BGE 8 I 848
BGE 8 I 848
1. Januar 1882Deutsch10 min
Source fallrecht.ch
dieser Kinder, Julie, geb. 17. Februar 1870, als ihre Ange¬
hörige anzuerkennen und Ausweisschriften für dasselbe auszu¬
stellen; sie behauptete nämlich, dieses Kind habe nicht den
Kaspar Fischer zum Vater, vielmehr sei dessen Vaterschaftsan¬
erkennung eine fingirte; ebenso weigerte sich auch die Gemeinde
Wiesen, indem sie davon ausging, das fragliche Kind sei durch
die nachfolgende Ehe seiner Eltern legitimirt worden und theile
daher das Bürgerrecht seines Vaters, ihrerseits Ausweisschriften
ür dasselbe auszustellen. Nachdem hierauf die Gemeindebe¬
hörde des Wohnortes der Eheleute Fischer=Wächter, der Stadt¬
rath von Luzern, die Ausweisung des Kindes Julie wegen
Mangels an Ausweispapieren angeordnet hatte, die Vollziehung
dieser Maßregel indeß auf Schwierigkeiten stieß, da weder die
Gemeinde Wiesen noch die Gemeinde Triengen das Kind über¬
nehmen wollten, beschloß der Regierungsrath des Kantons
Luzern am 31. März 1881, die Ausweisung sei in der Weise
zu vollziehen, daß das Kind durch die Kantonspolizei dem Ge¬
meindrathe von Triengen behufs weiterer Versorgung zuzu¬
führen sei. Denn die Legitimation des Kindes, welche dessen
Heimathörigkeit in Triengen nach sich ziehe, müsse bis zu ihrer
Annullirung durch richterliches Urtheil als gültig betrachtet 115. Urtheil vom 17. November 1882 in Sachen
werden; dagegen bleibe der Gemeinde Triengen vorbehalten, Ortsbürgergemeinde Triengen gegen Gemeinde
über die Statusfrage einen richterlichen Entscheid herbeizu¬ Wiesen.
führen.
A. Am 29. Dezember 1879 wurde zwischen Kaspar Fischer, C. Nunmehr trat die Gemeinde Triengen beim Bundesge¬
Landarbeiter, von Triengen, Kantons Luzern, geb. 30. Juli richte mit einer Klage gegen die Gemeinde Wiesen auf; sie be¬
1841 und Marie Antoinette Wächter, von Wiesen, Kantons antragt: Die Gemeinde Wiesen sei zu verhalten, das von Marie
Solothurn, geb. 1847, durch den Civilstandsbeamten von Antoinette Wächter von Wiesen, jetzt Frau Fischer von Triengen
Wiesen die Ehe abgeschlossen. Laut einem, von den Nupturien¬ in Luzern, am 17. Februar 1870 in Mühlhausen im Elfaß
ten sowie vom Civilstandsbeamten unterzeichneten, Randver¬ geborene Kind Julie als in Wiesen heimatberechtigt anzuer¬
merk im Civilstandsregister von Wiesen wurden durch diesen kennen und der Gemeinde Triengen alle Kosten zu vergüten,
Eheabschluß folgende vorehelich geborene Kinder legitimirt: welche ihr durch die Weigerung der Gemeinde Wiesen, der
1. Julie, geb. in Mühlhausen, den 17. Februar 1870; Julie Wächter Ausweisschriften auszustellen, erwachsen, unter
2. Anna, geb. in Mühlhausen, den 10. Juni 1877, Folge der Kosten. Zur Begründung führt sie aus: Kaspar
3. Rosa, geb. in Mühlhausen, den 29. Oktober 1879. Fischer habe die Bekanntschaft seiner jetzigen Ehefrau der
B. Die Heimatgemeinde des Ehemannes, die Gemeinde Marie Antoinette Wächter, erst nach der Geburt des Kindes
Triengen, Kantons Luzern, weigerte sich nun aber, das älteste Julie gemacht; Vater des letztern sei nicht K. Fischer, sondern
nach der eigenen Angabe der Mutter, ein Xaver Denninger. stellen können. Werde nun die Legitimation dieses Kindes ge¬
Kaspar Fischer habe sich in den Jahren 1869 und 1870 fort¬ richtlich annullirt, so werde sie Schriften für dasselbe besorgen;
während in der Schweiz aufgehalten, während die Marie Antoi¬ so lange aber nicht gerichtlich festgestellt sei, wo das Kind Julie
nette Wächter damals in Mühlhausen im Elsaß gewohnt habe heimatberechtigt sei, sehe sich die Gemeinde Wiesen auch nicht
und dort von dem Xaver Denninger geschwängert worden sei. veranlaßt, dasselbe als ihre Bürgerin anzunehmen. Die Ge¬
Die Julie Wächter habe also durch die Ehe ihrer Mutter mit meinde Wiesen lehne daher alle Schuld an dieser Streitsache
dem Kaspar Fischer nicht legitimirt werden können, sondern sei und den daraus entspringenden Folgen ab und verwahre sich
nach wie vor ein uneheliches Kind der Frau Fischer=Wächter gegen alle und jede Kosten. Denn die Schuld ruhe ganz allein
und Bürgerin der Gemeinde Wiesen geblieben; daran vermöge auf den Eheleuten Fischer=Wächter.
der Randvermerk im Civilstandsregister von Wiesen nichts zu E. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren
ändern, um so weniger als der Eheabschluß zwischen den Ehe¬ Ausführungen fest; insbesondere bemerkt die Gemeinde Wiesen
leuten Fischer, welche nie in Wiesen gewohnt haben, auf unzu¬ in ihrer Duplik: Es werde der Gemeinde Triengen das Recht
läßige Weise zu Stande gekommen sei und Kaspar Fischer, bestritten, von der Gemeinde Wiesen Heimatschriften für das
welcher für seine Frau vom Gemeindrathe von Wiesen eine fragliche Kind zu verlangen, so lange die vollzogene Legitima¬
Aussteuer von 200 Fr. erhalten habe, sich wohl bereit erklärt tion zu Recht bestehe. Ein Gesuch um Nichtigerklärung der letz¬
habe, die Julie Wächter wie die andern Kinder seiner Frau tern sei von der Klägerin nicht gestellt worden und es sei da¬
zu unterhalten, niemals dagegen das Kind Julie als sein Kind her die Klage kostenfällig abzuweisen. Wenn das Bundesgericht,
habe anerkennen wollen. Der Gemeindrath von Wiesen habe auch ohne daheriges Begehren der Klägerin, auf Grund der
auch in voller Kenntniß des Sachverhaltes gehandelt und es vorliegenden Akten über die Gültigkeit der Legitimation sollte
sei daher die Gemeinde für den durch ihre Weigerung, dem entscheiden wollen, so erkläre die Gemeinde Wiesen, daß sie sich
Kinde Julie Wächter Ausweisschriften auszustellen, erwachsenen auf einen solchen Prozeß nicht einlasse, da sie bei der Legiti¬
Schaden verantwortlich. mation nicht direkt betheiligt sei, sondern dies die Eheleute
D. In ihrer Vernehmlassung auf diese Klage, welcher sie Fischer und den Civilstandsbeamten berühre; des entschieden¬
einen Bericht des Civilstandsbeamten von Wiesen beilegt, be¬ sten verwahre sich die Gemeinde Wiesen gegen alle Kosten.
merkt die Gemeinde Wiesen im Wesentlichen: Die Eheleute F. Der von der Klägerin über ihre sachbezüglichen Behaup¬
Fischer=Wächter haben der Gemeinde Wiesen gegenüber niemals tungen geführte Zeugenbeweis hat, durch Einvernahme der
erklärt, daß das Kind Julie einen andern als den Ehemann Eheleute Fischer=Wächter, der Eheleute Müller=Stähelin, rue
zum Vater habe; da dieselben schon vor ihrer Verehelichung de Strasbourg, 76, in Mühlhausen, sowie der Theresia Koller,
wie Eheleute zusammengelebt haben, so habe man angenommen, Nordgasse Nro. 15, neue Cité in Mühlhausen, als Zeugen,
das Kind Julie habe wie die beiden jüngern Kinder den Kaspar ergeben: Daß allerdings Kaspar Fischer in den Jahren 1869
Fischer zum Vater; überdem habe letzterer dieses Kind vor dem und 1870 nicht in Mühlhausen im Elsaß war, wo die Marie
Civilstandsbeamten von Wiesen freiwillig anerkannt; daß er Antoinette Wächter sich damals aufhielt, daß letztere vielmehr
dies nicht könne, respektive daß er nicht der Vater des Kindes in den Jahren 1869 und 1870 mit einem Xaver Denninger
sei, habe er selbst wissen müssen; die Gemeinde Wiesen treffe in Mühlhausen ein Liebesverhältniß unterhielt und daß damals
also an der Legitimation kein Verschulden. Nachdem diese aus¬ sowohl die Marie Antoinette Wächter als Xaver Denninger
gesprochen gewesen sei, habe die Gemeinde Wiesen selbstver¬ selbst den letztern als Urheber der Schwangerschaft der Marie
ständlich keine Ausweisschriften für das Kind Julie mehr aus¬ Antoinette Wächter erklärten.
G. Bei der heutigen Verhandlung sind die Parteien trotz ge¬ Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer,
schehener gehöriger Ladung nicht vertreten; der Anwalt der beziehungsweise die Unwirksamkeit der Legitimation nicht durch
Klägerin erklärt durch telegraphische Eingabe vom 16. dies, daß Urtheil des kompetenten Richters gegenüber dem angeblichen
die Klägerin fordere: Vater und beziehungsweise gegenüber dem Kinde selbst festge¬
a. Für Prozeßkosten, inbegriffen Information in Mühlhausen, stellt sei und das Kind. Julie Wächter in so lange als dies nicht
240 Fr.; geschehen sei, als durch nachfolgende Ehe legitimirt gelten müsse.
b. für deponirte Zeugengelder 50 Fr.; 3. Hierüber ist zu bemerken: Die klägerische Gemeinde ist
c. für Hin= und Hertransport des streitigen Kindes 30 Fr. zu Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer
Erwägungen
jedenfalls legitimirt (s. darüber die Entscheidung des Bundes¬
1. Es handelt sich unzweifelhaft um eine Bürgerrechtsstreitig¬ gerichtes in Sachen des Gemeindrathes von Laufenburg, Amt¬
keit zwischen Gemeinden verschiedener Kantone im Sinne des liche Sammlung III, S. 36, Erwägung 2); ist dies aber der
Art. 110, in fine Bundesverfassung und des Art. 27, in Fall, so kann sie den Nachweis der Unrichtigkeit der fraglichen
fine des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechts¬ Anerkennung nicht nur in einem besondern, auf rechtskräftige
pflege. Denn unter Bürgerrechtsstreitigkeiten im Sinne der Feststellung der Ungültigkeit der Anerkennung gegenüber dem
erwähnten gesetz= und verfassungsmäßigen Vorschriften sind ge¬ angeblichen Vater und beziehungsweise dem Kinde gerichteten
rade Streitigkeiten der vorliegenden Art, d. h. Streitigkeiten Prozeße erbringen, sondern es muß ihr auch freistehen, direkt
zwischen Gemeinden verschiedener Kantone darüber, ob die eine gegen die Heimatgemeinde der Mutter darauf zu klagen, daß diese
oder andere Gemeinde eine bestimmte Person als ihren Bürger Gemeinde verpflichtet sei, das Kind als ihren Bürger anzuerkennen,
anzuerkennen verpflichtet sei, zu verstehen; es folgt dies daraus, und dabei, zum Zwecke der Begründung ihres Begehrens gegen¬
daß die Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschie¬ über der beklagten Gemeinde, den Nachweis der Ungültigkeit
dener Kantone den „Anständen betreffend Heimatlosigkeit“ an¬ der Anerkennung zu führen. Die Frage der Gültigkeit der An¬
gereiht worden sind, so daß offenbar die Statuirung einer erkennung kann dann freilich nicht durch selbständiges, über den
Bundeskompetenz in den ersterwähnten Fällen als ein Akzesso¬ ehelichen Stand des Kindes gegenüber allen Betheiligten rechts¬
rium oder vielmehr als eine nothwendige oder zweckmäßige kräftig entscheidendes Urtheil gelöst werden, sondern es wird
Vervollständigung der Bundeskompetenz in Heimatlosensachen blos über die, den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreites
betrachtet wurde. Demnach kann die Kompetenz des Bundes¬ bildende, bürgerrechtliche Zugehörigkeit des Kindes rechtskräftig
gerichtes zu Entscheidung der vorliegenden Streitsache nicht entschieden. Die Frage der Gültigkeit der Anerkennung dagegen
zweifelhaft sein. Es ist denn übrigens auch seitens der Beklag¬ ist nur incidenter als eine für die bürgerrechtliche Zugehörig¬
ten die Kompetenz des Bundesgerichtes nicht bestritten worden. keit präjudizielle Vorfrage zu erörtern und kann blos in dieser
2. Die Entscheidung über die Klage hängt nun in der Haupt¬ Richtung, d. h. blos soweit sie für die bürgerrechtliche Stellung
sache offenbar ausschließlich davon ab, ob die Legitimation des des Kindes von Bedeutung ist, rechtsverbindlich entschieden
Kindes Julie Wächter als rechtsgültig zu betrachten ist, d. h. ob werden, während dagegen die familienrechtliche Stellung des
dieses Kind ein voreheliches Kind der Eheleute Fischer=Wächter Kindes durch einen im Bürgerrechtsstreit zwischen den Gemein¬
ist und daher durch die nachfolgende Ehe seiner Eltern legiti¬ den gefällten Entscheid selbstverständlich direkt nicht berühr
mirt wurde. In dieser Beziehung muß sich zunächst fragen, ob, werden kann. Dieses Verfahren ist indeß durch keine gesetzliche
wie von der Beklagten angedeutet worden ist, die Klage de߬ Vorschrift ausgeschlossen; vielmehr muß im Gegentheil ange¬
halb, wenigstens zur Zeit, abgewiesen werden müsse, weil die nommen werden, daß der Gesetzgeber, wenn er dem Bundes¬
gerichte die Entscheidung über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen
Gemeinden verschiedener Kantone zuwies, davon ausging, es
seien im Bürgerrechtsprozeße auch die Vorfragen der hier in
Rede stehenden Art incidenter zu lösen. Denn andernfalls
wäre offenbar die fragliche bundesgerichtliche Kompetenz von
keiner irgend nennenswerthen praktischen Bedeutung, da ja nach
Lösung der Vorfragen über Abstammung einer Person, Gültig¬
keit einer Legitimation u. drgl., regelmäßig die Entscheidung
der Bürgerrechtsfrage sich von selbst ergibt und kaum mehr
bestritten werden kann.
4. Ist demgemäß auf Prüfung der Frage einzutreten, ob die
klägerische Gemeinde im gegenwärtigen Verfahren den Beweis
der Unrichtigkeit der Vaterschaftsanerkennung des Kaspar Fischer
erbracht habe, so ist diese Frage, wie nach den Ergebnissen der
Beweisführung keiner weitern Begründung bedarf und auch von
der Beklagten eigentlich gar nicht bestritten wird, ohne weiters
zu bejahen. Demzufolge ist denn, da das Kind Julie, wenn es
nicht von Kaspar Fischer abstammt, selbstverständlich durch die
Ehe des letztern mit Marie Antoinette Wächter nicht legitimirt
werden konnte und daher als uneheliches Kind das ursprüng¬
liche Bürgerrecht seiner Mutter beibehalten hat, die Bürger¬
gemeinde Wiesen zu verpflichten, das fragliche Kind als ihr
angehörig anzuerkennen.
5. Dagegen ist über die Ersatzforderung der Klägerin für
Transportkosten u. s. w. im gegenwärtigen Verfahren, wo ledig¬
lich über die Frage des Bürgerrechts entschieden werden kann,
nicht zu urtheilen, wie denn auch diese Forderung jedenfalls
nicht hinlänglich substantiirt wäre.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Die Gemeinde Wiesen ist verpflichtet, das von der Marie
Antoinette Wächter von Wiesen, nunmehriger Ehefrau des Kaspar
Fischer von Triengen, Kantons Luzern, am 17. Februar 1870
in Mühlhausen im Elsaß geborene Kind Julie als in Wiesen
heimatberechtigt anzuerkennen.
2. Auf die Kostenersatzforderung der Klägerin wird nicht
eingetreten.