BGE 8 I 811
BGE 8 I 811
1. Januar 1882Deutsch17 min
111. Urtheil vom 24. Oktober 1882 in Sachen
Weber gegen Nordostbahn.
A. Durch Urtheil vom 29. September 1882 hat das Handels¬
richt des Kantons Zürich erkannt:
1. Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger zu bezahlen
12,516 Mark 70 Pfenning (zwölftausend fünfhundert und sech¬
zehn Mark siebenzig Pfenning) und zwar entweder effektiv oder
zum Tageskurs des Zahlungstages, nebst Zinsen zu 6 % seit
dem 1. August 1882, abzüglich 506 Fr. 83 Cts. (fünfhundert
und sechs Franken drei und achtzig Rappen.)
2. Die Staatsgebühr ist auf 300 Fr. festgesetzt.
3. Die Køsten sind der Beklagten auferlegt.
4. Dieselbe hat den Kläger für außergerichtliche Kosten und
Umtriebe mit 150 Fr. zu entschädigen.
5. u. s. w.
B. Gegen dieses Urtheil erklärte die Beklagte die Weiter¬ wichte von 10,452 Kilos im freien Verkehr versandt; die im
ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung Frachtbriefformulare gedruckten Worte „Etwaige Angaben des
stellt der Vertreter derselben in erster Linie den Antrag, es sei, Transportweges“ sind gestrichen und in der betreffenden Kolonne
in Abänderung des Urtheils des Handelsgerichtes Zürich, die ist vorgemerkt: „per billigste Route“. Im weitern enthält der
Klage abzuweisen unter Kosten= und Entschädigungsfolge; even¬ Frachtbrief u. A. die Bezeichnung des für den Transport ver¬
tuell trägt er auf Abnahme der schon vor der ersten Instanz wendeten Wagens mit H26,676, die Notiz: „Decken H246,464,
anerbotenen Beweise an und anerbietet weitere Beweise über CH 9“ und die gedruckten Worte: „Sie empfangen die nach¬
die Genehmigung von Reglementen und internationalen Verein¬ „stehend bezeichneten Güter auf Grund der in den Betriebs¬
barungen schweizerischer Eisenbahngesellschaften durch den Bun¬ „reglements und Tarifen der betreffenden Bahnen, beziehungs¬
desrath, sowie für das Verfahren beim Transporte von Gütern „weise Verkehre enthaltenen Bestimmungen, welche für diese
die gestützt auf einen Spezialtarif transportirt werden, und bei „Sendung in Anwendung kommen. Das Frachtgeld war ur¬
Berichtigung von im Frachtbriefe sich vorfindenden Irrthümern sprünglich im Frachtbriefe auf 585 Mark berechnet; seit der
bezüglich des Frachtsatzes; er beantragt in dieser Richtung Ein¬ Anhängigmachung des gegenwärtigen Prozesses hat indeß die
holung von Berichten des Bundesrathes und der Verwaltung Beklagte diese Berechnung, welche sie noch in einer, die Regu¬
einer oder mehrerer schweizerischer Eisenbahngesellschaften, sowie lirung der fraglichen Frachtforderung u. s. w. betreffenden, Zu¬
Einvernahme des Chefs der Kontrole der Nordostbahn, und schrift vom 25. Mai 1882 an die Direktion der Vereinigten
legt Dienstanweisungen mehrerer schweizerischer Eisenbahngesell¬ Schweizerbahnen zu Grunde gelegt hatte, geändert und an die
schaften für die Güterexpedienten, sowie Frachtkarten und Rek¬ Stelle von 585 Mark 492 Mark = 514 Fr. 65 Cts. gesetzt,
tifikationsanzeigen, beziehungsweise diesbezügliche Formulare, wonach als Summe von Fracht und Spesen 580 Fr. in Rech¬
vor. nung gebracht werden. Die Waare, welche am 10. Mai über
Der Vertreter des Klägers beantragt, unter eventueller Auf¬ die Main=Weser= und die Main=Nekar=Bahn nach Singen ge¬
rechthaltung der erstinstanzlich gestellten Beweisanträge: langt war, wurde dort von der Nordostbahn übernommen und
seien die Dispositive des Urtheils des Handelsgerichtes des am 11. Mai weiter befördert; auf der Station Seuzach ent¬
Kantons Zürich vom 29. September dieses Jahres unter wei¬ deckte indeß das Bahnpersonal, daß der für den Transport
terer Kosten= und Entschädigungsfolge für die Berufungsklägerin verwendete, unmittelbar hinter der Lokomotive angekuppelte
zu bestätigen; eventuell es sei die Beklagte verpflichtet, der dies¬ Wagen Hannover Nro. 26,676, beziehungsweise dessen Ladung
seitigen Partei nicht nur 1010 Fr., søndern 3000 Fr. für die in Brand gerathen war; trotz aller Bemühungen, dem Umsich¬
gerettete Baumwolle zu vergüten. greifen des Feuers Einhalt zu thun, wurden sämmtliche Ballen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: von demselben ergriffen und theils gänzlich aufgezehrt, theils
1. In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten mehr oder weniger beschädigt. Der noch brauchbare Rest der
Folgendes: Am 2. Mai laufenden Jahres übermachten die Waare, welcher von einem durch die von der Nordostbahn so¬
Gebrüder Fritze und Kompagnie in Bremen dem Kläger Fak¬ fort benachrichtigte schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft
tura über von ihm bestellte und für seine Rechnung und Ge¬ beigezogenen Sachverständigen auf 4 Ballen veranschlagt und
fahr per Bahn an seine Adreße verladene 50 Ballen rohe ge¬ auf 910 Fr. gewerthet worden war, wurde, nachdem der Kläger
preßte amerikanische Baumwolle im Werthe von 12,516 Mark mit Telegramm vom 18. Mai der Direktion der Nordostbahn
70 Pfenning; laut dem von den Absendern ausgestellten Fracht¬ auf bezügliche Anfrage erklärt hatte, er sei unter ausdrücklicher
briefe d. d. 2. Mai 1882 wurde diese Waare im Bruttoge¬ Wahrung aller seiner Rechte eventuell damit einverstanden,
daß der gerettete Rest der Baumwolle zu angemessenem Preise „Bahnen einerseits und Stationen der schweizerischen Bahnen verkauft werde, am 19. Mai für 1010 Fr. veräußert; am „andrerseits“, gültig vom 1. Dezember 1880 an, und das, gleichen Tage wurde auch der durch den Brand ebenfalls nicht auch auf den norddeutsch=schweizerischen Verkehr anwendbare
unerheblich beschädigte Wagen Hannover 26,676, nachdem er „Reglement für den direkten füdwest=deutsch=schweizerischen Güter¬ bis dahin behufs allfälliger Besichtigung durch den Vertreter verkehr via Romanshorn, Konstanz, Singen, Schaffhausen, Walds¬ der Versicherungsgesellschaft zurückbehalten worden war, von der hut und Basel, gültig vom 1. Mai 1880 an.“ § 22 Ziffer 2 Nordostbahn nach Bremen zurückgesandt. Bezüglich der Ur¬ des letztern Reglementes bestimme nun: „Die Eisenbahn haftet sache des Brandes, welche nicht mit Sicherheit festgestellt ist, „in Ansehung derjenigen Güter, welche in unbedeckten Wagen sprachen das Zugs= und Stationspersonal der Nordostbahn die „transportirt werden, nicht für den Schaden, welcher aus der Vermuthung aus, derselbe sei nicht durch den Funkenwurf der „mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist. Lokomotive, sondern durch Selbstentzündung entstanden; „Welche Güter die Eisenbahn bei Anwendung einer ermäßigten Ladung war nämlich von der Abgangsstation Bremen mit drei „Tarifklasse in unbedeckten Wagen zu transportiren befugt ist, Decken (Blachen) vollständig zugedeckt abgegangen und fort¬ „bestimmt der Tarif und gibt der Absender sein Einverständniß während in diesem Zustande transportirt worden, so daß die „mit dieser Beförderungsart zu erkennen, falls er nicht bei der Bahnangestellten eine Verursachung des Brandes durch Funken¬ „Aufgabe durch schriftlichen Vormerk auf dem Frachtbriefe die wurf als ausgeschlossen erachteten. Die Nordostbahn lehnte dem „Beförderung des betreffenden Gutes in gedeckten oder mit
Kläger gegenüber, welcher am 13. Mai 1882 durch die Station „Decken versehenen Wagen ausdrücklich verlangt.“ Nach den Rüti von dem Unfalle benachrichtigt worden war, die Haft¬ Tarifvorschriften für den norddeutsch=schweizerischen Güterver¬
pflicht für den Unfall ab; dagegen übermittelte sie demselben kehr aber könne rohe Baumwolle in unbedeckten Wagen, mit
am 16. Juli 1882, nachdem Kläger bereits am 8./16. Juni Ausschluß der Haftbarkeit der Bahn für alle aus diesem
seine Schadensersatzklage anhängig gemacht hatte, den Betrag Transporte entstehenden Schäden, befördert werden; wenn der
von 506 Fr. 83 Cts. als Rest des Erlöses der havarirten Versender sich die Verwendung bedeckter Wagen sichern wolle,
Baumwolle nach Abzug von Fracht, Zoll und Spesen, wobei so habe er dies im Frachtbriefe ausdrücklich vorzuschreiben; bezüglich der Fracht indeß das Frachtbetreffniß für die vom dann werde aber die Waare nicht direkt abgefertigt, sondern Gute nicht mehr durchlaufene Strecke Seuzach=Rüti nicht in immer nur von Bahn zu Bahn unter Anwendung der lokälen
Rechnung gebracht wurde. höhern Tarife befördert. Im vorliegenden Falle habe der Ver¬ 2. Seitens der Beklagten und Rekurrentin ist zu Begrün¬ sender ausdrücklich direkte Sendung und zwar per billigste
dung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt worden Route verlangt; es habe also der Bahn das Recht zugestanden,
Der Transport habe nicht in gebrochenem, sondern in direktem sich zum Transporte unbedeckter Wagen, d. h. nach der Auf¬
Verkehr stattgefunden; es sei daher in casu nicht unmittelbar fassung der deutschen Gesetzgebung und Praxis, unbedeckt ge¬ das schweizerische Transportgesetz, sondern das für solche Trans¬ bauter Wagen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladung mit Decken porte zwischen den betheiligten Bahnverwaltungen vereinbarte, zugedeckt werde oder nicht, zu bedienen und hafte die Trans¬
in, gemäß Art. 32 des schweizerischen Eisenbahngesetzes bundes¬ portanstalt für allen aus dieser Transportart entstehenden Scha¬
räthlich genehmigten, Reglements und Tarifvorschriften nieder¬ den nicht; sei also der Brand durch Funkenwurf entstanden, so
gelegte „Conventionalrecht“ anwendbar. Demgemäß komme in sei eine Haftbarkeit der Bahn nicht begründet, da die Entzün¬
Betracht: Heft 1 der „Allgemeinen Tarifvorschriften für den dung durch Funkenwurf zu den mit dem Transporte in offenen
„direkten Güterverkehr zwischen Stationen der norddeutschen Wagen verbundenen Gefahren gehöre. Nehme man dagegen
an, der Brand sei durch Selbstentzündung entstanden, so sei sondern einzig auf diejenige Forderung an, welche schließlich
eine Haftung der Bahn ebenfalls nicht begründet; denn es von der abliefernden Bahn an den Adreßaten gestellt werde.
greife denn die Bestimmung des § 22, Ziffer 1 des Reglementes 3. In rechtlicher Beziehung ist zunächst unzweifelhaft, daß für den südwestdeutsch=schweizerischen Güterverkehr Platz, wo¬ die erst in der bundesgerichtlichen Instanz angebrachten Be¬ nach die Eisenbahn in Ansehung der Güter, welche vermöge weisanträge der Beklagten gemäß Art. 30 des Bundesgesetzes ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besondern über Organisation der Bundesrechtspflege nicht in Berücksichti¬ Gefahr ausgesetzt seien, gänzlichen oder theilweisen Verlust oder gung gezogen werden können; übrigens wären dieselben auch Beschädigung, namentlich Selbstentzündung zu erleiden, nicht offenbar unerheblich.
für den aus diesen Gefahren entstandenen Schaden hafte. Zu 4. Fragt sich sodann, ob der Hauptantrag der Beklagten be¬ gleichem Ergebnisse gelange man übrigens auch, wenn man das gründet sei, so ist zunächst klar, daß, da der Unfall unzweifel¬ schweizerische Transportgesetz als anwendbar erachte; allerdings haft auf der schweizerischen Transportstrecke erfolgt ist, das sei nach diesem Gesetze (Art. 32 Lemma 5 desselben) eine Be¬ Rechtsverhältniß zwischen den Parteien rücksichtlich der Verant¬ schränkung der Hapftpflicht in der hier zunächst in Frage kom¬ wortlichkeit der Beklagten für den Unfall nach schweizerischem menden Richtung nur gestattet, wenn im Einverständnisse des Rechte zu beurtheilen ist. Dies folgt unmittelbar aus den Be¬
Absenders der Transport in offenen, d. h. nach der Definition stimmungen des Art. 36 des Bundesgesetzes betreffend den
des schweizerischen Gesetzes, in unbedeckten, auch nicht mit Transport auf Eisenbahnen, wonach eine schweizerische Bahn¬ Blachen versehenen, Wagen stattgefunden habe und eine erheb¬ verwaltung ihre (nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes liche Tarifermäßigung gewährt worden sei. Alle diese Voraus¬ zu beurtheilende) Verantwortlichkeit für Verlust, Beschädigung setzungen aber treffen hier zu. Denn, wie gezeigt, sei ja die u. s. w. solcher Güter, welche sie von ausländischen Bahnen Beklagte berechtigt gewesen, die Waare in einem unbedeckten übernommen hat, nur dann ablehnen kann, wenn sie den Be¬
Wagen, ohne Bedeckung der Ladung mit Blachen, zu befördern; weis erbringt, daß der Unfall schon vor der Uebernahme des habe sie freiwillig ein Mehreres gethan, als wozu sie vertrag¬ Gutes erfolgt sei und daß ihr, nach den maßgebenden aus¬ lich verpflichtet gewesen sei, und die Ladung mit Blachen be¬ ländischen Gesetzen und Reglementen, ein Rückgriff gegen die deckt, so könne daraus selbstverständlich eine Erschwerung der ausländische Bahn nicht zustehe. Die von der Beklagten im Haftpflicht nicht abgeleitet werden. Auch eine erhebliche Fracht¬ heutigen Vortrage aufgestellte Behauptung, daß in casu nicht ermäßigung sei zugestanden worden; allerdings habe die Ver¬ das Bundesgesetz, sondern das, in den zwischen den betheiligten sandtstation aus Versehen auf die fragliche Sendung die Fracht¬ schweizerischen und ausländischen Eisenbahnunternehmungen ver¬
sätze des gewöhnlichen Tarifs der Klasse 4b, gemäß Seite 13 einbarten Reglementen und Tarifen enthaltene, „Konventional¬
des Heftes 3 der Taxen für den norddeutsch=schweizerischen recht“ maßgebend sei, ist verfehlt. Diese Ausführung verkennt
Güterverkehr mit 585 Cts. per 100 Kilos angewendet; allein die rechtliche Natur der fraglichen von den Eisenbahnverwal¬
in Wahrheit sei, da Transport per billigste Route vorgeschrie¬ tungen vereinbarten Reglemente und Tarife. Denn diese sind
ben worden sei, nicht dieser Frachtsatz, sondern der auf Seite 19 ja, trotz ihrer Genehmigung durch die zuständige Verwaltungs¬
des erwähnten Tarifheftes angegebene Ausnahmetarif (492 Cts. behörde, zweifellos keineswegs Rechtsquellen des objektiven
per 100 Kilos) anwendbar gewesen; es sei denn auch von der Rechtes, sondern sie enthalten blos die Aufzeichnung der Ver¬
Empfangsstation der bezügliche Irrthum im Frachtbriefe richtig tragsbedingungen für die von den Eisenbahnverwaltungen ab¬
gestellt worden und es komme nun selbstverständlich nicht auf zuschließenden Transportverträge; ihre Bestimmungen können
die ursprünglich im Frachtbriefe enthaltene Frachtforderung, daher nicht als Gesetz, sondern lediglich als lex contractus,
als Bestandtheil der, mit ausdrücklicher oder stillschweigender dungen werden, daß Schäden, welche unter den obwaltenden
Bezugnahme auf ihren Inhalt abgeschlossenen, Transportverträge Umständen die unabwendbare Folge der mangelnden Bedeckung
zur Anwendung kommen. Es kann also nicht, wie die Beklagte gewesen sein können, auch wirklich auf diese Weise entstanden
meint, gefragt werden, ob die fraglichen Reglements und Tarife und somit durch die eigene Anordnung des Absenders herbei¬ oder das Bundesgesetz anwendbar sei, sondern es könnte sich geführt seien. Fragt sich nun, ob auf Grund dieser Gesetzes¬
blos fragen, ob das deutsche oder das schweizerische objektive bestimmung im vorliegenden Falle ein gültiger, zu Liberirung
Recht zur Anwendung komme; ist diese Frage, wie bemerkt, der Beklagten führender Befreiungsvertrag vereinbart sei, so ist
unzweifelhaft im Sinne der Anwendbarkeit des schweizerischen diese Frage zu verneinen. Denn:
Rechtes zu beantworten, so ist von vornherein klar, daß Be¬ a. Es ist nach dem ganz unzweideutigen Wortlaute des Ge¬
klagte sich nur auf solche reglementsmäßige Beschränkungen ihrer setzes völlig unzweifelhaft, daß nach dem schweizerischen Gesetze
Haftpflicht berufen kann, welche nach schweizerischem Rechte die in Rede stehende Beschränkung der Hapftpflicht nur dann
statthaft sind, da natürlich von dem schweizerischen Gesetze re¬ ausbedungen werden kann, wenn ein Einverständniß des Ab¬
probirte vertragsmäßige Beschränkungen der Haftpflicht auf senders dafür vorliegt, daß der Transport in Wagen, die nicht
rechtliche Beachtung für Transporte auf schweizerischem Gebiete nur nicht bedeckt gebaut, sondern auch nicht mit Blachen (Pla¬
keinen Anspruch haben; es ist demnach in dieser Richtung blos nen, Decken) zugedeckt sind, ausgeführt werde. Daß, wie Be¬
zu prüfen, ob eine nach schweizerischem Rechte statthafte, zu klagte ausgeführt hat, nach den Bestimmungen des deutschen
Befreiung der Beklagten führende Beschränkung der Hapftpflicht Handelsgesetzbuches (Art. 424, Ziffer 1) und der dieser Ge¬ vereinbart sei. setzesbestimmung in der deutschen Rechtsprechung gegebenen Aus¬
5. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend legung diese Beschränkung der Haftpflicht für Transporte in den Transport auf Eisenbahnen haftet die Bahnverwaltung für allen unbedeckt gebauten Wagen, auch wenn Bedeckung mit
den durch Verlust oder Beschädigung von Transportgütern ent¬ Blachen ausbedungen ist, vereinbart werden kann, ist, nach dem
standenen Schaden, wenn sie nicht beweist, daß der Unfall oben Ausgeführten, gleichgültig und es könnten die von der
Folge eines Verschuldens oder einer Anweisung des Absenders, Beklagten angerufenen, im Uebrigen als lex contractus aller¬
beziehungsweise Empfängers oder der natürlichen Beschaffenheit dings in Betracht fallenden Reglemente und Tarife, sofern sie,
des Gutes oder einer höhern Gewalt sei. (Art. 24 und 30, was übrigens aus ihrem Wortlaute offenbar keineswegs mit
leg. cit.) Eine vertragsmäßige Beschränkung dieser Verant¬ Nothwendigkeit folgt, diesen weitern Sinn haben sollten, für
wortlichkeit der Bahnverwaltungen für Frachtgüter ist lediglich die Beurtheilung der Haftpflicht für Transporte auf schweizeri¬
in den in Art. 32 des Gesetzes aufgezählten Fällen durch bun¬ schem Gebiete nicht maßgebend sein.
desräthlich genehmigte Reglemente gestattet. Die Beklagte be¬ b. Nun liegt zweifellos der Beklagten ob, den Beweis da¬
ruft sich nun in der That zunächst darauf, daß in concreto für zu erbringen, daß ein, nach den Bestimmungen des schwei¬
die in Ziffer 5 des Art. 32 cit. gestattete Beschränkung der zerischen Gesetzes gültiger Befreiungsvertrag wirklich verein¬
Haftpflicht gültig vereinbart sei und daß in Folge dessen die bart, also insbesondere, daß der Absender in den Transport der
Klage abgewiesen werden müsse. Waare in Wagen ohne Decken eingewilligt habe. Dieser Be¬
6. Nach Ziffer 5 des Art. 32 cit. aber kann, wenn Gegen¬ weis aber ist nicht erbracht. Es mag nämlich zwar zugegeben
stände im Einverständnisse mit dem Absender gegen erhebliche werden, daß nach den von der Beklagten angeführten Regle¬
Ermäßigung der Frachtsätze in offenen Wagen (unbedeckten, mentsbestimmungen die Versandtbahn, mangels einer gegenthei¬
ohne Blachen) transportirt werden, die Vermuthung ausbe¬ ligen Willensäußerung des Versenders im Frachtbriefe, zum
Transporte der Waare in Wagen ohne Blachen im Allge¬ boten. Das Handelsgericht hat indeß die Erhebung dieser
Beweise abgelehnt, mit der Begründung: Die thatsächliche meinen befugt gewesen wäre. Allein für den vorliegenden Fall
fällt in Betracht, daß der Transport thatsächlich in mit Decken Voraussetzung, daß die Waare der Gefahr der Selbstentzündung
ausgesetzt gewesen sei, treffe nicht zu. Wie nämlich einzelnen belegten Wagen ausgeführt wurde, daß von der Bedeckung im
Nitgliedern des Handelsgerichtes theils selbst, theils durch Er¬ Frachtbriefe selbst Vormerk genommen wurde, und daß, nach
kundigung bei Sachverständigen im Wissen sei, komme Selbst¬ der eigenen, unbestritten gebliebenen, Behauptung der Beklag¬
entzündung bei gepreßter roher Baumwolle in Fällen der vor¬ ten, der Absender die Verladung der Waare ausgeführt hat.
liegenden Art überall nicht vor und sei diese Annahme, zumal Demgemäß aber liegen Momente vor, welche darauf hindeuten,
bei Transport in offenen Wagen, gar nicht gedenkbar. Bis da¬ daß, was unzweifelhaft als statthaft zu betrachten ist, die Ver¬
hin sei von einem solchen Falle nichts gehört worden und es sandtbahn und der Versender sich thatsächlich dahin geeinigt
habe denn auch die Beklagte nicht eine einzige derartige Selbst¬ haben, daß der Transport in mit Blachen bedeckten Wagen
entzündung anzuführen vermocht, während doch bei dem massen¬ stattfinden solle und daß jedenfalls nicht erwiesen ist, daß der
haften Transport von gepreßter roher Baumwolle in der Schweiz Versender in den Transport vermittelst Wagen ohne Blachen
und andern Ländern die Eisenbahnverwaltungen davon noth¬ eingewilligt habe.
c. Ist demnach aus diesem Grunde die in Art. 32, Ziffer 5 wendig Kenntniß haben müßten. Das Handelsgericht hat mit¬
des Bundesgesetzes über den Transport auf Eisenbahnen nach¬ hin die Erhebung der angetragenen Expertise nicht deßhalb ab¬
gelassene Beschränkung der Haftpflicht nicht als vereinbart zu gelehnt, weil es die zum Beweise durch Expertise verstellten
Thatsachen als unerheblich erachtete, sondern vielmehr deßhalb betrachten, so braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob die
weil es sich selbst als hinlänglich sachkundig erachtete, um über fernere Voraussetzung des dort vorgesehenen Befreiungsvertrages,
den fraglichen Punkt selbst, ohne Beiziehung von Experten, so¬ nämlich eine erhebliche Ermäßigung des Frachtsatzes, vorliege,
fort zu entscheiden. oder ob, wie die erste Instanz angenommen hat, eine solche
8. In diesem Verfahren des Handelsgerichtes nun mag viel¬ Ermäßigung in conreto nicht gewährt worden sei, da die nach¬
leicht eine Verletzung des kantonalen Prozeßrechtes gefunden trägliche Rektifikation des Frachtsatzes nicht in Betracht kom¬
werden, dagegen beruht die bezügliche Entscheidung jedenfalls men könne.
nicht auf unrichtiger Anwendung des Bundesgesetzes; vielmehr 7. Im Weitern beruft sich die Beklagte darauf, daß die
handelt es sich bei derselben ausschließlich um Beurtheilung einer Waare ihrer Natur nach leicht entzündlich, beziehungsweise
der Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt gewesen sei, und nach dem kantonalen Prozeßrechte zu beurtheilende Beweisfrage,
so daß sich die Entscheidung der Kognition des Bundesgerichtes daß daher gemäß Art. 32 Ziffer 2 des Bundesgesetzes betref¬
entzieht und von Anordnung einer Aktenvervollständigung gemäß fend den Transport auf Eisenbahnen und § 22 Ziffer 1 Art. 30, Absatz 4 des Bundesgesetzes über Organisation der des Reglementes für den südwest=deutsch=schweizerischen Güter¬
Bundesrechtspflege nicht die Rede sein kann. Das Recht zu verkehr die Vermuthung habe ausbedungen werden können und
Anordnung einer Aktenvervollständigung im Sinne von ausbedungen worden sei, daß Schäden, welche unter den ob¬
Art. 30 Absatz 4 cit. nämlich steht dem Bundesgerichte nur waltenden Umständen die unabwendbare Folge der fraglichen
dann zu, wenn die kantonalen Gerichte Beweise wegen Uner¬ gefährlichen Eigenschaft gewesen sein können, auch wirklich in
dieser Weise entstanden seien; die Beklagte hat in dieser Rich¬ heblichkeit des Beweisthemas abgelehnt haben, nicht aber auch
dann, wenn sie die Anordnung eines Beweisverfahrens deßhalb tung sowohl vor der ersten Instanz als vor dem Bundesge¬
richte, Beweise, insbesondere durch physikalische Expertise, ange¬ verweigert haben, weil der Thatbestand für das Gericht bereits
hinlänglich klar gestellt sei, so daß eine Beweisaufnahme daran
nichts ändern könne; inwiefern eine derartige Befugniß zum
Ausschlusse angebotener Beweise dem Gerichte zustehe und in¬
wiefern das Gericht zur Ablehnung einer beantragten Expertise
mit Berufung auf seine eigene Sachkenntniß berechtigt sei, ist
vielmehr einzig nach kantonalem Prozeßrechte zu beurtheilen und
unterliegt daher der Nachprüfung des Bundesgerichtes nicht. Es
muß demnach die Entscheidung des Handelsgerichtes, daß die
Waare der Gefahr der Selbstentzündung nicht ausgesetzt ge¬
wesen sei, für das Bundesgericht ohne Weiteres maßgebend
sein.
9. Ein weiterer Befreiungsgrund von der Haftpflicht aber
ist von der Beklagten nicht behauptet worden, und es muß
daher, unter Ablehnung der Rekursanträge derselben, die erst¬
instanzliche Entscheidung einfach bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urtheil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
29. September 1882 ist in allen Theilen bestätigt.