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Entscheid

BGE 8 I 758

BGE 8 I 758

1. Januar 1882Deutsch6 min

luzernischen Staatsverfassung aufheben und den Steueranspruch

der reformirten Kirchgemeinde gegenüber Herrn Merian=Iselin

als begründet erklären, unter Kostenfolge. Zur Begründung

macht sie im Wesentlichen folgende Momente geltend: Nach § 91 101. Urtheil vom 23. Dezember 1882 in Sachen

der Kantonsverfassung seien Mitglieder einer Kirchgemeinde über¬ reformirte Kirchgemeinde Luzern. haupt alle Einwohner der gleichen Konfession, und nach § 1

A. Nachdem das Bundesgericht durch seine Entscheidung vom der Gemeindeordnung, gehören demnach der evangelischen Kirch¬

24. Juni laufenden Jahres (s. dieselbe Amtliche Sammlung gemeinde Luzern alle Einwohner protestantischer Konfession an.

VIII, S. 151. u. ff.) den Regierungsrath des Kantons Luzern Nun könne, wie des Nähern mit Berufung auf die in den

als verpflichtet erklärt hatte, in der Kultussteuerstreitigkeit zwi¬ frühern dem Bundesgerichte in der gleichen Sache eingereichten

schen der evangelisch=reformirten Kirchgemeinde Luzern und dem Rechtsschriften (s. über deren Inhalt den Thatbestand der Ent¬

Obersten Rudolf Merian=Iselin in Basel, Eigenthümer des scheidung des Bundesgerichtes vom 1. Oktober 1880, Amtliche

Gutes Altstad zu Meggen, einen materiellen Entscheid zu fällen, Sammlung VI, S. 490 u. ff.) ausgeführt wird, gar nicht zwei¬

entschied der Regierungsrath des Kantons Luzern durch Schlu߬ felhaft sein, daß R. Merian=Iselin Protestant sei, resp. der

nahme vom 7. August 1882 dahin: Der Rekurs des Herrn schweizerischen protestantischen Konfesston, deren Bestand ernsthaft

Oberst Merian=Iselin, als Besitzer des Altstadgutes zu Meggen nicht bezweifelt werden könne, angehöre; folglich sei er auch Mit¬

gegen die Steuerforderung der evangelisch=reformirten Kirchge¬ glied der, dieser schweizerischen Konfessionsgemeinschaft angehö¬

meinde Luzern vom 19. November 1879 sei begründet und die rigen, reformirten Kirchgemeinde Luzern. Seine Erklärung, daß

letztere mit ihrer Steuerforderung von 26 Fr. 60 Cts. vom er der Religionsgenossenschaft der reformirten Kirchgemeinde Lu¬

Kataster des Altstadgutes abgewiesen, mit der Begründung: Da zern nicht angehöre, vermöge hieran nichts zu ändern; sie ent¬

es, nach den vom reformirten Kirchenvorstande selbst eingeholten halte blos eine rechtlich unerhebliche Bestreitung; eine Austritts¬

Gutachten der verschiedenen protestantischen Kirchenbehörden, keine erklärung habe R. Merian=Iselin nicht abgegeben. Uebrigens

gemeinsame schweizerische evangelisch=reformirte Konfession gebe, könnte er auch nicht blos aus der Kirchgemeinde Luzern aus¬

somit nicht behauptet werden könne, daß die baslerische Landes¬ treten, sondern müßte seine Austrittserklärung sich auf die

kirche zu einer folchen gehöre, übrigens auch kein Beweis dafür schweizerische protestantische Konfession überhaupt beziehen.

vorliege, daß R. Merian=Iselin der baslerischen protestantischen C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerk

Landeskirche angehöre, da im Fernern nicht behauptet werden der Rekursbeklagte R. Merian=Iselin im Wesentlichen: Von

könne, daß alle nicht katholischen christlichen Einwohner von Luzern einer Verletzung des § 91 der Kantonsverfassung könne nicht

Genossen der evangelisch-reformirten Kirchgemeinde Luzern seien, die Rede sein, denn der Regierungsrath des Kantons Luzern

so sei, in Ermangelung eines äußern Kriteriums, angesichts der habe ja den Inhalt dieser Verfassungsbestimmung durchaus nicht

wiederholten und förmlichen gegentheiligen Erklärung des R. etwa verkannt oder bei Seite gesetzt; die Parteien streiten sich

Merian Iselin nicht erwiesen, daß letzterer der Konfession der auch gar nicht über die Auslegung derselben, sondern über die

evangelisch reformirten Kirchgemeinde Luzern angehöre; im Zwei¬ Thatfrage, ob R. Merian Iselin derjenigen Konfession angehöre,

fel aber müsse zu Gunsten des Beklagten entschieden werden. zu welcher die Kirchgemeinde Luzern sich bekenne. Selbst wenn

B. Gegen diesen Entscheid ergriff die reformirte Kirchgemeinde der Regierungsrath diese Thatfrage unrichtig entschieden haben

Luzern den Rekurs an das Bundesgericht; sie beantragt: Das sollte, so läge darin keine Verfassungsverletzung. Das Bundes¬

Bundesgericht wolle den Entscheid des luzernischen Regierungs¬ gericht sei also zu materieller Beurtheilung der Streitsache gar

rathes vom 7. August 1882 als unvereinbar mit dem § 91 der nicht kompetent. Uebrigens wäre auch materiell der Rekurs un¬

begründet, da Rekursbeklagter, wie des Nähern ausgeführt wird, Gemeindeeinwohner der betreffenden Konfession, zu welchen, bei¬ nicht Angehöriger der rekurrirenden Kirchgemeinde sei. Demge¬ läufig bemerkt, der zweifellos in Basel wohnhafte Rekursbeklagte

mäß wird beantragt: jedenfalls nicht gehören würde, bezeichnet. Ueber die kirchliche Die Rekurrentin sei mit ihrem Begehren abzuweisen. Steuerpflicht dagegen, d. h. darüber, auf welche Subjekte und 2. Dieselbe sei pflichtig, zu erklären, an den hierseitigen Objekte die Steuerberechtigung einer Kirchgemeinde sich erstrecke, Opponenten eine Prozeßentschädigung von 50 Fr. zu leisten. welche Personen eine Kirchgemeinde bei der Besteuerung als D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern seinerseits be¬ ihr angehörig in Anspruch nehmen dürfe, enthält der Art. 91 merkt ebenfalls, daß in seiner Entscheidung, die rekurrirende Ge¬ keine Vorschrift, sondern es ist die Aufstellung der daherigen meinde habe den Beweis, daß Rekursbeklagter ihr Angehöriger Normen der Gesetzgebung überlassen. Allerdings mag zugegeben sei, nicht erbracht, unmöglich eine Verletzung des § 91 der werden, daß, obschon die Verfassung nicht einmal eine ausdrück¬

Kantonsverfassung gefunden werden könne. liche Garantie der Steuerberechtigung der Kirchgemeinden in

abstracto enthält, doch mit Rücksicht auf § 91 Absatz 2 von

1. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom einer Verfassungsverletzung dann gesprochen werden könnte, wenn 1. Oktober 1880 (Amtliche Sammlung VI, S. 498, Erwägung 2) einer öffentlichen Kirchgemeinde das ihr gesetzlich zweifellos zu¬

ausgesprochen hat, ist dasselbe blos befugt, zu prüfen, ob ein stehende Steuerrecht überhaupt abgesprochen werden wollte. Al¬

der Rekurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletzt lein hievon ist ja im vorliegenden Falle nicht die Rede, sondern sei, während ihm eine weitergehende selbständige Kognition in es handelt sich blos darum, ob die Voraussetzungen der Steuer¬ Betreff der zwischen den Parteien bestrittenen Frage nach der berechtigung im Einzelfalle, in Bezug auf eine bestimmte Person, kirchlichen Steuerpflicht des Rekursbeklagten und der für die¬ zutreffen. Hierüber aber ist, wie bemerkt, nicht durch Verfassung selbe entscheidenden Vorfrage der kirchlichen Angehörigkeit des¬ Bestimmung getroffen, sondern es ist diese Frage eine, nach selben weder durch Verfassung noch durch Gesetz übertragen ist Mitgabe des geltenden Gesetzesrechtes und allgemeiner Rechts¬

und daher überall nicht zusteht. grundsätze auf Grund der konkreten Verhältnisse des Einzel¬

2. Art. 91 der Kantonsverfassung, auf welchen der Rekurs falles zu entscheidende, Thatfrage; namentlich ist klar, daß da¬

ausschließlich begründet wird, nun bestimmt: rüber, nach welchen Kriterien im Bestreitungsfalle die konfes¬ „Die Kirchgemeinden sind der Inbegriff der innert der be¬ sionelle Zugehörigkeit einer Person zu beurtheilen sei, welche

„stehenden oder nach gesetzlicher Vorschrift neuzubildenden Pfarr¬ Bedeutung in dieser Richtung einer persönlichen Erklärung des

„sprengeln wohnhaften, nach § 27 der Verfassung stimmfähigen, Betreffenden zukomme u. s. w., in der Verfassung nichts angeord¬

„in anerkannte Genossenschaften organisirten Einwohner der net ist, sondern daß hierüber innert den Schranken des Art. 49

„gleichen Konfession. Abs. 6 der Bundesverfassung lediglich nach allfälligen besondern

„Den Kirchgemeinden stehen die Wahlen der Kirchenverwal¬ Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung und in deren Er¬

„tungen und Kirchmajer und überhaupt diejenigen Befugnisse mangelung, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden

zu, welche das Gesetz bestimmt.“ ist. Die über diesen Punkt von der Regierung des Kantons Diese Verfassungsbestimmung aber ist durch die angefochtene Luzern getroffene Entscheidung entzieht sich also der Nachprüfung

Entscheidung des Regierungsrathes des Kantons Luzern offen¬ des Bundesgerichtes. bar nicht verletzt. Art. 91 cit. bestimmt nämlich in seinem Ab¬

Demnach hat das Bundesgericht satz 1 blos über die Zusammensetzung der Kirchgemeinde als erkannt: obersten Organs der kirchlichen Korporation, indem er als Mit¬ Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. glieder der Kirchgemeinde in diesem Sinne die stimmfähigen