Bedeutung, wenn der Inhaber im Gebiete der war, der Regierungsrath des Kantons Zürich gemäß Art. 7
Union wohne und schließe die Gefahr nicht aus, daß Strehler Absatz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ertheilung des
im Falle der Verarmung in seine frühere Heimat zurückkehre Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3.
und derselben zur Last falle. Es müssen daher vorerst zuver¬ Juli 1876 diese Einsprache an das Bundesgericht zur Ent¬
lässige Erkundigungen über die Lebensweise Strehlers einge¬ scheidung hätte leiten sollen, anstatt über dieselbe selbst zu ent¬
zogen werden, um zu erfahren, ob ihm die Verwaltung seines scheiden; es kann demnach auch dem Beschlusse des Regierungs¬
Vermögens mit Beruhigung anvertraut werden könne. rathes des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1882 nur die Be¬
E. Gegen diesen Beschluß ergriff E. Strehler den Rekurs deutung einer Meinungsäußerung, nicht diejenige einer autori¬
an das Bundesgericht; er führt aus, daß er alle Bedingungen, tativen Entscheidung beigemessen werden.
an welche nach dem Bundesgesetze betreffend die Ertheilung 2. In der Sache selbst sodann kann keinem Zweifel unter¬
des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe die liegen, daß Rekurrent berechtigt ist, zu verlangen, daß ihm die
Befugniß zum Verzichte auf das Schweizerbürgerrecht geknüpft Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ertheilt werde. Denn
sei, erfüllt habe und beantragt daher, das Bundesgericht möchte es ist nicht bestritten, daß Rekurrent kein Domizil in der
die Einsprache der Behörden des Kantons Zürich gegen den Schweiz mehr hat, daß er das Bürgerrecht der Vereinigten
Bürgerrechtsverzicht des E. Strehler als unbegründet erklären Staaten von Amerika erworben hat und daß er nach den Ge¬
und den Regierungsrath des Kantons Zürich anweisen, die setzen seines Wohnortes handlungsfähig ist; er erfüllt somit alle
Entlassung des E. Strehler aus dem zürcherischen Kantons¬ Voraussetzungen, an welche das Gesetz (Art. 6 des eit. Bundes¬
und Gemeindebürgerrechte auszusprechen. gesetzes vom 3. Juli 1876) die Zulässigkeit des Verzichtes auf
F. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der das Schweizerbürgerrecht knüpft und es muß ihm somit, wie
Regierungsrath des Kantons Zürich im Wesentlichen die Mo¬ sich aus Art. 8 leg. cit. unzweideutig ergiebt und wie das
tive seines angefochtenen Beschlusses weiter aus, indem er Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (stehe unter
namentlich noch bemerkt: Nach § 374 des zürcherischen privat¬ Anderem Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff., VI S. 222
rechtlichen Gesetzbuches bedürfe ein Bevormundeter sowohl zum u. f.) die Entlassung ohne weiters ertheilt worden, ohne Rück¬
Erwerbe eines neuen Bürgerrechtes als zur Verzichtleistung auf sicht darauf, ob dieselbe, nach dem Dafürhalten der heimatlichen
sein bisheriges Bürgerrecht der Genehmigung des Bezirksrathes; Behörden, in seinem Interesse liegt, oder nicht.
nehme man nun, mit der bisherigen Interpretation des Bundes¬ 3. Wenn der Regierungsrath des Kantons Zürich meint,
gesetzes von 1876 an, diese Bestimmung gelte seit dem In¬ daß Rekurrent zu selbständigem Verzicht auf sein bisheriges
krafttreten des Bundesgesetzes nicht mehr, so werde die Bevor¬ Bürgerrecht deßhalb nicht befugt sei, weil ihm im Kanton
mundung wegen Verschwendung geradezu illusorisch, da jeder Zürich nach Mitgabe der dortigen Gesetzgebung die Handlungs¬
Bevormundete sich derselben durch thatsächliche Expatriirung fähigkeit durch Bevogtigung entzogen worden sei, so ist darauf
während einigen Jahren und Erwerb eines fremden Bürger¬ zu erwidern, daß nach dem unzweideutigen Wortlaute des
rechtes entziehen könne. Bundesgesetzes (Art. 6 litt. b.) die Handlungsfähigkeit des
Rekurrenten nicht nach dem Gesetze seiner bisherigen Heimat,
des Kantons Zürich, sondern nach den Gesetzen des Landes, in
welchem er wohnt, zu beurtheilen ist, und daß nun nicht be¬
stritten ist, daß er nach diesem Gesetze handlungsfähig sei. Daß
demnach ein Bevogteter sich der Bevogtung ohne weiters durch
Auswanderung und Erwerb des Bürgerrechtes in einem frem¬
den Staate entziehen könne, wie die Regierung des Kantons
Zürich ausführt, ist nicht richtig. Vielmehr bedarf ein Bevog¬
teter zur Auswanderung, respektive zur rechtswirksamen Verlegung
seines Domizils zweifellos der vormundschaftlichen Einwilligung
und bei ohne vormundschaftliche Einwilligung geschehener Aus¬
wanderung könnte also der Ausgewanderte, da in diesem Falle
die Voraussetzung des Art. 6 litt. a des Bundesgesetzes, d. h.
die Voraussetzung, daß der Verzichtende kein Domizil in der
Schweiz mehr besitzen dürfe, nicht zuträfe, auf sein Bürgerrecht
keinenfalls selbständig verzichten. Dieser Fall liegt aber in
concreto nicht vor, vielmehr ist Rekurrent erst lange nach
seiner Auswanderung und der damit verbundenen Verlegung
seines Domizils in die Vereinigten Staaten, ja erst nachdem
er bereits das amerikanische Bürgerrecht erworben hatte, im
Kanton Zürich unter Vormundschaft gestellt worden.
4. Ebensowenig kann endlich offenbar auf die von den zürche¬
rischen Behörden betonte Befürchtung, daß Rekurrent trotz seines
Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht später im Falle
der Verarmung doch wieder der ursprünglichen Heimatgemeinde
zur Last fallen könnte, irgend etwas ankommen und es mag
übrigens in dieser Richtung auf das vom Bundesgericht in
seiner Entscheidung in Sachen Ackermann, vom 26. März 1881
(Amtliche Sammlung VII, S. 46 u. ff.) in Erwägung 3 Aus¬
geführte verwiesen werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht des Eduard
Strehler sind abgewiesen und es ist demnach die Entlassung
desselben aus dem zürcherischen Kantons= und Gemeindebürger¬
rechte von den zuständigen kantonalen Behörden auszusprechen.